I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1969 geborene Kläger stürzte am 2. Oktober 2007 durch die Decke des Neubaus einer Motorradwerkstatt ca. 3 m tief und zog sich dabei multiple Frakturen zu. Im Klinikum B-Stadt, in dem der Kläger bis zum 11. Oktober 2007 stationär behandelt wurde, wurden eine Felsenbeinfraktur rechts mit Fazialisparese, eine Schädelbasisfraktur, eine Kalottenfraktur, eine Kontusionsblutung, multiple Mittelgesichtsfrakturen, eine Abrissfraktur des Processus coracoideus rechts, eine Sternumfraktur sowie eine Leberkontusion diagnostiziert.
Nachdem zunächst die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft angenommen worden war, erklärt sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden ebenfalls als Beklagte bezeichnet) schließlich im Juli 2009 für zuständig und nahm das Unternehmen des Bauherrn, des Zeugen R, als Mitglied auf.
Zu den Umständen des Unfalls am 2. Oktober 2007 gab der Zeuge R an, der Kläger sei als Helfer beschäftigt worden und sei beim Hinsetzen auf eine Wand mit Blickrichtung vom Gebäude weg abgestürzt. Neben dem Kläger seien noch sechs weitere Helfer beschäftigt worden, vor allem Verwandte. Entgelt habe der Kläger nicht erhalten.
Der Kläger erklärte, als freiwilliger Helfer für etwa eine Stunde tätig gewesen zu sein, ohne bezahlt worden zu sein.
Die Beklagte zog außerdem die Unterlagen der Staatsanwaltschaft B-Stadt, 100 Js 201947/08, bei. Daraus ging hervor, dass der Zeuge R gegenüber der Polizei angegeben hatte, der Kläger habe einem weiteren Helfer, Herrn K, beim Abladen von Brettern geholfen. Danach sei der Kläger auf das Gerüst gestiegen und habe anscheinend sein im Osten gelegenes Nachbargrundstück betrachtet. Er, der Zeuge R, habe die Baustelle verlassen gehabt, als der Unfall passiert sei. Der Kläger selbst konnte sich an den Unfallhergang nicht mehr erinnern.
Mit Bescheid vom 26. März 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Kläger im Unfallzeitpunkt keine fremdnützige Tätigkeit verrichtet habe. Auch habe das Besteigen des Baugerüstes nicht dem Willen des Unternehmers entsprochen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2010 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 29. November 2010 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Der Unfall habe sich ereignet, als der Kläger als freiwilliger Helfer beim Bauvorhaben des Zeugen R geholfen habe. In dieser Eigenschaft habe sich der Kläger auf das Gerüst begeben und sei sodann durch die Deckenabdeckung gestürzt. Damit sei der Kläger als sogenannter Wie-Beschäftigter versichert gewesen.
Im Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin am 14. März 2011 hat der Kläger erklärt, er sei nach Feierabend auf die Baustelle gegangen, um zu sehen, ob seine Hilfe benötigt werde. Er habe dann geholfen, Bretter abzuladen. Wie und warum er auf das Gerüst gestiegen sei, und wie es zu dem Sturz kam, wisse er nicht. Er habe seine Hilfe aus dem Nachbarschaftsverhältnis heraus angeboten. Geld habe er dafür nicht erhalten. Der Zeuge T hat angegeben, als er die Decke zum ersten Obergeschoss montiert habe, habe er plötzlich den Kläger seitlich auf dem Gerüst gesehen. Dieser habe sich auf die Wand schwingen wollen. Er, der Zeuge, habe noch vergeblich den Kläger warnen wollen. Was der Kläger auf dem Gerüst gemacht habe, wisse er nicht. Aus der Art, wie sich der Kläger auf die Wand geschwungen habe, habe er geschlossen, dass er sich setzen wollte. Ferner hat der Zeuge R ausgesagt, der Kläger sei gegen 18 Uhr aufgetaucht und habe ihn gefragt, ob es etwas zu tun gebe. Er habe dem Kläger geantwortet, er könne Herrn K beim Umladen von Brettern helfen. Dann sei er, der Zeuge, weggegangen. Als er wieder zurückkam, sei der Kläger auf dem Boden gelegen und versorgt worden. Außer ihm, dem Zeugen, und dem Zeugen T sollte niemand die Decke betreten. Es habe dort auch für niemanden sonst etwas zu tun gegeben. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf die Niederschrift verwiesen.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
Für den Kläger wird beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2010 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 2. Oktober 2007 ein Arbeitsunfall ist, und die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hierfür zu entschädigen.
