Auf die Rev. d.Kl. wird Urteil des LSG aufgehoben und zurückverwiesen! Neues Az.: L 9 SO 304/15 ZVW
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.10.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Grundsicherungsleistungen.
Die am 00.00.1980 geborene Klägerin leidet an einer schweren geistigen Behinderung. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "H", "RF" und "B" festgestellt. Sie ist auf Dauer nicht in der Lage, mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Sie ist auch nicht in der Lage, in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensangelegenheiten ihre eigenen Angelegenheiten interessengerecht selbst zu regeln. Deshalb bestellte das Amtsgericht S mit Beschluss vom 12.03.2008 die Mutter der Klägerin zu deren Betreuerin mit dem entsprechenden Aufgabenkreis.
Die Klägerin bewohnt seit dem 01.04.2010 zusammen mit ihrer am 00.00.1961 geborenen, erwerbsfähigen Mutter und ihrem am 00.00.1988 geborenen, erwerbsfähigen Halbbruder eine ca. 75 m² große Wohnung in N. Vertragspartnerin des Mietvertrages dieser Wohnung ist allein die Mutter der Klägerin. Die monatliche Kaltmiete beträgt seitdem unverändert 360,- Euro, die Nebenkostenvorauszahlung beträgt monatlich 73,- Euro. Die Wohnung wird mit Strom beheizt (Nachtspeicherheizung), die Warmwasserversorgung erfolgt dezentral über einen Durchlauferhitzer. Die Mutter der Klägerin hatte seit dem 30.03.2011 insgesamt 198,- Euro monatlich an Vorauszahlungen für die gesamte Stromversorgung an die S AG als Stromversorger zu zahlen, wobei auf den sog. NT-Tarif monatlich 59,- Euro entfallen. Davor betrug der monatliche Abschlag 180,- Euro, wobei 100,- Euro auf den NT-Tarif entfielen. Die Mutter der Klägerin ist und war auch alleinige Vertragspartnerin des Stromversorgungsvertrages. Sowohl die Mutter der Klägerin als auch ihr Halbbruder erhielten in den Jahren 2011 und 2012 durchgehend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Klägerin bezog in den Jahren 2011 und 2012 durchgehend Einkommen aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Der Grundlohn für ihre 36,5 Wochenstunden umfassende Tätigkeit betrug konstant 84,50 Euro monatlich. Hinzu kam ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26,- Euro monatlich. Die Klägerin erhielt hiervon nach Abzug eines Beitrags zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,28 Euro monatlich 109,22 Euro ausgezahlt. Mit Bescheid vom 26.03.2003 hatte der Landschaftsverband Westfalen-Lippe die in der WfbM entstehenden Kosten übernommen. Die Klägerin nahm nur unterbrochen durch Krankheits- und Urlaubstage wöchentlich montags bis freitags das für sie kostenlose Mittagessen in der WfbM ein. Sie erhielt ferner von ihrem Vater Kindesunterhalt in Höhe von 205,54 Euro monatlich. Das Kindergeld wurde nicht an sie weitergeleitet. Als Vermögen verfügte die Klägerin in den Jahren 2011 und 2012 lediglich über ein Sparbuch mit einem Guthaben von durchgehend unter 900,- Euro.
Die Klägerin erhielt bis zum 31.03.2010 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) von der Stadt S, zuletzt in Höhe von 248,87 Euro monatlich. Auf ihren Antrag vom 25.02.2010 bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 10.03.2010 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2011 in Höhe von monatlich 348,76 Euro. Bei der Berechnung der monatlichen Leistungen legte sie einen Regelsatz von 359,- Euro, einen Mehrbedarf wegen des Merkzeichens "G" in Höhe von 61,03 Euro und einen anteiligen Bedarf wegen der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 181,73 Euro zugrunde. Als leistungsminderndes Einkommen berücksichtigte sie den Kindesunterhalt in Höhe von 205,54 Euro sowie das um Abzüge geminderte Einkommen aus der WfbM. Das insoweit anzurechnende Einkommen ermittelte die Beklagte, in dem sie nur den Grundlohn in Höhe von 84,50 Euro veranschlagte und hiervon eine Arbeitsmittelpauschale von 5,20 Euro und einen Freibetrag von 54,79 Euro abzog. Ferner kürzte die Beklagte den Regelsatz wegen des kostenlosen Mittagessens in der WfbM um monatlich 22,95 Euro, wobei sie entsprechend den im Kreis S geltenden Richtlinien pauschal 1,53 Euro für 15 Tage pro Monat ansetzte.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2011 für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2012 Grundsicherungsleistungen in unveränderter Höhe.
Infolge der Verabschiedung und des Inkrafttretens des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen (RBEG) und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011 zum 01.01.2011 erließ die Beklagte unter dem 25.03.2011 einen weiteren Bescheid. In diesem hob sie den Bescheid vom 02.03.2011 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf und bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 monatlich 358,44 Euro und für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2012 monatlich 276,35 Euro. Zur Begründung führte sie aus, der Klägerin stehe ab dem 01.01.2011 ein Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung in Höhe von 2,3% des für sie maßgeblichen Regelsatzes zu. Ab dem 01.01.2011 könne die Klägerin aber nur noch einen Regelsatz in Höhe von 291,- Euro monatlich beanspruchen, was ab dem 01.04.2011 umgesetzt werde. Für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 werde die Verringerung des Regelsatzes nicht berücksichtigt. Im Einzelnen bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 bei unveränderter Leistungsberechnung im Übrigen einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung und Merkzeichen "G" in Höhe von 61,88 Euro (= 17% von 364 Euro anstatt der ursprünglich insoweit bewilligten 61,03 Euro) und zusätzliche Leistungen in Höhe von 8,37 Euro monatlich wegen des Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwasserbereitung. Für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2012 legte sie einen Regelsatz von 291,- Euro monatlich, einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung und Merkzeichen "G" in Höhe von 49,47 Euro (= 17% von 291,- Euro) und einen Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung in Höhe von 6,69 Euro (= 2,3% von 291,- Euro) zugrunde. Das anzurechnende Einkommen verringerte sie auf insgesamt 229,59 Euro, wobei sie nunmehr einen Freibetrag von 55,25 Euro vom Werkstatteinkommen absetzte. Die Regelsatzkürzung um 22,95 Euro monatlich blieb unverändert. Der an die Klägerin persönlich gerichtete Bescheid und auch eine für die Mutter und Betreuerin bestimmte und an diese adressierte Abschrift des Bescheids wurden noch am 25.03.2011 zur Post aufgegeben.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18.04.2011 Widerspruch mit der Begründung ein, ihr müsse weiterhin die bisherige Regelleistung zuzüglich der Erhöhung von 5,- Euro zustehen. Im Übrigen seien nach der Gesetzesbegründung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Sie müsse sich auch an den Kosten des Haushalts beteiligen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 26.04.2011 setzte die Beklagte die Leistungen der Klägerin für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 31.03.2012 auf monatlich 262,68 Euro herab. Dies beruhte ausschließlich auf der zum 30.03.2011 erfolgten Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungen im NT-Tarif der S AG auf 59,- Euro. Die Beklagte ging nunmehr von einem um 13,66 Euro niedrigeren Heizkostenbedarf der Klägerin aus. Die übrigen Regelungen, insbesondere zum Regelsatz, blieben unverändert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2011 wies der Kreis S nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Dritter den Widerspruch als unbegründet zurück. In Anwendung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 – sei der Klägerin bislang der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gewährt worden. Dies sei nach der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Neufassung des SGB XII nicht mehr möglich. Da die Klägerin im Haushalt ihrer Mutter lebe und deshalb keinen eigenen Haushalt führe, gelte für sie die Regelbedarfsstufe 3. Diese sei ab dem 01.04.2011 der Leistungsberechnung zugrunde zu legen.
Mit Bescheiden vom 01.06.2011 und vom 11.08.2011 übernahm die Beklagte Betriebskostennachforderungen aufgrund entsprechender Abrechnungen vom 07.04.2011 und von Juli 2011. Der Regelsatz blieb jeweils unverändert.
Die Klägerin hat am 17.08.2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, der Gesetzgeber habe bei der Schaffung der Regelbedarfsstufe 3 seine verfassungsrechtlichen Pflichten zu transparenten Begründung verletzt. Außerdem liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber erwerbsfähigen Haushaltsangehörigen vor, die die Regelbedarfsstufe 1 erhielten.
Das SG hat als Antrag der Klägerin aufgenommen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2011 zu verurteilen, ihr Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu erbringen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Mit Urteil vom 27.10.2011 hat das SG die Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 07.11.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.12.2011 Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte hat der Klägerin ohne weiteren Bescheid (Verfügung vom 25.11.2011, Blatt 199 der Verwaltungsakten) ab dem 01.01.2012 höhere Leistungen auf der Grundlage eines Regelsatzes von 299,- Euro monatlich gewährt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.01.2014 haben die Beteiligten zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits und zur Einschränkung des Streit- und Prüfungsgegenstandes folgenden Vergleich geschlossen:
1. Die Beklagte wird der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 25.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2011 und der Bescheide vom 10.03.2010 und vom 02.03.2011 im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2012 insoweit höhere Leistungen gewähren und auszahlen, als im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 lediglich ein Einkommen von 221,81 Euro monatlich und im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.03.2012 lediglich ein Einkommen von 220,87 Euro monatlich leistungsmindernd angerechnet wird. Die Beklagte erklärt sich ferner bereit, den der Klägerin zustehenden Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 und 7 SGB XII ab dem 01.04.2011 höher festzusetzen, wenn und soweit die Klägerin nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens einen höheren Regelbedarf beanspruchen kann.
