Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.02.2015 abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 20.02.2015 ist begründet. Das SG hat dem Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig Leistungen zur Finanzierung eines Integrationshelfers zur Begleitung des Antragstellers bei der Teilnahme am Offenen Ganztag (im Folgenden: OGS) der I-schule in H, einer Grundschule mit Gemeinsamem Unterricht (GU) von behinderten und nicht behinderten Schülern, zu gewähren, zu Unrecht stattgegeben.
1. Der Beschluss des SG leidet bereits an einem Verfahrensfehler. Sein Entscheidungsausspruch, der lediglich eine Verpflichtung des Antragsgegners dem Grunde nach für eine allenfalls bestimmbare Anzahl von Stunden enthält, ist nicht hinreichend bestimmt, so dass der genaue Umfang der Leistungsverpflichtung des Antragsgegners unklar ist.
In der Hauptsache geht es im vorliegenden Fall um die Gewährung von Leistungen im sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und damit um die Gewährung einer Sachleistung in Gestalt der Sachleistungsverschaffung. Der Antragsgegner hätte die begehrte Leistung nicht durch Zahlung von Geld, sondern dadurch zu erbringen, dass er durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Schuld beitritt, die der Antragsteller durch Beauftragung eines Leistungserbringers, der seinerseits Integrationshelfer gegen Entgelt bereitstellt und grundsätzlich (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SGB XII) mit dem Antragsgegner als Sozialhilfeträger Verträge nach § 76 SGB XII geschlossen haben muss, begründet hat (vgl. insoweit z.B. BSG, Urt. v. 23.08.2013 – B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 10). Dementsprechend scheidet in der Hauptsache auch eine Verurteilung des Antragsgegners dem Grunde nach gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG aus, da keine Geldleistung im Streit steht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 12).
Ob diese Grundsätze auf das Verfahren einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu übertragen sind (in diesem Sinne der Beschluss des Senats vom 20.12.2013 – L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 46 ff.) oder ob im Hinblick darauf, dass ein "vorläufiger" Schuldbeitritt zivilrechtlich kaum umsetzbar ist, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine im Verhältnis zum Antragsteller vorläufige Verpflichtung zur Erfüllungsübernahme durch (tatsächliche) Zahlung des Sozialhilfeträgers als Dritten im Sinne von § 267 BGB (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 27.03.2014 – L 9 SO 497/11 -, juris Rn. 59) ausgesprochen werden kann, kann dahinstehen. In jedem Fall muss eine im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung klar erkennen lassen, welchen Betrag der Sozialhilfeträger zu zahlen hat und, sofern, wie hier in Gestalt des AWO Kreisverband H e.V., bereits ein Leistungserbringer beauftragt wurde, auch genau anordnen, an wen die Zahlung zu erfolgen hat. Hierzu gehören, soweit es um die Bereitstellung eines Integrationshelfers geht, die genaue Angabe des stundenmäßigen Umfangs der Begleitung und die Bestimmung des Vergütungssatzes pro Stunde. Andernfalls hätte es der Antragsteller in der Hand, den Umfang der Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers eigengestalterisch festzulegen. Außerdem können die sich aus § 75 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SGB XII ergebenden Grenzen des Vergütungsanspruchs des Leistungserbringers ohne dessen Bezeichnung im Tenor nicht überprüft werden.
2. Darüber hinaus ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011 – B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 23.07.2013 – L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B -, juris Rn. 8).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung (zur Zulässigkeit einer summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12 -, juris Rn. 10, 12) ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Hauptsache einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Begleitung durch einen Integrationshelfer für die Zeit der OGS an der I-schule in H gegen den Antragsgegner hat.
aa) Für den ausschließlich körperlich und geistig, nicht aber seelisch behinderten Antragsteller kommen (einkommens- und vermögensunabhängige) Leistungen nach § 35a SGB VIII i.V.m. § 14 SGB IX nicht in Betracht.
