Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.1998 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 01.02. 1996 und 24.04.1996 verurteilt, die Altersrente nach Maßgabe der im Bescheid vom 03.06.1991 getroffenen Feststellungen ab 01.05.1996 neu zu berechnen und zu gewähren. Dies gilt für die Zeiten vom 01.01.1954 bis 20.09.1956 und vom 01.09.1959 bis 15.06.1961 mit der Maßgabe, dass die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Bewertung dieser Zeiten nach der Qualifikationsgruppe 2 nicht zu einer höheren Rente führt. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 03.09.1999 abgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte aus beiden Rechtszügen zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente des Klägers streitig, insbesondere, welchen Qualifikations- bzw. Leistungsgruppen die vom Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten zuzuordnen und ob diese zu 6 Sechsteln zu berücksichtigen sind.
Der am …1936 in Königshütte in Oberschlesien/Polen geborene Kläger besuchte 7 Jahre die Volksschule und im Anschluss daran 4 Jahre lang das Beuthener Handelstechnikum. Er beendete die Ausbildung in der Fachrichtung für Finanzen der Handelsunternehmen und legte die Abschlussprüfung ab. Unter dem 03.06.1953 wurde ihm das Reifezeugnis erteilt. Laut Bescheinigung des Kultusministers NRW vom 24.10.1979 ist der Kläger aufgrund dieser Ausbildung berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Betriebswirt", Fachrichtung Betriebswirtschaft, zu führen.
In der Zeit vom 01.08.1953 bis zum 20.09.1956 war er zunächst als Sachbearbeiter/Inventarisateur, ab dem 01.01.1954 als Instrukteur für Finanzfragen (Inventurleiter) – laut Arbeitsbescheinigung vom 07.08.1978 zuletzt als Sachbearbeiter bei der Direktion des Städt. Lebensmitteleinzelhandels beschäftigt.
Als Ersatz für seinen Wehrdienst war der Kläger unter Tage auf der Zeche J … in P … S … in der Zeit vom 18.10.1956 bis zum 30.11.1957 als Hilfsbergmann und anschließend bis zum 05.10.1958 sowie vom 27.10.1958 bis zum 06.08.1959 wiederum als J … bei dem Unternehmen für Bergbauarbeiten in B … tätig, nachdem er zunächst in der Zeit vom 04.10. bis zum 27.10.1957 an einer Schulung im Beruf als Bergmann teilgenommen hatte.
In der Folgezeit übte er wieder Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich aus, und zwar in der Zeit vom 17.08.1959 bis zum 15.06.1961 beim Städt. Einzelhandelsunternehmen für Textilien, Bekleidung und Schuhe in K …, zuletzt als Inventarisator. Am 15.02.1960 hatte er eine Qualifikationsprüfung zur Ausübung der Funktion eines Inventarisierungs-Rechnungsprüfers abgelegt (180-stündiger Lehrgang).
Am 19.06.1961 wechselte er zum Städtischen Einzelhandelsunternehmen für verschiedene Industrieartikel in K … Das Beschäftigungsverhältnis dauerte bis zum 31.12.1962. Zuletzt war er als Leiter der Abt. für Inventarisation eingesetzt.
Daran schloss sich im Zeitraum 02.01.1963 bis 14.05.1964 eine Tätigkeit, zuletzt als Inspektor, bei der Staatlichen Handelsrevisionsbehörde in K … an. Der Kläger nahm in der Zeit vom 22.05. bis zum 27.06.1963 an einem 200-Stunden-Lehrgang für Inspektoren teil, nach dessen Abschluss er bei zweijähriger Berufserfahrung zur Ausübung der Funktion eines Oberinspektors in der Industriebranche berechtigt war.
Seine berufliche Tätigkeit führte der Kläger im Kunstgewerbegeschäft C … in K … fort (Zeitraum 16.05.1964 bis 15.02. 1968). Zuletzt war er dort als Versorgungsleiter tätig. Er wechselte am 07.03.1968 zur Verbrauchergenossenschaft S … in K … Bei seinem Ausscheiden am 30.11.1971 übte er die Funktion des Leiters der Versorgungsabteilung aus. Erneut war er anschließend bis zum 30.04.1974 bei dem Kunstgewerbeunternehmen C …, Verkaufsgeschäft in K …, tätig, und zwar zuletzt als Geschäftsleiter. In der Zeit vom 19.02.1973 bis zum 11.03.1974 schloss er ein genossenschaftliches Studium im Rechnungs- und Kontrollwesen für Führungskräfte erfolgreich ab. An einem Lehrgang für Warenprüfer im Rohledereinkauf der Landwirtschaftszentrale der Genossenschaft Bauernselbsthilfe nahm der Kläger in der Zeit vom 19.10. bis zum 17.11.1973 mit Erfolg teil.
In der Zeit vom 02.05.1974 bis zum 31.07.1978 war er schließlich bei der Gemeindegenossenschaft Bauernselbsthilfe P … in L … M … tätig, zuletzt als Leiter der Kreissammelstelle für Rohledereinkauf.
Der Kläger siedelte am 13.10.1978 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A.
Auf seinen Antrag hin führte die Beklagte ein Kontenklärungsverfahren durch und erteilte unter dem 30.03.1987 einen Feststellungsbescheid, gegen den der Kläger am 04.05.1987 Widerspruch einlegte.
