1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Klägerin am 18. Januar 2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die 1959 geborene Klägerin arbeitet im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in dem von ihr und ihrer Familie bewohnten Einfamilienhaus. Dazu hat die Klägerin im Keller des Hauses einen Büroraum eingerichtet. Des Weiteren befinden sich im Keller ein beruflich genutzter Lagerraum, eine private Waschküche und ein weiterer privater Lagerraum. Zu den beruflichen Aufgaben der Klägerin zählen außerdem Verkaufstermine im Außendienst und die Vertretung des Arbeitgebers auf Messen.
Am 18. Januar 2013 kurz nach 16 Uhr wollte die Klägerin von einer Messe kommend in ihr Büro gehen, um Geschäftsunterlagen dorthin zu bringen und ein berufliches Telefonat zu führen. Beim Hinabgehen auf den untersten drei Stufen der Kellertreppe ihres Hauses rutschte sie ab und fiel mit dem Rücken auf die Treppenkante. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Deckenplattenimpressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers zwei ohne Hinterkantenbeteiligung und attestierte Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. Januar 2013 die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Befinden sich Wohn- und Arbeitsräume im gleichen Gebäude, sei Versicherungsschutz nur in den Räumen gegeben, die wesentlich betrieblichen Zwecken dienen, nicht aber auf Wegen innerhalb des häuslichen Bereichs, die eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2013 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 3. Juni 2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Das häusliche Büro der Klägerin sei ihr beruflicher Mittelpunkt. Vom Hauseingang führe eine Treppe in den Wohnbereich hoch, eine andere in einen abschließbaren Büroraum. Diese Treppe befinde sich somit im Arbeitsbereich. Die untersten drei Stufen würden als Ablage für Büromaterialien genutzt. Der Bürobereich erstrecke sich über den Treppenraum, den davor liegenden Flur und das abschließbare Büro.
Für die Klägerin wird beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Klägerin am 18. Januar 2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Für die Beklagte wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten
sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass sie am 18. Januar 2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Nach § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 4. September 2007, B 2 U 28/06 R).
Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R). Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, ist maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Zu prüfen ist, ob der Verletzte eine eigene Tätigkeit verrichtet hat, deren Ergebnisse dem Unternehmen und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen sollten (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012, B 2 U 27/11 R).
Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung im Sinn des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden. Für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, reicht grundsätzlich die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit
– nicht allerdings die bloße Möglichkeit – aus (BSG in SozR 3-2200 § 551 RVO Nr. 16, m.w.N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSG, BSGE 45, 285; 60, 58). Hierbei trägt der Anspruchsteller, also die Klägerseite, die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008, B 2 U 10/07 R).
Nach diesen Grundsätzen stand die Klägerin bei ihrer zum Unfall führenden Verrichtung am 18. Januar 2013 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Klägerin erlitt am 18. Januar 2013 einen Gesundheitsschaden in Form einer Deckenplattenimpressionsfraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers. Das steht fest aufgrund der Feststellungen des Durchgangsarztes.
Diesen Gesundheitserstschaden zog sich die Klägerin auch infolge einer versicherten Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu. Bei der unfallbringenden Verrichtung, dem Hinabgehen der Kellertreppe und dem dabei erfolgten Sturz, befand sich die Klägerin nämlich auf einem sogenannten Betriebsweg, der gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII als Teil der versicherten Tätigkeit zählt.
Vor ihrem Sturz hatte die Klägerin einen beruflichen Messetermin wahrgenommen und ging die Kellertreppe ihres Hauses hinab, um geschäftliche Unterlagen in ihr ausschließlich beruflich genutztes Büro zu bringen und außerdem ein Telefonat mit einem Mitglied der Geschäftsführung ihrer Arbeitgeberin zu führen. Das steht für das Gericht fest aufgrund der klägerischen Angaben gegenüber der Beklagten und dem Gericht. Es besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.
Somit befand sich die Klägerin auf einem Betriebsweg.
Daran ändert sich auch deswegen nichts, weil sich die Kellertreppe im Einfamilienhaus der Klägerin befindet, das sie und ihre Familie auch (privat) bewohnen.
