Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.01.2020 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1 und 2 ab dem 13.12.2019 bis zum Ende des Monats der Zustellung dieser Entscheidung des Senats Leistungen gemäß § 3 AsylbLG ohne Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner den Antragstellern lediglich Leistungen gewähren darf, die nach § 1a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AsylbLG eingeschränkt sind.
Die 1984 bzw. 1978 geborenen Antragsteller zu 1 und 2 sind Staatsangehörige des Irak. Sie reisten zunächst nach Griechenland ein. Dort wurde 2017 ihr gemeinsames Kind (der ehemalige Antragsteller zu 3) geboren.
In Griechenland wurde den Antragstellern am 21.09.2018 internationaler Schutz gewährt. Am 20.09.2019 reisten sie nach Deutschland ein und beantragten am 11.10.2019 Asyl.
Mit Bescheid vom 17.10.2019 lehnte das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab. Abschiebungsverbote bestünden nicht. Die Antragsteller würden aufgefordert, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Sollten sie diese Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Griechenland abgeschoben. Sie könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei; in den Irak dürften sie jedoch nicht abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung werde ausgesetzt; die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes werde dadurch vorläufig gehemmt und lebe wieder auf, wenn die Entscheidung über den Asylantrag unanfechtbar werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid des BAMF Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid ist beim Verwaltungsgericht N ein Klageverfahren (xxx) anhängig.
Mit (an die Antragsteller zu 1 und 2 gerichtetem) Bescheid vom 28.10.2019 in Gestalt der (für beide Antragsteller getrennt erlassenen) Widerspruchsbescheide vom 25.11.2019 schränkte der Antragsgegner zunächst für die Dauer von sechs Monaten deren Leistungen nach dem AsylbLG nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ein. Die Antragsteller hätten in Griechenland einen fortbestehenden Schutzstatus. Ihnen werde weiterhin Unterkunft und Verpflegung gewährt, ferner reduzierte "Taschengeld"-Leistungen von 6,00 EUR wöchentlich für Körper- und Gesundheitspflege; der monatliche Geldleistungsanspruch sei damit auf 24,00 EUR reduziert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Bescheide Bezug genommen.
Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie der (ehemalige) Antragsteller zu 3 haben am 13.12.2019 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erfordere als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass dem Betroffenen eine Rückkehr in das schutzgewährende Land tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar sei. Bei Griechenland sei Letzteres insbesondere bei sog. vulnerablen Personen nicht der Fall. Eine nicht bestandskräftige asyl- oder aufenthaltsrechtliche Entscheidung entfalte im Rahmen von § 1a AsylbLG keine Tatbestandswirkung (LSG Celle, Beschluss vom 19.11.2019 – L 8 AY 26/19 B ER).
Die Antragsteller (zu 1 bis 3) haben beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig Leistungen gemäß § 3 AsylbLG ohne Berücksichtigung einer Leistungskürzung gemäß § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG zu gewähren.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat darauf hingewiesen, dass für den (damaligen) Antragsteller zu 3 keine Leistungseinschränkung vorgenommen worden sei, und ferner vorgetragen, § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG setze gerade kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Sinne der Antragsteller voraus. Eines solchen Merkmals der tatsächlich und rechtlich möglichen und zumutbaren Rückkehr in das schutzgewährende Land bedürfe es nicht. Denn die medizinische Versorgung bleibe bei einer Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG gesichert, ebenso die Ernährung und eine beheizte Unterkunft sowie – durch Auszahlung von 6 EUR pro Woche – die Ausstattung mit den für Körper- und Gesundheitspflege nötigen Produkten. Im Einzelfall seien darüber hinaus bei besonderen Umständen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG möglich (§ 1a Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AsylbLG). Ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal liege auch deshalb fern, weil im Rahmen kürzlicher Änderungen des AsylbLG dessen § 1a Abs. 4 Satz 2 keine Erweiterung in den tatbestandlichen Voraussetzungen erfahren habe. Rechtsprechung des EuGHMR zu einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK durch den schutzgewährenden Staat könne insoweit nicht herangezogen werden, da es um eine Anspruchseinschränkung, nicht aber um eine Rückführung gehe. Das gemeinsame europäische Asylsystem beruhe ohnehin auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten; es müsse deshalb die Vermutung gelten, dass Personen mit subsidiärem Schutz in Einklang mit der EU-Grundrechtscharta, der Genfer Konvention und der EMRK behandelt würden. Hinweise auf eine objektiv ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Griechenland, welche diese Vermutung widerlegen könnte, seien nicht ersichtlich (LSG München, Beschluss vom 08.07.2019 – L 18 AY 21/19 B ER). Entsprechendes sei auch von den Antragstellern nicht vorgetragen worden. Für Familien sei eine Rückführung nach Griechenland keineswegs ohne weiteres ausgeschlossen.
