Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das zweitinstanzliche Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der selbständig tätige Kläger nur geringere Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu zahlen hat. Streitig ist vor allem, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass seine Beiträge nur aus den – zwischenzeitlich zurückgegangenen – Einkünften aus seiner Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt berechnet werden, nicht aber aus sonstigen Einkünften wie aus Vermietung/Verpachtung oder aus Beteiligungen.
Der 1953 geborene Kläger ist Rechtsanwalt, seit 1982 Mitglied der Beklagten und freiwillig versichert. Er zahlt seit langem Krankenversicherungsbeiträge entsprechend einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze (letzte bindende Beitragseinstufung vom 27.12.2001).
Am 28.11.2002 beantragte der Kläger, ihn in eine niedrigere Beitragsklasse einzustufen. Denn die Einnahmen aus seiner Anwaltspraxis seien rückläufig. Der dazu vorgelegte Einkommensteuer (ESt)-Bescheid für 2001 wies einen Gewinn – aus selbständiger Arbeit in Höhe von 69.106 DM, – aus Kapitalvermögen in Höhe von 0,- DM, – aus Beteiligungen (Vermietung und Verpachtung) in Höhe von 124.890,00 DM sowie einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 19.930 DM aus. Die Gesamteinkünfte des Klägers wurden auf 174.066 DM festgestellt. Die Beklagte wies den Antrag mit Schreiben vom 13.12.2002, bestätigt durch Anhörungsschreiben vom 23.01.2003, und mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003 zurück, bezog sich dabei auf § 21 Abs. 1 und Abs. 4 S. 2 ihrer Satzung sowie auf § 240 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bzw. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).
Mit der am 08.04.2003 bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bis 1994 seien außer den Einkünften aus seiner Anwaltspraxis keine weiteren Einkünfte zur krankenversicherungsrechtlichen Beitragsfestsetzung herangezogen worden. Seine berufliche Situation sei im Wesentlichen unverändert; allein sein Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit sei gesunken. Daneben habe er zwar 1994 geerbt, so dass er seitdem weitere Einkünfte habe. Diese dürften aber nicht zur Beitragsfeststellung herangezogen werden. Sein sinkendes Erwerbseinkommen müsse berücksichtigt werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide vom 13.12.2002 und 23.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte die Beitragseinstufung des Klägers ab 01.12.2002 ausschließlich unter Berücksichtigung seiner Einkünfte als selbständig tätiger Rechtsanwalt vorzunehmen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
Sie hat vorgetragen, der Kläger übersehe bei seinem Bezug auf § 240 SGB V, dass die genannte Norm andere Einkünfte als aus Erwerbseinkommen nicht ausschließe, sondern nur anordne, dass zumindest die Einnahmen wie bei einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen seien.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 09.10.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beitragsfestsetzung richte sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers. Es hat dabei auf die ständige Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil v. 23.9.1999 – B 12 KR 12/98 R) und des BVerfG (Sozialrecht (SozR) 3-2500 § 240 Nr 11) hingewiesen. Soweit sich der Kläger auf Rechtsprechung des BVerfG in SozR 3-2500 § 5 Nr 42 beziehe, betreffe diese den Zugang von bestimmten freiwillig versicherten Personen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR), widerspreche aber nicht den allgemein geltenden Grundsätzen zur Beitragsfestsetzung. Wegen der näheren Einzelheiten wird uf den Inhalt der Entscheidungsgründe des SG verwiesen.
Das am 29.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.11.2003 mit der Berufung angefochten.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass sich seine Beitragspflicht allein nach dem Arbeitseinkommen richte. Zwar bestimme der erste Absatz von § 240 SGB V, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sei. Der weitere Wortlaut der Norm verpflichte die Beklagte aber zu einem Vergleich mit einem versicherungspflichtigen Beschäftigten. Das Wort "mindestens" eröffne der Beklagten dabei nicht die Möglichkeit, weitere Einkommenspositionen in beliebiger Zahl und Höhe in der Satzung festzulegen. Es entspreche auch keineswegs der Realität, dass bei vielen freiwilligen Mitgliedern der Lebensunterhalt typischerweise und wesentlich" durch andere Einkünfte als durch Arbeitseinkommen bestritten werden. Sowohl das Arbeitsleben eines abhängig Beschäftigten als auch das eines Selbständigen werde durch die regelmäßige Berufstätigkeit geprägt. Eine unterschiedliche Behandlung beider Personengruppen sei nicht gerechtfertigt.