Nach der Rechtsprechung sind zwar Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus als nicht vom Versicherungsschutz mitumfasst anzusehen. Das gilt sowohl für Wege zu und von der Arbeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind. Dabei hat sich das Bundessozialgericht maßgeblich vom Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen und keine Ausnahme zugelassen. Die Grenze "Außentür des Gebäudes" trennt klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich ab, dem von dem Versicherten bewohnten Haus bzw. dem Haus, in dem seine Wohnung liegt. Dass diese Grenze so nicht anwendbar ist, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Haus befinden, liegt jedoch auf der Hand. Ebenso klar ist, dass Unfälle auf Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen bei dieser räumlichen Konstellation unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie der versicherten Tätigkeit dienen sollen, weil es keinen Unterschied rechtfertigt, ob die Betriebsstätte in demselben Gebäude wie die Wohnung des Versicherten ist oder nicht. Zur Entscheidung über den Versicherungsschutz bei Unfällen, die sich in Räumen bzw. auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können, stellt das Bundessozialgericht darauf ab, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient, ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde bzw. auf den Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt. Als Kriterium für die Wesentlichkeit werden eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke angeführt (siehe BSG, Urteile vom 12. Dezember 2006, B 2 U 28/05 R und B 2 U 1/06 R, m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Februar 2013, L 3 U 288/11).
In der Literatur wird Unfallversicherungsschutz bei Unfällen auf Treppen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können, ebenfalls angenommen, wenn der Unfallort Betriebszwecken wesentlich dient (siehe Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Unfallversicherung, § 8 Rz. 12.19 und 7.14.2). Zum Teil wird auch vertreten, dass bei Benutzung einer Treppe in einem gemischt genutztem Haus Versicherungsschutz erst mit Betreten der Arbeitsräume besteht; allerdings mit der Erweiterung, dass dieser anzunehmen sein wird, wenn das Begehen der Treppe auch betrieblichen Zwecken dient (siehe Lauterbach, SGB VII, § 8 Rz. 255 ff.).
Das Gericht leitet daraus für sich ab, dass die Grenzziehung "Durchschreiten der Außentüre des Gebäudes" bei einer Tätigkeit in einem beruflich wie privat genutztem Einfamilienhaus nicht angewandt werden kann, weil damit Versicherten wie der Klägerin, deren berufliche Tätigkeit auch oder ausschließlich an einem Arbeitsplatz in einem solchen Haus ausgeübt wird, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für ihre gesamte oder einen großen Teil ihrer Tätigkeit verwehrt würde. Dafür könnte als Rechtfertigung das Streben nach einer möglichst einfachen und klaren, objektiven Abgrenzung nicht genügen. Maßgeblich kann daher nach Ansicht des Gerichts nur sein, ob der Versicherte sich im Unfallzeitpunkt in einem Teil des Gebäudes befand, der auch wesentlich betrieblich genutzt wird, und er wesentlich von einer betrieblichen Motivation geleitet wurde. Letzteres ist nicht anzunehmen, falls der Weg so nicht zurückgelegt worden wäre, wenn keine eigenwirtschaftliche Motivation bestanden hätte. Auch wenn mit diesen Kriterien keine derart objektive Grenzziehung erreicht wird wie beim Abstellen darauf, ob bereits die Außentür des Gebäudes durchschritten wurde bzw. das Büro oder ein sonstiger betrieblich genutzter Gebäudeteil betreten wurde, kann eine genügend sichere Trennung von eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten vorgenommen werden, zumal wenn – wie hier – nicht der Weg zur oder von der Arbeitsstätte, sondern das Zurücklegen eines Betriebsweges im Raum steht. Anders als etwa bei Mehrfamilienhäusern, in denen eine Wohnung beruflich genutzt wird oder in denen eine