Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 3.2.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Die 1964 geborene Klägerin ist Diplomingenieurin (Dipl.-Ing.) für das Bauwesen (fortan: Bauingenieurin). Ab dem 26.9.1991 war sie in diesem Beruf bei der Q AG versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 18.12.1995 ist die Klägerin freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (NW) und damit Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer NW, weil die Ingenieurkammer Bau NRW kraft Anschlusssatzung dem Versorgungswerk der Architektenkammer NW angeschlossen ist.
Am 13.12.1995 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), mit dem Formblatt "Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht" die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV zugunsten des Versorgungswerks der Architektenkammer NW. Sie gab im Antrag die Firma Q AG in Köln als Arbeitgeberin und als Beginn des "derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses" den 26.9.1991 an. Die BfA befreite die Klägerin von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten ab dem 18.12.1995 (Formularbescheid vom 10.5.1996). Der Bescheid trägt die Überschrift "Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)" und regelt mit im Wesentlichen vorgedrucktem Text:
"Auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Eingangsdatum des Befreiungsantrags: 13.12.95 Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht 26.09.91 Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung (iSv § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI) 18.12.95 Beginn der Befreiung: 18.12.95
Weiter heißt es, dass die Befreiung erst "ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung" (= angekreuzte Alternative) wirke. Der dann folgende Text lautet: "Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären.
Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.
Die Befreiung erstreckt sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden."
Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung. Sodann heißt es in gleicher Textform weiter: "Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu widerrufen.
Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn – die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet – Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind.
Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA.
Die als Anlage beigefügte Bescheinigung über die Befreiung ist dem Arbeitgeber bzw. der Stelle auszuhändigen, die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre.
Falls Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen. ( …)."
Seit dem 16.4.2007 ist die Klägerin als Bauingenieurin bei der KB beschäftigt. Im November 2013 bat die KB wegen einer Beanstandung im Rahmen einer Betriebsprüfung die Beklagte um Prüfung und Bestätigung, dass die Klägerin auch für ihre Beschäftigung bei der KB von der Versicherungspflicht in der GRV befreit sei. Die Beklagte lehnte "den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht" für ihre Beschäftigung bei der KB ab. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV komme nicht in Betracht, da die Klägerin die seit dem 1.1.1996 erforderliche Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau NRW nicht nachgewiesen habe. Die mit Bescheid vom 10.5.1996 ab 18.12.1995 erfolgte Befreiung sei auf die damals ausgeübte konkrete Beschäftigung beschränkt gewesen. Eine Weitergeltung scheide aus (Bescheid vom 9.7.2014).
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass der Befreiungsbescheid vom 10.5.1996 fortgelte, weil er sich auf eine berufsspezifische Beschäftigung als Bauingenieurin im Anstellungsverhältnis beziehe, die nach wie vor vorliege. Die Dauer der Befreiung regle der Bescheid nicht. Ein Widerruf sei nicht erfolgt.
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück: Die mit Bescheid vom 10.5.1996 festgestellte Befreiung von der Versicherungspflicht habe sich nur auf das damalige Beschäftigungsverhältnis bei der Q AG bezogen und mit Beendigung des dortigen Beschäftigungsverhältnisses ihre Wirkung verloren. Eine Befreiung beziehe sich regelmäßig nur auf das Beschäftigungsverhältnis, für das sie beantragt worden sei. Dies sei dem Bescheid auch zu entnehmen, da es darin heiße, die Befreiung sei grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Ein Befreiungsanspruch aus Gründen des Vertrauensschutzes bestehe nicht (Widerspruchsbescheid vom 27.5.2015).
