Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Köln vom 8.12.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 314.803,36 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) am 12.1.2018 schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 13.12.2017 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 8.12.2017 richtet sich letztlich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27.6.2018 (SG Düsseldorf, S 39 BA 204/18).
1. Dabei prüft nach § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, grundsätzlich nicht ob der bestrittene Rechtsweg zulässig ist. Das findet im sozialgerichtlichen Verfahren auch für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts Anwendung (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 98 Rdnr. 2; Senat, Beschluss v. 15.9.2015, L 8 R 255/14 B ER).
2. Zudem hat sich die im Beschwerdeverfahren seitens der Antragsgegnerin nach § 86a Abs. 3 SGG vorgenommene teilweise Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 20% der Forderung nach Erlass des Widerspruchsbescheides und entsprechender Erklärung der Antragsgegnerin i.S.d. § 86a Abs. 3 Satz 5 SGG erledigt (Schriftsatz v. 11.4.2018 und 4.7.2018). Einer vorherigen Anhörung bedurfte es diesbezüglich nicht (Keller in: a.a.O., § 86a Rdnr. 28a).
II. Die so ausgelegte Beschwerde ist unbegründet. Danach ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7.3.2017 in der Fassung der Bescheide vom 22.9.2017 und 19.2.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2018 in der Fassung des Bescheides vom 9.1.2019 Gesamtsozialversicherungsbeiträge für bei ihr beschäftigte Interviewer i.H.v. zuletzt 1.259.213,44 EUR zu Unrecht nachfordert. Wie das SG zu Recht entschieden hat, ist der zulässige Antrag im einstweiligen Rechtsschutz unbegründet. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses, der er sich nach eigener Prüfung und Meinungsbildung in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung.
1. Zunächst wird die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durch die steuerrechtliche Bewertung nicht determiniert, da zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung einerseits und ihrer steuerrechtlichen Behandlung andererseits keine wechselseitige Bindungswirkung besteht (etwa BSG, Urteil v. 28.8.1961, 3 RK 57/57, BSGE 15, 65; Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss v. 17.10.2003, V B 80/03, juris; Senat, Beschluss v. 27.4.2016, L 8 R 300/15 B ER, juris; Senat, Beschluss v. 16.8.2016, L 8 R 978/14 B ER, juris; Senat, Beschluss v. 31.8.2016, L 8 R 219/15 B ER).
a) Dementsprechend kann den angeführten Schreiben der Antragsgegnerin keine Zusicherung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) des Inhalts entnommen werden, dass die Antragsgegnerin sich zwingend der Statusbeurteilung der Finanzgerichtsbarkeit anschließen noch, dass sie auf diesen Aspekt keine eigene Betriebsprüfung mehr stützen wird. Dies gilt umso mehr, als dort der hiesige Prüfzeitraum nicht streitig gewesen ist. Das durch die Antragstellerin angeführte Vertrauen hat die Antragsgegnerin bereits dadurch berücksichtigt, dass sie nur Beiträge unter Berücksichtigung der Regelverjährung ohne Hochrechnung und Säumniszuschläge nachfordert.
b) Der Arbeitgeber ist bereits nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtversicherungsbeitrages (BVV) verpflichtet, Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen. Diese sind durch die prüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtend innerhalb der Prüfung einzusehen und versicherungs- und beitragsrechtlich auszuwerten, § 10 Abs. 2 Satz 2 BVV. Wird diese Prüfung zurückgestellt, bedeutet dies nicht, dass die Prüfung der Aufzeichnungen stichprobenartig i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 BVV auf die alleinige Auswertung der Prüfergebnisse der Finanzbehörden beschränkt wird. Insofern musste sich die Antragsgegnerin auch nicht vorbehalten, selbst eine Betriebsprüfung durchzuführen. § 28p Abs. 1 Satz 3 SGB IV erlaubt auch außerhalb der turnusmäßigen Betriebsprüfung sog. Ad-hoc-Prüfungen, soweit eine alsbaldige Prüfung beim Arbeitgeber erforderlich ist. Die entsprechende Prüfung hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1.7.2016 und 16.11.2017 für den Prüfzeitraum Januar 2012 bis Dezember 2015 im Nachgang zum Bescheid v. 15.4.2016 angekündigt.
