1. Auf den Antrag des Kreises Minden-Lübbecke wird das Rubrum berichtigt und anstelle der Stadt Minden der Kreis Minden-Lübbecke als Antragsgegner (Ag) in das Rubrum aufgenommen. Die Stadt Minden, vertreten durch den Bürgermeister, wird gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
2. Die Beschwerde des Ag mit dem Antrag, die einstweilige Anordnung zur Zahlung von 490,00 EUR angemessener Miete aufzuheben, wird mit der Änderung zurückgewiesen, dass gemäß Nr. 1) des Beschlusstenors die Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, den Antragstellern (Ast) ab 12.04.2005 monatlich 490,00 EUR als Leistung für die Unterkunft einschließlich Mietnebenkosten zu zahlen.
3. Die Beschwerde des Ag mit dem Antrag, die Kostenentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass der vorsorgliche Hinweis des Sozialgerichts (SG) zu § 192 SGG fehlgeht, wird zurückgewiesen.
4. Die Beschwerde der Ast wird zurückgewiesen.
Gründe:
zu 1) Das Rubrum war antragsgemäß zu berichtigen, weil gemäß § 8 Satz 1 der Satzung des Ag über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Amtl. Kreisblatt-Amtsblatt für den Kreis-Minden-Lübbecke, Jahrg. 2004 Nr 30 S. 265 ff. im Folgenden: Satzung-) in allen Fällen dem Ag die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren obliegt. Dieser hat nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) als zuständiger kommunaler Träger der Leistungen nach diesem Buch gemäß § 1 der Satzung den kreisangehörigen Städten und Gemeinden lediglich u.a. gemäß § 4 Nr. 3 der Satzung die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Kapitel 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1-3 SGB II sowie die Durchführung von Saktionen nach Kapitel 3 , Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 SGB II übertragen. Die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren obliegt gemäß § 8 Satz 1 der Satzung jedoch in allen Fällen dem Kreis und es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Durchführung des Verfahrens zum Erlass einer einstweiligen Anordnung von dieser Regelung ausgenommen sein sollte. Insbesondere verbleibt entgegen der Auffassung des SG trotz der Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Leistungsträgerschaft beim Kreis. Es ist zudem § 8 Satz 1 der Satzung nicht zu entnehmen, dass lediglich die prozessuale Vertretung in Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren gemeint sein könnte.
zu 2) Die Beschwerde des Ag gegen die Entscheidung des SG, den Ast monatlich 490,00 EUR Mietkosten einschließlich Nebenkosten zu gewähren, wird aus den zutreffenden Gründen in Teil III des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Der Senat nimmt zur Begründung darauf Bezug und schließt sich ihnen nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage an (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung des SG mit der Frage, ob und inwieweit § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II der Übernahme der Unterkunftskosten entgegensteht, brauchte nicht zu erfolgen. Abgesehen davon, dass das SG die Leistungen für die Unterkunft erst ab 12.04.2005, dem Tag der Antragstellung, durch einstweiligen Anordnung zugesprochen hat, die Ast die Wohnung "T-straße 00" aber bereits ab 01.03.2005 angemietet haben, kann jedenfalls aus der fehlenden vorherigen Zusicherung nicht hergeleitet werden, dass der Anspruch nicht besteht. Das im Gesetz genannte Erfordernis vorheriger Zustimmung stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar. Infolgedessen kommt eine Kostenübernahme auch dann in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nicht zuvor die Zustimmung einholt (vgl. Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNrn 62 ff [66]; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 52-54).
Die Ansicht des Ag, dass die angemietete Wohnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gehalten werden könne, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist dem Ag zuzugestehen, dass bei einem Mietzins von 815,00 EUR kalt die Zahlung von 490,00 EUR auf Dauer nicht geeignet ist, eine Kündigung abzuwenden. Jedoch ist vorliegend eine Kündigung bisher offensichtlich nicht erfolgt und droht erst recht nicht unmittelbar die Zwangsräumung. Mithin dient die Zahlung von 490,00 EUR jedenfalls dazu, dass die Ast die Wohnung bisher behalten können.
zu 3) Die Kostenentscheidung des SG ist nicht zu ändern, weil seine sachliche Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zu bestätigen war und die Berichtigung des Rubrums sich auf die Kostenentscheidung nicht auswirkt.
Die Beschwerde des Ag mit dem Antrag festzustellen, dass der vorsorgliche Hinweis des SG zu § 192 SGG fehlgehe, war ebenfalls zurückzuweisen. Dem Ag fehlt es insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Hinweis bleibt ohne rechtliche Wirkung, weil in gleichgelagerten künftigen Fällen die Darlegungs- und Hinweispflicht gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG deshalb nicht entfiele.
zu 4) Die als unselbständige Anschlussbeschwerde zulässige Beschwerde der Ast ist unbegründet. Für eine Verpflichtung der Beigeladenen, im Wege der einstweiligen Anordnung auch die den angemessenen Umfang übersteigenden Leistungen für die Unterkunft der Ast zu übernehmen, fehlt es jedenfalls am Anordnungsgrund. Weder gibt es Hinweise dafür noch haben die Ast dargelegt, dass unmittelbar der Verlust der Wohnung oder andere nicht wieder gut zu machende Nachteile drohen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hält es für angemessen, dass der Ag die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Ast im Beschwerdeverfahren trägt, weil der Ag mit seiner Beschwerde im Wesentlichen erfolglos geblieben ist, die Anschlussbeschwerde der Ast aber auch keinen Erfolg hatte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.12.2005
Zuletzt verändert am: 05.12.2005