Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin über den 01.03.2002 hinaus beitragsfrei pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Die Klägerin war seit dem 01.01.2001 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Nach Geburt ihrer Tochter erhielt die Klägerin zunächst Mutterschaftsgeld; die Beklagte führte die Mitgliedschaft während dieser Zeit beitragsfrei. Anschließend nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Die Beklagte stufte sie unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, in die Beitragsklasse 722 (ab 01.01.2002 718) für sonstige freiwillig Versicherte ein. Während der Elternzeit, nämlich vom 00.00.2002 bis zum 00.00.2002, übte die Klägerin bei der Beklagten eine versicherungspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung aus. Die Beklagte ging im Folgenden von einer ab dem 02.03.2002 bestehenden freiwilligen Krankenversicherung aus und stellte dies mit Bescheid vom 25.04.2002 auch fest.
Mit Bescheid vom 14.05.2002 verneinte die Beklagte eine während des Erziehungsurlaubes ab dem 02.03.2002 bestehende Beitragsfreiheit. Zwar seien nach § 224 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung während des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei. Dies gelte aber hinsichtlich freiwillig Versicherter nur hinsichtlich des Erziehungsgeldes. Das Bundessozialgericht habe die unterschiedliche Behandlung freiwillig und Pflichtversicherter nicht beanstandet.
Mit Widerspruch vom 22.05.2002 stellte die Klägerin klar, dass die grundsätzliche Beitragspflicht zur freiwilligen Krankenversicherung während ihrer Elternzeit nicht in Frage, vielmehr eine rechtliche Grundlage für die ab dem 02.03.2002 begründete freiwillige Mitgliedschaft in Abrede gestellt werde. Die bis zur Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit am 28.01.2002 bestehende freiwillige Versicherung habe gemäß § 191 Nr. 2 SGB V zu diesem Zeitpunkt geendet. Sie habe sich am 02.03.2002 in Elternzeit befunden. Daher gelte § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die Auffassung der Beklagten, die freiwillige Mitgliedschaft habe während der Versicherungspflicht lediglich geruht, könne nicht nachvollzogen werden. Sie habe ihren Beitritt nach dem 02.03.2002 auch nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, schriftlich erklärt.
Nachfolgend teilte die Klägerin mit, dass es ihr allein um die Frage der Beitragsfreiheit im Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung gehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Entscheidend sei, dass zu Beginn der Elternzeit/des Erziehungsgeldbezuges keine versicherungspflichtige, sondern eine freiwillige Mitgliedschaft als Arbeitnehmerin vorgelegen habe. An der Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin während der Elternzeit – kurzzeitig – eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Ab dem 02.03.2002 könne das Versicherungsverhältnis nur im Rahmen einer freiwilligen, beitragspflichtigen Mitgliedschaft sichergestellt werden.
Mit der am 15.11.2002 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung, dass die Pflichtversicherung gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über den 02.03.2002 hinaus für die Dauer des Erziehungsurlaubes fortbestehe.
Die Klägerin beanstandet, dass die Rechtsauffassung der Beklagten nicht durch Rechtsvorschriften oder entsprechende Rechtsprechung untermauert sei. Sie stützt ihre Rechtsauffassung auf das veröffentlichte Besprechungsergebnis der Beitragsreferenten des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen vom 12./13. Mai 1993. Darin heißt es u.a.:
"Für die Zeit nach Beendigung der versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, dass die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten bleibt, solange der Erziehungsurlaub noch andauert."
Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide vom 25.04.2002 und des Bescheides vom 14.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2002 festzustellen, dass auch über dem 01.03.2002 hinaus eine beitragsfreie Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und wiederholt zur Begründung ihr Vorbringen aus Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide vom 25.04.2002 und 14.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2002 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, da die Beklagte zu Recht feststellte, dass die vom 00.00. bis 00.00.2002 bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V beitragsfrei fortzuführen ist.
§ 192 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt, solange ein Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird.
Dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfällt die vorliegende Konstellation, in der während des Bezuges von Erziehungsgeld bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit bei zuvor bestehender freiwilliger Versicherung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird, nicht. Vielmehr muss sich das Erziehungsgeld bzw. die Elternzeit unmittelbar an die bisherige versicherungspflichtige Tätigkeit anschließen. Dies schließt das Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger sowohl bei späterem (also nicht unmittelbar anschließendem) Bezug von Erziehungsgeld aus, als auch in den Fällen, in denen die Elternzeit bzw. der Bezug von Erziehungsgeld bereits vor Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Anschluss an eine freiwillige Versicherung begann.
Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Normzweck, der darin besteht, die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Personen noch für eine gewisse Zeit über das nach allgemeinen Regeln an sich eintretende Ende der Mitgliedschaft hinaus fortbestehen zu lassen. Diese Regelung hat ihren Grund hinsichtlich der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Erziehungsgeld darin, dass eine Weiterführung oder der Erwerb einer Mitgliedschaft in Folge der Kindererziehung auf Schwierigkeiten stoßen würde/kann (vgl. Kasseler Kommentar/Peters § 192 SGB V Rz. 2). Das Fortbestehen der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V setzt für Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld bzw. die Elternzeit einen kausalen Zusammenhang zwischen diesem mitgliedschaftserhaltenden Tatbestand und dem Ende der Versicherungspflicht voraus. Unterliegen Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, in einer während des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung der Krankenversicherungspflicht, ist für die Fortsetzung der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft § 192 Abs. 1 Nr. 2 während des weiteren Erziehungsurlaubes kein Raum, weil zu Beginn des Erziehungsurlaubes keine Versicherungspflicht bestand (vgl. auch Schermer in GKV-Kommentar § 192 SGB V Rz. 34a, 61).
Eine solche sich aus dem Normzweck ableitende enge Auslegung des Wortlauts des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V beugt im Übrigen einer gegebenenfalls bestehenden Missbrauchsgefahr vor, die durch eine nur sehr kurzzeitige versicherungspflichtige Beschäftigung etwa in einem frühen Stadium der Elternzeit eine im Übrigen beitragsfreie Krankenversicherung ermöglichen könnte.
Soweit die Klägerin sich auf das Besprechungsergebnis der Beitragsreferenten der Mitglieder des BKK BV vom 12./13. Mai 1993 bezieht, ist festzuhalten, dass solche Besprechungsergebnisse keinerlei Rechtsnormqualität besitzen. Im Übrigen lässt das Besprechungsergebnis jede Auseinandersetzung mit dem Normzweck und eine weitergehende Begründung der "mehrheitlich vertretenen Ansicht" vermissen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 27.10.2003
Zuletzt verändert am: 27.10.2003