Dem Widerspruch des Klägers half die Beklagte mit Bescheiden vom 16.02.1989, 07.08.1989 und 03.06.1991 teilweise ab. Zuletzt bewertete sie die Beschäftigungszeiten entsprechend dem sog. Branchenmodell wie folgt:
01.08.1953 bis 20.09.1956: Leistungsgruppe 4 der Rentenversicherung der Arbeiter zu 5 Sechsteln,
04.10.1956 bis 15.10.1956: Leistungsgruppe 3 der Rentenversicherung der Arbeiter zu 5 Sechseln,
18.10.1956 bis 30.11.1957: Leistungsgruppe 3 der Rentenversicherung der Arbeiter unter Tage knappschaftliche Versicherung zu 5 Sechsteln,
01.12.1957 bis 06.08.1958: Leistungsgruppe 2 der Rentenversicherung der Arbeiter unter Tage knappschaftliche Versicherung zu 5 Sechsteln,
17.08.1959 bis 07.01.1960: Leistungsgruppe 4 der Rentenversicherung der Angestellten zu 5 Sechsteln,
08.01.1960 bis 23.04.1966: Leistungsgruppe 4 der Rentenversicherung der Angestellten zu 6 Sechsteln,
24.04.1966 bis 31.07.1978: Leistungsgruppe 3 der Rentenversicherung der Angestellten zu 6 Sechsteln.
Der Bescheid vom 03.06.1991 enthält u. a. folgenden Hinweis: "Es wurden Zeiten zurückgelegt, die nach der Versicherungsunterlagenverordnung (VuVO) oder FRG berücksichtigt wurden. Diese Vorschriften sind zum 01.07.1990 geändert worden; insbesondere ist die Bewertung der Zeiten neu geregelt worden. Wir haben geprüft, welche Zeiten nach der Neufassung anzurechnen sind. Sie sind in dem Versicherungsverlauf zu diesem Bescheid dargestellt. Die bisherigen Feststellungen sind gegenstandslos, soweit sie den folgenden Feststellungen entgegen stehen."
Mit Zustimmung des Klägers hat die Beklagte den von diesem aufrecht erhaltenen Widerspruch am 13.08.1992 als Klage an das Sozialgericht weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 01.02.1996 hat die Beklagte erneut die Versicherungszeiten des Klägers festgestellt. Sie hat die polnischen Beitragszeiten erstmals durch Einstufung in Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereiche nach Anlagen 13 und 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bewertet und folgende Zuordnungen vorgenommen:
01.08.1953 bis 20.09.1956: Qualifikationsgruppe 4 der Rentenversicherung der Angestellten zu 5 Sechsteln,
04.10.1956 bis 15.10.1956: Qualifikationsgruppe 5 der Rentenversicherung der Arbeiter zu 5 Sechsteln,
18.10.1956 bis 05.10.1958: Qualifikationsgruppe 5 der Rentenversicherung der Arbeiter unter Tage knappschaftliche Versicherung zu 5 Sechsteln,
27.10.1958 bis 06.08.1959: Qualifikationsgruppe 5 der Rentenversicherung der Arbeiter unter Tage knappschaftliche Versicherung zu 5 Sechsteln,
17.08.1959 bis 07.01.1960: Qualifikationsgruppe 4 der Rentenversicherung der Angestellten zu 5 Sechsteln,
08.01.1960 bis 15.06.1961: Qualifikationsgruppe 4 der Rentenversicherung der Angestellten zu 6 Sechsteln,
19.06.1961 bis 31.12.1962: Qualifikationsgruppe 2 der Rentenversicherung der Angestellten zu 6 Sechsteln,
02.01.1963 bis 14.05.1964: Qualifikationsgruppe 2 der Rentenversicherung der Angestellten zu 6 Sechsteln,
16.05.1964 bis 30.11.1971: Qualifikationsgruppe 2 der Rentenversicherung der Angestellten zu 6 Sechsteln,
01.12.1971 bis 31.07.1978: Qualifikationsgruppe 2 der Rentenversicherung der Angestellten zu 6 Sechsteln.
Entsprechend diesen Feststellungen hat die Beklagte dem Kläger mit sog. Vorschussrentenbescheid vom 24.04.1996 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.05.1996 bewilligt. Der Bescheid enthält die folgenden Hinweise: "Diese Rente wird Ihnen zunächst als Vorschussrente gewährt. Über die endgültige Feststellung der Rente erhalten Sie noch weitere Mitteilung. Es wurden Zeiten zurückgelegt, die bisher nach der VuVO oder dem FRG berücksichtigt wurden. Diese Vorschriften sind geändert worden. Wir haben geprüft, welche Zeiten nach den Neuregelungen anzuwenden sind. Sie sind in diesem Bescheid dargestellt. Die bisherigen Feststellungen werden hiermit aufgehoben, soweit sie den folgenden Festellungen entgegen stehen."
Der Kläger hat sich gegen die o. g. Bescheide mit der Begründung gewandt, die Bewertung der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten habe nicht durch Einstufung in Qualifikationsgruppen, sondern in Leistungsgruppen zu erfolgen. Die von der Beklagten herangezogene Regelung des § 256 b SGB VI sei nicht maßgebend, weil § 259 a SGB VI als Sondervorschrift eingreife.
Abgesehen davon habe die Beklagte die Beitragszeiten teilweise in zu niedrige Qualifikationsgruppen eingestuft:
Für die Zeit vom 01.01.1954 bis zum 20.09.1956 sei die Qualifikationsgruppe 2 angemessen. Dies ergebe sich aus einer Beurteilung vom 15.04.1955. Danach habe er ab dem 01.08.1953 als Kassierer und ab dem 01.01.1954 als Instrukteur für Finanzfragen (Inventurleiter) gearbeitet. Weiterhin hat sich der Kläger auf eine Beurteilung vom 10.08.1959 und eine Arbeitsbescheinigung vom 07.08.1978 über diesen Beschäftigungszentrum bezogen. Er hat geltend gemacht, er sei als Inventarisateur für die vorschriftsmäßige Durchführung jeder Inventarisation in Geschäften, Lagern, Kiosken und Verkaufsabteilungen des Unternehmens verantwortlich gewesen.