2. Derzeit spricht zudem mehr dafür als dagegen, dass die Interviewer nach den getroffenen Vereinbarungen auf der Basis jeweils gesondert zu beurteilender Einzelaufträge im Rahmen rahmenvertraglicher Vereinbarung mit individuell vereinbarten Einsätzen (vgl. etwa BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25) tätig geworden sind.
a) Für entsprechend individuell vereinbarte Einsätze und somit gegen ein Dauerschuldverhältnis insbesondere mit Arbeit auf Abruf aus unbezahlter Freizeit gemäß § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]) spricht bereits der nach der vorliegenden Muster-Rahmenvereinbarung (Muster-RV) abzuschließende Einzelauftrag (vgl. z.B. Ziff. 1, Ziff. 2.2, 2.3 Muster-RV, zur Maßgeblichkeit der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden konkreten Rechtsbeziehung bei der Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahren: BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3; Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R; Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, juris). Auch die Antragstellerin hat dem Einzelauftrag und seinem Inhalt ein eigenständiges Gewicht beigemessen (vgl. z.B. die entsprechenden Regelungen in Ziff. 1.1, 2.3, 3.1 und 3.2 Muster-RV).
b) Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Auftragsverhältnisse, insbesondere die dazu jeweils konkret getroffenen Vereinbarungen sind bislang nicht in ausreichender Weise bekannt. Diesbezügliche Ermittlungen bleiben dem Hauptsacheverfahren überlassen. Es reicht zum Erfolg des Eilverfahrens jedoch nicht aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER, jeweils juris).
c) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist diese Sichtweise weder lebensfremd noch ein "Rechtsmärchen". In diesem Zusammenhang verkennt sie, dass der Senat lediglich eine rechtliche Bewertung der ihrerseits gewählten Vertragsgestaltung vornimmt. Die insofern gerügte mangelnde Praktikabilität wäre demnach selbst gewählt und kann im Übrigen kein Indiz für oder gegen ein Beschäftigungsverhältnis sein. Zudem hat der Gesetzgeber dem im Wirtschaftsleben anzutreffenden Typus der kurzzeitigen, ggf. auch nur stunden- oder tageweise bestehenden Beschäftigungsverhältnisse, die neben- und nacheinander auch mit verschiedenen Arbeitgebern bestehen, z.B. in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III, Rechnung getragen (vgl. Tätigkeiten, die nur kurzfristig ausgeübt werden: BSG, Urteil v. 23.6.1982, 7 RAr 98/80, SozR 4100 § 13 Nr. 6 Rdnr. 22; zur tage- bzw. stundenmäßigen Begrenzung einzelner Promotionaktionen: BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2 Rdnr. 27ff.; zu kurzfristigen Gastspielverträgen: BSG, Urteil v. 20.3.2013, a.a.O. Rdnr. 22 m.w.N.; zu Synchronsprechern: BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2600 § 163 Nr. 1 Rdnr. 35 m.w.N.). Lediglich ergänzend verweist der Senat darauf, dass die Antragstellerin im Rahmen ihres Vortrages zur Zeitgeringfügigkeit gerade den Abschluss von Einzelaufträgen für sich reklamiert. Die Dauer des angenommenen Auftrages werde "jeweils ausschließlich tagesbezogen definiert und vereinbart" (Schriftsatz v. 18.3.2019).
3. Unabhängig davon, dass die konkreten Konditionen der jeweiligen Einzelbeauftragungen noch zu klären sein werden, streiten die Regelungen der Muster-RV – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht zwingend für eine selbständige Tätigkeit. Stattdessen spricht mehr für eine weisungsgebundene Eingliederung der Interviewer in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin als dagegen.
a) Dabei fällt Ziff. 2.2 Muster-RV, wonach ein Ablehnungsrecht für Einzelaufträge vereinbart wurde und der Interviewer zudem keinen Anspruch auf Auftragsangebot und -erteilung gehabt hat, nicht maßgeblich ins Gewicht.
aa) Zunächst relativiert sich diese Regelung bereits gemäß Ziff. 6.2 Muster-RV, wonach – unter weiteren dort genannten Voraussetzungen – die Zusammenarbeit als beendet gilt, wenn der Interviewer für die ununterbrochene Dauer von zwölf Wochen keine Aufträge für das Institut durchgeführt hat.
bb) Die Regelung des Ziff. 2.2 Muster-RV besitzt zudem dann keine Relevanz, wenn es sich um ein Tätigwerden im Rahmen von Einzelaufträgen handelt. Dieser Umstand bewirkt auch nicht etwa, dass der jeweilige Interviewer in zeitlicher Hinsicht frei disponieren kann.