Durch Beschluss vom 16.01.2020 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern zu 1 und 2 einstweilen Leistungen nach § 3 AsylbLG ohne Berücksichtigung einer Leistungskürzung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Es hat dem Antragsgegner zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG setze als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass eine Rückkehr in das schutzgewährende Land tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar sei. Die Annahme eines solchen ungeschriebenen Merkmals sei geboten, weil sich die Antragsteller nicht vorwerfbar verhielten, sofern eine Rückkehr nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Ob eine solche Möglichkeit oder Zumutbarkeit bestehe, sei im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend klärungsfähig. Insbesondere sei nicht zu klären, ob die Antragsteller in Griechenland der Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wären. Die vom Antragsgegner angeführte Vermutung, dass Griechenland im Einklang mit einschlägigen EU-Normen handele, sei jedenfalls für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes erschüttert. Denn es gebe zahlreiche aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen eine Rückkehr nach Griechenland für nicht zumutbar gehalten werde. So werde darauf verwiesen, dass in Griechenland systemische Mängel des Asylverfahrens und bei den Aufnahmebedingungen bestünden, welche alle Bereiche des dortigen Asylverfahrens erfassten und für jeden Betroffenen, insbesondere aber für vulnerable Personen, das Risiko einer Verletzung von Rechten aus Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechtscharta mit sich brächten (so etwa VG Köln, Urteil vom 28.11.2019 – 20 K 2489/19.A m.w.N.). Es sei jedenfalls keineswegs offensichtlich, dass den Antragstellern eine Rückkehr nach Griechenland zumutbar sei. Immerhin habe das BAMF selbst die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 17.10.2019 bis zur Bestandskraft ausgesetzt. Die deshalb gebotene Interessenabwägung gehe zugunsten der Antragsteller zu 1 und 2 aus, da eine erhebliche Unterdeckung existenzsichernder Bedarfe zu besorgen sei. Der Antragsteller zu 3 sei hingegen von der Leistungseinschränkung nicht betroffen; bei ihm sei deshalb eine einstweilige Anordnung nicht erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Hiergegen hat der Antragsgegner am 13.02.2020 Beschwerde erhoben. Entgegen dem Sozialgericht enthalte der Tatbestand des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG keine ungeschriebenen weiteren Voraussetzungen. Das Sozialgericht habe sich nicht mit dem Vortrag des Antragsgegners zur Gesetzesgeschichte sowie zur Zuständigkeitsverteilung und Bewertung der Aufgabenwahrnehmung in der Europäischen Union auseinandergesetzt; immerhin habe es kein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Gewährung internationalen Schutzes gegeben. Das Gericht habe sich auch nicht mit Rechtsprechung des Landessozialgerichts München (Beschluss vom 08.07.2019 – L 18 AY 21/19 B ER) auseinandergesetzt, die ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal gerade verneine. Der Verweis des Sozialgerichts auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung überzeuge nicht, da es dort um Fragen einer zwangsweisen Rückführung, nicht aber um solche der "deutlich weniger grundrechtsintensiven" Einschränkung der Leistungshöhe nach dem AsylbLG gehe. Hinzuweisen sei auch darauf, dass es bei den Antragstellern nicht um Personen gehe, die in den medial bekannt gewordenen Erstaufnahmeeinrichtungen auf einigen griechischen Inseln gelebt hätten. Der Vortrag der Antragsteller zeige nichts für die Annahme, dass es ihnen ausnahmsweise unzumutbar wäre, den internationalen Schutz in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Was ihnen dort konkret drohe, werde nicht vorgetragen. Es reiche deshalb nicht aus, wenn das Sozialgericht darauf verweise, dass Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Griechenland einstweilen nicht abschließend geklärt werden könnten. Bei der Interessenabwägung hätte es im Übrigen berücksichtigen müssen, dass bei Obsiegen des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren eine Rückholung einstweilen gewährter Leistungen äußerst unwahrscheinlich wäre. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller neben einer beheizten Unterkunft auch Zugang zur Kleiderkammer, Vollpension durch drei Mahlzeiten täglich mit Kaffee und Tee, ganztägigem Wasserangebot und Krankenhilfe nach dem AsylbLG sowie zu verschiedenen sozialen und sportlichen Angeboten hätten. Sie hätten denn auch gar keine konkret fehlenden Leistungen benannt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.01.2020 hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 aufzuheben und deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Sie halten die Entscheidung des Sozialgerichts für richtig und verweisen ergänzend auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus (Beschluss vom 28.01.2020 – S 21 AY 34/19 ER).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist im Wesentlichen unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner weitgehend zu Recht einstweilen verpflichtet, den (vom Beschwerdeverfahren einzig betroffenen) Antragstellern zu 1 und 2 nicht nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG eingeschränkte Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren; lediglich hinsichtlich des zeitlichen Umfangs schränkt der Senat die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung ein.
a) Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich sind danach die Glaubhaftmachung (vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines sog. Anordnungsanspruchs (d.h. des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs) sowie eines sog. Anordnungsgrundes (i.S. einer Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Regelung). In der Regel findet eine summarische Prüfung statt; können jedoch ohne Eilrechtsschutz schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung des Anordnungsanspruches vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 Rn. 24 f.). Bleibt der Ausgang einstweilen offen, muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, welche die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, a.a.O. Rn. 26).
b) Ein Anordnungsgrund für die Zeit bis zum Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (am 13.12.2019) besteht danach nicht. Denn das Zusprechen einstweiliger Leistungen für zurückliegende Zeiträume kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die unterbliebene Leistungsgewährung in die Gegenwart fortwirkt und ihretwegen noch aktuell eine Notlage besteht (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 34a m.w.N.). Anhaltspunkte für einen solchen Nachholbedarf sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
c) Für die Zeit ab dem 13.12.2019 hat allerdings in Anwendung der zu a) genannten Maßstäbe bei summarischer Prüfung eine Einschränkung der Leistungen nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG zu unterbleiben.
aa) Nach Nr. 1 dieser Vorschrift erhalten (u.a.) Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG, d.h. keine Leistungen nach §§ 2, 3 und 6 AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG). Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG).
bb) Zwar liegen (allein) die im Gesetz ausdrücklich benannten Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 2 (Nr. 1) AsylbLG bei summarischer Prüfung vor.
Die Antragsteller besitzen wegen ihres noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG und sind daher Leistungsberechtigte i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Der Senat geht für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens zudem davon aus, dass für sie nach wie vor eine Schutzgewährung in Griechenland besteht, so wie es die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld dem Antragsgegner mit E-Mail vom 22.11.2019 auf Anfrage mitgeteilt hat (im Hauptsacheverfahren mag allerdings überprüft werden, ob die Schutzgewährung durch Griechenland weiterhin Bestand hat).
cc) Der Senat ist allerdings – ebenso wie das Sozialgericht und abweichend von der Auffassung des Antragsgegners – der Auffassung, dass § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zusätzlich voraussetzt, dass den Betroffenen eine Rückkehr in das schutzgewährende Land – hier also nach Griechenland – rechtlich wie tatsächlich möglich und auch zumutbar ist (so schon Beschluss des Senats vom 21.01.2020 – L 20 AY 45/19 B ER, Bezug nehmend auf LSG Celle, Beschluss vom 19.11.2019 – L 8 AY 26/19 B ER m.w.N.). Das lässt sich für die Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht feststellen.