Die Beschäftigungszeit vom 28.10.1957 bis 06.08.1959 sei in Gruppe 4 einzuordnen. Hierzu hat der Kläger auf ein Entlassungszeugnis der Zeche "J …" vom 08.10.1958 verwiesen, in dem es heißt, er habe vom 18.10.1956 bis zum 30.11.1957 als Hilfsbergmann und vom 01.12.1957 bis zum 05.10.1958 als J … gearbeitet. Das Entassungszeugnis des Unternehmens für Bergbauarbeiten vom 13.08. 1959 bescheinige, dass er vom 27.10.1958 bis zum 06.08.1959 als J … beschäftigt gewesen sei. Darüber hinaus hat der Kläger auf ein vom Bergbauministerium unter dem 26.11.1957 ausgestelltes Zeugnis verwiesen, das beinhaltet, er habe vom 04. bis zum 27.10.1957 an der Schulung im Beruf als Bergmann bei dem Kohlenwerk "J …" teilgenommen, am 27.10.1957 die Abschlussprüfung mit gutem Ergebnis abgelegt und aufgrund dessen die 9. Bewertungskategorie als Bergmann erlangt.
Er hat weiter geltend gemacht, dass die Beschäftigung in der Zeit vom 01.09.1959 bis zum 15.06.1961 nach Qualifikationsgruppe 2 zu bewerten sei, weil er eine seiner Ausbildung am Handelstechnikum entsprechende Arbeit geleistet habe. Zur Bestätigung hat er sich auf eine Beurteilung vom 16.06.1961 bezogen, aus der sich ergibt, dass er ab dem 17.08.1959 als nicht verantwortlicher Magaziner und ab dem 01.09.1959 als Ober-Inventurleiter eingesetzt war.
Vom 16.05.1964 bis zum 30.11.1971 habe die Einstufung nach Qualifikationsgruppe 1 zu erfolgen, weil er in diesem Zeitraum sowohl bei "C …" als auch bei "S …" Bereichsleiter gewesen sei. Bei der Genossenschaft "C …" habe es sich um ein Groß- und Einzelhandelsunternehmen für Kunst und Volkskunst gehandelt, in dem er Hauptabteilungsleiter der Abteilung Einkauf und Verkauf gewesen sei. Nach seinem Wechsel zur Genossenschaft "S …" habe er die Stellung des Hauptabteilungsleiters für Wareneinkauf und -versorgung im größten K …er Warenhaus gehabt, die ab 1970 noch erweitert worden sei, weil ab diesem Zeitpunkt auch die Warenversorgung anderer unternehmenseigener Einhandelsgeschäfte zu seinem Aufgabenbereich gehört habe. Der Kläger hat auf Arbeitsbescheinigungen der Genossenschaften "C …" vom 27.09.1978 und "S …" vom 01.12.1971 verwiesen.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 12.12.1997 vor dem Sozialgericht hat der Kläger zu Protokoll erklärt, seine Klage richte sich nur noch gegen den Bescheid vom 01.02.1996, die weitergehende Klage nehme er zurück. Mit Schreiben vom 12.01.1998 hat er ausgeführt, er widerrufe diese Erklärung.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 30.03. 1987, 16.02.1989, 07.08.1989, 03.06.1991, 01.02.1991 und 24.04.1996 zu verurteilen, die von ihm in Polen zurückgelegten Beitragszeiten vom 01.08.1953 bis 20.09.1956 in die Leistungsgruppe 4 der Rentenversicherung der Angestellten,
04.10.1956 bis 27.11.1957 in die Leistungsgruppe 3 der Rentenversicherung der Arbeiter unter Tage knappschaftliche Versicherung,
27.11.1957 bis 06.08.1959 in die Leistungsgruppe 1 der Rentenversicherung der Arbeiter unter Tage knappschaftliche Versicherung,
17.08.1959 bis 15.06.1961 in die Leistungsgruppe 3 der Rentenversicherung der Angestellten,
19.06.1961 bis 31.07.1978 in die Leistungsgruppe 1 der Rentenversicherung der Angestellten,
hilfsweise Leistungsgruppe 2 der Rentenversicherung der Angestellten, einzustufen,
hilfsweise, die Beitragszeiten vom
01.01.1954 bis 20.09.1956 in die Qualifikationsgruppe 2,
28.10.1957 bis 06.08.1959 in die Qualifikationsgruppe 4,
01.09.1959 bis 15.06.1961 in die Qualifikationsgruppe 2,
16.05.1964 bis 30.11.1971 in die Qualifikationsgruppe 1
einzustufen und die Altersrente entsprechend neu zu berechnen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten seien nach § 256 b SGB VI i. V. m. der Anlage 13 zum SGB VI durch Einstufung in Qualifikationsgruppen zu bewerten. Die Ausnahmeregelung des § 259 a SGB VI finde keine Anwendung, weil sie sich auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beziehe.
Eine andere als die von ihr vorgenommene Qualifikationsgruppeneinstufung sei nicht angemessen. Der Kläger zähle aufgrund seiner Ausbildung am Handelstechnikum zum Kreis der Fachschulabsolventen im Sinne der Qualifikationsgruppe 2. Eine auch nur zeitweise Höherstufung in die Qualifikationsgruppe 1, die Hochschulabsolventen vorbehalten sei, komme nicht in Betracht. Die Einstufung in niedrigere Gruppen zu Beginn seines Berufslebens beruhe darauf, dass er sich als Berufsanfänger zunächst in Tätigkeiten "einer niedrigeren Niveaustufe" habe bewähren müssen.
Das Sozialgericht hat eine schriftliche Erklärung des Zeugen E … M … vom 28.07.1993 über die Tätigkeit des Kläger bei "C …" und eine Arbeitgeberauskunft dieses Unternehmens vom 12.11.1993 beigezogen.
