I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1988 geborene Kläger – damals Student im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen – nahm am 13. Mai 2012, an einem Rugbyspiel teil, das vom Hochschulsportverein organisiert worden war. Dabei wurde er von einem Gegner zu Fall gebracht und stürzte auf die rechte Schulter. Nach Feststellung des Durchgangsarztes zog sich der Kläger eine Schultereckgelenkssprengung rechts Grad 3 nach Rockwood zu.
Auf Anfrage der Beklagten gab die Hochschule an, das Rugbyspiel sei in Vorbereitung auf die deutsche Hochschulmeisterschaft erfolgt. Es sei durch einen Übungsleiter des Hochschulsportzentrums organisiert und betreut worden. Der Kläger habe im Auftrag des Hochschulsportzentrums teilgenommen. Er nehme außerdem regelmäßig an den organisierten Rugbykursen teil. Die Rugbyvergleiche zwischen den Studierenden seien unerlässlich für eine gezielte, stabile Vorbereitung der Studierenden auf die deutschen Hochschulmeisterschaften. Nach einem beigefügten Ausdruck fand das unfallbringende Spiel im Rahmen der "Mitteldeutschen-Sevens-Liga" statt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. August 2012 die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil es sich bei dem Spiel um einen reinen Wettkampfsport außerhalb des organisierten Übungsbetriebes gehandelt habe und daher kein Versicherungsschutz bestanden habe.
Der Widerspruch wurde damit begründet, dass es sich um versicherten Hochschulsport gehandelt habe. Das Spiel sei zwar im Rahmen der 7er-Liga erfolgt. Ziel und Zweck sei jedoch nicht das Erreichen einer höheren Spielklasse gewesen, sondern der Erwerb von Spielpraxis für die deutschen Hochschulmeisterschaften. Rugby sei eine Mannschaftssportart, die zwingend bei der Ausübung das Vorhandensein einer gegnerischen Mannschaft erfordere. Da es sich um einen Nischensport handle, stünden keine anderen studentischen Hochschulsportgruppen zum Training zur Verfügung. Der Hochschulsport sei in den Landeshochschulgesetzen als verpflichtende Aufgabe der Hochschulen zur Förderung der sozialen Belange der Studierenden dem Bildungsauftrag der Hochschule immanent. Ein betriebssportlicher Charakter sei nicht gegeben. Daher seien auch Vergleichsspiele dem versicherten Hochschulsport zuzuordnen. Auch habe die Hochschule ein Interesse an der Teilnahme an dem Turnier gehabt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2013 zurückgewiesen. Versicherter Hochschulsport sei anzunehmen, wenn das Sportangebot den Charakter offizieller Hochschulveranstaltungen besitze, von der Hochschule organisiert und durchgeführt werde sowie innerhalb des organisatorischen Übungsbetriebes stattfinde. Das vorliegende Spiel habe aber außerhalb des organisierten Übungsbetriebes stattgefunden im Rahmen des Betreibens von Freizeit- bzw. Leistungssport.
Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 21. Mai 2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Der Rugbyvergleich habe der Vorbereitung auf die deutschen Hochschulmeisterschaften gedient. Er sei für die kontinuierliche Vorbereitung zwingend notwendig gewesen. Es sei dabei nicht grundsätzlich von einem leistungssportlichen Event auszugehen, da keine Bestenauslese stattfinde. Bei Rugby handle es sich um einen Mannschaftssport. Es werde das Spiel im Team gelehrt. Die Anmeldung und die Übernahme der Kosten seien durch das Hochschulsportzentrum erfolgt. Wichtig sie die Vermittlung sportpädagogischer und charakterbildender Inhalte im Rahmen des Spielbetriebs. Die Teilnahme stehe allen Studierenden offen. Zudem sei der Hochschulsport Pflichtaufgabe der Hochschulen.
Die beklagte Unfallkasse hat ihre Entscheidung verteidigt.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
Für den Kläger wird beantragt (sinngemäß):
Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2013 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers am 13. Mai 2012 ein Arbeitsunfall ist.