Ergänzend hat er einen Gewinnfeststellungsbescheid des Finanzamtes C-Mitte für das Jahr 2002 vorgelegt, aus dem sich für dieses Jahr Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 35.265,00 Euro ergeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.10.2003 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte die Beitragseinstufung ab dem 01.12.2002 ausschließlich unter Berücksichtigung seiner Einkünfte als selbständig tätiger Rechtsanwalt vorzunehmen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Ergänzend hat sie die Kopie ihres Schreibens vom 04.11.2003 vorgelegt, mit welchem sie einen weiteren Antrag des Klägers vom 22.10.2003 zurückgewiesen hat, ihn angesichts seiner Einkünfte aus dem Gewinnfeststellungsbescheid für 2002 nur mit den Einkünften aus der Anwaltstätigkeit zu veranlagen. Sie hat sie des weiteren ausgeführt: sollte der Einkommensteuerbescheid für 2002 allerdings Gesamteinkünfte unter mtl. 3.450 EUR (= 41.400 EUR) ausweisen, so wäre bei Vorlage des Bescheides eine Herabsetzung der Beiträge zu prüfen. Der Kläger hat den ESt-Bescheid für 2002 trotz gerichtlichen Ersuchens nicht vorgelegt.
Die Beteiligten haben erklärt, alle nach dem angefochtenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) ergangenen Bescheide sollen nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sein. Sollte der Kläger obsiegen, werde die Beklagte die Folgebescheide ändern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze. Im übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG ist unbegründet. Das SG hat zu Recht und mit überzeugender Begründung entschieden, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht beschwert.
Gegenstand des Verfahrens ist nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten nur noch der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2002. Später ergangene Folgebescheide für anschließende Zeiträume sind daher nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens ist allerdings auch nicht – im Gegensatz zur Auffassung des Klägers und des SG – das Schreiben der Beklagten vom 23.01.2003. Denn dieses Schreiben ist als Anhörungsschreiben zum Widerspruch des Klägers vom 27.30.12.2002 verfasst worden und geht dem Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003 unmittelbar voran.
Die Beklagte hat den Kläger nach seinem Antrag vom 28.11.2002 zutreffend auch weiterhin mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung zur Beitragsentrichtung herangezogen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 SGB X, § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 21 Abs. 4 der Satzung der Beklagten ist nicht eingetreten. Denn das Einkommen ist nach dem Inhalt des am 30.12.2002 vorgelegten Einkommensteuerbescheides nicht soweit abgesunken, dass es unter den maßgeblichen (ab dem ersten Tag des Monats nach Vorlage des Nachweises, § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V, also ab Januar 2002) Grenzbetrag von 40.500,00 EURO pro Jahr, d.h. 3.375,00 EURO monatlich = 112,50 EURO täglich (§ 240 Abs. 4 Satz 2, § 223, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, §§ 159, 160 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI)) gefallen wäre. Bei den auch vom Kläger zugrunde gelegten, auf der Basis des Vorjahres 2001 eingeschätzten Einkommenswerten für die Beitragszeit ab 01.01.2002 belaufen sich die beitragspflichtigen Einnahmen auf 174.066 DM = 88.998 EURO, d.h. auf 7.416,50 EURO monatlich = 247,21 EURO täglich, übersteigen also die Beitragbemessungsgrenze um mehr als das Doppelte.
§ 240 SGB V ist weiterhin unverändert der Beitragsberechnung – auch für die Zeit ab 2002 – zugrunde zu legen. Die Vorschrift ist nach wie vor verfassungsgemäß. Sie verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Der Kläger geht offenbar im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 15.03.2000 zur Mitgliedschaft in der KVdR (BVerfGE 102, 68 ff.) davon aus, dass die Grundsätze des § 240 SGB V auch für ihn als Selbständigen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber versicherungspflichtigen Arbeitnehmern im Sinne von Art. 3 GG beinhalten (ähnlich wohl auch – über die KVdR- Problematik hinausgehend: Hänlein in: Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl., 2003, Gesetzliche Krankenversicherung, § 240 RN 2). Dem ist jedoch nicht so.