Der Zeuge M …, geb. am 09.10.1910, hat schriftsätzlich mitgeteilt, er sei vom 01.02.1954 bis zum 26.07.1972 bei der Fa. Vereinigte Genossenschaften der Volksindustrie, Bezirksverkaufsbüro C … in K …, tätig gewesen, zuletzt als Sektionsleiter der Textilbranche. Der Kläger sei 1964 als Warenversorgungsleiter eingestellt worden. Er habe die Aufgabe gehabt, selbst Wareneinkäufe zu tätigen und zu überwachen sowie die ausreichende Warenversorgung der etwa 60 Geschäfte, die zum Verkaufsbüro gehörten, zu gewährleisten (in der Textil-, Leder-, Möbel- und Keramikbranche). Bis 1968 sei er in dieser Weise tätig gewesen. 1970 habe die Firma ein großes Geschäftshaus im Zentrum von K … erbaut. Der Kläger sei 1971 als Geschäftsleiter und erfahrener Leiter in den Branchen wieder eingestellt worden. Durch Verwandte sei ihm, dem Zeugen, bekannt, dass der Kläger die Position bis 1974 ausgeübt habe.
Die Stiftung C …, polnische Kunst und Handwerk, hat unter dem 12.11.1993 die Angaben des Klägers zu den näheren Umständen des Arbeitsverhältnisses bestätigt.
Mit Urteil vom 21.12.1998 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, die Beitragszeiten vom 01.01.1954 bis 20.09.1956 und vom 01.01.1959 bis 15.06.1961 nach Qualifikationsgruppe 2 zu berücksichtigen und dementsprechend die Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu zu berechnen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht Folgendes ausgeführt:
Neben dem Feststellungsbescheid vom 01.02.1996 sei der Rentenbescheid vom 24.04.1996 – entgegen seiner Rechtsmittelbelehrung gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn der Rentenbescheid stehe mit dem Streitstoff, der Bewertung der vom Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten, in Zusammenhang und der Grundgedanke des § 96 SGG, eine schnelle und umfassende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis zu ermöglichen, rechtfertige die Einbeziehung.
Die in den Bescheiden vom 01.02.1996 und 24.04.1996 von der Beklagten getroffenen Feststellungen beschwerten den Kläger insoweit, als die Zeiträume vom 01.01.1954 bis 20.09.1956 und vom 01.09.1959 bis 15.06.1961 in Qualifikationsgruppe 4 eingeordnet worden seien. Maßgebend sei Qualifikationsgruppe 2.
Der Kläger zähle, wovon die Beklagte auch ausgehe, aufgrund seines abgeschlossenen Besuchs des Handelstechnikums zu den Fachschulabsolventen im Sinne der Qualifikationsgruppe 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe er in den genannten Zeiträumen auch Tätigkeiten ausgeübt, die seiner Qualifikation entsprachen. Zwar hätten Berufsanfänger in Polen vielfach Tätigkeiten einer niedrigeren Niveaustufe ausgeübt, weil sie wegen einer stark theoretischen Berufsausbildung zunächst hätten Erfahrungen sammeln müssen. Dies habe nach Auswertung der Arbeitsbescheinigungen auch auf den Kläger zugetroffen, der nach Beendigung des Handelstechnikums ab dem 01.08.1953 als Kassierer beschäftigt worden sei. An diesem Arbeitsplatz sei er aber nur bis Ende 1953 tätig gewesen, weil er ab Anfang 1954 zum Inventurleiter befördert worden sei. Die Umsetzung spreche dafür, dass er sich in den ersten fünf Monaten seiner Tätigkeit so weit bewährt hatte, dass ihm der Arbeitgeber eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit übertragen habe. Da der Kläger nachvollziehbar geschildert habe, dass er als Inventurleiter für die Durchführung der Inventarisation in den zum Unternehmen gehörenden Einzelhandelsgeschäften und Verkaufsabteilungen verantwortlich gewesen sei und auch die Stellenbezeichnung auf eine mit Verantwortung verbundene Leitungsaufgabe hinweise, sei davon auszugehen, dass die Arbeit seinem Ausbildungsniveau entsprochen habe.
Dies gelte auch für die von ihm ab dem 01.09.1959 ausgeübte Tätigkeit. Wie sich aus der Beurteilung des Staatlichen Einzelhandelsunternehmens vom 16.06.1961 ergebe, sei der Kläger dort ab dem 17.08.1959 als nicht verantwortlicher Magaziner und ab dem 01.09. 1959 bis zum 15.06.1961 als Ober-Inventurleiter beschäftigt gewesen. Da der Kläger vor seinem Eintritt in das Unternehmen mehrere Jahre lang nicht im kaufmännischen Bereich gearbeitet hatte, sei verständlich, dass ihm zunächst eine im Verhältnis zu seiner Ausbildung geringer wertige Tätigkeit übertragen worden sei. Bereits zum 01.09.1959 sei aber eine Beförderung erfolgt, wobei die Beurteilung ausdrücklich hervorhebe, er habe eine entsprechende berufliche Vorbildung besessen. Diese berufliche Entwicklung weise darauf hin, dass der Arbeitgeber zunächst habe überprüfen wollen, ob und in welchem Umfang sich der Kläger seine durch Ausbildung und Berufstätigkeit in den Jahren 1953 bis 1956 erworbenen Kenntnisse bewahrt hatte, und ihn dann qualifikationsgerecht eingesetzt habe. Dies rechtfertige eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 für die Zeit vom 01.09.1959 bis 15.06.1961.
Die übrigen von der Beklagten in den Bescheiden vom 01.02.1996 und 24.04.1996 vorgenommenen Bewertungen der polnischen Versicherungszeiten seien nicht zu beanstanden.
Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten durch Einstufung in Leistungsgruppen bewertet werden.
Die Bewertung der Fremdbeitragszeiten, die in der deutschen Rentenversicherung anzurechnen seien, weil der Kläger als Vertriebener anerkannt sei und damit zu dem von § 1 Fremdrentengesetz (FRG) erfassten Personenkreis zähle, richte sich nach § 22 FRG. Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift würden für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 S. 1, 1. HS und S. 8 SGB VI ermittelt. Diese Fassung des § 22 Abs. 1 S. 1 FRG sei gem. Art. 6 § 4 Abs. 3 S. 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) maßgeblich, weil der Kläger erst nach dem 31.12.1995 einen Rentenanspruch erlangt habe. § 256 b Abs. 1 S. 1, 1. HS SGB VI, auf den § 22 Abs. 1 S. 1 FRG verweise, bestimme, dass für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt werden, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Wirtschaftsbereiche für dieses Kalenderjahr ergebe. Das in Anlage 13 aufgeführte Qualifikationsgruppenmodell habe das Leistungsgruppenmodell abgelöst.