Pflegeperson und die zu Pflegenden wohnen, kann bei gemischt genutzten Einfamilienhäusern auch nicht das Betreten des Treppenhauses als eindeutiges Zeichen dafür gewertet werden, dass der versicherte Bereich verlassen wird bzw. noch nicht erreicht ist. Ein Wertungswiderspruch ergibt sich auch nicht insofern, als mit der genannten Abgrenzung Versicherungsschutz dort eher anzunehmen ist, wo der Einfluss des Versicherten auf mögliche Unfallrisiken größer ist (nämlich in unter Umständen ganz allein bewohnten Einfamilienhäusern), als dort, wo er vielleicht geringer ist (z.B. in Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern mit einer Vielzahl von Parteien). Diesem denkbaren Ungleichgewicht kann über das Kriterium der wesentlichen betrieblichen Nutzung der Unfallstätte entgegengesteuert werden: Wirken allzu sehr Risiken aus dem privaten Lebensbereich herein, spricht dies eher für eine völlig untergeordnete berufliche Nutzung des betreffenden Gebäudeteils. Und im Übrigen sind derartige Risiken bzw. ein Einfluss des Versicherten auf die Gestaltung des beruflichen Bereichs hinzunehmen bis zur Grenze der Selbstgefährdung, zumal etwa auch versicherte Unternehmer es in der Hand haben, ihre für die versicherte Tätigkeit genutzten Räumlichkeiten zu gestalten und deren Gefahrenpotential zu beeinflussen.
Die beiden genannten Kriterien – betrieblich genutzter Gebäudeteil und betriebliche Motivation – sind im Fall der Klägerin zu bejahen. Zwar ist die Kellertreppe, auch deren untersten drei Stufen nicht als Arbeitsbereich anzusehen, wie in der Klagebegründung vorgebracht. Denn wie die Klägerin selbst angegeben hat, befinden sich im Keller ihres Hauses neben ihrem Büro und dem beruflich genutzten Lagerraum auch eine private Waschküche und ein privat genutzter Lagerraum. Damit liegt eine gemischte Nutzung vor. Diese gemischte Nutzung erstreckt sich auch auf die zu dem Teil des Hauses führende Kellertreppe, auf der sich der streitgegenständliche Unfall ereignete. Denn diese Treppe diente der Erschließung sowohl der beruflichen als auch der privaten Räume. Dass auf der Treppe bzw. einem Teil von ihr Arbeitsmaterialien gelagert wurden, lässt den privaten Teil der Erschließungsfunktion nicht entfallen oder völlig zurücktreten. Allerdings lässt sich feststellen, dass die Treppe zumindest wesentlich auch betrieblich genutzt wurde. Denn sie erschloss das Büro der Klägerin und den einen der Lagerräume. Diese Räume, namentlich das Büro, stellten die Arbeitsstätte der Klägerin dar. Ein weiteres Büro stand ihr nicht zur Verfügung. Das ergibt sich klar aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin. Demzufolge benutzte die Klägerin die Treppe nicht nur sporadisch, sondern täglich, und die private Nutzung der Waschküche und des weiteren Lagerraums hatte nach der Lebenserfahrung demgegenüber sicher keine überwiegende Bedeutung. Der Unfall ereignete sich damit nicht in einem rein oder überwiegend privat genutzten Teil des Hauses.
Dass die Klägerin beim Begehen der Treppe im Unfallzeitpunkt von einer betrieblichen Motivation geleitet wurde, steht für das Gericht ebenfalls fest. Die Klägerin hatte zuvor einen beruflichen Außentermin auf einer Messe wahrgenommen. Das gehörte ebenfalls zur ihren arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie war auf dem Weg in ihr Büro, um Geschäftsmaterialien dorthin zu bringen und außerdem noch ein Telefonat mit der Geschäftsleitung zu führen. Eine eigenwirtschaftliche Motivation ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich der Unfall auch zu einer üblichen Arbeitszeit ereignet hat, so dass auch insofern keine Zweifel an der betrieblichen Motivation der Klägerin beim Begehen der Kellertreppe ihres Hauses begründet sind.
Folglich hat die Klägerin am 18. Januar 2013 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten.
Daher ist der Klage vollumfänglich stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 10.02.2014
Zuletzt verändert am: 10.02.2014