Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Absetzung im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO nach §§ 73a Ab s. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Der Kammervorsitzende hat mit Richterbrief vom 20.08.2003 – den der Klägerbevollmächtigte ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 25.08.2003 erhalten hat – konkrete Fragen bezüglich der mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 23.05.2003 als abzugsfähig geltend gemachten Beträge gestellt und Unterlagen angefordert. In diesem Schreiben wurde eine angemessene Frist gesetzt und nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO der Hinweis erteilt, nach ungenuztem Fristablauf erfolge eine Entscheidung nach den bisher vorliegenden Angaben des Klägers. Bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 07.10.2003 hat der Kläger nach Aktenlage weder die Fragen des Gerichts beantwortet noch Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Die vorgenannte Entscheidung des Sozialgerichts erfolgte nach nicht zu beanstandender Aufforderung und Fristsetzung gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO und ergebnislosem Fristablauf und erging "nur insoweit", als der Kläger säumig reagiert hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers im Beschwerdeverfahren können sein nachgeholtes Vorbringen und die nachgereichten Belege vorliegend nicht berücksichtigt werden, ungeachtet der Frage, ob es zudem der Einreichung eines neuen Antrages bedurft hätte (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 118 Rdziff. 17a). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die vom Klägerbevollmächtigten in dessen Schriftsatz vom 23.05.2003 als abzugsfähig geltend gemachten Beträge grundsätzlich im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO absetzungsfähig sind. Denn die unter Fristsetzung gestellten Fragen und Auflagen des Gerichts hat der Kläger erst mit Eingang des (zweiten) nachgereichten Schriftsatzes vom 12.12.2003 am 15.12.2003 beim Sozialgericht erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt war aber – worauf das Sozialgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 29.12.2003 zutreffend hinweist – der Rechtsstreit in der Hauptsache durch die Klagerücknahme vom 26.11.2003 erledigt. Für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach Wegfall der Rechtshängigkeit grundsätzlich kein Raum mehr (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 73a Rdziff. 11a m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift vorliegend nicht, da der Antragsteller im Hinblick auf die vorstehend beschriebene Säumigkeit gerade nicht alles Zumutbare getan hat, um vor Wegfall der Rechtshängigkeit eine Entscheidung über seinen Antrag zu erwirken und das Gericht es nicht versäumt hat, rechtzeitig zu entscheiden. Im Übrigen würde eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem zwischenzeitig vorliegenden Ergebnis der Beweisaufnahme – das fachorthopädische Gutachten des Dr. Breuer ist am 10.11.2003 beim Sozialgericht eingegangen – an der fehlenden hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtssache gem. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO scheitern.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 02.04.2004
Zuletzt verändert am: 02.04.2004