Anknüpfungstatbestand für eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ist das einzelne angenommene Auftragsverhältnis. Daher stellt sich für den Interviewer die Situation auch im Hinblick auf seine finanziellen Risiken und seine zeitliche Gebundenheit vor Annahme eines Auftrags letztlich nicht anders dar als für einen Arbeitsuchenden, dem es ebenfalls freisteht, eine ihm angebotene (ggf. befristete Teilzeit-) Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder nicht (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.). Selbst wenn letztlich dennoch von Dauerschuldverhältnissen auszugehen wäre, wäre zu bedenken, dass bei einer Tätigkeit auf Abruf ein gesetzlich normiertes Ablehnungsrecht nach § 12 Abs. 3 TzBfrG bestünde, wenn der Abruf nicht mindestens vier Tage im Voraus geschieht.
cc) Soweit die Antragstellerin auf eine Auflistung der nicht wahrgenommenen Interviewertermine für Januar 2012 Bezug nimmt, bedarf es zu einer Bewertung dieses Vortrags des Inhalts der jeweiligen Einzelaufträge.
(1) Aber auch wenn der Senat unterstellt, dass die Antragstellerin – wie behauptet – beim Abschluss der Einzelverträge auf Wünsche der Interviewer in Bezug auf die zeitliche Lage ihrer Arbeitsleistung Rücksicht nahm, ist dies nicht ungewöhnlich. So kann es – selbst im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen – gerade bei Teilzeitkräften sinnvoll sein, die möglichen Einsatzzeiten abzufragen, denn bei ihnen kann auch ein Arbeitgeber nicht damit rechnen, dass sie im selben Ausmaß wie eine Vollzeitkraft zur Verfügung stehen. Auch dies ist vor dem Hintergrund flexibler Arbeitsbeginn- und Teilzeitmodelle kein maßgeblicher Grund von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen (Senat, Urteil v. 20.4.2016, L 8 R 1136/13, m.w.N. juris).
(2) Zudem sind nach Ziff. 2.3 Satz 2 Muster-RV jedenfalls die in Einzelaufträgen vereinbarten Zeiten einzuhalten. Hat die Antragstellerin entsprechende Vereinbarungen getroffen, setzt diese aber nicht durch, ist dies für die Statusbeurteilung nicht maßgeblich. Entscheidend ist die Rechtsmacht zur Durchsetzung. Andernfalls hinge die versicherungsrechtliche Beurteilung im Wesentlichen davon ab, ob die Tätigkeit aus Sicht des Rechtsmachtinhabers beanstandungsfrei ausgeübt wurde (Senat, Urteil v. 5.10.2016, L 8 R 250/14 juris). Eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, rechtlich nicht gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten, welches nicht nur bei den Beteiligten sondern auch im Rahmen der Verkehrsanschauung zu beobachten ist, ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozial- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen (vgl. bereits BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).
b) Der Ort der Tätigkeit ergab sich aus der Natur der Sache. Ihm ist keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Hinsichtlich der Art und Weise der Tätigkeit waren die Interviewer weisungsgebunden tätig.
aa) So bedurfte die Tätigkeitsausführung weiterer – außervertraglicher und einseitiger – Konkretisierung durch die Antragstellerin. Zwar hatten sich die Interviewer bereits nach Ziff. 2.1 und 2.3 Muster-RV an die berufsständigen Verhaltensregeln und methodischen Anforderung sowie die Grundsätze bzw. Methoden und Techniken der empirischen Markt- und Sozialforschung zu halten. Es bedurfte diesbezüglich allerdings offensichtlich weiterer einseitiger Einflussnahmen durch die Antragstellerin, welche die Interviewer – offensichtlich – projektbezogen schulte und überprüfte, um die notwendige Einheitlichkeit der Erkenntnisse zu erhalten, Ziff. 2.4 und 3.4 Muster-RV. Wie relevant die Vereinheitlichung der Interviewtätigkeit nach den Maßstäben, zu denen sich die Antragstellerin gegenüber ihren Auftraggebern verpflichtet hat, gewesen ist und wie gering die eigenen Gestaltungsmöglichkeiten der Interviewer nur gewesen sein können, zeigt sich exemplarisch in der Interviewerliste, die überregional geführt wurde und Interviewer listete, die vorsätzlich Interviews nicht ordnungsgemäß durchführten.
bb) Wesentliche Gestaltungsspielräume der Interviewer sind auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar. Solche sind insbesondere nicht darin zu sehen, dass ihnen einige Freiheiten im Gesprächsbeginn gelassen wurden. Eine (partielle) Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Eine eigenständige Arbeitsweise ist damit kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbständigkeit (Senat, Urteil v. 6.4.2016, L 8 R 355/14).
