I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er am 20. März 2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Am 20. März 2010 stürzte der 1951 geborene Kläger bei einem Skirennen und zog sich dabei ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom 22. März 2010 vor allem eine Grundplattenimpressionsfraktur des dritten Brustwirbelkörpers zu.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt beim Bezirkskrankenhaus (BKH) B-Stadt beschäftigt. Die Bezirkskrankenhäuser im Regierungsbezirk Schwaben sind in dem Unternehmen "Bezirkskliniken Schwaben" zusammengefasst, dessen Träger der Bezirk Schwaben ist. Das Skirennen war laut der Auskunft der Bezirkskliniken Schwaben vom 26. Mai 2010 von der Betriebssportgemeinschaft des BKH B-Stadt für Mitarbeiter und Angehörige organisiert worden. Es stand allen Mitarbeitern offen; teilgenommen hatten von insgesamt 3.300 Beschäftigten 32 Mitarbeiter und außerdem 14 Angehörige.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. Juni 2010 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Teilnahme an dem Skirennen sei keine versicherte Tätigkeit. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liege nicht vor, da nur 0,1% der Mitarbeiter teilgenommen hätten und zudem ein hoher Anteil betriebsfremder Personen anwesend gewesen sei.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde noch die "Einladung und Ausschreibung zum Riesentorlauf der Beschäftigten der Bezirkskliniken Schwaben am Samstag, 20. März 2010, in Oberjoch" vorgelegt. Demzufolge waren die Bezirkskliniken Schwaben Veranstalter des Skirennens.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 28. September 2010 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Anzahl der teilnehmenden Personen sei nur ein Kriterium. Das BKH B-Stadt veranstalte bereits seit 20 Jahren Skirennen, das hier in Rede stehende sei das erste im Rahmen der neu gegründeten Unternehmensform gewesen. Die Veranstaltung sei von der Betriebsleitung ausgelobt und organisiert worden, die Kosten der Veranstaltung habe weitgehend der Arbeitsgeber getragen. Für den Kläger sei klar gewesen, dass es sich um eine betriebliche Veranstaltung handle. Der Versicherungsschutz beruhe zumindest auf Vertrauensschutz.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
Für den Kläger wird beantragt (sinngemäß):
Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2010 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 20. März 2010 ein Arbeitsunfall ist.
Für den Beklagten wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Denn bei dem Unfall des Klägers am 20. März 2010 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, oder 6 begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R).
Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, ist maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Handelte der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen, bei darüber hinausgehenden Erweiterungen des Versicherungsschutzes, z.B. auf Dienstreisen, bei Betriebssport, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009, B 2 U 29/08 R).
Unmittelbare versicherte Tätigkeit: Die vom Kläger im Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung, nämlich Skifahren, stand nicht in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit seiner grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Krankenpfleger im BKH B-Stadt, da er damit keine arbeitsvertraglich geschuldete Pflicht erfüllte.
Betriebssport: Auch Betriebssport kann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen. Sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken, dienen nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens. Denn diese Maßnahmen dienen der Gesunderhaltung der Beschäftigten und der Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft und sind deshalb den Unternehmen und der ihnen dienenden versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Allerdings muss der Betriebssport nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R) zur Abgrenzung von anderen sportlichen Aktivitäten folgende Kriterien erfüllen: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
Hinsichtlich des Kriteriums "Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter" hat das BSG in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass auch ein gelegentlicher Wettkampf gegen Mannschaften von anderen Betriebssportgemeinschaften dem Ausgleichszwecken der sportlichen Betätigung nicht entgegenstehe, auch wenn dieser außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden erfolge (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 29 mwN). Diese Rechtsprechung hat das BSG inzwischen aber aufgegeben und die Ausdehnung des versicherten Betriebssports auf Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nicht mehr der versicherten Tätigkeit zugerechnet (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R).
Das von den Bezirkskliniken Schwaben veranstaltete Skirennen im Oberjoch am 20. März 2010 stellte keinen Betriebssport in diesem Sinn dar, weil das Rennen nicht mehr Ausgleichs-, sondern Wettkampfcharakter hatte.
