Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.03.2015 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Streitig ist zwischen den Beteiligten seit dem 08.05.2015 lediglich noch die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 17.03.2015. Denn mit Schriftsatz vom 14.04.2015 hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, dass er der Antragstellerin wegen des "Wegfalls der Ausschlussgründe" durch die Abmeldung vom Berufsgrundschuljahr an dem Berufskolleg des S-Kreises in C und der Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit ab dem 18.03.2015 Leistungen nach dem SGB II in Gestalt von Arbeitslosengeld II im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewähre. Mit Schriftsatz vom 08.05.2015 hat die Antragstellerin dem Senat gegenüber mitgeteilt, dass sie den Antrag nicht für erledigt erkläre, da sie weiterhin noch Arbeitslosengeld II im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 17.03.2015 begehre.
Das Sozialgericht hat jedoch – zumindest für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 17.03.2015 – zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abgelehnt.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch – im Sinne eines materiellrechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung – einen Anordnungsgrund – im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung – voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Diese Voraussetzungen sind hier für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 17.03.2015 nicht gegeben. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im o.g. Sinne hat die Antragstellerin für diesen Zeitraum nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann dahin stehen, ob sie hilfebedürftig gemäß § 9 Abs. 1 SGB II war.
Ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II war jedenfalls gemäß § 7 Abs. 5 Alt. 1 SGB II ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. § 7 Abs. 5 Alt. 1 SGB II findet keine Anwendung auf Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs. 1 a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 Alt. 1 SGB II), deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 Alt. 1 SGB II) oder die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (§ 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II). Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Alt. 1 SGB II liegen hier vor. Auch eine Leistungsgewährung auf der Grundlage des § 7 Abs. 6 SGB II oder des § 27 Abs. 4 SGB II kommt nicht in Betracht. Insoweit verweist der Senat – nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage – auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Köln im Beschluss vom 16.03.2015, denen er sich anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch die Antragstellerin hegt offenbar keine Bedenken an der Geltung des Leistungssausschlusses. Jedenfalls hat sie trotz Aufforderung des Senates, zu den diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss Stellung zu nehmen, keinerlei Zweifel an der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 Alt. 1 SGB II geäußert.
Ferner kommt eine Leistungspflicht des Antragsgegners nicht im Hinblick auf die Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom 23.02.2015 in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, dass dem Gericht lediglich ein Exemplar der Eingliederungsvereinbarung vom 23.02.2015 vorliegt, welches allein von einem Vertreter des Antragsgegners unterzeichnet ist. Denn ein Grundsicherungsträger kann sich in einer Eingliederungsvereinbarung rechtswirksam, d.h. ohne Berücksichtigung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 7 ff. SGB II weder zu einer Gewährung von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichten noch kann er diese – auf der Grundlage von § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) wirksam zusichern (siehe umfassend dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 02.04.2014, Az. B 4 AS 26/13 R, bei juris Rn. 31 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG. Dem Antragsgegner waren auch im Hinblick auf den Zeitraum ab dem 18.03.2015 keine Kosten aufzuerlegen. Tritt – wie vorliegend – eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten eines Antragstellers ein, ist im Rahmen des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG das Veranlassungsprinzip heranzuziehen. Wenn ein Verwaltungsträger der Veränderung unverzüglich Rechnung trägt, z.B. anerkennt, ist eine Kostenerstattung in der Regel unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO nicht angezeigt (Beschlüsse des erkennenden Senates vom 09.04.2015, Az.: L 2 AS 2247/14 B ER [bei juris Rn. 13] und vom 16.04.2015, Az. L 2 AS 2299/14 B ER [bei juris Rn. 13]; siehe auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 193, Rn. 12 c). Vorliegend hat der Antragsgegner unverzüglich nach Bekanntwerden der Arbeitsaufnahme der Antragstellerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Gestalt von Arbeitslosengeld II im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgesprochen und damit der Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung getragen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe konnte keinen Erfolg haben, weil es, wie vorstehend ausgeführt, an hinreichenden Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs fehlt (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO). Die Kosten des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO) für das Beschwerdeverfahren konnte im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 17.03.2015 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht erfolgen. Aber auch für die Zeit ab dem 18.03.2015 kommt eine solche nicht in Betracht. Ab der Arbeitsaufnahme der Antragstellerin am 18.03.2015 bedurfte es nicht mehr eines sozialgerichtlichen Einschreitens im Wege einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG. Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Gestalt von Arbeitslosengeld II im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II hätte auf einfacherem Wege, nämlich durch schlichte Anzeige der Arbeitsaufnahme beim Antragsgegner erzielt werden können. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlte insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 01.07.2015
Zuletzt verändert am: 01.07.2015