Mit ihrer Klage vom 22.6.2015 hat die Klägerin weiter behauptet, aufgrund des Bescheides vom 10.5.1996 auch für die Beschäftigung bei der KB von der Versicherungspflicht in der GRV befreit zu sein. Eine Auslegung des Bescheides nach dem objektiven Empfängerhorizont ergebe, dass die Befreiung für jede versicherungspflichtige Beschäftigung als Bauingenieurin in einem Anstellungsverhältnis gelte. Die zur Auslegung des Bescheides heranzuziehenden Hinweise über die Notwendigkeit eines Widerrufs der Befreiung bestätigten, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht schon mit der Beendigung des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses entfalle. Der objektive Empfänger müsse davon ausgehen, dass der Bescheid vom 10.5.1996 solange wirksam bleibe, wie dessen Widerruf nicht erfolgt sei. Ob diese Auslegung der Rechtslage entspreche, sei unerheblich, weil der Verwaltungsakt die Befreiung konstitutiv regle. Die Beklagte habe die Befreiung durch den Zusatz, dass sie grundsätzlich nur für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis oder die selbständige Tätigkeit gelte, nicht auf das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis bei der Q AG beschränkt. Auch aus § 231 Abs 2 SGB Vl ergebe sich lediglich eine Beschränkung der Befreiung auf die Art der beruflichen Tätigkeit – hier die einer Bauingenieurin im Anstellungsverhältnis -, nicht hingegen jedoch auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis. Anders als in § 231 Abs 1 SGB VI werde in Abs 2 der Vorschrift nicht von "derselben", sondern lediglich von der "jeweiligen" Beschäftigung gesprochen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber für das Gleiche unterschiedliche Begriffe verwendet. Die vom Bundessozialgericht (BSG) zur Vorschrift des § 6 Abs 5 SGB VI vorgenommene normative Auslegung des Begriffs der "jeweiligen Beschäftigung" sei bei der Auslegung eines individuellen Befreiungsbescheides nicht maßgeblich.
Das Sozialgericht (SG) hat die KB zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 8.4.2016, fortan: Beigeladene).
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 9.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.5.2015 aufzuheben und festzustellen, dass sie aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 10.5.1996 auch für die Beschäftigung als Bauingenieurin bei der KB von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt. Danach bestehe der Regelungsgehalt eines Befreiungsbescheides allein in der Befreiung von der Versicherungspflicht für eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber und der Bestimmung ihres Beginns. Sonstige Ausführungen seien lediglich Hinweise, mit denen der Befreiungsbescheid erläutert werde. Hieraus folge, dass die Befreiung gegenstandslos werde, wenn das der Befreiung zu Grunde liegende Beschäftigungsverhältnis ende. Für jede folgende Berufsausübung trete Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, sofern nicht auf erneuten Befreiungsantrag eine neue Befreiung ausgesprochen werde.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache den Ausführungen der Klägerin angeschlossen.
Das SG hat die Klage abgewiesen: Der Bescheid vom 10.5.1996 regle nur die Befreiung für die Beschäftigung als Bauingenieurin bei der Q AG und nicht für nachfolgende Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern (Urteil vom 3.2.2017, zugestellt am 14.3.2017).
Mit ihrer Berufung vom 10.4.2017 macht die Klägerin weiter geltend, sie sei aufgrund des Bescheides vom 10.5.1996 auch für ihre gegenwärtige Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 von der Versicherungspflicht in der GRV befreit. Ergänzend trägt sie vor, sie habe bei ihrer Einstellung im April 2007 die Beigeladene als neue Arbeitgeberin über ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch Vorlage des Bescheides informiert und ihr den Bescheid damit bekannt gegeben. Dabei habe sie nicht den Antrag auf ihre Befreiung aus dem Jahre 1995 vorgelegt. Diese Bekanntgabe der Befreiung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, weil sie im Verfügungssatz des Bescheides die Rechtsfolge der Befreiung nicht auf die im Antrag bezeichnete Beschäftigung beschränkt habe und ihr bekannt gewesen sei, dass der jeweilige Befreiungsbescheid auch zum Nachweis der Befreiung in künftigen Beschäftigungsverhältnissen benutzt werde/worden sei. Die Auslegung folge aus der entsprechenden Anwendung der Grundsätze über die (bürgerlich-rechtliche) Willenserklärung auf den Verwaltungsakt. Der Tatbestand einer Willenserklärung setze nur ein äußeres Verhalten voraus, das objektiv auf die Verwirklichung eines Rechtsfolgenwillens schließen lasse, sofern der Handelnde mit einer solchen Deutung den Umständen nach rechnen konnte und musste. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, sei durch normative Auslegung des Erklärungstatbestandes festzustellen. Trotz gegebenenfalls fehlendem Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswillen) liege eine (zurechenbare) Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Das gelte erst recht im öffentlichen Recht, weil die Handlungsform des Verwaltungsaktes nicht zu einer autonomen Gestaltung der Rechtslage berechtige, sondern rechtsstaatlich gebunden sei. Die Verwaltung/Behörde müsse daher bei ihren Erklärungen in besonderem Maße berücksichtigen, dass die mit hoheitlicher Wirkung vollzogene Gestaltung der Rechtslage für die von der Erklärung objektiv Betroffenen vertrauensbegründend sei. Deshalb setze das wirksame "Inverkehrbringen" eines Verwaltungsaktes keine zielgerichtete Bekanntgabe voraus. Der Wille zur Bekanntgabe könne durch einen Rechtsschein ersetzt werden. Ein Verwaltungsakt sei daher auch dann wirksam bekannt gegeben, wenn die Behörde nicht wisse, dass ihre Erklärung ein Verwaltungsakt sei oder sie bewusst keinen Verwaltungsakt erlassen wolle, jedoch aufgrund ihres Verhaltens aus der Sicht des Empfängers einen Verwaltungsakt erlasse. Daraus folge: Selbst wenn der an sie erteilte Befreiungsbescheid nicht für künftige Beschäftigungen gelten sollte, müsse es sich die Beklagte zurechnen lassen, dass sie durch die nicht auf eine bestimmte Beschäftigung eingegrenzte Befreiung gegenüber jedem künftigen Arbeitgeber, dem der Bescheid vorgelegt werde, den Eindruck erweckt habe, der darin bezeichnete Beschäftigte sei von der Rentenversicherungspflicht befreit. Sie hätte diese Auslegung leicht vermeiden können, wenn sie im Verfügungssatz die Befreiung auf die im Antrag bezeichnete Beschäftigung beschränkt hätte. Das gelte erst recht für die Ausstellung der grünen Ausweiskarte über das Bestehen der Befreiung, die von jedem Arbeitgeber zwanglos als generelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht habe verstanden werden müssen. Wegen der Unteilbarkeit der Rechtsfolge müsse diese Auslegung auch gegenüber der Klägerin gelten.
Der Senat hat das Versorgungswerk der Architektenkammer NW beigeladen (Beschluss vom 8.7.2019; fortan: Beigeladener).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 3.2.2017 zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht das angefochtene Urteil durch die während des Berufungsverfahren ergangenen Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.12.2018 (mit den Aktenzeichen (Az) B 5 RE 3/18 R und B 5 RE 1/18 R) bestätigt.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A. Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2015 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung, dass sie aufgrund des Bescheides der BfA vom 10.5.1996 auch für die Beschäftigung als Bauingenieurin bei der Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der GRV befreit ist.
Ihr Klagebegehren verfolgt die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 5, juris Rdnr 15). Sie wendet sich damit ausweislich ihres Klageantrags gegen den Bescheid vom 9.7.2014 nur insoweit, als dieser (auch) regelt, dass die mit Bescheid vom 10.5.1996 ab 18.12.1995 ausgesprochene Befreiung auf die damals ausgeübte konkrete Beschäftigung beschränkt gewesen sei und für die Beschäftigung bei der KB nicht weitergelte. Im Bescheid vom 9.7.2014 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2015) hat die Beklagte jedenfalls auch entschieden, dass der Bescheid vom 10.5.1996 (die Beklagte nennt irrtümlich einen Bescheid vom 12.7.1996, der eine Befreiung ab dem 29.12.1995 regeln soll) die von der Klägerin behauptete Regelungswirkung nicht habe. Ob die Klägerin – wie die Beklagte offenbar meint – außerdem (über die Beigeladene?) einen (erneuten) Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für ihre Beschäftigung bei der Beigeladenen gestellt hat, kann dahinstehen. Einen solchen – im angefochtenen Bescheid ebenfalls geregelten – originären Befreiungsanspruch verfolgt sie jedenfalls im Klageverfahren (zu Recht) nicht. Ein solcher Anspruch besteht seit dem 1.1.1996 bereits deshalb nicht mehr, weil die Klägerin als angestellte Bauingenieurin nur freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NW ist, das Gesetz (§ 6 Abs 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) aber seither insoweit eine Pflichtmitgliedschaft fordert.