2. Die Klägerin macht im Hinblick auf die Regelung unter 1) keine weiteren Einwände gegen die Einkommensanrechnung und die Regelsatzkürzung geltend und stellt diese jeweils unstreitig. Ferner beschränkt sie ihr Begehren dieses Verfahrens in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2012 und in inhaltlicher Hinsicht auf den Regelsatz (Regelbedarf).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.10.2011 abzuändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2011 zu verurteilen, die Bescheide vom 10.03.2010 und 02.03.2011 abzuändern und der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2012 einen höheren Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Mutter und Betreuerin der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.01.2014 befragt. Wegen des Ergebnisses dieser Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom SG zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich vom 16.01.2014 unbegründet. Das SG hat die zulässige Klage, soweit sie nicht durch den Vergleich vom 16.01.2014 erledigt ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist.
I. Die Klage ist zulässig und von der Klägerin zulässigerweise auf den Ansatz eines höheren gesetzlichen Regelsatzes nach der Regelsatzstufe 1 – unabhängig von der genauen Leistungshöhe unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens und etwaiger Regelsatzkürzungen nach § 27a Abs. 4 Satz 1 1. Alt. SGB XII – im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2012 beschränkt worden.
1. Gegenstand der Klage ist nach dem ausdrücklichen Antrag der Klägerin der Bescheid vom 25.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2011 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Bei dem Bescheid vom 25.03.2011 handelt es sich zum einen um einen Änderungsbescheid zum ursprünglich erlassenen Bescheid vom 02.03.2011 zu Lasten der Klägerin betreffend den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2012 (Ansatz eines niedrigeren Regelsatzes in Höhe von 291,- anstelle von bislang 359,- Euro). Zum anderen enthält der Bescheid in der Sache eine Änderung des Bescheids vom 10.03.2010 zu Gunsten der Klägerin gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011. Dieser Zeitraum wurde zuletzt durch den Bescheid vom 10.03.2010 geregelt. Die im Bescheid vom 10.03.2010 für die Klägerin insoweit bewilligten Leistungen wurden durch den Bescheid vom 25.03.2011 um monatlich 9,68 Euro (0,85 Euro höherer Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung und Merkzeichen "G" und 8,37 Euro Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung) angehoben.
Nach ihrem eindeutigen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat begehrt die Klägerin den Ansatz der Regelbedarfsstufe 1 ab dem 01.01.2011. Vor diesem Hintergrund ist statthafte Klageart eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. und 2. Alt, Abs. 4, 56 SGG (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 10). Die Klägerin begehrt zum einen die noch weitergehende Korrektur des Bescheids vom 10.03.2010 für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X dahingehend, dass auch für diesen Zeitraum die Regelbedarfsstufe 1 nach dem rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen (RBEG) und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011 (364,- Euro) angesetzt wird. Zum anderen begehrt die Klägerin für die Zeit ab dem 01.04.2011 nicht nur das Wiederaufleben des Bescheids vom 02.03.2011 (Regelsatz in Höhe von 359,- Euro), was sie allein mit der Anfechtungsklage erreichen könnte. Vielmehr geht es ihr auch um eine Korrektur dieses Bescheides zu ihren Gunsten gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, indem die Leistungen ab dem 01.04.2011 auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 (364,- Euro bzw. 374,- ab dem 01.01.2012) bemessen werden.
Soweit die Beklagte durch tatsächliche Gewährung eines höheren Regelsatzes von 299,- Euro monatlich im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.03.2012 in der Sache konkludente Änderungsbescheide für die Zeit erlassen hat, sind diese gemäß § 96 SGG Gegenstand der Klage geworden.
2. Diese Klage ist hinsichtlich des im Berufungsverfahren allein begehrten Ansatzes eines höheren gesetzlichen Regelsatzbetrages für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2012 zulässig.
Für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 fehlt es hinsichtlich der begehrten Erhöhung des Regelsatzes nicht an der nach § 54 Abs. 1 SGG notwendigen ablehnenden Regelung durch Verwaltungsakt. Im angefochtenen Bescheid vom 25.03.2011 hat die Beklagte implizit eine im Hinblick auf die weitergehende Korrektur des Bescheids vom 10.03.2010 ablehnende Regelung im Sinne von § 31 SGB X für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 getroffen, indem sie ausgeführt hat, eigentlich sei die Regelbedarfsstufe 3 ab dem 01.01.2011 bei der Klägerin zugrunde zu legen, jedoch verbleibe es aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei den ursprünglich bewilligten 359,- Euro.
Im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Korrektur des Bescheids vom 02.03.2011 zu ihren Gunsten ab dem 01.04.2011 enthält der Bescheid vom 25.03.2011 ebenfalls eine ablehnende Reglung im Sinne von § 31 SGB X. Indem die Beklagte nur für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 partiell höhere Leistungen bewilligt und die Leistungen der Klägerin ab dem 01.04.2011 herabgesetzt hat, hat sie zugleich entschieden, dass der Klägerin im Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2012 keine höheren Leistungen als die im Bescheid vom 02.03.2011 bewilligten zustehen.
Der angefochten Bescheid vom 25.03.2011 ist auch nicht teilweise im Sinne von § 77 SGG bindend, d.h. bestandskräftig geworden. Die anwaltlich vertretene Klägerin ist zwar in ihrer Klagebegründung irrtümlich davon ausgegangen, dass die Beklagte erst ab dem 01.05.2011 den niedrigeren Regelsatz von 291,- Euro angesetzt hat. Darin war aber bei interessengerechter Auslegung des Klagebegehrens keine Beschränkung des Klagegegenstandes in zeitlicher Hinsicht zu sehen. Die Klägerin hat vielmehr im Widerspruchsverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nicht nur gegen des Ansatz der Regelbedarfsstufe 3 ab dem 01.05.2011 (richtig: 01.04.2011) wendet, sondern auch eine Erhöhung des Regelsatzes entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 (364,- Euro) rückwirkend zum 01.01.2011 um 5,- Euro monatlich beansprucht. Dass sie dieses Begehren im Klageverfahren fallen gelassen hat, kann nicht angenommen werden. Vielmehr hat sie sowohl in ihrem vor dem Senat gestellten als auch in dem vom SG aufgenommenen Klageantrag ohne Einschränkung den Ansatz der Regelbedarfsstufe 1 geltend gemacht.
Der Regelungsgehalt des Bescheids vom 25.03.2011 beschränkt sich allerdings in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit bis zum 31.03.2012 (§ 39 Abs. 2 SGB X). Für die Zeit ab dem 01.04.2012 trifft der Bescheid keinerlei Entscheidungen. Ebenso enthält der Bescheid keinerlei Regelungen für die Zeit bis zum 31.12.2010. Konsequentermaßen hat die Klägerin deshalb ihr Begehren in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2012 beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen zeitlichen Beschränkung (vgl. BSG, Urt. v. 18.03.2008 – B 8/9b SO 11/06 R -, juris Rn. 10; Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 10).
3. In inhaltlicher Hinsicht ist die Klage auf den Ansatz eines höheren gesetzlichen Regelsatzbetrages entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 beschränkt, ohne dass es auf die genaue Leistungshöhe unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens und vorzunehmender Regelsatzkürzungen gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 1. Alt. SGB XII ankommt.
a) Die Klägerin hat nach ausführlicher Erörterung und Belehrung in dem am 16.01.2014 geschlossenen Teilerledigungsvergleich zum einen die in dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2011 enthaltenen Regelungen zu den Mehrbedarfen nach § 31 Abs. 1 und 7 SGB XII und zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 35 SGB XII aus dem Klagebegehren ausgeklammert. Eine entsprechende Beschränkung des Streitgegenstandes ist sogar durch einseitige Prozesserklärung möglich, denn insoweit handelt es sich um selbstständige Verfügungssätze eines Bescheids über die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen, die selbstständiger Gegenstand einer Klage sein können (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 13; Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 11 zum Regelbedarf bzw. Regelsatz; BSG, Urt. v. 10.11.2011 – B 8 SO 12/10 R -, juris Rn. 11 zu Mehrbedarfen im Sinne von § 30 SGB XII; BSG, Urt. v. 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R -, juris Rn. 10 zu den Kosten für Unterkunft und Heizung). Dementsprechend sind die Änderungsbescheide vom 26.04.2011, 01.06.2011 und 11.08.2011, die ausschließlich die Leistungen für Unterkunft und Heizung betrafen und die übrigen Verfügungssätze des Bescheids vom 25.03.2011 unberührt gelassen haben, nicht nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand dieser Klage geworden.
b) Zum anderen hat die Klägerin die Einkommensanrechnung (§ 82 SGB XII) und die Kürzung des Regelsatzes wegen des kostenlos eingenommenen Mittagessens in der WfbM gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 1. Alt SGB XII im Vergleich vom 16.01.2014 dem Grunde und der Höhe nach unstreitig gestellt, so dass diese Gesichtspunkte nicht mehr Gegenstand der Klage und deshalb auch nicht mehr zu prüfen sind. Zwar handelt es sich insoweit um bloße Berechnungselemente, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Verfügungssatzes sind und dementsprechend auch nicht selbstständiger Gegenstand einer Klage sein oder aus dem Klageverfahren durch einseitige Erklärung ausgeklammert werden können (vgl. BSG, Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 11 f.; Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 20/09 R -, juris Rn. 22). Eine "Ausklammerung" oder ein "Unstreitigstellen" dieser Berechnungselemente ist aber durch einen "echten" Vergleich, der ein gegenseitiges Nachgeben der Beteiligten voraussetzt, möglich (vgl. BSG, Urt. v. 20.09.2012 – B 8 SO 4/11 R -, juris Rn. 13). Einen solchen Teilerledigungsvergleich, der ausdrücklich der Einschränkung des Streit- und Prüfungsgegenstandes dient, haben die Beteiligten am 16.01.2014 nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossen. Ein gegenseitiges Nachgeben liegt in mehrfacher Hinsicht vor. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, der Klägerin wegen eines niedriger anzusetzenden anzurechnenden Einkommens höhere Leistungen zu gewähren. Sie hat sich darüber hinaus für den Fall des Erfolges der Klägerin im vorliegenden Verfahren verpflichtet, die von der anzusetzenden Regelsatzhöhe abhängigen Mehrbedarfe nach § 30 Abs. 1 und 7 SGB XII höher festzusetzen. Die Klägerin hat im Gegenzug dazu ihr Begehren auf den Ansatz eines höheren Regelsatzes im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2012 beschränkt sowie auf Einwände gegen die Regelsatzkürzung und die verbleibende Einkommensanrechnung verzichtet und diese ausdrücklich unstreitig gestellt. Die Beteiligten haben damit dem Gericht die Prüfung der Einkommensanrechnung und der Regelsatzkürzung gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 1. Alt. SGB XII entzogen.