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung: Zu den Voraussetzungen, unter denen die Teilnahme an betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, hat das BSG (Urteil vom 7. Dezember 2004, B 2 U 47/03 R), folgende Kriterien aufgestellt, die auch das Gericht für sachgerecht zur Beurteilung des Versicherungsschutzes hält:
Die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Dies ist aber nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert.
Um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" – Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander – zu erreichen, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen, von besonderen Fallgestaltungen in Großbetrieben, Versorgungsunternehmen usw. abgesehen. Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht. Auch genügt es nicht, dass es sich um Veranstaltungen handelt, die zwar offiziell allen Beschäftigten offen stehen, die sich aufgrund ihres Charakters aber nur an eine kleine Gruppe Interessierter wenden. So ergibt sich zwangsläufig ein Spannungsverhältnis, wenn sportliche Veranstaltungen als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stattfinden. Für den Betriebssport gelten bekanntlich andere Maßstäbe; es kann daher durchaus die Gefahr bestehen, dass Sportveranstaltungen, die den von der Rechtsprechung formulierten Kriterien für Betriebssport nicht genügen, "als" betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen organisiert werden, um auf diese Weise die Ausschlusskriterien zu umgehen.
Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich, grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann.
Form und Ort der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sind nicht eng begrenzt, wie u.a. Weihnachtsfeiern, Jubiläen und Betriebsausflüge zeigen. Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb auch, wie im vorliegenden Fall, an einem arbeitsfreien Tag stattfinden.
Unter Versicherungsschutz stehen bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung alle Verrichtungen, die mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind. Dies werden oft Verrichtungen sein, die sonst mit der betrieblichen Tätigkeit nicht im unmittelbaren, inneren Zusammenhang stehen, etwa Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang, nicht aber rein persönlich motivierte Reitvorführungen. Unter Versicherungsschutz stehen die Teilnehmer an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nämlich nur bei den Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung, der sich auch auf die körperliche Entspannung und Erholung erstreckt, vereinbar bzw. vorgesehen oder üblich sind. Sportliche Betätigungen mit spielerischem Charakter sind unter diesen Voraussetzungen versichert, wenn sie der Förderung des Gemeinsinns oder des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Beschäftigten und nicht allein dem persönlichen Interesse des Betroffenen dienen. Dabei spielt es wiederum keine Rolle, ob der oder die Teilnehmer die besondere Aktivität allein bzw. unter sich entfalten oder ob sie ihre besonderen Fähigkeiten etwa einzelnen, einigen oder gar allen anderen Teilnehmern der Gemeinschaftsveranstaltung vorführen oder vorführen wollen. Allein wenn eine derartige Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen oder üblich war, kann sie als der Gemeinschaftspflege dienend in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden.
Die Veranstaltung muss jedoch insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Auch eine Werbewirkung des Unternehmens, die im Zusammenhang mit einer im Interesse der Beschäftigten durchgeführten sportlichen Veranstaltung in Erscheinung tritt, wäre hierbei nicht außer Betracht zu lassen.
Nach diesen Grundsätzen kann die Teilnahme des Klägers an dem Skirennen am 20. März 2010 nicht als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung seines Arbeitgebers angesehen werden.
Nach den Angaben des Arbeitsgebers des Klägers haben die in dem Unternehmen "Bezirkskliniken Schwaben" zusammengefassten Bezirkskrankenhäuser insgesamt 3.300 Beschäftigte. Davon haben nur 32 an dem besagten Skirennen teilgenommen. Dies ist ein derart geringer Teil, dass offensichtlich nicht erwartet werden konnte, dass er den Zusammenhalt zwischen den Beschäftigten des Unternehmens Bezirkskliniken Schwaben und der Unternehmensleitung fördert. Dies gilt auch bezogen allein auf das BKH B-Stadt, da auch insofern der Teilnehmerkreis für eine Stärkung des Zusammenhalts zu gering ist – ungeachtet dessen, dass Veranstalter eben nicht nur das BKH B-Stadt war und es damit bereits an einem dokumentierten Willen der Leitung des BKH B-Stadt fehlte, den Zusammenhalt gerade innerhalb des BKH B-Stadt zu stärken.