In der Sache ist die Klage unbegründet. Der geltend gemachte Feststellungsanspruch besteht nicht. Der Fortbestand der mit Bescheid vom 10.5.1996 ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht von der GRV auch für die (Folge-)Beschäftigung bei der Beigeladenen ergibt sich weder aus § 231 Abs 2 SGB VI (1.) noch unmittelbar aus der im Bescheid vom 10.5.1996 bindend getroffenen Regelung (2.). Die Klägerin kann sich für ihren Anspruch auch nicht auf eine etwa zwischen der Beklagten und der Beigeladenen bestehende verbindliche Regelung berufen (3).
1. Nach § 231 Abs 2 SGB VI bleiben Personen, die aufgrund eines bis zum 31.12.1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, in der jeweiligen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Die Vorschrift regelt im Kern (nur), dass eine vor dem 1.1.1996 erteilte Befreiung nicht durch die zum 1.1.1996 eingetretene Rechtsänderung unrichtig bzw. rechtswidrig wird, und gewährt insoweit Bestandsschutz. Das bedeutet: Obwohl die Klägerin (weiter) kein Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Bau NRW ist, bleibt sie auch nach dem 31.12.1995 von der Versicherungspflicht in der GRV befreit. Einen weiterreichenden (generellen) Bestandsschutz regelt die Vorschrift nicht. Denn die §§ 228ff SGB VI ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel (nur) für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können, § 228 SGB VI (vgl dazu auch: BSGE 80, 250ff = SozR 3-2940 § 7 Nr 4, juris Rdnr 23 zu einem Fall des § 231 Abs 1 SGB VI; später dazu BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 5 ebenfalls zu § 231 Abs1 SGB VI, juris Rdnrn 17ff). Auch in den Anwendungsfällen des § 231 Abs 2 SGB VI richtete sich der Fortbestand der in einem Befreiungsbescheid durch Verwaltungsakt(e) getroffenen Regelungen im Übrigen nach § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ((SGB X); vgl BSG. AaO.). Da der Bescheid vom 10.5.1996 nicht aufgehoben wurde, hängt die Fortgeltung der darin geregelten Befreiung allein davon ab, ob sich der (diese regelnde) Verwaltungsakt durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt hat, § 39 Abs 2 SGB X. Dies wiederum hängt entscheidend davon ab, für welche "jeweilige Beschäftigung" die Befreiung am 10.5.1996 erteilt worden ist. Dies wiederum ist durch Auslegung zu ermitteln (dazu im Folgenden unter 2.).
Selbst wenn man § 231 Abs 2 SGB VI im Sinne einer generellen Bestandsschutz gewährenden Regelung für anwendbar hielte, ergäbe sich aus dieser Vorschrift nicht der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsanspruch. Denn es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die – aus § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI entnommene – gesetzliche Bezugnahme auf die "jeweilige Beschäftigung" sich ausschließlich auf dasjenige Beschäftigungsverhältnis bezieht, das im Befreiungsantrag angegeben worden ist, und sich nicht auf folgende, gleichartige Beschäftigungsverhältnisse erstreckt. Eine andere als die "jeweilige Beschäftigung" liegt danach schon vor, wenn eine (gleichartige) Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber aufgenommen wird (BSGE 112, 108ff =SozR 4-2600 § 6 Nr 9, juris Rdnrn 16ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BSG. Urt v 5.12.2017, Az B 12 KR 11/15 R; s auch bereits BSGE 83, 74, 78f = SozR 3-2600 § 56 Nr12 S 59f; BSG. Urteil vom 7.12.2000, Az B 12 KR 11/00 R; anders das Urt BSG SozR 4 – 2600 § 231 Nr 5, juris Rdnrn 21ff, worin der Begriff "dieselbe Beschäftigung" des § 231 Abs 1 SGB VI geklärt wird). Bei den Firmen Q AG und der Beigeladenen handelt es sich ersichtlich um verschiedene Arbeitgeber, und bei den von der Klägerin mit diesen eingegangenen Beschäftigungsverhältnissen damit um unterschiedliche Beschäftigungen als Bauingenieurin. Diese höchstrichterliche Auslegung des Gesetzes, die sich nach 1996 herausgebildet hat, ist allerdings für die Auslegung eines konkreten Bescheides nicht präjudiziell. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes kann nämlich auch ergeben, dass dieser nicht dem Gesetz entspricht, also rechtswidrig ist. Auch ein bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakt ist aber wirksam und enthält verbindliche Regelungen, die nur unter den in § 39 Abs 2 SGB X geregelten Voraussetzungen entfallen (BSG. Beschl v 7.3.2018, juris Rdnr 35).