cc) Davon, dass die Antragstellerin lediglich werkbezogene Weisungen i.S.d § 645 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgesprochen haben will, ist der Senat bisher nicht überzeugt. Anweisungen des Bestellers beziehen sich auf die Ausführung des Werkes, während diejenigen des Arbeitgebers Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung umfassen (§ 106 Satz 1 GewO). Liegen die zu erledigende Aufgabe und der Umfang der Arbeiten bei Erteilung der Weisung bereits konkret fest, kann dies für eine werkvertragliche Weisung sprechen. Fehlt es dagegen an einem abgrenzbaren Auftrag und muss der "Auftraggeber" durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom "Auftragnehmer" zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren, handelt es sich in der Regel um eine Arbeitgeberweisung (vgl. BAG, Urteil v. 25.9.2013, 10 AZR 282/12, NJW 2013, 3672; Urteil v. 9.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252; Senat, Urteil v. 17.2.2016, L 8 R 66/14, juris). Da insbesondere die jeweiligen – hier zu beurteilenden – Einzelaufträge nicht bekannt sind, ist nicht ersichtlich, dass und wie konkret die vertragliche Leistung bereits festgelegt gewesen ist. Die durch die Antragstellerin für erforderlich angesehenen Schulungs-, Überwachungs- und Interventionserfordernisse sprechen aus Sicht des Senats allerdings gegen eine werkrechtliche Vertragsvereinbarung. Sie streiten eher dafür, dass die Interviewer in einen durch die Antragstellerin gesteuerten, arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingliedert gewesen sind, der eine eigenverantwortliche Organisation ihrer Teilleistung faktisch ausschloss (BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, juris Rdnr. 34).
c) Derzeit spricht demnach mehr für als gegen eine – nach Auftragsannahme bestehende – Eingliederung der Interviewer in eine für sie fremde, einseitig durch die Antragstellerin vorgegebene Arbeitsorganisation i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7, Rdnr. 87 ff. m.w.N.).
aa) Die Antragstellerin setzte die Interviewer zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden ein. Diesbezüglich waren sie in fremde Vertragsstrukturen eingebunden. Die Interviewer nutzten insofern nicht lediglich einen durch die Antragstellerin bereitgestellten Vertriebsweg, denn eigene Aufträge konnten sie – unabhängig von ihr – im Rahmen dieser zwischen den Vertragsparteien gewählten Vertragsstruktur nicht akquirieren. Ihre Teilleistung "Interview" an sich hat für den Endkunden keinen Wert, sondern lediglich die dadurch einfließenden Erkenntnisse in das Endprodukt der Antragstellerin. Ihre Tätigkeiten beim Endkunden wurden im Verhältnis zwischen ihnen und der Antragstellerin allein durch diese herbeigeführt, finanziell abgewickelt und so organisatorisch im Wesentlichen in die Hand genommen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, juris; Senat, Urteil v. 17.8.2016, L 8 R 968/12, juris).
bb) Im Rahmen ihrer Telefonstudios stellte die Antragstellerin die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Sie hat die Interviewer für die Befragungen geschult (Ziff. 3.4 Muster-RV), welche die Befragungen dann in den Telefonstudios der Antragstellerin unter deren Kontrolle über das EDV-System durchgeführt haben (Ziff. 2.4 Muster-RV). Die Antragstellerin hat ihre Leistungen über ihre EDV erfasst (Cati-Nr.), hinsichtlich ihrer Qualität ausgewertet und zudem "Historien" über die einzelnen Interviewer angelegt (vgl. Tabelle Januar 2012).
d) Zwar dürfen die Interviewer – ohne Einwilligung im Einzelfall – nach Ziff. 2.5 Muster-RV für andere Unternehmen, auch Konkurrenzunternehmen, tätig werden, allerdings führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Denn auch der Arbeitnehmer im Handelszweig des Arbeitgebers darf anderweitig arbeiten, wenn der Arbeitgeber seine Einwilligung erteilt (§ 60 Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB]). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das in § 60 Abs. 1 HGB geregelte kompensationslose Verbot jeglicher anderweitiger abhängiger Beschäftigung bei Wettbewerbern während des Arbeitsvertrages auf Vollzeitarbeitsverhältnisse zugeschnitten ist und bei Teilzeitbeschäftigungen einer restriktiven Handhabung bedarf (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36 Aufl. 2014, § 60 Rdnr. 4 m.w.N Senat, Urteil v. 19.8.2015, L 8 R 726/11, juris).
e) Ob Ziff. 3.1 Muster-RV in der Praxis und den Regelungen der jeweiligen Einzelverträge Niederschlag gefunden hat, bleibt den Ermittlungen des Hauptsacheverfahrens überlassen. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit tatsächlich Vergütungen für ein Interview bzw. für die Dauer der Interviewtätigkeit vereinbart wurden (Ziff. 3.1 Satz 1, 3 Muster-RV). Gleichfalls ist nicht ersichtlich, ob die in Ziff. 3.1 Satz 4 Muster-RV erwähnte Erfolgsvergütung zusätzlich vereinbart werden konnte und wenn ja, unter welchen Bedingungen. Gleichfalls ist nicht erkennbar, inwiefern ein finanzieller und zeitlicher Aufwand für Schulungen und Projekteinweisungen die jeweiligen Einzelaufträge geprägt haben.