Außerdem war die Veranstaltung nicht geeignet, den Gemeinschaftsgedanken innerhalb der Bezirkskliniken Schwaben zu fördern. Nach den vorhandenen Angaben stand die Teilnahme zwar allen Beschäftigten offen. Aus dem Anlass der Veranstaltung, einem Skirennen, war allerdings ersichtlich, dass nur ein begrenzter Kreis der Beschäftigten angesprochen werden würde. Denn es war nicht davon auszugehen, dass auch eine nennenswerte Anzahl von Teilnehmern aus allen anderen Bezirkskrankenhäusern teilnehmen würde. Auch war wegen des Charakters der Veranstaltung als alpiner Ski-Wettbewerb ein Gefahrpotenzial gegeben, das sicher viele Beschäftigte von der Teilnahme absehen ließ.
In der Gesamtbetrachtung ergibt sich damit nicht, dass die Teilnahme an dem Skirennen geeignet war, das "Wir-Gefühl" innerhalb des Unternehmens Bezirkskliniken Schwaben zu fördern. Denn eine Stärkung des Zusammenhalts zwischen der Leitung des Unternehmens und ihren Beschäftigten konnte in diesem Rahmen nicht erreicht werden. Insofern ist es auch unerheblich, wenn die Teilnahme von Seiten des Unternehmens als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gedacht war, zumal es nicht in der Hand des Unternehmers liegt, allein aufgrund seiner Wünsche und Vorstellungen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf beliebige Aktivitäten auszudehnen.
Formalversicherung: Auch eine versicherte Tätigkeit unter dem Aspekt der Formalversicherung kommt nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat diesbezüglich mit keinem formellen Akt den Anschein eines Versicherungsschutzes geschaffen.
Soweit auf einem Unfall im Jahr 1983 verwiesen wurde, ist aufgrund der noch vorhandenen Unterlagen anzunehmen, dass das Bestehen eines Versicherungsschutzes gerade abgelehnt wurde. Ansonsten lässt sich das Schreiben der AOK vom 11. Juli 1983 nicht erklären. Selbst wenn aber der Beklagte einen Arbeitsunfall anerkannt hätte, ist zu bedenken, dass sich seitdem die Unternehmensform geändert hat und mit den Bezirkskliniken Schwaben eine deutlich umfassendere betriebliche Einheit geschaffen wurde. Das wirkt sich – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – auch auf die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung aus. Schließlich ist denkbar, dass aufgrund der damaligen Rechtsprechung ein Unfall als Arbeitsunfall im Rahmen des Betriebssports anerkannt wurde. Diese Rechtsprechung wurde inzwischen aber aufgegeben. Versicherungsschutz kann damit nicht begründet werden.
Vertrauensschutz: Für die Annahme eines Versicherungsschutzes unter Vertrauensschutzgesichtspunkten besteht ebenfalls keine Grundlage. Dazu wäre es nämlich erforderlich, dass der Beklagte einen entsprechenden Vertrauenstatbestand gesetzt hat. Das ist aber gerade nicht der Fall gewesen. Das Verhalten des Unternehmers dagegen ist insofern ohne Bedeutung, weil er es nicht in der Hand hat – zumal hier entgegen der Rechtslage – durch sein Verhalten ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und einem Dritten, nämlich dem Beklagten, zu begründen und damit etwaige Entschädigungspflichten des Beklagten auszulösen. Denkbar ist allenfalls, dass das Unternehmen selbst eine Haftung übernehmen wollte. Das spielt für die vorliegende Frage aber keine Rolle.
Ferner waren dem Kläger alle Umstände der Einladung und alle Bedingungen der Veranstaltung bekannt. Er kann sich daher nicht etwa – wie geltend gemacht – wegen fehlender Erkennbarkeit auf Vertrauensschutz berufen. Denn dass er zu einer unzutreffenden rechtlichen Vermutung bzw. Einordnung als versicherte Tätigkeit kam, unterliegt nicht dem Vertrauensschutz. Der Beklagte hat ihn in dieser Ansicht auch nicht bestätigt.
Insgesamt ist daher unter keinem Aspekt ein Versicherungsschutz des Klägers bei der Teilnahme an dem Skirennen am 20. März 2010 zu begründen.
Daher ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG
Erstellt am: 14.12.2010
Zuletzt verändert am: 14.12.2010