II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 25.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2011, soweit diese nach den vorstehenden Ausführungen streitgegenständlich sind, nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn die Bescheide sind in Bezug auf den allein streitgegenständlichen Ansatz des gesetzlich vorgegebenen Regelsatzbetrages rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X die Bescheide vom 10.03.2010 und 02.03.2011 zu ihren Gunsten abändert und rückwirkend ab dem 01.01.2011 bis zum 31.03.2012 einen höheren gesetzlichen Regelsatz entsprechend der seit dem 01.01.2011 geltenden Regelbedarfsstufe 1 (364,- Euro monatlich bis zum 31.12.2011 und 374,- Euro ab dem 01.01.2012) ansetzt. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht den Bescheid vom 02.03.2011 zu Lasten der Klägerin im Hinblick auf den anzusetzenden, gesetzlich vorgegebenen Regelsatzbetrag mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.04.2011 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X abgeändert und einen Regelsatz entsprechend der Regelbedarfsstufe 3 (291,- Euro monatlich bis zum 31.12.2011 und 299,- Euro monatlich ab dem 01.01.2012) ihren Berechnungen zugrunde gelegt, und es für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 gemäß § 137 Satz 1 SGB XII bei der mit Bescheid vom 10.03.2010 angesetzten Regelsatzhöhe von 359,- Euro belassen.
1. Ermächtigungsgrundlage für die Änderung des Bescheids vom 02.03.2011 zu Lasten der Klägerin und die Festsetzung eines Regelsatzes auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 3 nach dem seit dem 01.01.2011 geltenden Recht ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es sich bei dem den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2012 regelnden Bescheid vom 02.03.2011 handelt, mit Wirkung für Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine lediglich für die Zukunft wirkende Aufhebung des Bescheids vom 02.03.2011 ist hier erfolgt, da der Bescheid vom 25.03.2011 lediglich den Zeitraum ab dem 01.04.2011 und damit einen Zeitraum nach seinem Erlass, d.h. seiner Bekanntgabe im Sinne von § 37 SGB X, regelt. Der Bescheid sowie seine an die Betreuerin adressierte Abschrift wurden noch am 25.03.2011 zur Post gegeben und gelten damit nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am 28.03.2011 als bekanntgegeben. Aufgrund der auch gegenüber der Betreuerin erfolgte Bekanntgabe war diese auch wirksam.
2. Der Bescheid vom 25.03.2011 ist formell rechtmäßig.
a) Die Beklagte war für den Erlass des Änderungsbescheids gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X zuständig. Die beklagte kreisangehörige Stadt N ist und war als örtlicher Sozialhilfeträger gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) i.V.m. § 2 Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – des Landes Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung der Aufgaben als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Kreis S (Heranziehungssatzung) sachlich und in Anbetracht des gewöhnlichen Aufenthaltes der Klägerin in ihrem Gebiet, sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 02.03.2011 als auch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 25.03.2011, gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch örtlich zuständig.
b) Die Klägerin ist zwar vor Erlass des Bescheids vom 25.03.2011 nicht angehört worden. Der darin liegende Verstoß gegen § 24 Abs. 1 SGB X (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X gilt nur in Bezug auf Einkommensänderungen, vgl. Siefert, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 34 m.w.N.) ist jedoch durch Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).
Die Heilung eines Anhörungsfehlers im Widerspruchsverfahrens setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass (a) die Behörde dem Betroffen in dem angefochtenen Verwaltungsakt die wesentlichen Tatsachen mitteilt, auf die sie ihre Entscheidung stützt, wobei es hinsichtlich der Wesentlichkeit auf die – u.U. unzutreffende – Rechtsauffassung der Behörde ankommt, (b) dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, zu den von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen, wobei dies in der Regel durch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids gewährleistet ist, es sei denn, die Behörde verwertet im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen zu Lasten des Betroffenen, und (c) die Behörde im Widerspruchsbescheid erkennen lässt, dass sie die vorgebrachten Argumente des Widerspruchsführers zur Kenntnis genommen und abgewogen hat (vgl. BSG, Urt. v. 22.10.1998 – B 7 AL 106/97 R -, juris Rn. 26; Urt. v. 13.12.2001 – B 13 RJ 67/99 R -, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 11.06.2003 – B 5 RJ 28/02 R -, juris Rn. 29; Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010 § 41 Rn. 15).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der ausführlich begründete Bescheid vom 25.03.2011 nennt alle wesentlichen Tatsachen, die den Beklagten dazu bewogen haben, den Regelsatz ab dem 01.04.2011 herabzusetzen. Im Widerspruchsverfahren hatte die Betreuerin der Klägerin als Bekanntgabeadressatin Gelegenheit, zu diesen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. In ihrem Widerspruchsbescheid ist die Beklagte auf die Ausführungen der Betreuerin im Widerspruchsverfahren eingegangen. Auf neue Tatsachen, zu denen sich die Klägerin nicht hat äußern können, hat sie ihre Entscheidung im Widerspruchsbescheid nicht gestützt.
3. Der Bescheid vom 25.03.2011 ist auch materiell rechtmäßig. Nach Erlass des Bescheids vom 02.03.2011 ist durch Erlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen (RBEG) und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011 mit Wirkung zum 01.04.2011 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse, die bei Erlass des Bescheids vom 02.03.2011 vorgelegen haben, eingetreten.
a) Der Bescheid vom 02.03.2011 war im Zeitpunkt seines Erlasses hinsichtlich des allein streitgegenständlichen gesetzlich vorgegebenen Regelsatzbetrages rechtmäßig. Die Beklagte hatte zum damaligen Zeitpunkt auch für die Zeit ab dem 01.04.2011 zu Recht einen Regelsatz in Höhe von 359,- gemäß § 42 Nr. 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (SGB XII a.F.) i.V.m. § 28 Abs. 1 SGB XII a.F. und § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung (RSV) in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung vom 02.03.2009 angesetzt.
aa) Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung zu dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht (§ 3 Abs. 1 und 2 RSV) die Auffassung vertreten, da bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw. der Regelleistung nach dem SGB II wegen Annahme einer Haushaltsersparnis für eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion beider Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) keine sachlichen Gründe erkennbar seien, dürften normativ Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung seit dem 1.1.2005, also mit Inkrafttreten des SGB XII und des SGB II, nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs. 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII nur noch berücksichtigt werden, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft i.S. des § 19 SGB XII bilden bzw. bilden würden. Personen, die außerhalb von Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft in einer reinen Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen lebten, seien deshalb keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 3 Abs. 2 RSV mit der Folge, dass bei ihnen der volle Eckregelsatz des Haushaltsvorstands gemäß § 3 Abs. 1 RSV anzusetzen sei (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.).
Nach diesen Grundsätzen war im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 02.03.2011 in Ermangelung einer bereits zu diesem Zeitpunkt existenten Neuregelung und wegen des zunächst fortgeltenden alten Rechts auch für die Zeit ab dem 01.04.2011 zugunsten der Klägerin der Eckregelsatz für einen Haushaltsvorstand nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RSV in Höhe von 359,- Euro anzusetzen, denn die 30jährige Klägerin bildete mit ihrer Mutter und ihrem Halbbruder weder nach Maßgabe von § 19 Abs. 2 SGB XII eine Einsatzgemeinschaft noch nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft.
bb) Ob die volljährige, auf Dauer im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI voll erwerbsgeminderte und damit dem Grunde nach nach den §§ 41 ff. SGB XII leistungsberechtigte Klägerin unter Berücksichtigung von Regelsatzkürzungen und Anrechnung von Einkommen Anspruch auf Zahlung des Regelsatzes hatte, ist aufgrund des von den Beteiligten wirksam beschränkten Streitgegenstandes nicht zu prüfen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob und in welchem Umfang anzurechnendes Einkommen gerade auf den Regelsatz anzurechnen ist (vgl. hierzu Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, § 19 Rn. 34) und ob zugunsten der Klägerin ein Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen war (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 25.08.2011 – B 8 SO 29/10 R -, juris Rn. 12 f.). Im Übrigen steht aufgrund der Regelung in Ziffer 1. des Teilerledigungsvergleichs vom 16.01.2014 fest, dass die Klägerin in jedem Fall Anspruch auf Zahlung des Regelsatzes hatte. Selbst wenn das gesamte danach anzurechnende Einkommen vom gesetzlichen Regelsatzbetrag abzuziehen wäre, verbliebe auch unter Berücksichtigung einer Minderung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 1. Alt SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung in jedem Fall noch ein auf den Regelsatz entfallender Auszahlungsbetrag. Nach den höchstrichterlich entwickelten Grundsätzen ist es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich, das der Regelsatz wegen des kostenlosen Mittagessens in einer WfbM um 100,- Euro monatlich oder mehr zu mindern ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 11.12.2007 – B 8/9b SO 21/06 R -, juris Rn. 20 ff.).
b) Durch das (rückwirkende) Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen (RBEG) und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I, S. 453) zum 01.01.2011 ist eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten (zur Anwendung von § 48 Abs. 1 SGB X bei rückwirkenden Rechtsänderungen vgl. Schütze, in v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 31 und § 48 Rn. 10). Der Klägerin stand aufgrund dieser Neuregelung in dem Regelungszeitraum des Bescheids vom 02.03.2011 nur ein gesetzlicher Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 3 der Anlage zu § 28 SGB XII in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung zu, und zwar vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2011 in Höhe von 291,- Euro und vom 01.01.2012 bis zum 31.03.2012 in Höhe von 299,- Euro.
aa) Nach § 42 Nr. 1 1. Halbsatz SGB XII in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung umfassen die Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung u.a. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII. Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII wird der notwendige Lebensunterhalt, wie er sich aus § 27a Abs. 1 SGB XII ergibt, durch den Regelbedarf dargestellt. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen (§ 27a Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 27a Abs. 3 SGB XII).