Die durch das SGB V festgeschriebene unterschiedliche Heranziehung zu Beiträgen von erwerbstätigen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten beruht auf der sachgerechten Vermutung, dass die Masse der Pflichtversicherten (Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze) typischerweise nur über Einkommen aus einer Beschäftigung, aus ergänzendem Arbeitseinkommen (zusätzliche selbständige Tätigkeiten), ggf. noch aus Versorgungsbezügen und Renten verfügt, woraus die soziale Sicherung des Pflichtversicherten und seiner Familie finanziert werden kann. Demgegenüber werden freiwillig Versicherte, insbesondere die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienenden Versicherten, im Grundsatz als fähig angesehen, aus ihren laufenden Einnahmen Rücklagen und Vermögen zu bilden (insbesondere Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung usw.), das sie neben ihrem laufenden Einkommen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, u.a. zur sozialen Absicherung, nutzen können. In besonderer Weise kann vermutet werden, dass auch Selbständige im Regelfall bessere Einkommens- und Vermögensverhältnisse als pflichtversicherte Arbeitnehmer haben (zur Berücksichtigung von Ausnahmen, vgl. Begründung des Fraktions-Entwurfs zu § 240 SGB V, BT-Drs. 11/2237, S. 157 ff., RNr 16). Dass sich an diesen Grundsätzen etwas nachhaltig geändert hat, läßt sich nicht feststellen. Zwar hat es das BVerfG in dem vom Kläger herangezogenen Beschluss vom 15.03. 2000 (a.a.O., S.93 f.) als wahrscheinlich angesehen, dass auch ein Teil der Pflichtversicherten in vermehrtem Maße über Einkommen aus Vermögen verfügt. Gesicherte Erkenntnisse dazu liegen aber weder dem Senat vor noch sind sie vom Kläger belegt worden noch sind sie im Rahmen der Neuregelungen (01.01.2004) durch das Gesundheits-Modernisierungsgesetz (GMG) herangezogen worden. Insoweit ist zu betonen, dass weit im Vorfeld der Diskussion zur Modernisierungsgesetz sich etwa Zacher in VSSR 2000, 185 ff. für die generelle Heranziehung von Vermögen bei den Sozialversicherungsbeiträgen ausgesprochen hatte; vgl. die Nachweise bei Huster, JZ 2002, 371 ff., 372 Anm. 7). Mit diesem Gesetz wurden aber nur wenige Änderungen zur Angleichung von Beschäftigten- und Selbständigen-Einnahmen vorgenommen (z.B. bei dem Beitragssatz für Versorgungsbezüge, § 248 SGB V n.F.). Eine grundsätzliche Heranziehung der Versicherungspflichtigen auch mit Einnahmen aus Vermögen, Beteiligungen oder aus Hausbesitz ist weiterhin unterblieben (s.a. Entwurf des GMG, BT-Ds 15/1525, S. 76, 138 f.).
Darüber hinaus sind es bei Selbständigen gerade die Einkommen aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung, die zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts dienen und aus denen der Beitrag zur Krankenversicherung gespeist werden kann und soll, etwa in Zeiten, in denen sich aus vielfältigen Gründen (Alter, gesundheitliche Einschränkungen, Konjunkturschwankungen, Fehlinvestitionen, Verlust des Good-will, Umstrukturierungen u.a.) Einkommensminderungen bei dem Selbständigen ergeben. Demgegenüber vermag der abhängig Beschäftigte derartige Risiken aus dem im Grundsatz gesicherten Arbeitsentgelt (Kündigungsschutz) und den Entgeltersatzleistungen (etwa bei Arbeitslosigkeit oder Insolvenz des Arbeitgebers) und der damit verbundenen Pflichtversicherung abzudecken.
Demgemäß wird davon ausgegangen, dass beim Versicherungspflichtigen, der unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen verdient, das Erwerbseinkommen auch das Gesamteinkommen ist, welches als Beitraggrundlage herangezogen werden darf (vgl. dazu Huster a.a.O. S. 371 ff., hier 375).
Zudem bleibt zu betonen, dass das SGB V mit der verschärften Heranziehung von selbständig Erwerbstätigen zur Beitragsleistung (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V) zu erkennen gegeben hat, dass gerade dieser Personenkreis anderen Grundsätzen zur Beitragsheranziehung unterliegt als der Pflichtversicherte. So gilt für den Selbständigen bei der Beitragsfestsetzung im Normalfall immer ein nach der Beitragsbemessungsgrenze ausgerichteter Beitrag, der nur auf besonderen Nachweis (des Arbeits- und sonstigen Einkommens) erniedrigt werden kann (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
Des weiteren muss – auch mit Blick auf die Beitragsheranziehung – beachtet werden, dass sich Arbeitnehmer und Selbständige in ihren Möglichkeiten zur Schaffung von Einkommen nach wie vor deutlich unterscheiden: Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer ist im Regelfall weiterhin auf sein Entgelt angewiesen, welches sich vielfach – ohne Beschäftigungswechsel – nicht signifikant steigern lässt und massiv von betrieblichen Bedingungen abhängt. Demgegenüber hat der Selbständige eine erhebliche größere Marktchance, sein Einkommen überproportional steigern und dabei auch Zukunftsvorsorge treiben zu können (etwa in Form von Kranken-, Lebensversicherungen, Kapitalbildung, Bildung von Grundvermögen). Dabei sind z.B. Existenz-Aufbauhilfen anders als beim Pflichtversicherten möglich; es gibt steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten beim Kapitaleinsatz, wie sie einem abhängig Beschäftigten nicht offen stehen. Und im Beitragsrecht wird beim Selbständigen der Beitrag im Regelfall nicht von seinen Bruttoeinnahmen berechnet, sondern vom Gewinn (Einnahmen abzüglich der zur Gewinnerzielung erforderlichen Ausgaben, den Werbungskosten – vgl. etwa BSG, Urteil vom 26.6.1996 – 12 RK 46/95 -; auch die Satzung der Beklagten nennt in § 21 Abs. 4 als Anküpfungspunkt das Arbeitseinkommen, das gemäß § 15 SGB IV nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts bestimmt wird: Einnahmen-/Ausgabenrechnung).