bb) Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht unter dem Gesichtspunkt unbenannter Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (zum möglichen Charakter von § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX als Auffangvorschrift und zum fehlenden abschließenden Charakter von § 55 Abs. 2 SGB IX vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009 – B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 18). Unabhängig von der Frage, ob die Teilnahme des Antragstellers an der OGS und seine Begleitung dort durch einen Integrationshelfer zur Ermöglichung der dem Antragsteller möglichen Teilhabe am Gemeinschaftsleben, z.B. zur Kontaktaufnahme mit Gleichaltrigen in der Freizeit, im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig, d.h. unentbehrlich ist (vgl. zur generellen Voraussetzung der Notwendigkeit von Eingliederungshilfeleistungen und zum Prüfungsmaßstab siehe BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 23; Urt. v. 20.09.2012 – B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 14), scheitert ein entsprechender Anspruch an den Voraussetzungen von § 19 Abs. 3 SGB XII.
Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird u.a. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
Diese Voraussetzungen liegen nach den im Beschwerdeverfahren erstmals offengelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern des minderjährigen Antragstellers nicht vor.
Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Eltern des Antragstellers nach Maßgabe von §§ 85, 87 SGB XII ihr Einkommen einzusetzen haben (vgl. zur Berechnung des Einkommens insoweit BSG, Urt. v. 25.04.2013 – B 8 SO 8/12 R -, juris Rn. 20 ff.). Insoweit weist der Senat lediglich daraufhin, dass die im Jahre 2015 erzielten, nach § 7 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DV § 82 SGB XII) als Jahreseinkünfte auf der Basis von 2014 zu berechnenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unter Zugrundelegung der vom Antragsteller zu den Akten gereichten Abrechnungen erheblich zu niedrig angesetzt sind. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 DV § 82 SGB XII sind, ebenso wie im Einkommensteuerrecht, nur Schuldzinsen, nicht jedoch Tilgungsleistungen als Werbungskosten abzusetzen. Die Eltern des Antragstellers haben aber bei der Abrechnung für alle vermieteten Häuser stets die gesamten Kreditraten, d.h. einschließlich des erheblichen Tilgungsanteils (z.B. bezüglich des Mehrfamilienhauses I-straße 00und 00a in H z.B. mehr als 2.000,- Euro monatlich im Jahre 2014), als Ausgaben von den Mieteinnahmen abgesetzt. Dies hätten sie sowohl bei ihrer Steuererklärung für das Jahr 2014 als auch ggf. im Hauptsacheverfahren zu korrigieren.
In jedem Fall verfügen die Eltern des Antragstellers über Vermögen, das sie nach Maßgabe von § 90 SGB XII einzusetzen haben und das die monatlichen Kosten für einen Integrationshelfer zur Begleitung währen der OGS deutlich übersteigt, so dass es bis zu einem etwaigen Verbrauch dem geltend gemachten Kostenübernahmeanspruch fortlaufend entgegen gehalten werden kann (vgl. zu Letzterem BSG, Urt. v. 20.09.2012 – B 8 SO 20/11 R -, juris Rn. 14 m.w.N., stRspr). Unabhängig von der Verwertbarkeit und dem realisierbaren Wert der vermieteten Immobilien, deren Miteigentümer die Eltern des Klägers und die nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt sind, und neben den Rückkaufswerten der privaten Rentenversicherungen des Vaters des Klägers (insgesamt 7.794,- Euro, Stand: 01.11.2014 bzw. 01.01.2015) und den Bausparguthaben (insgesamt 5.647,98 Euro, Stand 31.12.2014) stehen der Mutter des Antragstellers Forderungen gegen die Sparkasse L aus zwei Sparverträgen ("Vermögensplan") in Höhe von insgesamt mindestens 15.850,77 Euro (Stand: 31.12.2014) zu. Insbesondere der zuletzt genannte Vermögenswert ist in absehbarer Zeit (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R -, juris Rn. 14 f. m.w.N.), nämlich innerhalb der üblichen Kündigungsfrist bei Sparverträgen von 3 Monaten, verwertbar und offensichtlich nicht nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützt. Der sich aus § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DV § 90 SGB XII) ergebende Freibetrag von insgesamt 3.982,- Euro wird allein durch die Sparguthaben deutlich überschritten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und warum die Auflösung des Sparguthabens für den Antragsteller und seine Mutter eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten soll. Der Verlust von etwaigen, hier zudem äußerst geringfügigen, Zinsvorteilen stellt keine sozialhilferechtlich relevante Härte dar. Eine irgendwie geartete Zweckbindung der Sparanlage für die Alterssicherung ist nicht erkennbar.