Entgegen der Auffassung des Klägers werde die in § 22 Abs. 1 S. 1 FRG i. V. m. § 256 b Abs. 1 S. 1, 1. HS SGB VI getroffene Regelung nicht durch § 259 a SGB VI verdrängt.
§ 259 a SGB VI sei nicht anwendbar, weil diese Vorschrift die Bewertung von Versicherungszeiten im heutigen Bundesgebiet betreffe und Sonderregelungen für Versicherte aus dem Beitrittsgebiet enthalte. Zu diesen Sonderbestimmungen zähle § 259 a SGB VI. Dies ergebe sich daraus, dass der in Abs. 1 S. 1 genannte Stichtag – der 18.05.1990 – der Tag sei, an dem der erste Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR unterzeichnet wurde, und Abs. 1 S. 5 der Vorschrift ausdrücklich das Beitrittsgebiet nenne. Versicherungszeiten, die Versicherte in den im Bundesvertriebenengesetz genannten Vertreibungsgebieten zurückgelegt hätten, seien nach Maßgabe des FRG anzurechnen. Da § 22 Abs. 1 S. 1 FRG nicht auf § 259 a SGB VI verweise, komme eine Anwendung dieser Norm nicht in Betracht.
Der nach § 22 Abs. 1 S. 1 FRG i. V. m. § 256 b SGB VI vorzunehmenden Qualifikationsgruppeneinstufung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte mit Bescheiden vom 30.03.1987, 16.02.1989, 07.08.1989 und 03.06.1991 Feststellungen zur Leistungsgruppeneinstufung vorgenommen habe; denn nach Art. 38 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) seien Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund des FRG Feststellungen getroffen hätten, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des FRG übereinstimmten.
Die von der Beklagten vorgenommene Qualifikationsgruppeneinstufung sei abgesehen von den o. g. Zeiträumen zutreffend.
Der Kläger habe keinen Anspruch, dass die Zeit vom 28.10.1957 bis zum 06.08.1959 in Qualifikationsgruppe 4 eingeordnet werde. Diese Gruppe umfasse Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden sind. In Abgrenzung dazu betreffe die Qualifikationsgruppe 5 Personen, die entweder in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind oder in einer produktionstechnischen oder anderen spezifischen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind sowie Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. Aus der gesetzlichen Definition ergebe sich, dass die Qualifikationsgruppe 5 angelernte und ungelernte Arbeiten, Gruppe 4 Facharbeiten erfasse. Die Unterscheidungen seien dem System der beruflichen Bildung in der ehemaligen DDR entnommen. Welche Qualifikationsgruppe maßgeblich sei, ergebe ein Vergleich zwischen der im Herkunftsland erreichten Qualifikation und den DDR-Qualifikationen.
In der früheren DDR habe es den Ausbildungsberuf des Bergbaufacharbeiters mit dreijähriger Ausbildungsdauer gegeben, der der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen sei. Eine vergleichbare Ausbildung habe der Kläger nicht absolviert. Da er die Tätigkeit im Bergbau als Ersatz für den Wehrdienst aufgenommen habe, sei davon auszugehen, dass bei ihr nicht die Wissensvermittlung, sondern der körperliche Einsatz im Vordergrund gestanden habe. Der Kläger habe zwar durch die praktische Mitarbeit Kenntnisse erworben, wie sich daraus ergebe, dass er nach den vorliegenden Entlassungszeugnissen ab dem 01.12.1957 nicht mehr als Hilfsbergmann, sondern als Junghauer beschäftigt gewesen sei. Es sei aber nicht ersichtlich, dass er nach etwas über einjähriger Tätigkeit als Hilfsbergmann und Teilnahme an einer dreiwöchigen Schulung einen Ausbildungsstand erreicht hätte, der dem eines Bergbaufacharbeiters entsprochen habe. Dies lasse sich auch aus dem Zeugnis des Bergbauministeriums nicht entnehmen, das einem Facharbeiterbrief nicht gleich stehe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger als J … einen Anlernberuf ausgeübt habe, den die Beklagte zutreffend in Qualifikationsgruppe 5 eingestuft habe.
Nicht zu beanstanden sei auch die Einstufung der Zeit vom 16.05. 1964 bis zum 30.11.1971 in die Qualifikationsgruppe 2. Eine Höhergruppierung komme nicht in Betracht, weil die Qualifikationsgruppe 1 Hochschulabsolventen vorbehalten sei, zu denen der Kläger nicht zähle. Die Gründe, aus denen heraus ein Hochschulstudium unterblieben sei, seien nach der gesetzlichen Regelung nicht entscheidend. Das Qualifikationsgruppenmodell solle eine praktikable Grundlage für die zur Rentenberechnung erforderliche Bewertung der ausländischen Beitragszeiten schaffen. Dazu müsse es sich an den objektiven Gegebenheiten orientieren und nicht an möglichen Entwicklungen des beruflichen Werdegangs, die der Versicherte nicht habe realisieren können. Eine Abwertung seiner persönlichen Fähigkeiten und Leistungen ergebe sich hieraus nicht.
Eine Höherstufung sei auch unter Berücksichtigung der Präambel zur Anlage 13 zum SGB VI nicht geboten, die in S. 2 anordne, dass Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprächen, in diese Qualifikationsgruppe einzustufen seien.
