I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er am 29. Februar 2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1976 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt bei der Gemeinde P. angestellt. Zusammen mit anderen Beschäftigten der Gemeinde P. nahm er an der Bayerischen Behörden-Skimeisterschaft teil, die am 29. und 30. Januar 2010 in Nesselwang stattfand. Dabei verletzte sich der Kläger am 29. Januar 2010 beim Skifahren und zog sich eine Tibiakopfmehrfragmentfraktur am linken Kniegelenk und eine Tibiakopfluxation zu.
Die Gemeinde gab gegenüber dem Beklagten an, die Behörden-Skimeisterschaft sei vom freien Verband Bayerischer Behörden veranstaltet worden. Die Teilnahme habe allen Gemeindebeschäftigten offengestanden, von 100 Mitarbeitern hätten 11 teilgenommen. Für die Kosten sei die Gemeinde aufgekommen und es sei den Teilnehmern auch Dienstbefreiung gewährt worden. Der Unternehmer oder ein von ihm Beauftragter sei nicht anwesend gewesen.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15. März 2010 seine Leistungspflicht ab, weil kein Arbeitsunfall vorliege. Die Teilnahme an der Bayerischen Behörden-Skimeisterschaft sei dem privaten, unversicherten Bereich zuzurechnen und kein Betriebssport oder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
Im Widerspruch trug der Kläger vor, es habe sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Davon sei auch die Gemeinde ausgegangen. Die Veranstaltung werde als Anlass dafür genutzt, das Skifahren stelle nur einen Teil dar, den weitaus größten Teil der Zeit verbrächten die Mitarbeiter beim gemütlichen Beisammensein. Beigefügt war auch ein Schreiben des Zweiten Bürgermeisters der Gemeinde P. vom 14. April 2010. Dieser erklärte, dass an der Veranstaltung der Vertreter des Ersten Bürgermeisters, Herr VAR N., und 10 Mitarbeiter aus allen Abteilungen und dem Bauhof teilgenommen hätten. Die Teilnahme diene der Pflege der Verbundenheit zwischen der Amtsleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander. Gerade bei den Mannschaftswettbewerben stünde der Teamgedanke im Vordergrund.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2010 zurück. Der Kläger habe im Unfallzeitpunkt weder seine eigentliche Tätigkeit ausgeübt noch habe er am Betriebssport teilgenommen noch handle es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Die Teilnahme an der Behörden-Skimeisterschaft habe ausschließlich dem eigenen sportlichen Interesse des Klägers gedient.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 2. Juni 2010 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Veranstaltung habe allen Beschäftigten offengestanden. Die Teilnahme sei von der Gemeinde organisiert worden, die auch Dienstbefreiung gewährt habe. Sinn und Zweck sei gewesen, das Zusammengehörigkeitsgefühl des Gemeindepersonals zu stärken und auch den fachlichen Dialog zu fördern. Der tatsächliche Wettkampf habe untergeordneten Charakter besessen.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
Für den Kläger wird beantragt (sinngemäß):
Der Bescheid des Beklagten vom 15. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2010 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 29. Januar 2010 ein Arbeitsunfall ist.
Für den Beklagten wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Insbesondere war der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht verbeamtet, so dass eine Anerkennung als Dienstunfall, über die verwaltungsgerichtlich zu entscheiden wäre, nicht in Betracht kommt.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 15. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2010 ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Bei dem Unfall des Klägers am 29. Januar 2010 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, oder 6 begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R).
Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, ist maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Handelte der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen, bei darüber hinausgehenden Erweiterungen des Versicherungsschutzes, z.B. auf Dienstreisen, bei Betriebssport, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009, B 2 U 29/08 R).
Unmittelbare versicherte Tätigkeit:
Die vom Kläger im Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung, nämlich Skifahren, stand nicht in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit seiner grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Beschäftigter bei der Gemeinde P., da er damit keine arbeitsvertraglich geschuldete Pflicht erfüllte.
Betriebssport:
Auch Betriebssport kann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen. Sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken, dienen nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens. Denn diese Maßnahmen dienen der Gesunderhaltung der Beschäftigten und der Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft und sind deshalb den Unternehmen und der ihnen dienenden versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Allerdings muss der Betriebssport nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R) zur Abgrenzung von anderen sportlichen Aktivitäten folgende Kriterien erfüllen: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
Hinsichtlich des Kriteriums "Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter" hat das BSG in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass auch ein gelegentlicher Wettkampf gegen Mannschaften von anderen Betriebssportgemeinschaften dem Ausgleichszweck der sportlichen Betätigung nicht entgegenstehe, auch wenn dieser außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden erfolge (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 29 mwN). Diese Rechtsprechung hat das BSG inzwischen aber aufgegeben und die Ausdehnung des versicherten Betriebssports auf Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nicht mehr der versicherten Tätigkeit zugerechnet (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R).