Die Gewährung eines Darlehens nach § 91 SGB XII, das der Antragsteller wohl auch nicht beantragt hat, zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Auflösung des Sparvertrages scheidet ebenfalls aus, denn die Eltern des Klägers verfügen über ausreichende, sofort verfügbare Geldmittel auf diversen Girokonten, wobei der Senat dahinstehen lässt, ob und in welchem Umfang diese Geldmittel ohnehin ebenfalls als Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII einzusetzen sind oder eine Abgrenzung zum Einkommenseinsatz erfolgen muss. So befanden sich
– am 30.04.2015 auf dem Konto D 000 bei der E Bank (Konto für die Mieteinnahmen aus dem Mehrfamilienhaus C-weg 00 in H) ein Guthaben von 2.959,25 Euro, das den Eltern des Klägers zur Hälfte zusteht,
– am 11.05.2015 auf dem Girokonto der Mutter des Antragstellers (Sparkasse H, Konto-Nr.: 000) ein Guthaben von 833,19 Euro
– am 11.05.2015 auf dem Girokonto des Vater des Antragstellers (Sparkasse H, Konto-Nr. 001) ein Guthaben von 5.077,56 Euro und
– am 18.05.2015 auf dem Konto Nr. 002 bei der Sparkasse H (Konto für die Mieteinnahmen aus dem Mehrfamilienhaus I-straße 00und 00a in H) ein Guthaben von 10.862,16 Euro, das dem Vater des Antragstellers zur Hälfte zustand.
Insgesamt verfügen die Eltern des Antragstellers damit über sofort realisierbare Geldmittel in Höhe von über 12.000,- Euro.
Der Einsatz dieser Geldmittel ist den Eltern des Antragstellers auch ohne weiteres möglich und zumutbar, so dass für eine Härte im Sinne von § 91 SGB XII nichts ersichtlich ist. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, die Mittel auf den Konten für die Mehrfamilienhäuser dienten allein dazu, notwendige Erhaltungsmaßnahmen zu finanzieren und einen eventuellen Zahlungsausfall von Mietern abzufangen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Dass und welche Erhaltungsmaßnahmen aktuell zwingend durchzuführen sind, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat der Antragstellern vorgetragen, dass und in welcher Höhe aktuell Mieten rückständig sind. Im Übrigen ist insbesondere das Guthaben auf dem Konto für die Mieteinnahmen aus dem Mehrfamilienhaus I-straße 00und 00a in H beträchtlich, so dass es dort zu erheblichen Zahlungsausfällen in der Vergangenheit nicht gekommen sein kann.
cc) Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Hilfen zur angemessenen Schulbildung im Sinne von §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV ergibt, die gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB XII, was die hier streitigen, allein maßnahmebezogenen Kosten betrifft, unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringen sind.
Allen Privilegierungsfällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, gerade auch den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, ist gemeinsam, dass sie einen spezifischen Förderbedarf und eine entsprechende Förderung voraussetzen, zu dem die vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe einen (objektiv) finalen Bezug dergestalt aufweisen muss, dass der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den von ihnen verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liegt (BSG, Urt. v. 20.09.2012 – B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 18). Die bloß mittelbare Förderung der Schulausbildung genügt nicht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 19). Vielmehr muss die Leistung bei § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII unmittelbar mit dem Schulbesuch verknüpft sein und allein dieser spezifischen Fördermaßnahme dienen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 21 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG). Insoweit kommen zwar gerade auch Maßnahmen außerhalb des Schulbetriebs und der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Unterrichtszeiten in Betracht (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 23.08.2013 – B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 18). Die Maßnahme muss aber die Verbesserung schulischer Fähigkeiten des behinderten Menschen zum Ziel haben und zudem gemäß § 12 Nr. 1 und 2 EinglHV erforderlich und geeignet sein, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Insoweit hat eine individuelle Betrachtung im konkreten Einzelfall zu erfolgen; allgemein gehaltene Bewertungen der Maßnahme und ihrer Ziele sowie eine allgemein gehaltene Umschreibung der angewandten Methoden anhand von Internetrecherchen oder anderen Publikationen genügen nicht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 17, 19).