Die in der Anlage zu § 28 vorgesehenen Regelbedarfsstufen entsprechen den in § 8 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – (RBEG) geregelten Regelbedarfsstufen. In der für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 lautet die Anlage zu § 28 SGB XII:
Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
gültig ab 01. Januar 2011
Regelbedarfsstufe 1 = 364
Regelbedarfsstufe 2 = 328
Regelbedarfsstufe 3 = 291
Regelbedarfsstufe 4 = 287
Regelbedarfsstufe 5 = 251
Regelbedarfsstufe 6 = 215
Regelbedarfsstufe 1:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.
Regelbedarfsstufe 2:
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.
Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
Regelbedarfsstufe 4:
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5:
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6:
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Durch § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2090) (RBSFV 2012) ist (nur) die Tabelle der Anlage zu § 28 SGB XII mit Wirkung ab dem 01.01.2012 ergänzt worden. Ab dem 01.01.2012 betrugen danach die Regelbedarfsstufe 1 374,- Euro und die Regelbedarfsstufe 3 299,- Euro.
bb) Nach diesen einfach-rechtlichen Vorgaben ist für die Klägerin ab dem 01.04.2011 die Regelbedarfsstufe 3 anzusetzen, sodass die Beklagte zu Recht ihrer Leistungsberechnung einen Regelsatz von 291,- Euro ab dem 01.04.2011 und einen Regelsatz von 299,- Euro ab dem 01.01.2012 zugrunde gelegt hat.
Bei volljährigen Personen ohne eigene Kinder, die, wie die Klägerin nicht mit einem verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Partner zusammenleben, kommt es für die Abgrenzung der Regelbedarfsstufen 1 und 3 darauf an, ob sie einen "eigenen Haushalt" führen. Hintergrund dieser Regelungen ist die Annahme des Gesetzgebers, dass bei gemeinschaftlichem Wirtschaften mehrerer erwachsener Personen in einem Haushalt jedenfalls diejenigen Verbrauchsausgaben, die mit der Führung eines Haushalts verbunden sind (haushaltsgebundene Verbrauchsausgaben), wie z.B. die Ausgaben für Strom, Wohnungsausstattung und Kommunikationsausstattung, nicht proportional mit der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen steigen, sondern Einsparungen durch gemeinsame Haushaltsführung zu berücksichtigen seien, mit der Folge, dass der zusätzliche Bedarf eines Haushalts, der durch eine hinzukommende erwachsene Person per Saldo entstehe, niedriger sein müsse als der Bedarf einer alleinstehenden Person (vgl. zum Ganzen BT-Drucks 17/4095, S. 40). Allerdings wird in den Gesetzgebungsmaterialien die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung betont (vgl. BT-Drucks 17/4095. S. 41 und BT-Drucks 17/3807, S. 39 f.). Ausdrücklich heißt es in dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 02.10.2010, Voraussetzung (erg.: für den Ansatz der Regelbedarfsstufe 3) sei, dass die weitere erwachsene Person sich die vorhandene Ausstattung und Einrichtung der Wohnung mit den anderen Personen im Haushalt weitestgehend teile und sich an den für Anschaffung, Wartung und so weiter anfallenden Kosten nicht oder nur teilweise, in der Gesamtschau aber nur mit einem sehr geringen Anteil beteilige und im Ergebnis weit überwiegend die übrigen oder die übrigen erwachsenen Personen die Kosten der Haushaltsführung tragen (BT-Drucks 17/4095, S. 40). In der Literatur wird darüber hinaus erwogen, die Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 auf Fälle zu begrenzen, in denen überhaupt kein eigener Haushalt (auch nicht in Teilen) geführt wird (so Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 27a Rn. 80).
Es kann dahinstehen, ob der zuletzt genannten Auffassung zu folgen ist. Selbst wenn man für das Führen eines eigenen Haushalts eine geringfügige Beteiligung an den haushaltsgebundenen Verbrauchsausgaben oder ein geringfügiges eigenständigen Wirtschaften genügen lässt, steht im vorliegenden Fall nach dem Ergebnis der Befragung des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2014 fest, dass die Klägerin tatsächlich überhaupt keinen eigenen Haushalt führt und dies auch nicht im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2012, sondern zu keinem Zeitpunkt getan hat.
Die Mutter und Betreuerin der Klägerin hat auf Befragen des Senats ausgeführt, die Klägerin sei seit ihrer Geburt aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, einen eigenen Haushalt zu führen. Sie habe auch nie zu Hause irgendwelche Haushaltsleistungen erbringen können und trage auch nichts zur Haushaltsführung bei. In und um den Haushalt herum erledige sie, die Mutter, alles, insbesondere Waschen, Einkaufen, Nahrung zubereiten und alles überhaupt, was denkbar nur im Haushalt anfalle. Sofern im Haushalt irgendetwas kaputt gehe, zahle sie dies aus ihren eigenen Leistungen. Ihre Tochter beteilige sich daran nicht. Sie, die Mutter, trage auch die anfallenden Kosten für Strom allein. Als sie eine neue Waschmaschine habe kaufen müssen, habe sie diese ebenfalls allein aus den ihr selbst zustehenden Mitteln bezahlt. Aus den Mitteln der Klägerin, über die sie dem Betreuungsgericht gegenüber Rechenschaft ablegen müsse, bezahle sie nur die notwendigen Neuanschaffungen, wenn persönliche Sachen der Klägerin kaputt gingen, und lege insoweit sowie für Reisen und kleinere Fahrten ihrer Tochter 25,- Euro monatlich auf ein Sparbuch zurück.
Nach diesen Angaben, an deren Wahrheit der Senat keine Zweifel hat, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen eigenen Haushalt in auch geringfügigem Ausmaß geführt. Hierzu wäre sie auch gar nicht in der Lage gewesen. Sie hat sich auch zu keinem Zeitpunkt an den haushaltsgebundenen Verbrauchsausgaben, insbesondere an den Anschaffungs- und Wartungskosten für Haushaltsgeräte und Einrichtungsgegenstände, beteiligt. Die ihr von der Beklagten gewährten Leistungen werden und wurden ausschließlich zur Deckung ihrer persönlichen Bedarfe verwandt. Auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Erwägungen hat sie damit (auch) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2012 im Sinne der Regelbedarfsstufe 3 der Anlage zu § 28 SGB XII keinen "eigenen Haushalt" geführt.
cc) Der Ansatz der Regelbedarfsstufe 1 kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Klägerin, die das 25. Lebensjahr im streitgegenständlichen Zeitraum vollendet hatte, und mit ihrer Mutter und ihrem Halbbruder weder nach Maßgabe von § 19 SGB XII eine Einsatzgemeinschaft noch nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft gebildet hat bzw. hätte.
(1) Die vom BSG zu dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht entwickelten Grundsätze (siehe dazu oben a) aa)) sind, unabhängig davon, ob die verfassungsrechtlichen Erwägungen des BSG tragfähig und mit der grundrechtsdogmatischen Konzeption des BVerfG vereinbar sind (siehe dazu unten III. 2. a)), auf das hier anwendbare, ab dem 01.01.2011 geltende Recht nicht übertragbar (so auch, soweit ersichtlich, die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 24.10.2011 – L 8 SO 275/11 B ER -, juris Rn. 18 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.07.2012 – L 8 SO 13/12 B ER -, juris Rn. 25 f.; SG Aachen, Urt. v. 13.12.2011 – S 20 SO 79/11 -, juris Rn. 32; Urt. v. 20.01.2012 – S 19 SO 108/11 -, juris Rn. 20; SG Potsdam, Urt. v. 27.09.2012 – S 20 SO 187/11 -, juris Rn. 17; Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 27a Rn. 80). Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Anlage zu § 28 SGB XII, der auf das tatsächliche Führen oder Nichtführen eines eigenen Haushalts abstellt, sondern vor allem aus der Entstehungsgeschichte des § 8 RBEG und der Anlage zu § 28 SGB XII. Im Gesetzgebungsverfahren ist im Ausschuss für Arbeit und Soziales ausdrücklich problematisiert worden, dass die entsprechende Neuregelung gegenüber der RSV die genannte Rechtsprechung des BSG revidiere (vgl. BT-Drucks 17/4095, S. 13, 14 f.). Der Ausschuss hat dennoch an der später Gesetz gewordenen Fassung des § 8 RBEG und der Anlage zu § 28 SGB XII festgehalten und sich ausdrücklich mit der Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von haushaltsangehörigen Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, im SGB XII einerseits und im SGB II andererseits befasst (vgl. BT-Drucks 17/4095, S. 27, 40 f.). Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber nicht nur der verfassungsrechtlichen Argumentation des BSG eine Absage erteilen wollte, sondern der genannten Rechtsprechung des BSG durch eine Neuregelung, und zwar durch formelles Gesetz, die Grundlage entziehen wollte.
(2) Die verfassungsrechtlichen Erwägungen des BSG könnten im Übrigen jedenfalls im vorliegenden Fall und für den streitgegenständlichen Zeitraum, was die Ebene der unmittelbaren Rechtsanwendung anbetrifft, aus methodischen Gründen sowie im Hinblick auf die grundgesetzliche Funktionenzuordnung von vornherein zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht anders als nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht keine Verwerfungskompetenz der Fachgerichte, weil sich die für die Klägerin geltende Regelbedarfsstufe unmittelbar aus einem formellen Gesetz ergibt (abweichend hierzu Greiser/Stölting, DVBl. 2012, 1353 (1359 f.); SG Detmold, Urt. v. 23.05.2013 – S 16 SO 27/13 -, juris Rn. 32 ff., Revision anhängig unter B 8 SO 14/13 R).