2. Der geltend gemachte Feststellungsanspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der durch den Bescheid vom 10.5.1996 zwischen den Beteiligten bestandskräftig und damit verbindlich getroffenen Befreiungsregelung. Die Auslegung der im Bescheid vom 10.5.1996 enthaltenen Regelungen ergibt vielmehr, dass die Befreiung auf die Beschäftigung der Klägerin bei der Q AG begrenzt war und mit dem Ende des dortigen Beschäftigungsverhältnisses endete. Mit diesem Zeitpunkt hat der Bescheid vom 10.5.1996 seine Regelungswirkung auf sonstige Weise verloren und sich dadurch eo ipso erledigt, § 39 Abs 2 SGB X.
Die in § 77 SGG geregelte Bindungswirkung eines Verwaltungsakts bestimmt sich nach den in seinen Verfügungssätzen getroffenen Regelungen (vgl BSG. Urt vom 20.6.1984, Az 7 RAr 91/83 = SozR 4100 § 112 Nr 23 mwN; Urt vom 28.6.1990, Az 7 RAr 22/90 = SozR 3-4100 § 137 Nr 1; BSG. Urt vom 30.10.2013, Az B 12 AL 2/11 R = SozR 4-2400 § 27 Nr 5). Maßstab für die Inhaltsbestimmung dieser Regelungen ist – wie generell bei Willenserklärungen, vgl §§ 133; 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – die Auslegung der sprachlichen Äußerungen nach dem "Empfängerhorizont" eines verständigen(objektiven) Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen (oder mutmaßlichen) Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14 mwN). Zur Erforschung dieses Willens sind die Begründung der Entscheidung (sofern vorhanden), aber auch sonstige Umstände heranzuziehen, die erkennbar in Zusammenhang mit der getroffenen Regelung stehen (BSG SozR 4-2600 § 6 Nr 16, juris Rdnr 21; BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 Rdnr 15 mwN; BSG. Urt vom 20.3.2013, Az B 5 R16/12 R, juris Rdnr 18). Will die Behörde die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes durch Zusätze einschränken, müssen diese inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein. Unklarheiten gehen zu ihren Lasten (vgl BSGE 37, 155, 160 = SozR 4600 § 143 f Nr 1). Lassen Begründung oder Zusätze bzw. Hinweise mehrere Auslegungen zu, muss sich die Behörde diejenige entgegenhalten lassen, die der Bescheidempfänger vernünftigerweise zugrunde legen darf, ohne die Unklarheit, Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheides willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen (vgl BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr 2mwN).
Unter Beachtung dieser Vorgaben regelt der Bescheid vom 10.5.1996 aus Sicht eines (gedachten) objektiven Erklärungsempfängers, dass die der Klägerin erteilte Befreiung sich ausschließlich auf die von ihr im Antrag angegebene Beschäftigung bei der Q AG bezieht. Eine spätere Beschäftigung in der gleichen, befreiungsbegründenden Berufsgruppe (hier: Bauingenieurin) ist nicht mehr von der Befreiungswirkung erfasst. Der Bescheid vom 10.5.1996 regelt ausdrücklich (oder enthält den die getroffene Regelung erläuternden, für die Auslegung heranzuziehenden Hinweis), dass die Befreiung grundsätzlich auf die "jeweilige Beschäftigung" beschränkt ist, und gibt damit den (damaligen wie heutigen) Gesetzestext des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI wieder. Dazu ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass der in den Formularbescheiden der früheren BfA verwendete Begriff "jeweilig" keine Variable im Sinne von "jeweils ausgeübte Beschäftigung der befreiungsbegründenden Berufsgruppe" (hier: Bauingenieurin), sondern eine Konstante im Sinne von "konkret im Antrag angegebene befreiungsbegründende Beschäftigung" enthält. Die weiteren (erläuternden) Hinweise zur Fortdauer der Befreiung für die sich an eine Pflichtmitgliedschaft anschließende freiwillige Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und Formulierung auf der Rückseite des Bescheids, wonach die Befreiung "erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA" endet, geben zu