Nach diesen Grundsätzen können die pauschalen und im Wesentlichen gesellschaftspolitischen Erwägungen des SG zum "gewandelten Schulverständnis" schon im Ansatz nicht überzeugen. In den Ausführungen des SG fehlt die notwendige Einzelfallbetrachtung fast vollständig. Nach dem gegenwärtig bekannten Sachstand lässt sich vielmehr das für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs notwendige positive Wahrscheinlichkeitsurteil zugunsten des Antragstellers nicht treffen.
(1) Maßgeblich ist zunächst, ob die OGS der Grundschule I in H eine objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung aufweist, wobei insoweit nur die Schulbildung im GU der ersten Klasse in der Grundschule I erfasst sein kann, weil es sich insoweit um die nach der bindenden schulrechtlichen Zuweisung des Antragstellers angemessene Schulbildung handelt (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 21). Bereits dies kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die gesamte OGS bejaht werden.
Eine objektiv finale Ausrichtung auf die Grundschulausbildung in der I-schule wäre schon im Ansatz aufgrund des gesetzlich vorgegebenen Rahmens durchaus nicht unproblematisch. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) dient die Offene Ganztagsschule, bei der der Schulträger mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, zusammenarbeitet, dazu, "außerunterrichtliche Angebote" vorzuhalten. Die Teilnahme an der OGS ist freiwillig. Die OGS weist nach diesen Vorgaben gerade nicht zwingend einen direkten Bezug zum schulischen Unterricht und damit zur eigentlichen Schulbildung auf (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 – L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 44). Eine direkte Ausrichtung auf die Schulbildung könnte auch zu einer Ungleichbehandlung gegenüber solchen Schülern führen, die nicht an der OGS teilnahmen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass für die Teilnahme an der OGS in Nordrhein-Westfalen Elternbeiträge erhoben werden (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW). Diese sind zwar sozial gestaffelt, jedoch können besser verdienende Eltern ihren Kindern eher eine Teilnahme an der OGS ermöglichen als Eltern mit geringem Einkommen.
Auch das aktenkundige "Ganztagskonzept der Grundschule I" lässt eine eindeutige finale Zielrichtung auf die Schulbildung in der I-schule jedenfalls nicht insgesamt erkennen. Zwar werden dort zahlreiche Bildungsangebote (Lesen, Musik, Sport, Kunst und Werken, freies Spiel) genannt. Diese weisen jedoch keinen spezifischen Bezug zum Schulunterricht und den dort behandelten Lehrinhalten auf.