Für die Beklagte wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist nach interessgerechter Auslegung nur das Begehren nach Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. SGG), dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat. Ein eigenständiger Klagegegenstand im Hinblick auf Leistungen liegt nicht vor, auch wenn in der Klageschrift vom 21. Mai 2013 Entschädigungsleistungen angesprochen sind. Denn dem Kläger geht es erkennbar zunächst um die Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. Erst dann könnte über eventuelle Entschädigungsleistungen entschieden werden. Und bislang hat auch die Beklagte keine Entscheidung hinsichtlich konkreter Leistungen getroffen. In diesen Fällen ist zulässiger Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens allein der Anspruch auf Feststellung, dass eine Berufskrankheit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 46/03 R; Urteil vom 2. April 2009, B 2 U 30/07 R).
Die so verstandene Klage ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er am 13. Mai 2012 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, oder 6 begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 4. September 2007, B 2 U 28/06 R).
Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R).
Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung im Sinn des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden. Für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, reicht grundsätzlich die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit – aus (BSG in SozR 3-2200 § 551 RVO Nr. 16, m.w.N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSG, BSGE 45, 285; 60, 58). Hierbei trägt der Anspruchsteller, also die Klägerseite, die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008, B 2 U 10/07 R).
Nach diesen Grundsätzen stand der Kläger bei seiner zum Unfall führenden Verrichtung am 13. Mai 2012 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Vorliegend kommt allein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c SGB VII infrage. Demnach sind versichert Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen. Der Kläger gehörte zum Unfallzeitpunkt als immatrikulierter Student zwar zu dem nach dieser Reglung versicherten Personenkreis. Doch ist die von ihm zum Zeitpunkt des Unfalls verrichtete Tätigkeit weder seinem Fachstudium des Wirtschaftsingenieurwesens noch einem versicherten Hochschulsport oder Betriebssport noch einer Gemeinschaftsveranstaltung als versicherte zuzuordnen.
Die Zuordnung zur versicherten Aus- und Fortbildung an einer Hochschule erfordert, dass die Verrichtung in den unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Organisationsbereich der Hochschule fällt und dem Studium wesentlich zu dienen bestimmt ist. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger sich nicht während einer auf sein Fachstudium bezogenen Tätigkeit verletzt hat, sondern bei der aktiven Teilnahme an einem Rugbyspiel. Es ist aber nichts dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Teilnahme an diesem Spiel im Rahmen des vom Kläger belegten Studienganges erforderlich oder zumindest dienlich war. Daran ändert auch nichts, dass das einschlägige Hochschulrecht (siehe § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) auch die Förderung der sportlichen Betätigung der Studenten zur Aufgabe der Hochschulen bestimmt. Denn zum einen liegt es nach der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung nicht in der Kompetenz eines Landesgesetzgebers, den Umfang des bundesrechtlich geregelten Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung zu bestimmen. Zum anderen geht eine hochschulrechtliche Aufgabenzuweisung nicht quasi automatisch mit dem entsprechenden Versicherungsschutz nach dem SGB VII einher, da Zwecke und Zielrichtungen der einzelnen Regelungsbereiche unterschiedlich sind.
Auch unter dem Gesichtspunkt Hochschulsport/Betriebssport bestand während der Teilnahme an dem Rugbyspiel kein Versicherungsschutz. Grundsätzlich ist zwar anerkannt, dass der von der Hochschule organisierte Hochschulsport für Studenten dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c SGB VII unterfällt (vgl. BayLSG, Urteil vom 8. August 2007, L 2 U 322/04; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. September 2013, L 15 U 678/10). Allerdings gilt das nur für Hochschulsport, der innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule in einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet. Nur dann ist eine Zuordnung zur Aus- und Fortbildung an einer Hochschule gerechtfertigt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Das trifft beim Kläger nicht zu. Bei dem Rugbyspiel am 13. Mai 2012 handelte es sich nicht um ein Spiel, das im Rahmen des regelmäßig stattfindenden Sports ausgetragen wurde, sondern um ein Spiel im Rahmen der Mitteldeutschen-Sevens-Liga. Zwar ist es nachvollziehbar, dass bei einem Nischensport wie Rugby besondere Schwierigkeiten vorhanden sein werden, im Rahmen des üblichen Sportbetriebs genügend Spieler für Übungsspiele zu finden. Allerdings wurde dem bereits dadurch Rechnung getragen, dass mehrere Hochschulen, darunter die Universität des Klägers, eine Hochschulsportgemeinschaft gebildet haben. Im Hinblick auf den klägerseits angesprochenen Gedanken der Förderung der Teambildung ist zu sehen, dass dies wohl bei allen Mannschaftssportarten ein erwünschter oder jedenfalls erfreulicher Nebeneffekt sein dürfte. Er rechtfertigt es aber nicht, den Versicherungsschutz nach dem SGB VII weiter zu erstrecken als oben erwähnt. Denn dies wäre mit noch größeren Unsicherheiten und Unklarheiten über die Reichweite des Versicherungsschutzes verbunden. Außerdem würde damit bei wertender Betrachtung die Entfernung zur eigentlichen versicherten Tätigkeit zu groß, besonders da schon die Erstreckung auf den regelmäßig stattfindenden Hochschulsport eine Entfernung vom Kern der eigentlich versicherten Tätigkeit darstellt.