aa) Im Hinblick auf das seitens der Antragstellerin dort verortete unternehmerische Risiko ist allerdings darauf zu verweisen, dass ein solches nicht lediglich einen Kapitaleinsatz bzw. einen Einsatz von Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes voraussetzt, sondern sich dadurch gerade unternehmerische Chancen eröffnen müssen. In welcher Größenordnung dies z.B. bei abgebrochenen Interviews oder nicht erreichbaren Interviewpartnern der Fall gewesen und insofern das jeweilige Vertragsverhältnis geprägt worden ist, erschließt sich dem Senat nicht. Stattdessen dürfte ein typisches Geschäftsrisiko der Antragstellerin einseitig den Interviewern aufgebürdet worden sein. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der ggf. im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.).
bb) Fahrtkosten zum und vom Studio bzw. Tätigkeitsort sind grds.- statusunabhängig – auch von einem abhängigen Beschäftigten selbst zu tragen.
cc) Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung bzw. erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile ist gleichfalls Beschäftigungsverhältnissen nicht fremd (z.B. Stück- oder Akkordlohn, Tantiemen- und Provisionsvereinbarungen).
dd) Dass Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und sonstige Sozialleistungen verneint werden, ist kein Kriterium für Selbstständigkeit, sondern kann allenfalls die Rechtsfolge einer bereits feststehenden Selbständigkeit sein.
f) Der Wille der Antragstellerin, eine selbstständige Tätigkeit des Interviewers zu begründen, ist dem Muster-RV in diversen Regelungen zu entnehmen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um ein einseitig durch die Antragstellerin vorgegebenes, von ihr mehrfach verwandtes Vertragswerk i.S.d. §§ 305ff. BGB handelt. Individualvertragliche Regelungen sind nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand nicht zu erkennen. Insofern ist derzeit auch nicht auszuschließen, dass der Abschluss der Verträge und die darin getroffenen Regelungen aufgrund eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungsposition der Interviewer zustande gekommen sind, womit der Wille der Vertragsparteien erst recht nicht als maßgebliches Indiz anzusehen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 R 3/17 R, Rdnr. 16 m.w.N.).
4. Nach summarischer Prüfung führt auch die beanstandete Höhe der Nachforderung nicht zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, hier der Anfechtungsklage, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist allenfalls als offen anzusehen, ob die durch die Antragstellerin gerügten Berechnungsfehler vorliegen.
a) Dabei stellt der Senat zunächst klar, dass Schreib- und Übertragungsfehler durch die Antragsgegnerin nach § 38 Satz 2 SGB X zu berichtigen sind, soweit sich diese als zutreffend herausstellen sollten. Diese Aufgabe obliegt der Antragsgegnerin und zwar unabhängig von vorangegangener gerichtlicher Intervention. Dabei wird sie auch zu berücksichtigen haben, dass anders als im Eilverfahren die Feststellungslast im Hauptsacheverfahren letztlich bei ihr liegt. Ein entsprechendes Vorgehen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits zugesichert (Schriftsatz v. 23.2.2018) und in diesem Sinne versteht der Senat auch ihren Hinweis, dass "Zahlendreher und Abschreibfehler" nicht im Rahmen der summarischen Prüfung Relevanz gewännen (Schriftsatz v. 4.7.2018, v. 25.7.2018 und v. 8.5.2019).
b) Zur Begründung der behaupteten Berechnungs- und Übertragungsfehler bezieht sich die Antragstellerin u.a. auf einen Vergleich der Berechnungsanlagen zum Bescheid vom 22.9.2017 und der Anlage "Arbeitstage + Honorare" einerseits sowie auf die seitens der Antragstellerin für das Jahr 2012 ergänzten tatsächlich gezahlten Entgelte der nachverbeitragten Interviewer andererseits (Schriftsatz v. 14.2.2018). So seien Sozialversicherungsbeiträge von geringfügig Beschäftigtem von zu hohen Entgelten berechnet worden, namentlich sei es in 2012 zu einer Entgeltdifferenz zuungunsten der Antragstellerin von 4.500,87 EUR, in 2013 von 24.123,93 EUR, in 2014 von 33.353,64 EUR und in 2015 von 1.758,11 EUR (mithin insg. 63.736,55 EUR) gekommen. Bei nicht geringfügig Beschäftigten betrügen die Entgeltdifferenzen in 2012 einen Betrag von 10.874,36 EUR, 2013 von 9.155,88 EUR, in 2014 von 19.977,38 EUR und in 2015 von 20.896,84 EUR (insg. 60.904,46 EUR). Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin möglicherweise in 2013 einen Betrag von 53.739,40 EUR, in 2014 von 52.341,50 EUR und in 2015 von 35.549,75 EUR teilweise doppelt verbeitragt. Zusammengefasst rügt sie damit, dass Entgelte in Höhe von 266.271,66 EUR (nach der Antragstellerin: 266.516,66 EUR, Schriftsatz v. 3.8.2018) zu hoch verbeitragt worden seien. Dieser Einwand betrifft bei überschlägiger Betrachtung weniger als 10% der nachverbeitragten Forderung (pauschaliert 40% von 266.271,66 EUR =) 106.508,66 EUR).