(1) Die gegenteilige Ansicht, dass § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nicht enthalte (so etwa der vom Antragsgegner herangezogene Beschluss des LSG München vom 08.07.2019 – L 18 AY 21/19 B ER) hält der Senat für unzutreffend. Denn ohne eine solche ungeschriebene Voraussetzung hätten Betroffene keine Möglichkeit, sich der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG durch ein zumutbares Verhalten – die Rückkehr in das schutzgewährende Land – zu entziehen (vgl. den Beschluss des Senats vom 21.01.2020 – L 20 AY 45/19 B ER).
(2) § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG begegnet jedoch erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu sogleich). Ob diesen Bedenken für den Fall der Antragsteller auch in der Hauptsache mit einer verfassungskonformen Auslegung in Form der Berücksichtigung des genannten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals begegnet werden kann, ist dort zu klären und kann einstweilen offenbleiben. Für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes – innerhalb dessen etwa eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG schon wegen der dabei nicht erwartbaren raschen Klärung nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 – 1 BvR 1037/10 zu 3.b) – erscheint sie jedoch zumindest im Wege einer Folgenabwägung unausweichlich.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG bestehen deshalb, weil diese das Grundrecht der Betroffenen auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums – in offensichtlicher Weise – beeinträchtigt.
(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvR 10/10 und 2/11) besteht ein Anspruch auf (staatliche) Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und als Menschenrecht, welches dem Grunde nach unverfügbar ist (Urteil vom 18.07.2012 Rn. 62; zur Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit von Menschenrechten siehe auch Art. 1 Abs. 2 GG). Das Grundrecht gilt für Deutsche wie für sich in Deutschland aufhaltende Ausländer gleichermaßen (Rn. 63). Die Garantie des Existenzminimums bezieht sich einheitlich sowohl auf die physische Existenz (Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit) als auch auf die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (Rn. 64; sog. soziokulturelles Existenzminimum). Zur Wahrung dieses Grundrechts ist ein gesetzlicher Leistungsanspruch einzuräumen (Rn. 65); dabei besitzt der Gesetzgeber sowohl bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse als auch bei der wertenden Einschätzung notwendiger Bedarfe einen Gestaltungsspielraum (Rn. 67, 74), hat aber die Leistungen am jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe auszurichten (Rn. 62). Maßgebend sind die Verhältnisse in Deutschland, nicht diejenigen im Herkunftsland (Rn. 67). Migrationspolitische Erwägungen können eine geringere Bemessung des Existenzminimums für Ausländer nicht rechtfertigen, da die Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativeren ist (Rn. 95).
Werden aber nach § 1a Abs. 4 Satz 2 (i.V.m. Abs. 1 Satz 2) AsylbLG im Regelfall nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (und nur bei besonderen Umständen im Einzelfall im Ermessenswege auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG), so entfallen die wesentlichen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) und damit die Möglichkeit zur Deckung von Bedarfen des soziokulturellen Anteils des Existenzminimums. Nur zusammen mit den Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) gewährleisten Letztere jedoch erst das menschenwürdige Existenzminimum, wie es der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylbLG gerade selbst wertend eingeschätzt hat.
Ist aber das Grund- bzw. Menschenrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sowohl hinsichtlich des physischen als auch hinsichtlich des soziokulturellen Anteils einheitlich gewährleistet, so ist das Vorenthalten von Leistungen für den soziokulturellen Anteil des Existenzminimums verfassungsrechtlich im Grundsatz ausgeschlossen.
(b) Eine ausnahmsweise Rechtfertigung dieses Ausschlusses ergibt sich nicht etwa daraus, dass mit der Leistungseinschränkung ein asylrechtlich ungewolltes Verhalten – hier das Suchen um Asyl in Deutschland bei schon bestehender Schutzgewährung durch Griechenland – sanktioniert wird. Denn dies ist allein eine migrationspolitisch veranlasste Sanktion; das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist jedoch – s.o. (aa) – migrationspolitisch gerade nicht zu relativieren.