Demgegenüber muss es sich der versicherungspflichtige Arbeitnehmer gefallen lassen, dass sein Entgelt brutto zur Beitragsbemessung herangezogen wird, ohne dass er etwa irgendwelche Werbungskosten beitragsrechtlich als Abzugsposten geltend machen könnte.
Schließlich sind die Erwägungen des BVerfG in dem vom Kläger herangezogenen Beschluss zum KVdR-Zugang (BVerfGE 102, 68 ff, 93) nicht auf den Personenkreis zugeschnitten, dem der Kläger als Selbständiger angehört. Das BVerfG hat zwar gesagt, dass sich die Struktur der Erwerbseinkommen verändert haben könnte, so dass die Berechtigung der unterschiedlichen Behandlung vielleicht zweifelhaft geworden sein dürfte. Allerdings ist zu beachten, dass das BVerfG diese Äußerungen ganz deutlich mit Blick auf die Alterseinkommen von (besser verdienenden) Arbeitnehmern gemacht hat: Durch Erbschaften oder Schenkungen fließe im Laufe der Jahre privaten Haushalten, auch Versicherungspflichtigen, anderes Einkommen neben Arbeitseinkommen zu, so dass es gerechtfertigt sein könnte, dem Einkommen aus Löhnen und Gehältern der Versicherungspflichtigen nicht mehr eine so hohe Bedeutung für das Haushaltseinkommen zuzumessen, sondern das gesamte Alterseinkommen (der versicherungspflichtigen Rentner) heranzuziehen. Dabei ist auch zu bedenken, dass diese Ausführungen in Hinblick auf die mögliche Neugestaltung des Beitragsrechts bei Rentnern gemacht wurden (vgl. Abschnitt B. 1. 4. auf S. 92 Mitte a.a.0). Eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Beitraggestaltung bei Selbständigen liegt demgemäß eher fern.
In diesem Zusammenhang bleibt deshalb auch darauf hinzuweisen, dass das BVerfG (vgl. a.a.O., S. 94 des KVdR-Beschlusses unter B I 4. a. bb.) grundsätzlich anerkannt hat, dass die beitragsrechtliche Benachteiligung von freiwillig Versicherten damit gerechtfertigt werden könnte, dass bei ihnen typischerweise vermutet werden könne, dass sie Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze beziehen und für diesen überschießenden Einkommensanteil eben nicht zur solidarischen Beteiligung herangezogen werden. Dies hat es als einen während des Erwerbslebens wirksamen Vorteil bezeichnet (vgl. ebenso Huster a.a.O., hier S. 374 unter II. 1. a).
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Sozialversicherung grundsätzlich als Arbeitnehmerversicherung ausgestaltet ist (vgl. dazu auch Huster, a.a.O., hier S. 373 unter I. 3.), wohl weil dieser Personenkreis angesichts einer zu vermutenden geringeren finanziellen Weitsicht auch heute noch schutzbedürftiger sein dürfte als der unmittelbar am Marktgeschehen teilnehmende Selbständige.
Es bestehen daher keine Bedenken, auch weiterhin mit den Entscheidungen des BVerfG vom 06.12.1988 (BVerfGE 79, 223, 236 f.) und vom 03.02.1993 (in SozR 3-2500 § 240 Nr. 11) und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG ( vgl. aus jüngerer Zeit etwa SozR 3-2500 § 240 Nr 31 unter Hinweis auf SozR 2200 § 180 Nrn 12, 19 und 20) davon auszugehen, dass bei einem freiwillig versicherten Selbständigen die gesamte wirtschaftliche Leistungskraft – und nicht nur ein Teil wie beim abhängig beschäftigten Pflichtversicherten – berücksichtigt werden darf, mithin auch Einkommen aus Vermietung und Verpachtung und aus Beteiligungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Anlass, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, bestand angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG nicht.
Erstellt am: 12.03.2004
Zuletzt verändert am: 12.03.2004