Dies gilt für das Jahr 2011 nicht nur für die Voraussetzungen der einzelnen Regelbedarfsstufen, sondern auch für die jeweils maßgeblichen Beträge. Vor allem handelt es sich bei der Festlegung, dass die Regelbedarfsstufe 3 lediglich 80% der Regelbedarfsstufe 1 betragen soll, um eine Grundentscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers. Zum einen wird die für die Klägerin geltende Regelbedarfsstufe in § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG definiert und vorgegeben. Das RBEG regelt zwar nur das Verfahren für die Neubestimmung der Regelbedarfe aufgrund der Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (vgl. § 1 RBEG). Aus der Entstehungsgeschichte der Neureglung des SGB XII ab dem 01.01.2011 und aus dem systematischen Zusammenhang mit § 28 SGB XII folgt jedoch, dass die Vorgaben des RBEG für die Bestimmung der Regelbedarfshöhe im Jahr 2011 und – unter Berücksichtigung des Fortschreibungsmechanismus nach § 28a SGB XII – auch für die folgenden Jahre bis zur erneuten Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe unmittelbar maßgeblich sein sollen. Zum anderen und vor allem ist die nach § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII unmittelbar maßgebliche Anlage zu § 28 SGB XII durch ein formelles Gesetz eingeführt worden, nämlich durch Art. 3 Nr. 42 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I, S. 453). Der Umstand, dass die Anlage zu § 28 SGB XII gemäß § 40 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ausschließlich wegen der nach § 28a SGB XII gebotenen Fortschreibung der Regelsätze durch Rechtsverordnung geändert werden kann, macht die im Jahre 2011 geltende Fassung der Vorschrift nicht zu einer Rechtsverordnung. Unabhängig davon, dass sich die Änderungsbefugnis des Verordnungsgebers eindeutig und eingeschränkt nur auf die verfassungsrechtlich gebotene Anpassung der in der Anlage zu 28 SGB XII genannten Geldbeträge, nicht aber auf die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Struktur der Regelbedarfsstufen bezieht, ändert die bloße Möglichkeit einer Änderung durch Rechtsverordnung nichts daran, dass die Anlage zu § 28 SGB XII in ihrer ursprünglichen, im Jahre 2011 geltenden Fassung insgesamt ein Parlamentsgesetz darstellt. Etwas anderes lässt sich auch der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG nicht entnehmen. Das BVerfG hat unter dem Gesichtspunkt der Normenwahrheit bislang nur entschieden, dass die Änderung einer Rechtsverordnung durch ein Gesetz im formellen Sinne zulässig ist, die geänderte Rechtsverordnung jedoch nach wie vor nur den Rang einer Rechtsverordnung hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.09.2005 – 2 BvF 2/03 -, juris Rn. 205). Dass eine als formelles Gesetz erlassene Vorschrift im Hinblick auf ihre mögliche, lediglich partielle Änderung durch Rechtsverordnung von vornherein nur als Rechtsverordnung zu qualifizieren sein soll, geht aus dieser Entscheidung nicht hervor. Für eine entsprechende Auffassung enthält die bisherige Rechtsprechung des BVerfG im Gegenteil keine Grundlage.
Die erstmalige Änderung der Anlage zu § 28 SGB XII zum 01.01.2012 durch die RBSFV 2012 hat für die Zeit ab dem 01.01.2012 nichts daran geändert, dass die Voraussetzungen für die Einstufung in Regelbedarfsstufen und die Struktur der Regelbedarfsstufen in Bezug auf die teilweise prozentual gestufte Leistungshöhe weiterhin durch ein Gesetz im formellen Sinn geregelt sind. Die RBSFV 2012 enthielt insoweit keinerlei Änderungen der Anlage zu § 28 SGB XII. Hierzu wäre der Verordnungsgeber nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auch gar nicht ermächtigt gewesen. Es erfolgte lediglich – ermächtigungskonform – eine Fortschreibung der in der Anlage zu § 28 SGB XII tabellarisch aufgeführten Geldbeträge nach den Vorgaben des § 28a SGB XII. Aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen (Normenklarheit und Normenwahrheit) ergibt sich nichts anderes. Warum eine Fortschreibung der Regelsatzbeträge und entsprechende Ergänzung der Tabelle der Anlage zu § 28 SGB XII dazu führen soll, dass die ursprünglich als formelles Gesetz eingeführte Anlage insgesamt in eine Rechtsverordnung "umgewandelt" wird, erschließt sich nicht. Unklarheiten über die Rechtsnatur der Anlage zu § 28 SGB XII können, soweit es um die Voraussetzungen der Regelbedarfsstufen und die Stufen selbst geht, nicht entstehen. Es liegt vielmehr nahe, insoweit auf die Grundsätze zur Teilbarkeit von Normen zurück zu greifen. Danach kommt es darauf an, ob sich die Anlage zu § 28 SGB XII eindeutig in einen formell-gesetzlichen und einen durch Rechtsverordnung änderbaren Teil trennen lässt. Dies ist der Fall. Allein optisch lassen sich die fortgeschriebenen Beträge von den für das Jahr 2011 geltenden Beträgen und erst Recht von den Voraussetzungen für die Einstufung trennen. Auch ohne die fortgeschriebenen Geldbeträge ergäbe die Anlage zu § 28 SGB XII einen Sinn. Die gesetzgeberische Grundentscheidungen für ein gestuftes System von Regelsätzen und die Voraussetzungen für die Einstufung bleiben durch die Fortschreibung unberührt. Dafür, dass durch den bloßen Vollzug der gesetzlichen Fortschreibungsanordnung gemäß § 28a SGB XII durch Rechtsverordnung die als formelles Gesetz eingeführte Anlage zu § 28 SGB XII insgesamt in eine Rechtsverordnung umgewandelt werden kann, gibt die Rechtsprechung des BVerfG nichts her.
Dementsprechend hält der Senat die Annahme einer Verwerfungskompetenz der Sozialgerichte in Bezug auf die Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII (so aber SG Detmold, Urt. v. 23.05.2013 – S 16 SO 27/13 -, juris Rn. 32 ff.) auch für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, den – nach Erschöpfung des Rechtswegs – auch Sozialhilfeträger mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen könnten.
(3) Es ist auch unabhängig davon, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ansatz der Regelbedarfsstufe 3 bei der Klägerin bestehen, kein Raum für eine verfassungskonforme Auslegung. Würde man, wie nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG zu dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht, das Führen eines eigenen Haushalts im Sinne der Regelbedarfsstufe 1 immer dann annehmen, wenn die in einem Haushalt zusammenlebenden Personen keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bilden, widerspräche dies dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung (vgl. hierzu BVerfGE 101, 312 (329); 112, 164 (183), jeweils m.w.N.) würden dann überschritten und die Rechte des demokratisch legitimierten Gesetzgebers missachtet.
4. War die Beklagte mithin nach den vorstehenden Ausführungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, den Bescheid vom 02.03.2011 für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2012 zu Lasten der Klägerin abzuändern und einen Regelsatz in Höhe von 291,- Euro bis zum 31.12.2011 und in Höhe von 299,- Euro bis zum 31.03.2012 anzusetzen, kann die Klägerin mit ihrem Begehren, die Bescheide vom 10.03.2010 und 02.03.2011 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X zu ihren Gunsten abzuändern und vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 einen Regelsatz von 364,- Euro und vom 01.01.2012 bis zum 31.03.2012 einen Regelsatz vom 374,- Euro anzusetzen, von vornherein nicht durchdringen. Für die Klägerin wäre eigentlich rückwirkend zum 01.01.2011 die Regelbedarfsstufe 3 anzusetzen gewesen. Einer entsprechenden Korrektur des Bescheids vom 10.03.2010 für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 stand lediglich die Vertrauensschutzregelung des § 137 Satz 1 SGB XII entgegen, was die Beklagte auch beachtet hat.
III. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die gesetzlichen Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG und der Anlage zu § 28 SGB XII, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, soweit sie auf die Klägerin Anwendung finden, verfassungswidrig sind. Er hat sich deshalb nicht veranlasst gesehen, das Berufungsverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Es spricht nach Auffassung des Senats mehr dafür als dagegen, dass die genannten gesetzlichen Regelungen über die Regelbedarfsstufe 3 nicht nur mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (dazu 1.), sondern, jedenfalls in dem für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG maßgeblichen Fall der Klägerin (vgl. insoweit BVerfGE 61, 138 (146); 66, 100 (105 ff.); 67, 239 (244); 74, 182 (195); 93, 386 (395)), auch mit Art. 3 Abs. 1 GG (dazu 2.) und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (dazu 3.) vereinbar sind.
1. Von einer Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ist der Senat nicht überzeugt.
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vermittelt jedem Menschen, der sich in Deutschland aufhält, einen verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch auf die Bereitstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins sowohl in physischer Hinsicht als auch im Hinblick auf ein Mindestmaß an Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unbedingt erforderlich sind, wenn und soweit ihm die notwendigen materiellen Mittel hierzu fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind. Der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch ist aber nur dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben und bedarf der Konkretisierung durch ein formelles Gesetz; er kann also nicht durch Richterrecht verwirklicht werden. Dem Gesetzgeber steht bei der Bestimmung des Umfangs der notwendigen Leistungen ein Gestaltungsspielraum zu, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso umfasst wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs. Infolge dieses Gestaltungsspielraums beschränkt sich die verfassungsrechtliche Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in materieller Hinsicht darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Darüber hinaus müssen sich die Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs folgerichtig in einem inhaltlich transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen und jeweils aktuellen Bedarf, also realitätsgerecht bemessen, begründen lassen, wobei es nicht allein auf die Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren ankommt, sondern maßgeblich ist, ob sich der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen objektiv betrachtet sachlich differenziert begründen lässt. Die Art und die Höhe der Leistungen müssen sich mit einer Methode erklären lassen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt werden und nach der sich alle Berechnungsschritte mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegen (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 133 ff., und – mit der Änderung dahingehend, dass nicht nur die Begründungserwägungen im Gesetzgebungsverfahren oder im Verfassungsprozess maßgeblich sind, sondern es auf schlüssige Begründbarkeit im objektiven Sinne ankommt – Urt. v. 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 u.a. -, juris Rn. 62 ff.).