Bei der Auslegung dieser Bestimmung sei zu bedenken, dass sich das Qualifikationsgruppenmodell an dem formalen Kriterium des erreichten Berufsabschlusses orientiere und die Berufserfahrung in den Hintergrund trete. Das bedeute, dass in jeder Gruppe Personen mit unterschiedlicher Berufserfahrung zusammengefasst würden und die Versicherten in der Regel während ihres gesamten Berufslebens ein und derselben Qualifikationsgruppe angehörten. Der für das Leistungsgruppenmodell charakteristische allmähliche Aufstieg von Gruppe zu Gruppe entfalle. Aufgrund dieser Struktur des Qualifikationsgruppenmodells komme die Höhergruppierung von Versicherten, ohne dass sie eine zusätzliche formale Berufsqualifikation erworben hätten, nur in Ausnahmefällen in Betracht. Um eine die Versicherten gleichbehandelnde und praktikable Anwendung dieser Ausnahmeregelung zu gewährleisten, erscheine es gerechtfertigt, die in der früheren DDR geltenden "Regelungen für berufserfahrene Werktätige" zu verallgemeinern, nach denen die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation eine mindestens zehnjährige Facharbeitertätigkeit voraussetzte. Das bedeute, dass die Höherstufung frühestens nach zehnjähriger Ausübung der höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen sei.
Da der Kläger nach eigener Einschätzung besonders hoch qualifizierte Tätigkeiten nur von 1964 bis 1971, also weniger als 10 Jahre ausgeübt habe, scheide eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 aus. Abgesehen davon setze die Höherstufung voraus, dass der Versicherte tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt habe, die sonst nahezu ausschließlich von Personen höherer Qualifikation verrichtet worden seien. Habe die Tätigkeit von Personen mit unterschiedlichem Berufsabschluss gleichermaßen ausgeübt werden können, handele es sich auch für denjenigen Arbeitnehmer, der den formal geringeren Berufsabschluss besitze, um eine seiner Qualifikation entsprechende und nicht um eine höherwertige Tätigkeit.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers, in denen er seine Tätigkeit als Bereichsleiter bei "C …" und "S …" beschrieben habe, sowie der Arbeitgeberauskunft des Unternehmens "C …" vom 12.11.1993 sei nicht ersichtlich, dass diese betrieblichen Positionen üblicherweise Personen mit Hochschulabschluss vorbehalten gewesen seien. Das bedeute, dass die Beitragszeiten vom 16.05.1964 und 30.11.1971 zutreffend in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft seien.
Soweit sich der Kläger gegen die Bescheide vom 30.03.1987, 16.02. 1989, 07.08.1989 und 03.06.1991 wende, habe die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Sie sei insoweit unzulässig. Der Kläger habe die gegen diese Bescheide gerichtete Klage im Termin vom 12.12.1997 zurückgenommen. Die teilweise Klagerücknahme sei eine Prozesshandlung, die nicht widerrufen werden könne.
Gegen das ihm am 27.01.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.02.1998 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, seine Beschäftigungszeiten in Polen dürften nicht gem. § 256 b SGB VI nach Qualifikationsgruppen, sondern müssten gem. § 259 a SGB VI nach Leistungsgruppen bewertet werden. Er erfülle die Voraussetzungen des § 259 a SGB VI. Die Vorschrift gelte auch nicht nur für Versicherungszeiten in der ehemaligen DDR. Ansonsten würde er als deutscher Übersiedler rentenrechtlich schlechter gestellt werden als Personen mit Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR. Eine solche Ungleichbehandlung verstoße auch gegen das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen von 1975. Zwar sei dieses durch das RRG 1992 geändert worden; es bestehe jedoch Vertrauensschutz für Personen, die vor dem 01.07.1990 im Geltungsbereich der Rentengesetze den gewöhnlichen Aufenthalt genommen hätten. Im übrigen sei, wenn von Qualifikationsgruppen ausgegangen werden müsse, die Einstufung bzgl. der Zeiträume 28.10.1957 bis 06.08.1959 (Qualifikationsgruppe 4 statt 5) und vom 16.05.1964 bis zum 30.11.1971 (Qualifikationsgruppe 1 statt 2) unzutreffend. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag und reicht ergänzend das Rundschreiben Nr. 2 des Ministers für Bergbau und Energetik aus 1970 zu den Akten.
Schließlich sei nicht verständlich, warum Beschäftigungszeiten vom 01.08.1953 bis zum 07.01.1960 lediglich zu 5/6 anerkannt worden seien. Das Legitimationsbuch könne diesbezüglich nicht vorgelegt werden, da es dies erst ab 1960 gegeben habe. Arbeitsbescheinigungen hätten der Beklagten jedoch im Original vorgelegen. Er stelle bezüglich dieses Zeitraumes einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Düsseldorf habe er zwar die Klage teilweise zurückgenommen. Nach reiflicher Argumentation sei er jedoch zu dem Ergebnis gekommen, die rechtliche Würdigung des Sozialgerichts sei unzutreffend. Deshalb habe er – obwohl Prozesshandlungen nicht widerruflich seien – den Widerruf erklärt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.1998 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 30.03.1987, 16.02.1989, 07.08.1989, 03.06.1991, 01.02.1991, 24.04.1996 und 03.09.1999 zu verurteilen, die von ihm in Polen zurückgelegten Beitragszeiten vom
01.08.1953 bis 20.09.1956 in die Leistungsgruppe 4 der Rentenversicherung der Angestellten zu 6 Sechsteln,
04.10.1956 bis 27.11.1957 in die Leistungsgruppe 3 der Rentenversicherung der Arbeiter unter Tage knappschaftliche Versicherung zu 6 Sechsteln,
27.11.1957 bis 06.08.1959 in die Leistungsgruppe 1 der Rentenversicherung der Arbeiter unter Tage knappschaftliche Versicherung zu 6 Sechseln,
17.08.1959 bis 15.06.1961 in die Leistungsgruppe 3 der Rentenversicherung der Angestellten zu 6 Sechsteln und vom
19.06.1961 bis 31.07.1978 in die Leistungsgruppe 1 der Rentenversicherung der Angestellten,
hilfsweise in die Leistungsgruppe 2 der Rentenversicherung der Angestellten einzustufen,
hilfsweise,
die Beitragszeiten vom
28.10.1957 bis 31.12.1958 in die Qualifikationsgruppe 4,
16.05.1964 bis 30.11.1971 in die Qualifikationsgruppe 1
einzustufen und die Altersrente entsprechend neu zu berechnen,
weiter hilfsweise,
die Rente nach Maßgabe der im Bescheid vom 03.06.1991 getroffenen Feststellungen ab dem 01.05.1996 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.