(c) Ebenfalls erscheint eine ausnahmsweise Rechtfertigung des Ausschlusses von Leistungen für das soziokulturelle Existenzminimum schon dem Grunde nach (und unbeschadet der ggf. weiteren Frage nach der Höhe der Leistungseinschränkung) nicht dadurch gerechtfertigt, dass Betroffene wie die Antragsteller als Selbsthilfemöglichkeit in das Land zurückkehren können, welches ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat.
(aa) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar (für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als einem ebenfalls das Existenzminimum sichernden Leistungsregime) entschieden, dass eine Leistungsminderung mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz (zwar doch, aber dennoch) nur vereinbar sein könne, wenn sie nicht auf eine repressive Ahndung von Fehlverhalten ausgerichtet sei, sondern auf die Erfüllung von Mitwirkungspflichten, welche gerade dazu dienten, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 Rn. 131). Durch eine Rückkehr nach Griechenland könnten die Antragsteller indes ihre existenzielle Bedürftigkeit in Deutschland nicht vermeiden oder überwinden; eine Ausreise ist kein Mittel zur Bedarfsdeckung in Deutschland selbst (Beschluss des Senats vom 21.01.2020 – L 20 AY 45/19 B ER). Mag deshalb nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das menschenwürdige Existenzminimum zwar nicht voraussetzungslos gewährleistet erscheinen, sondern – überdies nur in einem begrenzten Umfang – von der zumutbaren Mitwirkung bei der Bedürftigkeitsvermeidung abhängen können, so kann die staatliche Gewährleistungspflicht dennoch nicht – in weitem Umfang (vgl. den Geldwert der Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3a Abs. 1 AsylbLG) – gleichsam von vornherein gegenstandslos werden, weil auch die Möglichkeit besteht, sich außerhalb des nach dem GG grundrechtlich geschützten räumlichen Bereichs zu begeben. Vielmehr kann, jedenfalls solange – wie etwa bei den Antragstellern durch Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung – ein Aufenthalt in Deutschland ausländerrechtlich hingenommen wird, eine Einschränkung der existenziellen Bedarfsdeckung nicht durch das Bestehen einer Ausreisemöglichkeit gerechtfertigt werden.
(bb) Ohnehin erscheint eine Rückkehr nach Griechenland bei summarischer Prüfung unzumutbar und schon deshalb bei verfassungskonformer Betrachtung jedenfalls nicht als eine Selbsthilfemöglichkeit, die den Antragstellern zumutbar wäre.
(aaa) Zwar geht der Bescheid des BAMF vom 17.10.2019 davon aus, dass den Antragstellern bei einer Rückkehr nach Griechenland keine derart schlechten humanitären Bedingungen drohen würden, dass dies eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Bereits die eigenen Ausführungen des BAMF lassen indes Zweifel aufkommen, ob die dort vorausgesetzten tatsächlichen Umstände in Griechenland den daraus vom BAMF gezogenen Schluss überhaupt rechtfertigen. Zutreffend führt der Bescheid zwar aus, nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.03.2019 – C-297-17) müsse für die Annahme solcher unzumutbaren Bedingungen ein Betroffener aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, was allein durch große Armut oder starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse noch nicht erreicht sei. Wenn der Bescheid jedoch weiter ausführt, Griechenland gewähre schutzberechtigten Migranten "prinzipiell" Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der einheimischen Bevölkerung gleich, sodann aber folgen lässt, dass in der Praxis die defizitäre ökonomische und staatlich-administrative Situation in Griechenland (ebenso wie bei der einheimischen Bevölkerung) für Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte sorge, kommen jedenfalls Bedenken auf, ob Flüchtlinge – die sprachlich, finanziell und hinsichtlich eines Netzes familiärer und sozialer Unterstützung regelmäßig nicht über