Nach diesen Grundsätzen vermag der Senat eine Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Insoweit kann dahinstehen, ob eine Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG schon deshalb ausscheidet, weil sie aufgrund der ihr gerade aufgrund des vor dem Senat geschlossenen Teilerledigungsvergleichs zustehenden, verfassungsrechtlich jedenfalls nicht aufgrund von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gebotenen Freibeträge tatsächlich über finanzielle Mittel verfügt, die über den Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 (364,- Euro und 374,- Euro) hinausgehen.
In jedem Fall steht aus Sicht des Senats nicht fest, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Regelbedarfsstufe 3 die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten hat.
a) Der für die Klägerin anzusetzende Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3, d.h. im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 291,- Euro und 299,- Euro monatlich, ist nicht evident zu niedrig. Insoweit gilt nichts anderes als für die Regelleistung für Alleinstehende, Ehepartner und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 20 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung (dazu BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 151 ff.). Die dortigen Erwägungen des BVerfG können auf die ab dem 01.01.2011 geltende Regelbedarfsstufe 3 übertragen werden. Die Klägerin hat zudem noch nicht einmal andeutungsweise vorgetragen, welche konkreten, existenznotwendigen Bedarfe sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Leistungen nicht decken kann.
Von einem evident zu niedrigen Betrag kann auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Gesetzgeber den Regelbedarf für erwerbsfähige hilfebedürftige Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und mit anderen Personen in einem Haushalt leben, nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2011 auf 364,- Euro und für das Jahr 2012 auf 374,- Euro festgesetzt hat. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber der Auffassung ist, bei den genannten erwerbsfähigen Personen, die z.B. noch im Haushalt ihrer Eltern leben, sei der Betrag von 364,- Euro bzw. 374,- Euro zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendig. Vielmehr handelt es sich bei der Anerkennung eines Regelbedarfs von 364,- Euro bzw. 374,- Euro für erwerbsfähige Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig davon, ob sie einen eigenen Haushalt führen oder nicht, um eine sozialpolitisch motivierte Entscheidung, die dem erhöhten Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit, das von erwachsenen Erwerbsfähigen ab 25 Jahren gefordert wird, Rechnung tragen soll. Die Gewährung eines Regelbedarfs gemäß der Regelbedarfsstufe 1 stellt nach dem Willen des Gesetzgebers eine "Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit" dar (vgl. BT-Drucks 17/4095, S. 27). Der Gesetzgeber gewährt mithin erwerbsfähigen Kindern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und noch im Haushalt ihrer Eltern leben, aufgrund der "Systemunterschiede zwischen dem SGB II und dem SGB XII" (BT-Drucks 17/4095, S. 27) bewusst mehr, als unter Berücksichtigung der Ersparnisse bei gemeinsamem Wirtschaften an sich aus seiner Sicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums geboten wäre (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 51/09 R -, juris Rn. 18).
b) Die Regelbedarfsstufe 3 lässt sich zudem durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen objektiv betrachtet wohl noch hinreichend sachlich begründen.
aa) Der Senat hat zunächst keinen Zweifel daran, dass die Regelbedarfsstufe 1, von der die Regelbedarfsstufe 3 durch einen pauschalen Abschlag von 20% abgeleitet ist, den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt. Der 14. Senat des BSG hat dies in seinem Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R -, juris Rn. 19 ff. ausführlich dargelegt. Der 4. Senat des BSG hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Urt. v. 28.03.2013 – B 4 AS 12/12 R -, juris Rn. 21 ff.). Auch der Senat hält die Ausführungen des 14. Senats des BSG für überzeugend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das BVerfG die gegen die zitierte Entscheidung des 14. Senats des BSG eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12 -), wenngleich der Senat nicht verkennt, dass der Umstand, dass es sich um eine ohne Begründung erfolgte Nichtannahmeentscheidung handelt (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)), darauf hindeutet, dass die eingelegte Verfassungsbeschwerde, möglicherweise wegen nicht hinreichend substantiierter Begründung (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG), unzulässig war.
bb) Auch die Regelbedarfsstufe 3 selbst genügt wohl noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Der Senat verkennt nicht, dass der Bedarf von Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, keinen eigenen Haushalt führen und mit anderen Personen (Eltern oder Kindern) zusammenleben, nicht konkret aufgrund einer Sonderausauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ermittelt worden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Behrend, in: jurisPK-SGB II, § 20 Rn. 91, 97; Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 27a Rn. 97). Vielmehr ist im Gesetzgebungsverfahren nachvollziehbar dargelegt worden, dass eine entsprechende Ermittlung des Regelbedarfs nicht schlüssig möglich war (vgl. dazu im Einzelnen BT-Drucks 17/3404, S. 130 f.; BT-Drucks 17/4095, S. 28 f.). Die Unmöglichkeit einer Ermittlung des Regelbedarfs für die genannten Personen aufgrund des statistisch erfassten Verbrauchsverhaltens hat den Gesetzgeber jedoch nicht dazu gezwungen, auf die vorgenommene Kürzung gegenüber dem Regelbedarf für Alleinstehende zu verzichten. Vielmehr kann sich die Annahme, dass der Regelbedarf eines Erwachsenen, der mit anderen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und mit diesen gemeinsam wirtschaftet, auf eine wohl noch hinreichende empirische Grundlage stützen.
Das BVerfG hat zu § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, wonach die Regelleistung z.B. bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten jeweils 90% der Regelleistung für Alleinstehenden betrug, entschieden, die Annahme des Gesetzgebers, dass der zur Sicherung des Existenzminimums zu deckende Bedarf für zwei Partner insgesamt 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden betrage, könne sich auf eine ausreichende empirische Grundlage stützen. Dieser Betrag beruhe auf der modifizierten Differenzrechnung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die der Regelung des § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990 zugrunde gelegen habe. Der Deutsche Verein habe diesen Wert ermittelt, indem er als Referenzgruppe Ehegatten ohne Kinder mit einem verfügbaren Nettoeinkommen über der Sozialhilfeschwelle gewählt, für sie den regelleistungsrelevanten Verbrauch entsprechend dem Verfahren wie bei einem Alleinstehenden bestimmt, d.h. nur die einzelnen Ausgabepositionen in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe berücksichtigt habe, die auch bei einem Alleinstehenden berücksichtigt worden seien, und anschließend die Differenz zwischen den Beträgen für Ehegatten und für Alleinstehende gebildet habe. Diese Methode sei zur Bestimmung des Existenzminimums von in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnern ohne Kinder geeignet (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 189).
Diese Ausführungen können unmittelbar auf die für Partner geltende Regelbedarfsstufe 2 des § 8 Nr. 2 RBEG und der Anlage zu § 28 SGB XII übertragen werden. Gleiches gilt für Haushaltsgemeinschaften, in denen zwei erwachsene Personen gemeinsam wirtschaften, ohne dass sie als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, wie z.B. ein Elternteil mit einem erwachsenen Kind (vgl. hierzu auch BT-Drucks 17/3404, S: 130). Denn es ist nicht ersichtlich, warum sich der Bedarf von gemeinsam wirtschaftenden Ehegatten etc. von dem Bedarf von zwei Erwachsenen, die, ohne Ehegatten etc. zu sein, miteinander leben und wirtschaften, unterscheiden soll. Ein besonderer regelbedarfsrelevanter Verbrauch, der bei minderjährigen Kindern verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 191 ff.), muss bei zusammen lebenden und wirtschaftenden Erwachsenen nicht gebildet werden.
Der Gesetzgeber durfte darüber hinaus in Anbetracht der zitierten Ausführungen des BVerfG auch davon ausgehen, dass jede weitere erwachsene Person in einer aus mindestens zwei erwachsenen Personen bestehenden Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eine gegenüber dem Bedarf einer alleinstehenden Person um 20% geringeren Bedarf hat. Bei der § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990 zugrundeliegenden modifizierten Differenzrechnung wurden zwar Haushalte mit mehr als zwei erwachsenen Personen nicht untersucht (vgl. insoweit auch BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 44). Es erscheint jedoch naheliegend, wenn nicht sogar offensichtlich, dass, wenn die empirisch belegte Haushaltsersparnis bei zwei zusammenlebenden Erwachsenen gegenüber zwei getrennt lebenden und wirtschaftenden alleinstehenden Personen 20% beträgt, eine weitere in die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eintretende Person maximal einen um 20% geringeren Bedarf als eine alleinstehende Person hat. Denn die Synergieeffekte des gemeinsamen Wirtschaftens dürften bei einem Dreipersonenhaushalt noch höher ausfallen als bei einem Zweipersonenhaushalt.