Mit Bescheid vom 03.09.1999 hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 27.07.1999 auf Rücknahme des Rentenbescheides vom 24.04.1996 und Neuberechnung abgelehnt. Es verbleibe bei der Anrechnung der polnischen Arbeitszeit vom 01.08.1953 bis zum 07.01.1960 zu 5 Sechsteln. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.02.2000 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die mit Bescheid vom 03.06.1991 getroffenen Feststellungen bisher nicht von der Beklagten aufgehoben worden seien, so dass die Rentenberechnung entsprechend den früher getroffenen Bewertungen nach dem sog. Branchenmodell durchzuführen wäre (vgl. BSG, Urt. vom 16.12.1997 – 4 RA 56/96). Ob dies zu einer für den Kläger günstigeren Rente führe, sei ohne genaue Berechnung nicht erkennbar. Daraufhin hat der Senat die mündliche Verhandlung vertagt und der Beklagten aufgegeben, eine Probeberechnung nach Maßgabe der im Bescheid vom 03.06.1991 getroffenen Feststellungen durchzuführen.
Aus der vorgelegten Probeberechnung ergibt sich, dass bei der Bewertung der FRG-Zeiten aus dem Feststellungsbescheid vom 03.06.1991 zum Rentenbeginn 01.05.1996 eine um ca. 225 bis 270 DM höhere Rente zu zahlen wäre.
Der Kläger wendet ein, die Probeberechnung sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die Zuordnung der einzelnen Zeiträume zu Wirtschaftsbereichen der Anlage 14 zum SGB VI entspreche nicht den ausgeübten Tätigkeiten. Er habe niemals in den Bereichen "Land-und Forstwirtschaft", "Verkehr", "Produktionsgenossenschaften des Handwerks" und "Metallurgie" gearbeitet. Im Übrigen sei überhaupt nicht die Anlage 14 anwendbar, sondern die Anlage 17, woraus sich ein deutlich höherer Rentenanspruch ergebe. Schließlich reiche nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 09.10. 1975 die Vorlage von Beschäftigungsnachweisen aus für eine Anerkennung der Beschäftigungszeiten zu 6 Sechsteln. Sämtliche Beitragszeiten müssten demzufolge zu 6 Sechsteln anerkannt werden.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die o.g. Rechtsprechung des BSG sei nicht einschlägig, da der Bescheid vom 03.06.1991 keine Bindungswirkung erlangt habe. Bezüglich der Wirtschaftsbereiche ist sie der Ansicht, zur Zeit der Rentengewährung (Vollendung des 60. Lebensjahres am 24.04.1996) sei § 22 FRG in der Fassung des RÜG (ab 01/1992) anwendbar gewesen mit der Folge, dass nicht mehr auf Anlage 17 zum FRG, sondern auf Anlage 14 zum SGB VI abzustellen gewesen sei.
Auf Nachfrage des Senats haben die Beteiligten mitgeteilt, dass nach dem Bescheid vom 24.04.1996 mit Ausnahme des Bescheides vom 03.09.1999 keine weiteren Rentenbescheide ergangen sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (2. Hilfsantrag) begründet, im Übrigen (Haupt- und 1. Hilfsantrag) unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht dem Kläger die Gewährung einer höheren Altersrente ab dem 01.05. 1996 zugesprochen. Dieser Anspruch folgt jedoch nicht aus der Zuordnung höherer Qualifikationsgruppen für einzelne Zeiträume, sondern daraus, dass die Beklagte an die mit Bescheid vom 03.06.1991 getroffenen Feststellungen (Einstufung in Leistungsgruppen) auch im Verfahren zur Feststellung einer (Vorschuss-)Altersrente gebunden ist.
Mit dem o. g. Bescheid vom 03.06.1991 hat die Beklagte Versicherungsunterlagen für Zeiten hergestellt, die nach dem FRG anrechenbar waren. Sie hat hierbei die vom Kläger zurückgelegten, nach polnischem Recht versicherungspflichtigen Zeiten als Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt. Bei einem sog. Herstellungsbescheid nach § 11 Abs. 2 VuVO handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, mit dem der Rentenversicherungsträger gesetzliche Tatbestandsmerkmale einer künftigen Leistungsgewährung ausnahmsweise im Voraus feststellen darf (vgl. BSG, Urt. vom 29.04.1997, Az: 4 RA 25/96). Der bindungsfähige Verfügungssatz eines Herstellungsbescheides betrifft auch die in ihm aufgeführten Versicherungs- bzw. rentenrechtlichen Zeiten. Die Bindung bezieht sich sowohl auf die anerkannten Versicherungszeiten als auch auf deren Wert und auf die dabei vorgenommene Einstufung in Leistungsgruppen (BSG, a. a. O.). Solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, vgl. § 39 Abs. 2 SGB X, bleibt auch der Herstellungsbescheid, wie jeder andere Verwaltungsakt, zwischen den Beteiligten wirksam. An einem die Wirksamkeit des Bescheides vom 03.06.1991 beseitigenden Tatbestand fehlt es jedoch. Weder hat die Beklagte den Bescheid nach §§ 45, 48 SGB X noch nach Art. 38 RÜG aufgehoben bzw. zurückgenommen und dieser hat sich auch nicht unmittelbar kraft Gesetzes auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt.