entsprechende Ressourcen verfügen wie Einheimische – nicht in extreme materielle Not geraten können. Manch nähere Ausführungen im Bescheid des BAMF selbst unterstützen diese Bedenken zumindest. So existieren danach in Griechenland etwa keine wohnungsbezogenen Sozialleistungen, und besonders bedürftigen Kernfamilien "können" Wohnungen zugewiesen werden, allerdings mit einer Wartezeit bereits im Jahre 2013 von sieben Monaten bei einer Zuteilungsquote von gut der Hälfte der Anträge. Ein EU-finanziertes Leistungsangebot umfasse (ganze) 19.681 Plätze, welche auch vom UNHCR angemietet würden, von denen 2.126 Plätze an anerkannt Schutzberechtigte vergeben seien; Letztere müssten diese Wohnungen nach sechs Monaten wieder verlassen, wobei die EU-Kommission jedoch "inoffiziell" von einer Verlängerung für anerkannte Flüchtlinge ausgehe, solange diese keinen ausreichenden Zugriff auf privat oder staatlich organisierten Wohnraum hätten. Über die Anzahl obdachloser Schutzberechtigter lägen – ebenso wie für obdachlose griechische Staatsangehörige – keine Zahlen vor; die Obdachlosigkeit in Griechenland habe jedoch wegen der sozialen Krise stark zugenommen. Schutzbedürftige hätten seit Januar 2017 unter gleichen Voraussetzungen wie Griechen Zugriff zum neu eingeführten Sozialhilfesystem; wenn der Bescheid dann weiter ausführt, dass hierfür ein Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthaltes durch die inländische Steuererklärung erforderlich sei, so mag die Schlussfolgerung des BAMF, dass Schutzbedürftige damit griechischen Staatsbürgern gleichgestellt seien, als rein formale Schlussfolgerung tragfähig erscheinen, inhaltlich hingegen durchaus zynisch wirken.
(bbb) Damit einher geht, dass die jüngere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zunehmend anzweifelt, dass nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf Grund der staatlich zu verantwortenden Lebensverhältnisse – und damit zugleich eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK – droht. Vielmehr besteht nach den dort zugrunde gelegten Erkenntnissen gerade im Anschluss an eine Rückkehr nach Griechenland mangels hinreichender staatlicher Unterstützung jedenfalls faktisch nahezu kein Zugang zu Unterkunft, existenzsichernder Arbeit bzw. anderen Hilfen (ausführlich dazu VG Magdeburg, Urteil vom 10.10.2019 – 6 A 390/19; siehe ferner die im Beschluss des SG Cottbus vom 28.01.2020 – S 21 AY 34/19 ER benannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und schon Beschluss des Senats vom 21.01.2020 – L 20 AY 45/19 B ER. Das VG Gelsenkirchen geht im Urteil vom 16.09.2019 – 5a K 2772/19.A Rn. 43 deshalb davon aus, dass eine Überstellung nach Griechenland nur dann nicht gegen Art. 3 EMRK verstoße, wenn die griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung abgäben, wonach die Betroffenen eine Unterkunft erhalten und ihre elementaren Bedürfnisse abgedeckt sind).
(ccc) Dass – wie der Antragsgegner ausführt – gegen Griechenland bisher kein EU-Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit einer mangelhaften Versorgung international schutzberechtigter Personen eingeleitet worden ist, mag – insbesondere im Anschluss an einen massenhaften Zustrom an Flüchtlingen im Jahr 2015 – auf politischen Erwägungen beruhen; es ändert jedenfalls nichts an den bei summarischer Prüfung zugrunde zu legenden unzumutbaren tatsächlichen Umständen im Falle einer Rückführung der Antragsteller nach Griechenland.
Dagegen kann man nicht einwenden, es gehe im vorliegenden Fall nicht um eine Rückführung, sondern allein um Leistungseinschränkungen während des Aufenthalts in Deutschland. Denn wenn – wie der Senat meint – eine Rückkehr in das schutzgewährende Land möglich und zumutbar sein muss, um die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG auslösen zu können, so kommt es damit gerade auch auf die Situation bei Rückkehr in das schutzgewährende Land an.