Eine finale Ausbildung auf die Grundschulausbildung in der I-schule kommt allenfalls bezüglich der Hausaufgabenbetreuung und insoweit in Betracht, als ausweislich des OGS-Konzeptes der I-schule einzelne Schüler während der OGS Förderunterricht erhalten und dort wie auch in sonstigen Veranstaltungen der OGS Unterrichtsinhalte zielgerichtet wiederholt und nachgearbeitet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn und soweit diese Leistungen durch Lehrkräfte der Schule erbracht werden. Letzteres steht freilich schon nach dem OGS-Konzept der I-schule unter dem Vorbehalt ausreichender Stellenbesetzung und verfügbarer Stundenkontingente. Der Antragsteller hat zwar angegeben, dass zurzeit 12 Lehrerstunden in das Stellenkontingent der OGS einfließen und auch Lehrer die Hausaufgaben beaufsichtigen und die im Vormittag erworbenen Inhalte in kleinen Gruppen wiederholen, üben und erweitern. Welche Veranstaltungen genau Lehrkräfte der I-schule tatsächlich durchführen, bleibt jedoch nach dem Vortrag des Antragstellers offen. Ebenso wenig steht fest, ob und in welchem Umfang Förderunterricht in der OGS gerade für die erste Klasse, die der Antragsteller besucht, überhaupt tatsächlich angeboten wird. Auch insoweit fehlt jeglicher Vortrag des Antragstellers. Schließlich ist auch unklar, wie genau sich die Hausaufgabenbetreuung gestaltet. Sollte sie sich darauf beschränken, den an der OGS teilnehmenden Schülern einen Raum zur Erledigung der Hausaufgaben zur Verfügung zu stellen, könnte von einer finalen Maßnahme zur Schulbildung keine Rede sein. Gleiches gilt, wenn zwar eine Hausaufgabenaufsicht vorhanden ist, diese sich aber darauf beschränkt, für Ruhe zu sorgen, und – z.B. zur Gewährleistung der Gleichbehandlung mit solchen Schülern, die nicht an der OGS teilnehmen – keine pädagogische Unterstützung leisten soll.
Im Ansatz fehl gehen insoweit die Ausführungen des Antragstellers zu sog. "OGS-Klassen", denn eine solche besucht der Antragsteller nicht. Ebenso wenig hilft die zu den Akten gereichte Stellungnahme von an der I-schule angestellten Lehrern für Sonderpädagogik weiter. Diese beschränkt sich auf die Beschreibung des OGS-Konzeptes, die Darstellung der Besonderheiten von OGS-Klassen und allgemeinen Erwägungen zur Sinnhaftigkeit der OGS-Betreuung insbesondere für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Eine konkrete Darstellung der auf die Grundschulausbildung in der ersten Klasse bezogenen, tatsächlich durchgeführten Bildungsveranstaltungen im Rahmen der OGS enthält die Stellungnahme nicht.
(2) Soweit nach den vorstehenden Ausführungen einzelne Veranstaltungen der OGS eine objektiv finale Ausrichtung auf die Grundschulbildung in der ersten Klasse aufweisen sollten, kommt es in einem zweiten Schritt darauf an, ob und in welchem Umfang der Antragsteller an genau diesen Veranstaltungen, insbesondere dem Förderunterricht, teilnimmt. Auch insoweit fehlt jeglicher Vortrag des Antragstellers.
(3) Von der Privilegierung des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII kann der Antragsteller ferner nur dann profitieren, wenn er allein oder überwiegend deshalb an der OGS teilnehmen soll, um seine schulischen Fähigkeiten zu verbessern. Ob dies beim Antragsteller der Fall ist, ist ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Ausweislich der Ausführungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller insoweit nicht widersprochen hat, hat die Mutter des Antragstellers in Telefonaten mit dem Antragsgegner angegeben, der Antragsteller solle an der OGS teilnehmen, weil beide Eltern berufstätig seien und damit die notwendige Aufsicht des Antragstellers nach der Schule unter Umständen nicht sichergestellt sei. Ursprünglich ging es danach offensichtlich weniger um die Schulbildung als um die Sicherstellung einer Betreuung des Klägers und die Entlastung der Eltern. Im Widerspruchs- und im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller dann zwar den Zusammenhang der OGS mit der Schulausbildung hervorgehoben. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller unter juristischer Beratung seinen Vortrag entsprechend zugespitzt hat, um den geltenden gemachten, einkommens- und vermögensunabhängigen Anspruch zu begründen. Schließlich hat der Antragsteller vor dem SG auch betont, dass die OGS gerade für den Kläger wichtig sei, um Freundschaften zu pflegen und zu begründen. Auch insoweit geht es nicht um die Schulbildung, sondern um die allgemeine Gewährleistung von Teilhabe am Gemeinschaftsleben, die nach den Ausführungen zu bb) wegen des Vermögens der Eltern des Klägers nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu finanzieren ist.