Die Beklagte wäre grundsätzlich berechtigt gewesen, die mit Bescheid vom 03.06.1991 getroffenen Feststellungen nach Art. 38 RÜG mit Rentenbescheid vom 24.04.1996 zu ersetzen und dem Kläger eine Altersrente auf der Grundlage des geltenden Rechts zu bewilligen. Gemäß Art. 38 S. 1 RÜG sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund des FRG Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und FRG übereinstimmen. Beginnt die Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Renten nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und FRG von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist (S. 2, 1. HS der Vorschrift); der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 SGB X aufzuheben (S. 2, 2. HS der Vorschrift). Laut Art. 38 S. 3 RÜG sind die Sätze 1 und 2 entsprechend auch auf Feststellungsbescheide anzuwenden, die aufgrund des Abkommens vom 09. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung ergangen sind. Damit hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass die Bindungswirkung früherer Feststellungsbescheide nach dem FRG zwar nicht von Gesetzes wegen beseitigt wird, sondern der die Versicherungszeiten betreffende Feststellungsbescheid (spätestens) im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, ohne dass die Voraussetzungen der Anhörung, § 24 SGB X, und des Vertrauensschutzes, § 48 SGB X, zu prüfen sind (vgl. BSG, Urt. vom 21.02.1996, SozR 3-2200 § 1303 Nr.5).
Die Beklagte hat den früheren Bescheid vom 03.06.1991 wirksam weder ausdrücklich noch konkludent aufgehoben oder geändert. Eine Aufhebung des Herstellungsbescheides vom 03.06.1991 kommt im Bescheid vom 24.04.1996 – eine spätere Entscheidung hat die Beklagte trotz des Hinweises des Senates auf die o. g. Rechtsprechung des BSG nicht getroffen – nicht hinreichend zum Ausdruck. Die formularmäßige Floskel "Die bisherigen Feststellungen werden hiermit aufgehoben, soweit sie den folgenden Feststellungen entgegen stehen" reicht insoweit nicht aus (vgl. zu einer vergleichbaren Formulierung BSG, a. a. O ). Es ist objektiv nicht erkennbar, welchen Bescheid und in welchem Umfang ihn die Beklagte aufheben wollte, sondern allenfalls, dass sie sich an die Feststellungen im Bescheid vom 03.06.1991 nicht mehr gebunden glaubte. Ob sie sogar – zu Unrecht – davon ausging, Art. 38 RÜG lasse eine Rentenfeststellung nach aktuellem Recht auch ohne vorherige Aufhebung des entgegen stehenden Herstellungsbescheides zu, wird ebenfalls nicht deutlich. Dass der Bescheid vom 03.06.1991 nicht bestandskräftig geworden ist, steht der Auffassung, dass eine Aufhebung des Bescheides vom 03.06.1991 hätte erfolgen müssen, im Übrigen nicht entgegen; denn eine solche Einschränkung enthält Art. 38 RÜG nicht. Auch eine – ausreichende – konkludente, jedoch hinreichend deutliche Aufhebung des früheren Feststellungsbescheides (vgl. BSG, Urt. vom 13.12.2000, Az: B 5 RJ 42/99 R) ist nicht erfolgt. Aus den Formulierungen, Hinweisen und Auskünften des Bescheides vom 24.04.1996 kommt für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger ebenso wie für den Kläger nicht klar erkennbar zum Ausdruck, welche Änderungen die Beklagte im Detail im Verhältnis zu den früheren Feststellungen vorgenommen hat. Vielmehr hat die Beklagte seit Beginn der Kontenklärungsverfahren mehrfach Änderungen vorgenommen und offensichtlich im Hinblick darauf, dass sich möglicherweise weitere Änderungen bei der Anerkennung bzw. Bewertung von rentenversicherungsrechtlichen Zeiten ergeben können, auch lediglich einen Vorschussrentenbescheid erlassen. Dem Kläger ist jedoch nicht zumutbar, mühsam durch genauen Vergleich der Bescheide herauszufinden, in welchen Punkten die Beklagte nunmehr Feststellungen getroffen hat, die früheren Feststellungen entgegen stehen.
Da die Beklagte nach dem 24.04.1996 keinen weiteren Rentenbescheid erlassen, insbesondere keine endgültige Regelung bzgl. der Höhe der Altersrente getroffen hat, konnte der Senat offen lassen, ob die Beklagte die mit Bescheid vom 03.06.1991 getroffenen Feststellungen in Zukunft noch wirksam aufheben kann.
Der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Einstufung bestimmter, sich im Einzelnen aus seinem Berufungsantrag ergebender Beitragszeiten in höhere Leistungsgruppen erstrebt, ist unbegründet. Er kann sein Begehren nicht mehr auf Regelungen zum sog. Leistungsgruppenmodell stützen, da sie bereits zu der Zeit, zu der er seinen Rentenantrag gestellt hat, durch die Regelungen zum sog. Qualifikationsgruppenmodell abgelöst worden waren. Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich anschließt.
Ebenfalls keinen Erfolg hat der erste Hilfsantrag des Klägers, mit dem er die Einstufung bestimmter Beitragszeiten in höhere Qualifikationsgruppen erstrebt. Über die erstinstanzlich zugesprochene rentensteigernde Berücksichtigung der Beitragszeit vom 01.01.1959 bis zum 15.06.1961 nach Qualifikationsgruppe 2 hinaus ist der Antrag des Klägers unbegründet. Auch diesbezüglich nimmt der Senat vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.1998 Bezug.
Der Senat musste bei der Tenorierung berücksichtigen, dass die Beklagte das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten hat und das Begehren des Klägers insgesamt betrachtet auf die Gewährung einer höheren Rente gerichtet ist. Sofern dies zu einer höheren Rente führt, ist bei deren Berechnung eine Zuordnung der Beitragszeiten vom 01.01.1954 bis 20.09.1956 und vom 01.01. 1959 bis 15.06.1961 nach Qualifikationsgruppe 2 zugrunde zu legen, anderenfalls ist von den mit Bescheid vom 03.06.1991 getroffenen Feststellungen auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass die Revision zuzulassen hat nicht bestanden.
Erstellt am: 14.08.2003
Zuletzt verändert am: 14.08.2003