Dem Senat ist bewußt, dass diese angenommene Haushaltsersparnis auf einer Schätzung beruht. Es handelt sich jedoch in Anbetracht der Ergebnisse der modifizierten Differenzrechnung des Deutschen Vereins nicht um eine Schätzung "ins Blaue hinein". Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ermittlung der Regelsätze der Regelsatzverordnung 1990 u.a. aufgrund der modifizierten Differenzrechnung nach einer gänzlich anderen Methode erfolgte als die Bemessung der Regelbedarfe und Regelleistungen, die ab dem Jahre 2005 galten. Insbesondere wurde der regelsatzrelevante Verbrauch bei der erstmaligen Anwendung der Statistikmethode unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), das in § 21 BSHG anders als das SGB II und das SGB XII auch zahlreiche Leistungen zur Deckung einmaliger Bedarfe vorsah, gänzlich anders gebildet als nunmehr nach §§ 5 und 6 RBEG. Umso bemerkenswerter ist es, dass das BVerfG zur Rechtfertigung der Regelleistungskürzung bei Ehegatten auf 180% des Bedarfs zweier alleinstehender Personen auf die Ergebnisse dieser, nunmehr fast 25 Jahre alten empirischen Untersuchung des Deutschen Vereins abgestellt hat. Dies deutet darauf hin, dass das BVerfG die vom Gesetzgeber angenommene Kostenersparnis beim Zusammenleben von Ehegatten für so offensichtlich gehalten hat, dass ihm der Rückgriff auf eine viele Jahre zuvor angewandte, gänzlich andere Methode genügt hat. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Regelbedarfsstufe 3 bei mehr als zwei zusammenlebenden erwachsenen Personen in Ermangelung einer hinreichenden empirischen Grundlage verfassungswidrig ist.
Etwas anderes folgt auch insoweit nicht daraus, dass der Regelbedarf für erwerbsfähige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und keinen eigenen Haushalt führen, z.B. weil sie noch im Haushalt ihrer Eltern leben, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II im Jahre 2011 364,- Euro und im Jahre 2012 374,- Euro monatlich betrug. Zwar darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung und methodischen Bemessung existenzsichernder Leistungen nur dann zwischen Personengruppen differenzieren, wenn und soweit der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen der einen Personengruppe von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann (BVerfG, Urt. v. 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 u.a. -, juris Rn. 73). Ein signifikant geringerer Bedarf nicht erwerbsfähiger Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, ist sicherlich nicht hinreichend belegt. Jedoch handelt es sich, wie bereits ausgeführt, bei der Gewährung des Regelbedarfs von 364,- Euro bzw. 374,- Euro an erwerbsfähige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und keinen eigenen Haushalt führen, um eine sozialpolitisch motivierte Leistung und nicht um eine verfassungsrechtlich gebotene existenzsichernde Leistung im engeren Sinne (siehe dazu oben a)). Der Gesetzgeber geht erkennbar nicht davon aus, dass erwerbsfähige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und keinen eigenen Haushalt führen, einen Regelbedarf von 364,- Euro bzw. 374,- Euro zur Sicherung ihres menschenwürdigen Existenzminimums benötigen. Er bewilligt ihnen vielmehr im Hinblick auf das von ihnen geforderte erhöhte Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit bewusst mehr, als unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Synergieeffekte bei gemeinsamem Wirtschaften zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendig wäre. Vor diesem Hintergrund ergeben sich im Hinblick auf die Regelbedarfsstufe 3 keine gesteigerten Begründungserfordernisse wegen der Besserstellung von erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen.
2. Der Ansatz der Regelbedarfsstufe 3 verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Soweit in Rechtsprechung und Literatur ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG damit begründet oder diskutiert wird, sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung von nicht erwerbsfähigen haushaltsangehörigen Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und nach § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII unter die Regelbedarfsstufe 3 fallen, gegenüber entsprechenden erwerbsfähigen Personen, die nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II im Jahre 2011 einen Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro monatlich und im Jahr 2012 in Höhe von 374,- Euro monatlich entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 erhalten, seien vor dem Hintergrund des identischen Zwecks der Leistungen nach dem SGB XII einerseits und nach dem SGB II andererseits, das Existenzminimum sicherzustellen, nicht ersichtlich (so Greiser/Stölting, DVBL. 2012, 1353 (1356); zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht in der Sache auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 11/10 R -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 1/10 R -, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 – L 20 SO 527/11 B -, juris Rn. 22 f.), überzeugt dies aus mehreren Gründen nicht.
Zum einen wird übersehen, dass Art. 3 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf den Umfang der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bzw. die Bemessung des Existenzminimums keinen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab enthält; verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist insoweit vielmehr allein Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (deutlich insoweit BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 145; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 07.07.2010 – 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29.05.2013 – 1 BvR 1083/09 -, www.bverfg.de Rn. 10, 15). Grundrechtsdogmatisch betrachtet wird Art. 3 Abs. 1 GG von dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Wege der Grundrechtskonkurrenz konsumiert, weil Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG eine individuell bedarfsgerechte Ermittlung gebietet und damit die unterschiedliche Bemessung des Existenzminimums nur zulässt, sofern eine Personengruppe einen signifikant anderen existentiellen Bedarf aufweist als eine andere Personengruppe. Ist eine der Sicherung des Existenzminimums dienende Leistung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG bedarfsgerecht festgesetzt worden, steht damit zugleich fest, dass die Gewährung von existenzsichernden Leistungen in anderer Höhe an eine andere Personengruppe mit einem anderen Bedarf verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG scheidet dann von vornherein aus (vgl. hierzu auch Aubel, in Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 273 (284 f.)). Art. 3 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann Prüfungsmaßstab sein, wenn und soweit der Gesetzgeber bestimmten Personen im Ergebnis mehr Leistungen gewährt, als aus seiner Sicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums notwendig ist, z.B. indem er bestimmte Einnahmen als leistungsminderndes Einkommen nicht berücksichtigt oder anrechnungsfrei stellt (vgl. insoweit z.B. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 07.07.2010 – 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 13 ff., 16 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16.03.2011 – 1 BvR 591/08 u.a. -, juris Rn. 30 ff.).
Zum anderen und vor allem berücksichtigt die genannte Auffassung nicht, dass, wie bereits ausgeführt, die Gewährung eines Regelbedarfs in Höhe von 364,- Euro bzw. 374,- Euro für mindestens 25 Jahre alte erwerbsfähige Hilfebedürftige ohne eigenen Haushalt nach der Intention des Gesetzgebers nicht nur dazu dient, ein menschenwürdiges Existenzminimum sicher zu stellen, sondern bewusst darüber hinaus geht (dazu bereits oben 1. a)). Der Gesetzgeber ging auch bei dieser Personengruppe davon aus, dass aufgrund der fehlenden eigenen Haushaltsführung Ersparnisse anfallen. Er wollte jedoch die wirtschaftliche Eigenständigkeit dieser Personen anerkennen und sie, ungeachtet eines tatsächlich niedrigeren existentiellen Bedarfs, hinsichtlich des Regelbedarfs aus sozialpolitischen Gründen so behandeln, als führten sie einen eigenen Haushalt (vgl. BT-Drucks 17/4095, S. 27). Die Gewährung eines Regelbedarfs entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 an erwerbsfähige Personen ohne eigenen Haushalt, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, dient also partiell einem anderen Zweck als die Sozialhilfeleistungen entsprechend der Regelbedarfsstufe 3, die sich auf die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums beschränken.
Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche Behandlung der im vorliegenden Fall allein einschlägigen Vergleichsgruppen, d.h. von mindestens 25 Jahre alten erwerbsfähigen Kindern ohne eigenen Haushalt und mindestens 25 Jahre alten nicht erwerbsfähigen Personen ohne eigenen Haushalt, die jeweils mit ihren Eltern in einem Haushalt zusammen leben, durchaus an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, dies allerdings nur insoweit, als die Leistungen an die Gruppe der erwerbsfähigen Personen über die Sicherung des Existenzminimums hinaus gehen.
b) Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass erwerbsfähige Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und keinen eigenen Haushalt führen, sondern im Haushalt ihrer Eltern wohnen, ungeachtet der vom Gesetzgeber angenommenen Ersparnisse in Bezug auf die haushaltsbezogenen Verbrauchsausgaben den für eine alleinstehende Person vorgesehenen Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 und damit mehr erhalten, als nicht erwerbsfähige Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und ebenfalls ohne eigenen Haushalt im Haushalt ihrer Eltern leben und denen deshalb nach § 27a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. der Anlage zu 28 SGB XII bzw. gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG nur ein Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 3 gewährt wird. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf solche nicht erwerbsfähigen Personen, die, wie die Klägerin, zur Führung eines eigenen Haushalts nicht in der Lage sind.
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63 ff. m.w.N.).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Ungleichbehandlung, soweit sie sich zu Lasten der Klägerin auswirkt, verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es gilt zwar ein strenger verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, weil die Ungleichbehandlung an die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin, die diese nicht beeinflussen kann, anknüpft. Es liegen jedoch jedenfalls in Bezug auf die auf Dauer voll erwerbsgeminderte Klägerin, die ohne entsprechende Hilfe nicht in der Lage ist, aus eigener Initiative heraus einen eigenen Haushalt zu führen, und mit ihrer Mutter zusammen lebt, auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend gewichtige Sachgründe für die Gewährung eines höheren, über die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums hinausgehenden Regelbedarfs an mindestens 25 Jahre alte erwerbsfähige Hilfebedürftige ohne eigenen Haushalt vor.
Es spricht viel dafür, dass dies bereits deshalb gilt, weil auf Dauer nicht erwerbsfähige Personen, wie die Klägerin, deren eigenes Einkommen und Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht ausreicht, die ohne eigene Haushaltsführung im Haushalt ihrer Eltern leben und die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beziehen, zwar nicht in Bezug auf die Höhe des gesetzlich vorgegebenen Regelbedarfs, aber in Bezug auf die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer Eltern besser gestellt werden als volljährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II. So erhalten volljährige, auf Dauer nicht erwerbsfähige Personen gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 1 SGB XII grundsätzlich unabhängig vom Einkommen und Vermögen ihrer Eltern Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Zwar können bestehende Unterhaltsansprüche nach § 43 Abs. 2 SGB XII a.F. Ansprüche nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ausschließen. Dies gilt jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen (Widerlegung der Vermutung, dass das Einkommen der Eltern unter 100.000,- Euro im Kalenderjahr liegt). Demgegenüber wird bei erwerbsfähigen, volljährigen Kindern, die im Haushalt ihrer Eltern leben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht nur ein Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 3 zugrunde gelegt (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II), sondern auch das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern gemäß §§ 7 Abs. 3 Nr. 4, 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II unmittelbar leistungsmindernd berücksichtigt. Ab Vollendung des 25. Lebensjahres greift immerhin noch die Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II ein. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Zuerkennung eines höheren, über die eigentliche Existenzsicherung hinausgehenden Pauschalbetrags auf der Bedarfsseite als angemessene Kompensation der Nachteile im Hinblick auf die leistungsmindernde Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Eltern dar. Ob dauerhaft voll erwerbsgeminderte, mindestens 25 Jahre alte Personen, was die tatsächliche Leistungsgewährung nach Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Eltern im Ergebnis anbetrifft, in ihrer Gesamtheit tatsächlich schlechter stehen als erwerbsfähige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Haushalt der Eltern leben, steht keinesfalls fest.