(4) Schließlich ist gegenwärtig völlig offen, ob die Teilnahme des Antragstellers an den Veranstaltungen der OGS, soweit sie einen spezifischen Bezug zur Grundschulausbildung in der ersten Klasse aufweisen, zur Verbesserung der schulischen Fähigkeiten des Antragstellers ganz oder teilweise geeignet und erforderlich ist. Insoweit müsste geklärt werden, welche Bildungsziele der ersten Klasse der Antragsteller mit seiner Behinderung überhaupt erreichen kann und ob der Antragsteller zur Erreichung dieser Bildungsziele zwingend auf die Teilnahme an der OGS angewiesen ist. Generell dürfte die Teilnahme an der OGS zur Erreichung des Bildungsziels der ersten Klasse nicht erforderlich sein, da die Teilnahme an der OGS freiwillig ist und vor allem nur 7 Schüler der Klasse des Antragstellers tatsächlich an der OGS teilnehmen. Ob und in welchem Umfang ein individueller, schulbildungsbezogener Bedarf des Antragstellers besteht, ist unklar. Eine individuell auf den Antragsteller bezogene und schlüssige Stellungnahme der Lehrer des Antragstellers liegt nicht vor. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Antragsteller den größten Teil des ersten Schulhalbjahres nicht an der OGS teilgenommen hat, ohne dass seine Lehrer eine Gefährdung des Bildungsziels oder gar des Verbleibs des Antragstellers im GU an der I-schule konstatiert hätten. Jedenfalls hat der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen.
Dass die Mutter des Antragstellers ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13.02.2015 den Eindruck gewonnen hat, der Antragsteller komme infolge der Teilnahme an der OGS im Unterricht besser mit, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Teilnahme an der OGS überwiegend wahrscheinlich zu machen. Den Lernerfolg des Antragstellers kann die Mutter jedenfalls nicht allein beurteilen. Entscheidende Bedeutung kommt insoweit der Einschätzung der Lehrer des Antragstellers zu. Insoweit fehlt jeglicher Vortrag des Antragstellers.
Was die Teilnahme an der Hausaufgabenbetreuung betrifft, erscheint unabhängig davon die Erforderlichkeit zweifelhaft. Hausaufgaben sind darauf angelegt, zu Hause erledigt zu werden. Die Hausaufgabenbetreuung dient in erster Linie dazu, Kindern einen Raum zur zeitnahen Erledigung der Hausaufgaben zu verschaffen, damit sie diese nicht erst am späten Nachmittag machen müssen, wenn ihre Eltern von der Arbeit heimgekehrt sind und ihre Kinder betreuen können. Hausaufgaben sollten zudem so angelegt sein, dass die Kinder sie ohne Hilfe erledigen und so selbstständig den Unterrichtsstoff nacharbeiten können. Grundsätzlich dürfte deshalb bei Hausaufgaben kein besonderer pädagogischer Betreuungsbedarf bestehen. In jedem Fall können eventuell notwendige Unterstützungsleistungen jedenfalls in der ersten Klasse in der Regel ohne weiteres durch die Eltern geleistet werden. Warum dies bei den Eltern des Antragstellers, die beide immerhin im Erwerbsleben stehen und insbesondere die Bildung von Vermögen zielstrebig betreiben, anders sein soll, erschließt sich nicht. Nach den Erfahrungen des Senats – zwei an der Entscheidung mitwirkende Mitglieder des Senats haben Kinder, die die Grundschule besuchen und auch an einer OGS inklusive Hausaufgabenbetreuung teilnehmen – können Hausaufgaben regelmäßig zu Hause auch effektiver erledigt werden, weil die Kinder in der Hausaufgabenbetreuung der OGS häufig abgelenkt werden.