Auch nach den Grundsätzen über den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen ist keine versicherte Tätigkeit des Klägers gegeben. Selbst wenn man diese Grundsätze auf den Bereich der Aus- und Fortbildung an einer Hochschule, als Bereich der sogenannten unechten Unfallversicherung, übertragen will, der nicht an betriebliche Strukturen als Grundlage des Unfallversicherungsschutzes anknüpft und deshalb auch nicht darauf ausgerichtet sein kann, der Pflege der Verbundenheit zwischen einer Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu dienen, kommt dem Rugbyspiel im Rahmen eines Turniers zur Vorbereitung auf die deutschen Hochschulmeisterschaften nicht der Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu. Denn nach außen musste wegen der Gestaltung des Turniers der Wettkampfcharakter deutlich dominieren, da es um ein Kräftemessen zwischen verschiedenen Hochschulen und einem weiteren Team ging. Damit war klar, dass es nicht mehr vornehmlich um die Förderung des Zusammenhalts innerhalb der Hochschule des Klägers gehen konnte, schon weil nur ein Teil einer von mehreren teilnehmenden Mannschaften dieser Hochschule angehörte.
Ob die konkrete zum Unfall führende Verrichtung auch dem versicherten Tätigkeitsbereich zugerechnet werden kann, hängt davon ab, ob sie dazu in einem inneren sachlichen Zusammenhang steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der innere sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Schaden stiftenden Verrichtung wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz reicht (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 11/04 R, BSGE 94, 262). Maßgeblich für die Zurechnung ist die sogenannte Handlungstendenz, mithin der durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigte und vom Handlungsmotiv getrennte Zweck des Handelns des Versicherten (vgl. etwa BSG Urteil vom 9. Dezember 2003, Az.: B 2 U 23/03 R = BSGE 91, 293; zur Handlungstendenz vgl. auch BSG Urteil vom 15. Mai 2012, Az.: B 2 U 8/11 R in juris).
Weiter kommt eine versicherte Tätigkeit unter dem Aspekt der Formalversicherung ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat diesbezüglich mit keinem formellen Akt den Anschein eines Versicherungsschutzes geschaffen.
Schließlich scheidet auch die Annahme eines Versicherungsschutzes unter Vertrauensschutzgesichtspunkten aus. Dazu wäre es nämlich erforderlich, dass die Beklagte einen entsprechenden Vertrauenstatbestand gesetzt hat. Das ist aber gerade nicht der Fall gewesen. Dass eventuell seitens der Universität beim Kläger der Eindruck erweckt wurde, es bestehe Versicherungsschutz, ändert daran nichts. Andere als die Beklagte können nämlich nicht durch ihr Handeln ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründen und damit etwaige Entschädigungspflichten der Beklagten auslösen. Außerdem waren dem Kläger alle für die versicherungsrechtliche Beurteilung relevanten Umstände des Fußballspiels bekannt. Er kann sich deshalb nicht wegen fehlender Erkennbarkeit auf Vertrauensschutz berufen. Dass er möglicherweise einer unzutreffenden rechtlichen Vermutung bzw. Einordnung als versicherte Tätigkeit kam, unterliegt nicht dem Vertrauensschutz. Die Beklagte hat ihn in dieser Ansicht jedenfalls nicht bestätigt.
Insgesamt ist daher unter keinem Aspekt ein Versicherungsschutz des Klägers bei der Teilnahme an dem Rugbyspiel am 13. Mai 2012 zu begründen.
Daher ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 27.01.2014
Zuletzt verändert am: 27.01.2014