einer abweichenden Auslegung keine Veranlassung. Auch insoweit ist höchstrichterlich entschieden, dass die Regelungen in den früheren Formular-Befreiungsbescheiden der BfA (die Verfügungssätze des Bescheides) – auch unter Mitberücksichtigung der ergänzenden Hinweise und der erteilten Befreiungsbescheinigung – nur die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die im Antrag genannte, zum Zeitpunkt der Befreiung ausgeübte konkrete Beschäftigung regeln. Sie enthalten damit entgegen der Auffassung der Klägerin keine – möglicherweise rechtswidrige, aber aufgrund der Bestandskraft des Bescheides maßgebliche – Regelung dahingehend, dass die Befreiung für alle Folgebeschäftigungen im gleichen, die Mitgliedschaft im Versorgungswerk und der berufsständischen Vereinigung begründenden Beruf gilt (BSG. Urt vom 13. Dezember 2018, Az B 5 RE 3/18 R und B 5 RE 1/18 R; BSG. Urt vom 22. März 2018, Az B 5 RE 5/16 R; BSG SozR 4-2600 § 6 Nr 16). Dieser Auffassung schließt sich der Senat unter Zurückstellung von Bedenken in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (LSG NRW. Urt vom 14.3.2017, Az L 18 R 852/16, im Ergebnis bestätigt durch BSG. Beschl v 7.3.2018, Az B 5 RE 3/17 R) nunmehr an und akzeptiert damit, dass der Regelungsgehalt des Formularbescheides in ein enges Auslegungskorsett gezwängt wird, das weder dem damaligen Erklärungswillen der BfA noch dem Verständnis der betroffenen Beschäftigten noch der bis etwa 2010 einhellig geübten Praxis aller Beteiligten entspricht.
Regelt ein Befreiungsbescheid aber nur die Befreiung für eine konkrete Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber, verliert der Befreiungsbescheid seine Regelungswirkung mit der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses nach § 39 Abs 2 SGB X eo ipso und kann damit keine Rechtswirkungen in die Zukunft mehr entfalten (BSG SozR 4-2600 § 6 Nr 16, juris Rdnr 27; BSG. Beschl v 7.3.2018, Az B 5 RE 3/17 R, juris Rdnr 35; BSG. Urt vom 13. Dezember 2018, Az B 5 RE 3/18 R, juris Rdnr 46, und B 5 RE 1/18 R, juris Rdnrn 64f). Mit diesem Zeitpunkt tritt für (andere) versicherungspflichtige Beschäftigungen (wieder) kraft Gesetzes Versicherungspflicht in der GKV ein.
3. Auch aus der Vorlage bzw. Weitergabe des Bescheides vom 10.5.1996 (oder der diesem beigefügten Bescheinigung) an die Beigeladene ergibt sich der streitige Feststellungsanspruch nicht. Die Klägerin hat bereits nicht plausibel dargelegt, wieso sich aus einer (nach Rechtsscheingrundsätzen zu fingierenden) Regelung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen entgegen den obigen Ausführungen zu 1 und 2 ein Feststellungsanspruch der Klägerin ergeben soll. Die Klägerin bleibt eine stichhaltige Begründung dafür schuldig, warum der Bescheid, der für eine im Zeitpunkt der Befreiung ausgeübte Beschäftigung (bei einem anderen Arbeitgeber) ergangen ist, gegenüber der Beigeladenen mit einem anderen Regelungsgehalt als gegenüber der Klägerin bekanntgegeben sein und dann mit diesem abweichenden Regelungsgehalt ab dem Zeitpunkt der Vorlage an den neuen Arbeitgeber wiederum auch ihr gegenüber gelten soll. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Gälte der ohne nähere Begründung ins Feld geführte Topos der "Unteilbarkeit der Rechtsfolge", läge nahe, dass sich die Beigeladene die gegenüber der Klägerin (als einziger Adressatin) geregelte Rechtsfolge entgegenhalten lassen muss. Die Beklagte hat aber auch keinen (weiteren), an die Beigeladene gerichteten Verwaltungsakt erlassen, den die Klägerin dieser bekannt gegeben haben könnte. Dem Bescheid vom 10.5.1996 kommt keine "unteilbare Drittwirkung" zu. Der Senat unterstellt bei den folgenden Überlegungen als wahr, dass die Klägerin der Beigeladenen als ihrem neuen Arbeitgeber nicht nur die für ihn bestimmte Befreiungsbescheinigung, sondern auch den Bescheid vom 10.5.1996 selbst vorgelegt hat.