(5) Nach den vorstehenden Ausführungen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen von § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in jedem Fall nicht für die gesamte Zeit der OGS erfüllt sind. Dass die Teilnahme des Antragstellers an einzelnen Veranstaltungen der OGS, die ebenso wie auch die Teilnahme am GU vermutlich nur mit Hilfe eines Integrationshelfers möglich sein dürfte, als Hilfe zur angemessenen Schulbildung erforderlich ist, kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr sind zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII insoweit noch umfangreiche Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen, die das SG im Hauptsacheverfahren nachzuholen haben wird. Ein Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung scheidet jedoch aus, da der Umfang der für den Antragsteller individuell erforderlichen, einkommens- und vermögenprivilegierten Leistungen im Sinne von §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht ansatzweise zu beurteilen ist.
Der Senat hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen im vorliegenden Eilverfahren auch nicht selbst vorzunehmen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 – L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 45). Eine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr obliegt es nach § 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zunächst dem Antragsteller, die für die Beurteilung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit notwendigen Tatsachen darzulegen. Die Ausführungen des rechtskundig vertretenen Antragstellers beschränken sich jedoch weitgehend auf allgemeine Erwägungen und lassen die gebotene individuelle Beurteilung der Voraussetzungen von §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht zu.
Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich kein abweichender verfahrensrechtlicher Maßstab. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat zwar die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 (75)). Vorliegend stehen jedoch keine existenzsichernden Leistungen im Streit. Auch im Übrigen ist eine gewichtige Grundrechtsverletzung des Antragstellers nicht erkennbar. Da ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben im Allgemeinen aufgrund des Vermögens der Eltern des Antragstellers nach § 19 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich ausscheidet, wird der Kläger nicht per se in seinen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Rechten beeinträchtigt. Eine gewichtige Grundrechtsverletzung könnte erst dann drohen, wenn der Antragsteller ohne die begehrten Leistungen der Sozialhilfe nicht in der Lage wäre, an der OGS teilzunehmen und hierdurch seine Schulbildung nachhaltig gefährdet würde. Insbesondere für Letzteres ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
b) Der Antragsteller hat darüber hinaus keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, seinen nach den vorstehenden Ausführungen teilweise möglichen Anspruch aus §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII im Hauptsacheverfahren zu verfolgen, so dass ein Bedürfnis für eine Eilentscheidung nicht erkennbar ist.
Zum einen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die Teilnahme an der OGS seine Schulbildung nachhaltig gefährdet würde (in der Sache ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 – L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 52). Dass er die ihm erreichbare Schulbildung, namentlich das Klassenziel im GU der ersten Klasse der I-schule, nicht erreichen würde, wenn er nicht an der OGS teilnähme, hat er noch nicht einmal behauptet. Zudem fehlt insoweit jegliche Äußerung der Lehrer des Antragstellers. Würde der Antragsteller ohne die begehrten Leistungen des Antragsgegners nicht oder nur ohne Integrationshelfer das Angebot der OGS wahrnehmen, könnte er zwar insoweit einen etwaigen Anspruch auf Leistungen nach §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII im Hauptsachverfahren nicht mehr geltend machen, weil es dann für den vergangenen Zeitraum mangels entstandener Kosten bzw. einer beitrittsfähigen zivilrechtlichen Vergütungsverpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer an einem sozialhilferechtlichen Bedarf fehlen würde (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 24.03.2015 – B 8 SO 22/13 -, gegenwärtig nur als Terminbericht vorliegend). Dieser Umstand allein begründet jedoch keinen wesentlichen Nachteil im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Ist, wie hier, der Schulbesuch und das Erreichen des Schulbildungsziels nicht erkennbar gefährdet, wird den rechtlichen Interessen des Antragstellers jedenfalls hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass im Hauptsachverfahren über die Gewährung von Leistungen in der Zukunft entschieden werden kann. Dies ist hier der Fall, weil der Antragsgegner mit Bescheid vom 29.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2015 die begehrte Übernahme der Kosten für die Begleitung durch einen Integrationshelfer für die Zeit der OGS ohne zeitliche Beschränkung abgelehnt hat, deshalb der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung streitgegenständlich ist und der notwendige sozialhilferechtliche Bedarf durch die Beauftragung eines Integrationshelfers bis zu diesem Zeitpunkt geschaffen werden oder das Begehren auf die Erteilung einer entsprechenden Zusicherung umgestellt werden kann.