In jedem Fall stellt die bei mindestens 25 Jahre alten Erwerbsfähigen regelmäßig gegebene und vom Gesetzgeber auch zu Recht unterstellte rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, einen eigenen Hausstand durch Anmietung einer Wohnung zu begründen, einen hinreichend gewichtigen Sachgrund dafür dar, diesen Personen anders als solchen nicht erwerbsfähigen Personen, die, wie die Klägerin, nicht in der Lage sind, ohne Hilfe einen eigenen Hausstand zu begründen, auch dann einen Regelbedarf wie einem Alleinstehenden zuzubilligen, wenn diese ohne eigenen Hausstand noch im Haushalt der Eltern wohnen. Der Gewährung eines Regelbedarfs in der für Alleinstehende maßgeblichen Höhe kommt bei erwerbsfähigen Personen nämlich eine wirtschaftliche Anreiz- und Lenkungsfunktion zu, die bei Personen, die aus eigener Initiative heraus keinen eigenen Hausstand begründen können, ins Leere ginge.
Insoweit sind die für mindestens 25 Jahre alte erwerbsfähigen Personen geltenden Regelungen des SGB II im Zusammenhang zu betrachten. Der Gesetzgeber hat die für die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft und damit auch für die Höhe des zugrunde zu legenden Regelbedarfs maßgeblichen Altersgrenzen zum 01.08.2006 bewusst von 18 Jahren auf 25 Jahre heraufgesetzt. Er wollte damit der von ihm festgestellten Tendenz entgegenwirken, dass volljährige Kinder eine eigene Wohnung anmieten und dadurch höhere Kosten für die kommunalen Träger entstehen, und zugleich den Synergieeffekten beim gemeinsamen Wirtschaften in einem Haushalt Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks 16/688, S. 13 f.). Deswegen hat er nicht nur die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung an Personen, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres einen eigenen Hausstand begründet haben, davon abhängig gemacht, dass diese aus schwerwiegenden Gründen mit Zustimmung des kommunalen Trägers umgezogen sind (vgl. § 22 Abs. 2a SGB II in der vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung), sondern im Falle des ungenehmigten Umzugs in eine eigene Wohnung auch die Gewährung einer um 20% gekürzten Regelleistung vorgesehen (§ 20 Abs. 2a SGB II in der vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung). Diese Regelungen hat der Gesetzgeber ab dem 01.01.2011 beibehalten (vgl. §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 5 SGB II). Bei erwerbsfähigen Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, erkennt der Gesetzgeber damit ungeachtet ihres bereits ab Volljährigkeit gegebenen rechtlichen Könnens auch in leistungsrechtlicher Hinsicht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu im Einzelnen überzeugend BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 51/09 R -, juris Rn. 15 ff., 18) einen Bedarf an, einen eigenen Hausstand zu begründen.
Im Hinblick darauf ist es konsequent und wirtschaftlich betrachtet auch zwingend, den Regelbedarf für eine alleinstehende Person auch dann anzusetzen, wenn das mindestens 25 Jahre alte Kind noch bei seinen Eltern wohnt. Andernfalls würde dieses allein durch die Aussicht, einen bezogen auf das Jahr 2011 um 73,- Euro höheren Regelbedarf zu erhalten, dazu veranlasst, eine eigene Wohnung anzumieten. Dadurch würden erheblich höhere Kosten für die kommunalen Träger verursacht. Zwar steigen mit der Anmietung einer eigenen Wohnung auch die aus dem Regelbedarf zu deckenden Ausgaben, z.B. für Strom. Wenn sich das mindestens 25 Jahre alte Kind jedoch trotz Anmietung einer eigenen Wohnung weiterhin häufig bei seinen Eltern aufhielte und so die Synergieeffekte des gemeinsamen Wirtschaftens weiterhin teilweise nutzen würde, hätte es durch die Anmietung einer eigenen Wohnung wirtschaftliche Vorteile, wenn es nur dann einen Regelbedarf in der für Alleinstehende vorgesehenen Höhe erhielte. Vor diesem Hintergrund wirkt die Anerkennung des vollen Regelbedarfs für alle mindestens 25 Jahre alten Kinder, unabhängig davon, ob sie einen eigenen Hausstand begründen, höheren Kosten für den kommunalen Träger entgegen.
Gegenüber nicht erwerbsfähigen Kindern, die, wie die Klägerin, aus eigener Initiative heraus ohne entsprechende Hilfe keinen eigenen Hausstand begründen können, ist dieser Sinn und Zweck nicht einschlägig. Vor diesem Hintergrund ist die Ungleichbehandlung zur Erreichung eines legitimen Zwecks (Ersparung von Kosten für den kommunalen Träger) geeignet und erforderlich. Sie ist selbst unter Beachtung des Umstandes, dass nicht erwerbsfähige, mindestens 25 Jahre alte Kinder, wie die Klägerin, aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, einen eigenen Hausstand zu begründen, auch angemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden behinderten Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII erhalten, die darauf gerichtet sein können, ihnen die Begründung und das Führen eines eigenen Hausstandes zu ermöglichen (vgl. z.B. § 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX). Zudem ist nach den Ausführungen zu II. 3. b) bb) in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der behinderte Mensch tatsächlich, wie es für Annahme der Regelbedarfsstufe 3 Voraussetzung ist, keinen eigenen Haushalt führt. Härten können dadurch vermeiden werden.
3. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, liegt ebenfalls nicht vor (so aber pauschal und ohne Begründung Greiser/Stölting, DVBl. 2012, 1353 (1357); Lenze, in: LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, Anh. § 28, § 8 RBEG Rn. 6).
a) Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist zunächst nicht in seiner Funktion als besonderer Gleichheitssatz (Diskriminierungsverbot) verletzt. Dass die Klägerin, die an einer nicht nur vorübergehenden, auf einem regelwidrigen geistigen Zustand beruhenden Funktionsbeeinträchtigung und damit unter einer Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG leidet (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 08.10.1997 – 1 BvR 9/97 -, juris Rn. 65), anders, als wenn sie erwerbsfähig wäre, lediglich Leistungen aufgrund der Regelbedarfsstufe 3 und nicht entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 erhält, stellt zwar nach den Ausführungen zu 2. b) bb) eine an die Erwerbsminderung und damit die Behinderung anknüpfende, direkte Ungleichbehandlung dar. Diese ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gilt nicht ohne jede Einschränkung. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach jedoch nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen. Die nachteiligen Auswirkungen müssen unerlässlich sein, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem behinderten Menschen die erforderliche Einsichts- oder Handlungsfähigkeit fehlt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94 -, juris Rn. 56).
Nach diesen Grundsätzen liegt keine Verletzung des besonderen Diskriminierungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gegenüber solchen behinderten Personen vor, die, wie die Klägerin, aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht dazu in der Lage sind, aus eigener Initiative heraus ohne Hilfe einen eigenen Hausstand zu begründen. Wie bereits vorstehend unter 2. b) bb) dargelegt, kann bei diesen Personen der Zweck, den der Gesetzgeber des SGB II mit der Zuerkennung eines Regelbedarfs entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 für erwerbsfähige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und ohne eigenen Hausstand noch bei ihren Eltern leben, verfolgt, von vornherein nicht erreicht werden. Es liegen mithin zwingende Gründe für die Benachteiligung vor. Die Gewährung einer Regelleistung entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 nur an erwerbsfähige junge Erwachsene ab Vollendung des 25. Lebensjahres ist unerlässlich, um behinderungsbedingten Besonderheiten Rechnung zu tragen. Härten werden durch Leistungen der Eingliederungshilfe und die bei der Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 notwendige Einzelfallprüfung vermieden.
bb) Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist darüber hinaus nicht in seiner Funktion als Förderungsgebot (vgl. insoweit Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 142, 147) verletzt. Bei der Umsetzung dieses Förderungsauftrags kommt dem Staat ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2006 – 9 C 1/05 -, juris Rn. 43 m.w.N.). Diesen hat der Gesetzgeber in Anbetracht des Zwecks der unterschiedlichen Behandlung von erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Kindern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, den er nach den vorstehenden Ausführungen verfolgt, nicht überschritten. Es wäre zwar ohne weiteres möglich, behinderten, mindestens 25 Jahre alten Kindern, die ohne eigene Haushaltsführung bei ihren Eltern leben, ebenfalls einen Regelbedarf wie für Alleinstehende zuzubilligen, z.B., weil sie nicht in gleichem Maße wie Erwerbsfähige Einkommen erzielen können. Von Verfassungs wegen verpflichtet ist der Gesetzgeber hierzu aber nicht. Zu berücksichtigen ist auch insoweit, dass die entsprechenden behinderten Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII erhalten, die darauf gerichtet sein können, ihnen die Begründung und das Führen eines eigenen Hausstandes zu ermöglichen (vgl. z.B. § 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Das lediglich geringfügige Obsiegen der Klägerin aufgrund von Ziffer 1 des Teilerledigungsvergleichs vom 16.01.2014 rechtfertigt eine Kostenbeteiligung der Beklagten nicht.
V. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Erstellt am: 23.07.2015
Zuletzt verändert am: 23.07.2015