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 31 S 1 SGB X. Bei der Vorlage des Bescheides handelte die Klägerin gegenüber der Beigeladenen nicht als Behörde oder Beliehene. Eine Behörde ist Teil einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt), die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Einzelpersonen können Behördeneigenschaft dann haben, wenn ihnen durch gesetzliche Regelung öffentlich-rechtliche Funktionen verliehen worden sind (so genannte Beliehene bzw beliehene Unternehmer; dazu BSG. Urteil vom 26.4.1977, Az 8 RU 72/76 = BSGE 43, 282, 283 = SozR 5610 Art 3 § 1 Nr 2; siehe auch Engelmann in: von Wulffen/Schütze. SGB X. Kommentar. 8. Auflage 2014, § 31 SGB X Rn 11). Die Klägerin ist offenkundig keine Amtsträgerin und auch nicht im Bescheid vom 10.5.1996 mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen beliehen worden, wenn dort ausgeführt wird, dass die als Anlage beigefügte Bescheinigung über die Befreiung dem Arbeitgeber auszuhändigen sei. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Bescheinigung selbst keinen Verwaltungsakt darstellt (BSG. Urt vom 13.12.2018, Az B 5 RE 1/18 R), fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung zur Beleihung Privater durch die Beklagte, die dazu führte, dass das Handeln der Klägerin der Beklagten zuzurechnen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann eine solche Beleihung auch nicht nach Rechtscheingrundsätzen fingiert werden, weil es insoweit bereits an der Setzung eines zurechenbaren Rechtsscheins fehlt.
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 10.5.1996 oder der diesem beigefügten, dem Arbeitgeber vorzulegenden Bescheinigung auch ansonsten keinen ihr zurechenbaren (Regelungs-)Rechtsschein gegenüber etwaigen späteren Arbeitgebern der Klägerin gesetzt, auf den diese konkret hätten vertrauen können (vgl dazu für das Privatrecht grundlegend: Claus-Wilhelm Canaris. Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. München 1971). Es fehlt bereits an einem Rechtsschein dahingehend, dass ein an die Beigeladene gerichteter Verwaltungsakt vorliegt, den die Klägerin etwa als Botin überbringt. Der Bescheid ist nämlich ausschließlich an die Klägerin adressiert und datiert aus dem Jahr 1996. Anhaltspunkte dafür, dass er außerdem an jeden Arbeitgeber gerichtet sein könnte, dem er vorgelegt wird, also Drittwirkung hat oder erzeugen will, bestehen nicht. Es besteht nicht einmal ein Anhaltspunkt dafür, dass der Bescheid überhaupt einem Arbeitgeber vorgelegt werden könnte oder sollte. Das folgt – auch für die Beigeladene erkennbar – daraus, dass eine Befreiungsbescheinigung "zur Vorlage an den Arbeitgeber" existiert, die selbst ersichtlich überhaupt keine eigene (originäre) Regelungswirkung hat. Diese Bescheinigung wäre nicht erforderlich, wenn der Bescheid selbst maßgeblich wäre. Selbst wenn man aber der Überlegung näher träte, die Beklagte richte sich – objektiv – mit ihrem Bescheid oder der diesem beigefügten Bescheinigung auch an die Beigeladene oder müsse sich jedenfalls so behandeln lassen, als ob sie dies täte, so folgt hieraus noch kein (im Vergleich zu oben 2) abweichender Inhalt der Regelung. Dabei ist ohne Belang, dass die Beigeladene die Angaben der Klägerin im Befreiungsantrag von 1995 nicht kennt. Dass die Klägerin damals eine Beschäftigung ausgeübt hat, wegen der sie befreit wurde, und nunmehr eine andere Beschäftigung ausübt, weiß auch die Beigeladene.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
C. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs 2 SGG. Die Frage des Regelungsgehalts von Formularbescheiden der früheren BfA, mit denen die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV geregelt wird, ist nach dem zuvor Gesagten bereits höchstrichterlich geklärt. Die neueren Überlegungen der Klägerin fügen dem keine ernsthaft bedenkenswerten Argumente hinzu.
Erstellt am: 09.06.2020
Zuletzt verändert am: 09.06.2020