aa) Eine Glaubhaftmachung der geltend gemachten Berechnungs- und Übertragungsfehler ist nicht erfolgt. Ob die insofern gerügten Differenzen zutreffen, lässt sich nur anhand weiterer Ermittlungen im Hauptsacheverfahren unter Hinzuziehung der seitens der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Unterlagen unter ggf. einzuholenden Erläuterungen des damaligen Prüfers und Einbezug der jeweiligen nachverbeitragten Personen nachvollziehen. Dabei sind u.a. neben Rechnungen und Überweisungen insbesondere die entsprechenden Buchungslisten der jeweiligen Konten der Antragstellerin heranzuziehen, um eine Gesamtbetrachtung zu ermöglichen. Vergleichbares gilt für die sich auf das Jahr 2013 beziehenden Einwendungen gegen die Beitragshöhe (z.B. Schriftsatz v. 14.3.2018). Diesbezüglich beschränkt sich die Antragstellerin im Wesentlichen darauf, Fragen zur Berechnungshöhe aufzuwerfen. Zuletzt vermag die Antragstellerin nicht einmal mehr darzulegen, welche ihrer Einwendungen der Bescheid v. 9.1.2019 aufgegriffen hat. Nach ihrem Vortrag wurden durch die Antragsgegnerin offenbar Entgelte i.H.v. 87.161,75 EUR aus der Berechnung herausgenommen (Schriftsatz v. 18.3.2019) und der bisher gerügte fehlerhafte Entgeltbetrag entsprechend verringert. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Nachforderung begründen dabei keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes.
bb) Soweit die Antragstellerin moniert, dass die Antragsgegnerin zeitgeringfügig beschäftigte Interviewer gleichfalls nachverbeitragt habe, fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB IV. Eine tabellarische Aufbereitung von Arbeitstagen und monatlichen Entgelten genügt diesen Anforderungen nicht.
(1) Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage (bzw. ab 1.1.2015: drei Monate oder 70 Arbeitstage, § 115 SGB IV) nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR (bzw. ab dem 1.1.2013: 450,00 EUR) im Monat übersteigt. Nach der Rechtsprechung des BSG darf sie zudem nicht regelmäßig ausgeübt werden (BSG, Urteil v. 7.5.2014, B 12 R 5/12 R, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6). Eine solche Regelmäßigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Beteiligten zwar Einzelaufträge abschließen, gleichwohl aber aufgrund einer entsprechenden Rahmenvereinbarung faktisch durchgehend für eine Arbeitsleistung bereit sind. Sie ist im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung zu bestimmen (BSG, Urteil v. 7.5.2014, a.a.O.). Für eine regelmäßige Zusammenarbeit könnte z.B. Ziff. 6.2 Muster-RV im Umkehrschluss sprechen, wonach die Zusammenarbeit als beendet gilt, wenn der Interviewer für die ununterbrochene Dauer von zwölf Wochen keine Aufträge für das Institut durchgeführt hat. Nachdem die Antragstellerin zudem – wie bereits dargestellt – zu der Frage der Einzel- oder Dauerbeschäftigung widersprüchlich vorträgt und auch konkrete Einzelaufträge nicht vorliegen, fehlt es diesbezüglich sowohl an einem stringenten und substantiierten Vortrag als auch an einer Glaubhaftmachung. Insofern bleiben auch diesbezüglich weitere Ermittlungen dem Hauptsacheverfahren überlassen.
(2) Soweit die Antragstellerin vertritt, sie müsse den Nachweis der Zeitgeringfügigkeit nicht führen, geht sie im Wesentlichen fehl. Der Antragsgegnerin obliegt lediglich die Feststellungslast bezüglich der Berufsmäßigkeit (vgl. BSG, Urteil v. 11.5.1993, 12 RK 23/91, SozR 3-2400 § 8 Nr. 3, Senat, Beschluss v. 21.9.2016, L 8 R 746/16 B ER). Stattdessen hat der Arbeitgeber nach § 28a Abs. 9 SGB IV i.V.m. § 13 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) auch versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte gegenüber der Einzugsstelle zu melden. Die Träger der Rentenversicherung prüfen sodann bei dem Arbeitgeber, ob diese ihren Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a), vgl. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
cc) Inwieweit eine durch die Interviewer abgeschlossene private Krankenversicherung ihre Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hindern soll, erschließt sich dem Senat nicht.