Die 39. Bayerische Behördenskimeisterschaft 2010 in Nesselwang stellte keinen Betriebssport in diesem Sinn dar, weil sich der Teilnehmerkreis nicht auf die Beschäftigten der Gemeinde P. beschränkte, sondern Beschäftigte aus allen möglichen Behörden der inneren Verwaltung in Bayern teilgenommen haben. Außerdem hatte die Skimeisterschaft nicht mehr Ausgleichs-, sondern Wettkampfcharakter, wie sich schon daran zeigt, dass – soweit es den sportlichen Teil angeht – Hauptzweck der Wettbewerb unter den Mannschaften der verschiedenen teilnehmenden Behörden war.
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung:
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, hat das BSG (Urteil vom 7. Dezember 2004, B 2 U 47/03 R) folgende Kriterien aufgestellt, die auch das Gericht für sachgerecht zur Beurteilung des Versicherungsschutzes hält:
Die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Dies ist aber nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert.
Um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" – Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander – zu erreichen, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen, von besonderen Fallgestaltungen in Großbetrieben, Versorgungsunternehmen usw. abgesehen. Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht. Auch genügt es nicht, dass es sich um Veranstaltungen handelt, die zwar offiziell allen Beschäftigten offen stehen, die sich aufgrund ihres Charakters aber nur an eine kleine Gruppe Interessierter wenden. So ergibt sich zwangsläufig ein Spannungsverhältnis, wenn sportliche Veranstaltungen als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stattfinden. Für den Betriebssport gelten bekanntlich andere Maßstäbe; es kann daher durchaus die Gefahr bestehen, dass Sportveranstaltungen, die den von der Rechtsprechung formulierten Kriterien für Betriebssport nicht genügen, als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen organisiert werden, um auf diese Weise die Ausschlusskriterien zu umgehen.
Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich, grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann.
Form und Ort der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sind nicht eng begrenzt, wie u.a. Weihnachtsfeiern, Jubiläen und Betriebsausflüge zeigen. Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb auch, wie teilweise im vorliegenden Fall, an einem arbeitsfreien Tag stattfinden.
Unter Versicherungsschutz stehen bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung alle Verrichtungen, die mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind. Dies werden oft Verrichtungen sein, die sonst mit der betrieblichen Tätigkeit nicht im unmittelbaren, inneren Zusammenhang stehen, etwa Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang, nicht aber rein persönlich motivierte Reitvorführungen. Unter Versicherungsschutz stehen die Teilnehmer an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nämlich nur bei den Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung, der sich auch auf die körperliche Entspannung und Erholung erstreckt, vereinbar bzw. vorgesehen oder üblich sind. Sportliche Betätigungen mit spielerischem Charakter sind unter diesen Voraussetzungen versichert, wenn sie der Förderung des Gemeinsinns oder des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Beschäftigten und nicht allein dem persönlichen Interesse des Betroffenen dienen. Dabei spielt es wiederum keine Rolle, ob der oder die Teilnehmer die besondere Aktivität allein bzw. unter sich entfalten oder ob sie ihre besonderen Fähigkeiten etwa einzelnen, einigen oder gar allen anderen Teilnehmern der Gemeinschaftsveranstaltung vorführen oder vorführen wollen. Allein wenn eine derartige Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen oder üblich war, kann sie als der Gemeinschaftspflege dienend in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden.
Die Veranstaltung muss jedoch insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Auch eine Werbewirkung des Unternehmens, die im Zusammenhang mit einer im Interesse der Beschäftigten durchgeführten sportlichen Veranstaltung in Erscheinung tritt, wäre hierbei nicht außer Betracht zu lassen.
Nach diesen Grundsätzen kann die Teilnahme des Klägers an der 39. Bayerischen Behörden-Skimeisterschaft nicht als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung seines Arbeitgebers angesehen werden.