(ddd) Den Antragstellern ist nach allem – schon weil es sich beim ehemaligen Antragsteller zu 3 als ihrem gerade dreijährigem Kind um eine besonders schutzbedürftige Person handelt – bei summarischer Prüfung jedenfalls vor einer endgültigen Klärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VG N xxx) einstweilen nicht zuzumuten, nach Griechenland zurück zu kehren. Dies schließt eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG einstweilen aus.
dd) Die vom Antragsgegner schließlich herangezogene Gesetzeshistorie kann schon angesichts der dargelegten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken zu keinem anderen Ergebnis führen. Ob eine unterbliebene Änderung des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG im Zusammenhang mit jüngeren Änderungen im AsylbLG überhaupt – als gleichsam beredtes Schweigen des Gesetzgebers – eine hinreichende Aussagekraft entfaltet, muss einstweilen dahinstehen. Denn ein solches gesetzgeberisches Verhalten würde nichts an der verfassungsrechtlichen Fragwürdigkeit der Leistungseinschränkung und damit an der Notwendigkeit einer einstweiligen verfassungskonformen Normanwendung jedenfalls im Wege der Folgenabwägung ändern. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass – entgegen der einstweiligen, summarischen Prüfung – eine verfassungskonforme Auslegung wegen des eindeutigen entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers nicht möglich ist, wäre ggf. erst dort eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur endgültigen Klärung der verfassungsrechtlichen Problematik möglich.
ee) Soweit der Antragsgegner einwendet, es müsse berücksichtigt werden, dass im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren eine Rückholung von einstweilen gewährten Leistungen von den Antragstellern äußerst unwahrscheinlich sei, so ist dies ggf. wegen der mit der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG einhergehenden deutlichen Verkürzung des grund- und menschenrechtlich garantierten Existenzminimums hinzunehmen.
ff) Ob das hier gefundene vorläufige Ergebnis auch durch die gesetzgeberische Wertung in § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG i.d.F. seit 01.09.2019 gestützt wird, kann der Senat nach allem offenlassen. Haben nach näherer Maßgabe des § 1 Abs. 4 AsylbLG Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylblG, denen bereits wie in den Fällen des § 1a Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG internationaler Schutz gewährt worden ist, grundsätzlich nur für längstens zwei Wochen Anspruch auf sog. Überbrückungsleistungen, die zudem (ebenfalls nur) die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylbLG umfassen und als Sachleistung erbracht werden sollen, so werden nach Satz 6 der Vorschrift gleichwohl, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 AsylbLG gewährt. Ebenso sind dann Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen (Satz 9). Ob bereits aus dieser Wertung an anderer Stelle – bei § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG – folgt, das ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der zumutbaren Rückkehrmöglichkeit in das schutzgewährende Land besteht, mag ebenfalls im Hauptsacheverfahren näher untersucht werden; selbst wenn dies nicht so sein sollte, ist dieses ungeschriebene Merkmal jedenfalls im Wege der Folgenabwägung einstweilen vorauszusetzen.
d) Der Senat beschränkt die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners auf die Zeit bis zum Ende des Monats der Zustellung der vorliegenden Entscheidung. Denn es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich die der Entscheidung zugrunde liegenden Umstände ändern. Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Antragsgegner bei im Wesentlichen gleichbleibenden Umständen – entsprechend der vorliegenden Entscheidung – auch über den zugesprochenen Zeitraum hinaus einstweilen weiterhin Leistungen erbringen wird, die nicht nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG eingeschränkt sind. Anderenfalls stünde es den Antragstellern frei, erneut einstweiligen Rechtsschutz zu suchen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dem Senat erscheint es in Anwendung des ihm insoweit zustehenden Ermessens (Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. § 193 Rn. 12) trotz der erst mit der Antragstellung beim Sozialgericht einsetzenden und mit dem Zustellungsmonat endenden einstweiligen Verpflichtung nicht angemessen, dem Antragsgegner nur einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Denn zum einen war es jedenfalls nicht unverständig, dass die Antragsteller zunächst den Ausgang des Widerspruchsverfahren abgewartet und erst sodann zeitnah einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben; zum anderen liegt die Beschränkung der einstweiligen Verpflichtung auf den Zustellungsmonat in der Natur der Sache. Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfrage selbst hat sich der Antragsgegner hingegen einstweilen nicht einmal teilweise durchsetzen können. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt unverändert; denn für den damaligen Antragsteller zu 3 hat mangels Betroffenheit von der Leistungseinschränkung von vornherein kein Grund bestanden, einstweiligen Rechtsschutz zu suchen.
3. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 25.05.2020
Zuletzt verändert am: 25.05.2020