(1) Versicherungsfreiheitstatbestände, die zu einer Versicherungsfreiheit der betroffenen Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung geführt hätten, werden durch die Antragstellerin jedenfalls nicht vorgetragen. Allein die Tatsache, dass mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, entpflichtet den Arbeitgeber bei bestehender Versicherungspflicht des Beschäftigten nicht von der Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
(2) Ein durchgreifender Einwand gegen die Beitragspflicht lässt sich auch nicht darüber konstruieren, dass die Antragsgegnerin für privat versicherte, geringfügig beschäftigte Interviewer selbst von einer Versicherungs- und Beitragsfreiheit ausgegangen sein soll.
Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Das gilt für vor dem 31.12.2012 begonnene Vertragsverhältnisse grundsätzlich nicht, wenn eine zur Entgeltgeringfügigkeit führende Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vorliegt, die nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 7 SGB V und § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI zur grundsätzlichen Versicherungsfreiheit in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung führt. In diesem Fall besteht lediglich die Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (§ 249b Satz 1 SGB V, § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI für Vertragsverhältnisse, die über den 31.12.2012 hinaus bestehen). Ob die Antragsgegnerin diese Pauschalbeiträge erhoben oder – wie die Antragstellerin andeutet – dies in einigen Fällen unterlasen hat, kann der Senat offenlassen, denn dadurch ist die Antragstellerin nicht beschwert. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann sie diesbezüglich gleichfalls nicht für sich reklamieren.
dd) Der Einwand der Antragstellerin, dass mangels Anhörung keine Möglichkeit bestanden habe, die betroffenen Interviewer über die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherung zu informieren, ist gleichfalls nicht nachvollziehbar.
(1) Sollte sich dieser auf geringfügig Beschäftigte beziehen, so gilt für solche geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2012 aufgenommen wurden, dass diese nicht mehr versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Vielmehr besteht ab dem 1.1.2013 lediglich die Möglichkeit für den geringfügig Beschäftigten, sich mittels eines schriftlichen Antrages bei seinem Arbeitgeber von der bestehenden Versicherungspflicht befreien zu lassen, § 6 Abs. 1b SGB VI. Soll die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht jedoch auf den Beginn der Beschäftigung zurückwirken, ist der Antrag dem Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu übergeben. Der Arbeitgeber hat dies gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4a BVV zu dokumentieren und den Eingang des Antrages bei der zuständigen Einzugsstelle spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang zu melden, §§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, 28i Satz 5 SGB IV. Inwieweit vor diesem Hintergrund Fristen für den vorliegenden Prüfzeitraum durch eine entsprechende Anhörung der Antragsgegnerin noch hätten gewahrt werden können, lässt die Antragstellerin offen.
(2) Soweit sich die Antragstellerin sinngemäß auf das Werkstudierendenprivileg beruft, gilt: Nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III sind in der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (vgl. zu der näheren Ausgestaltung: Senat, Beschluss v. 26.4.2019, L 8 BA 140/18 B ER, juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt. In der Rentenversicherung verbleibt es im Übrigen auch bei einer Versicherungspflicht.
(3) Im Übrigen bestand, da das Widerspruchsverfahren erst im Beschwerdeverfahren seinen Abschluss gefunden hat, umfassend die Möglichkeit der Heilung eines Anhörungsmangel nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X (Senat, Beschluss v. 4.4.2017, L 8 R 85/16 B ER, juris).
ee) Soweit sich die Rüge auf eine ggf. nachverbeitragte Umsatzsteuer bezieht, ist dies nach derzeitigen Sach- und Streitstand nicht zu monieren. Zudem scheint dieser Komplex maßgeblich durch den Bescheid vom 9.1.2019 korrigiert worden zu sein. Daher weist der Senat lediglich darauf hin, dass Grundlage der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit ist. Insofern hat die Antragstellerin zwar im Grundsatz zu Recht darauf hingewiesen, dass die ausgezahlte und abgeführte Umsatzsteuer nicht Teil des Arbeitsentgelts ist, da diese zu keiner spürbaren, nachhaltigen Bereicherung bei den Interviewern geführt hat (Werner in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 45, 46; BGH, Urteil v. 16.4.2014, 1 StR 516/13, juris). Allerdings gilt dies nur für tatsächlich an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer. Dass dies durch die im Bescheid genannten Interviewer geschehen ist, hat die Antragstellerin gegenüber dem Senat nicht glaubhaft gemacht.
5. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass die Nachforderung nicht verjährt ist. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Die Verjährung der Nachforderung insbesondere für das Jahr 2012 ist zunächst nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV für die Dauer der Prüfung gehemmt gewesen. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat (Satz 3). Im Anschluss daran trat Hemmung durch Bescheiderlass ein, § 52 Abs. 1 SGB X.
6. Dafür, dass die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeuten würde, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht erkennbar. Im Hinblick auf die mit der Beitragsnachforderung verbundenen berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der einzelnen Versicherten kann vielmehr gerade bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners eine alsbaldige Beitreibung geboten sein (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 21.2.2012, L 8 R 1047/11 B ER, juris). Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris).
a) Selbst wenn der Senat davon ausgehen würde, dass eine fehlerhafte Verbeitragung von Entgelten in Höhe von 266.271,66 EUR (bzw. 266.516,66 EUR) vorgenommen wurde und diese nach Erlass des Bescheides vom 9.1.2019 immer noch bestehe, zeigt sich an den obigen Ausführungen, dass dieser Einwand lediglich 10% der Forderungssumme betrifft. Zudem bleibt offen, ob für diese Nachforderung die Beigeladene zu 2) die zuständige Einzugsstelle ist und dass durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung in dieser Höhe die Insolvenz abgewandt werden könnte, die Durchsetzbarkeit der Forderung aber nicht weiter gefährdet würde.
b) Ferner hat die Antragstellerin bereits mit der Beigeladenen zu 1) eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, die offenbar bedient wird und diesbezüglich die drohende Beitreibung selbst abgewandt. Auf sie entfällt nach dem Bescheid v. 9.1.2019 ein Nachforderungsbetrag von 607.24,68 EUR.
c) Demgegenüber beträgt der auf die Beigeladene zu 2) entfallende Betrag noch 651.963,76 EUR.
aa) Die Antragstellerin trägt vor, dass ab 2016 begonnen wurde, Rückstellungen für die Nachforderung in ihrer Bilanz abzubilden (2016 i.H.v. 260.000,00 EUR, annahmeweise in 2017 in vergleichbarer Höhe). Rücklagen habe sie hingegen nicht gebildet. Gewinne würden indes seit 2017 fortlaufend nicht ausgeschüttet und der Betrag zur Befriedigung durch sie erhöht. Für das Jahr 2018 strebte sie zur Gewinnmaximierung zudem eine Erhöhung der Preise an, deren Durchsetzbarkeit sie nicht prognostizieren konnte (Schriftsatz v. 29.1.2018). Hinzu sei eine weitere Verschlankung der Personalkosten gekommen.
bb) Auf welcher Grundlage es zu einer Finanzierungsanfrage über 660.121,43 EUR bei der Stadtsparkasse Düsseldorf gekommen ist, lässt sich der Ablehnung (Schreiben v. 2.3.2018) nicht entnehmen, gleichfalls ist nicht erkennbar, dass eine Bankbürgschaft anderer Kreditinstitute damit ausgeschlossen ist. Allerdings führt nach Mitteilung der zuständigen Steuerberatungsgesellschaft die weitere Belastung durch die Beitragsforderung der Beigeladenen zu 2) zur Insolvenz der Antragstellerin (Schreiben v. 25.1.2018).
Dies verdeutlicht letztlich lediglich, dass die Antragstellerin selbst bei Fortsetzung ihres nach derzeitigen Sachstand rechtswidrigen Geschäftsmodells nicht in der Lage ist, Gewinne in einer Höhe zu erwirtschaften, die sie in die Lage versetzen würden, die Beitragsforderung zu zahlen (vgl. Senat, Beschluss v. 3.7.2015, L 8 R 672/14 B ER, juris). Dass die Antragstellerin ihr Geschäftsmodell nicht umgestellt hat, zeigt sich an der Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum Januar bis November 2017, wonach sich der Personalaufwand (mit Ausnahme der Geschäftsführergehälter, Tantiemen, Steuern etc.) auf lediglich 593.532,29 EUR belief. Es ist nicht davon auszugehen, dass lediglich Löhne in Höhe von monatlich 53.957,48 EUR auf die gemäß der Anzahl an Telefonarbeitsplätzen mindestens erforderlichen 170 Interviewer entfielen; die Gehälter der Supervisoren noch nicht berücksichtigt.
d) Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich die Antragstellerin an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Da das Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen unter Berücksichtigung des Bescheides vom 9.1.2019 unter 10% liegt, hat der Senat wegen Geringfügigkeit im Rahmen seines Ermessens von einer Kostenquotelung abgesehen.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei hat er berücksichtigt, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig ein Viertel des Hauptsachestreitwertes anzusetzen ist.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.07.2019
Zuletzt verändert am: 02.07.2019