Zum anderen und vor allem verfügen die Eltern des Antragstellers über ausreichende, sofort verfügbare Geldmittel, mit denen sie einstweilen einen Integrationshelfer für den gesamten Zeitraum der OGS bezahlen können.
Wie bereits unter a) bb) a.E. im Einzelnen dargelegt, befinden sich auf verschiedenen Girokonten, über die die Eltern des Antragstellers verfügen können, erhebliche Guthaben, die den Eltern des Antragstellers ganz oder zumindest zur Hälfte zustehen und die aktuell nicht für zwingend notwendige und gegenüber der Finanzierung eines Integrationshelfers vorrangige Ausgaben verwendet werden müssen. Anfang bzw. Mitte Mai 2015 betrugen die den Eltern zustehenden Guthaben insoweit mehr als 12.000,- Euro.
Mit diesen Geldmitteln könnte ein Integrationshelfer längere Zeit finanziert werden.
Bis zum Erlass der Entscheidung des SG sind für die Begleitung des Antragstellers in der OGS von Montag bis Donnerstag jeweils bis 15.00 Uhr durch Frau B von der AWO 450,- Euro monatlich an Kosten entstanden. Auch wenn damit eine Begleitung des Antragstellers in der OGS am Freitag und montags bis donnerstags von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr nicht abgedeckt war, hat die Mutter des Antragstellers positive Effekte des Besuchs der OGS festgestellt. Es spricht deshalb viel dafür, dass den Interessen des Antragstellers durch Fortführung dieses Betreuungsumfangs hinreichend Rechnung getragen wird. Einen solchen Betreuungsumfang könnten die Eltern des Antragstellers ausgehend von den im Mai sofort verfügbaren Geldmitteln auf den Girokonten über mehr als zwei Jahre finanzieren.
Eine Betreuung für die gesamte Zeit der OGS dürfte den Eltern mit den aktuell vorhandenen Geldmitteln für mindestens ein Jahr möglich sein. Nach den Angaben des Antragstellers wurde Frau B für "etwa 10 Stunden" wöchentlich für den Kläger tätig. Aus ihrem Arbeitsvertrag mit der AWO ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden. Wenn mit diesem Einsatzumfang eine Teilnahme des Antragstellers von Montag bis Donnerstag für die gesamte Zeit der OGS bis auf täglich eine Stunde möglich war, muss für eine Teilnahme an der gesamten Dauer der OGS das doppelte Stundenkontingent von Frau B genügen. Der Antragsteller bzw. dessen Eltern könnten deshalb noch eine weitere 450,- Euro-Kraft beauftragen und so die notwendige Begleitung des Antragstellers während der gesamten OGS sicherstellen. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass dem Antragsteller die Begleitung durch zwei unterschiedliche Integrationshelfer unzumutbar wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller während der Unterrichtszeit auch durch jemand anderen als Frau B begleitet wurde, und der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, er habe Schwierigkeiten, sich auf Frau B umzustellen.
Demgegenüber besteht für die Beauftragung einer Integrationshelferin zum Preis von 23,80 Euro pro Stunde offensichtlich kein Bedürfnis. Der genannte Stundensatz dürfte im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner für die Begleitung des Antragstellers und eines weiteren behinderten Kindes während der Unterrichtszeit lediglich 18,50 Euro pro Stunde aufwendet, unangemessen sein. Lediglich ergänzend weist der Senat insoweit darauf hin, dass der im Hauptsachverfahren zu beurteilenden Sozialhilfeanspruch in Ermangelung eines Rahmenvertrages der AWO mit dem Antragsgegner an § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII scheitern könnte.
c) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ginge im Übrigen auch eine Folgenabwägung im Hinblick auf den nach den Ausführungen zu a) cc) offenen Sachverhalt zu Lasten des Antragstellers aus.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.06.2015
Zuletzt verändert am: 11.06.2015