Es fehlt bereits daran, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung getragen wurde. Weder der Erste Bürgermeister noch einer seiner Vertreter noch ein sonst von ihm Beauftragter haben an der Veranstaltung teilgenommen. Dies hat die Gemeinde P. so gegenüber dem Beklagten angegeben. Später wurde zwar vom Zweiten Bürgermeister noch mitgeteilt, der Vertreter des Ersten Bürgermeisters im Amt, Herr VAR N., habe an der Behörden-Skimeisterschaft teilgenommen. Allerdings wurde nicht angegeben, Herr N. habe als offizieller Vertreter des Ersten Bürgermeisters teilgenommen. Er mag also mitgefahren sein, tat dies aber nicht in Vertretung der Leitung der Gemeinde. Dass er diese Funktion auch nicht qua Amt innehatte, ergibt sich daraus, dass er – offenbar ist er geschäftsleitender Beamter der Gemeinde P. – den Ersten Bürgermeister lediglich in Bezug auf seine Stellung als Leiter der Gemeindeverwaltung vertritt. Um einen solchen Vertretungsfall handelte es sich aber nicht: Eine Gruppe von Beschäftigten der Gemeinde nahm an einer Veranstaltung mit sportlichen Zügen teil, um ein verwaltungsmäßiges Handeln ging es nicht. Auch sonst hat das Gericht keinen Hinweis darauf, dass Herr N. oder ein anderer Beschäftigter der Gemeinde P. mit der Vertretung des Ersten Bürgermeisters während der Behörden-Skimeisterschaft beauftragt wurde.
Auch ist die 39. Bayerische Behörden-Skimeisterschaft nicht von der Gemeinde P. organisiert worden, sondern anderweitig, und als Schirmherr fungierte der Regierungspräsident von Schwaben. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Gemeinde die Teilnahme ihrer Beschäftigten im Vorfeld organisiert hat. Denn dies betraf allenfalls deren Anreise und Unterbringung. Einen wesentlichen Beitrag in Bezug auf die Gesamtveranstaltung stellte dies nicht dar.
Außerdem war die Veranstaltung nicht geeignet, den Gemeinschaftsgedanken innerhalb der Gemeinde zu fördern. Zwar wurden sportliche Wettkämpfe zwischen den Mannschaften verschiedener Behörden ausgetragen. Allerdings hatte, wie von der Klägerseite im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgetragen wurde, der sportliche Teil untergeordneten Charakter. Ob daneben – so wurde es in der Klageschrift vorgetragen – der fachliche Austausch eine wesentliche Rolle gespielt hat, ist zu bezweifeln. Der Kläger hatte im Widerspruch noch erklärt, den weitaus größten Zeitanteil verbrächten die Mitarbeiter beim gemütlichen Beisammensein. Dies hält das Gericht für die zutreffende Beschreibung. Erfahrungsgemäß ist ein fachlicher Austausch bei derartigen Veranstaltungen neben dem sportlichen Teil eher ein Nebeneffekt und von seinem Gewicht her zu vernachlässigen, zumal hier Beschäftigte aus ganz unterschiedlichen Bereichen der inneren Verwaltung anwesend waren und die fachlichen Berührungspunkte sich daher eher zufällig ergeben haben konnten. Auch die Zusammensetzung der Gruppe aus P. erstreckte sich über die gesamte Bandbreite der Gemeindeverwaltung, so dass ein fachlicher Austausch sicherlich nicht beabsichtigt oder von wesentlicher Bedeutung war.
Ferner ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden-Skimeisterschaft tatsächlich von allen Beschäftigten der Gemeinde P. besucht werden sollte. Nach den vorhandenen Angaben stand die Teilnahme zwar allen Beschäftigten offen. Aus dem Anlass der Veranstaltung, Ski-Wettbewerbe, war ersichtlich, dass nur ein begrenzter Kreis der Beschäftigten angesprochen werden würde. Denn auch in einer Gemeinde wie P. ist nicht davon auszugehen, dass alle ihre Beschäftigten an Ski-Wettbewerben teilnehmen wollen. Auch war zumindest hinsichtlich der alpinen Ski-Wettbewerbe ein Gefahrpotenzial gegeben, das viele Beschäftigte von der Teilnahme absehen ließ. Im Übrigen wäre sicherlich nicht allen Beschäftigten für die Teilnahme Dienstbefreiung erteilt und die Kosten der Teilnahme wären nicht übernommen worden.
In der Gesamtbetrachtung ergibt sich damit nicht, dass die Teilnahme an der Behörden-Skimeisterschaft geeignet war, das "Wir-Gefühl" innerhalb der Gemeindeverwaltung zu stärken. Denn aufgrund der Umstände war klar, dass nur ein kleiner Teil der Beschäftigten teilnehmen würde und es vor allem um ein geselliges Beisammensein im Kreis der gesamten Teilnehmerschar gehen würde. Eine Stärkung des Zusammenhalts zwischen der Leitung der Gemeinde P. und ihren Beschäftigten konnte in diesem Rahmen nicht erreicht werden. Insofern ist es auch unerheblich, wenn die Teilnahme von Seiten der Gemeinde P. als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gedacht war, zumal es nicht in der Hand des Unternehmers liegt, allein aufgrund seiner Wünsche und Vorstellungen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf beliebige Aktivitäten auszudehnen.
Der Kläger ist damit im Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen.
Daher war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG
Erstellt am: 10.09.2010
Zuletzt verändert am: 10.09.2010