Für den Beklagten wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschriften über den Termin am 14. März 2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist zum einen das Begehren festzustellen, dass der Kläger am 2. Oktober 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Zum anderen werden aber auch Entschädigungsleistungen der Beklagten begehrt, obwohl diese bisher über konkrete Leistungen nicht entschieden hat und zulässiger Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens dann allein der Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls sein kann (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 46/03 R; Urteil vom 2. April 2009, B 2 U 30/07 R). Der Vorsitzende hat den anwaltlichen Vertreter des Klägers im Termin am 14. März 2011 auf die Unzulässigkeit eines Leistungsantrags hingewiesen, der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat aber auf diesem Begehren bestanden. Angesichts dieses anwaltlich genannten Klageziels ist das Gericht an einer anderen Auslegung gehindert.
Mit diesem Inhalt ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, soweit sie auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtet ist. Soweit darüber hinaus auch Entschädigungsleistungen begehrt werden, ist die Klage unzulässig. Wie oben bereits dargelegt, ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen noch nicht einmal ein Versicherungsfall anerkannt ist, zulässiger Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens allein der Anspruch auf die Feststellung, dass ein Arbeitsunfall vorliegt (vgl. BSG, a.a.O.). Zudem wollte der anwaltliche Klägervertreter auch auf Nachfrage keine konkreten Entschädigungsleistungen benennen, die begehrt werden.
Soweit die Klage zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er am 2. Oktober 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Nach § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 4. September 2007, B 2 U 28/06 R).
Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R).
Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung im Sinn des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden. Für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, reicht grundsätzlich die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit – aus (BSG in SozR 3-2200 § 551 RVO Nr. 16, m. w. N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSG, BSGE 45, 285; 60, 58). Hierbei trägt der Anspruchsteller, also die Klägerseite, die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008, B 2 U 10/07 R).
Nach diesen Grundsätzen stand der Kläger bei seiner zum Unfall führenden Verrichtung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kläger war bei dem unfallbringenden Bauvorhaben am 2. Oktober 2007 nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig, weil es an einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu den Bauherren fehlte. Für ein solches hat sich aus dem insoweit übereinstimmenden und daher glaubwürdigen Vorbringen des Klägers und der Zeugen und auch sonst kein Anhalt ergeben.
Auch als sogenannter Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII war der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht tätig.
Nach dieser Vorschrift sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherter Beschäftigter (arbeitnehmerähnlich) tätig werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit wesentlich einem nicht der Rechtssphäre des Tätigen zuzurechnenden Unternehmen zu dienen bestimmt war. Das erfordert keine persönliche Abhängigkeit zu einem Unternehmer. Vielmehr ist ausreichend, dass eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses bedarf es nicht. Die Tätigkeit muss also – ohne bloße Gefälligkeit zu sein – nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln. Bei der Abgrenzung des Wie-Beschäftigen von den in anderer Eigenschaft oder Funktion Tätigen ist insbesondere zu prüfen, ob im Einzelfall Art und Umfang der Tätigkeit noch durch enge persönliche Beziehungen geprägt sind oder ob diese Beziehungen nur der Beweggrund dafür waren, die Tätigkeit wie ein Beschäftigter auszuführen. Je enger die persönlichen Beziehungen sind, desto mehr spricht dafür, dass die Tätigkeit durch diese enge Beziehung geprägt wird. Zwar steht es dem Versicherungsschutz nicht grundsätzlich entgegen, dass der Tätigwerdende ein Verwandter des (Mit-)Unternehmers ist. Jedoch besteht dann kein Versicherungsschutz, wenn es sich um bloße Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten oder Freunden vorgenommen werden und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen oder sonstigen Sonderbeziehungen geprägt sind, handelt. Außerdem scheidet eine Wie-Beschäftigung aus, wenn die Tätigkeit des Betreffenden nicht arbeitnehmerähnlich, sondern unternehmerähnlich ausgeübt worden ist. Dabei sind für die Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer bei § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII begriffsimmanent Abstriche zu machen, weil nur eine arbeitnehmer- und unternehmerähnliche Tätigkeit gegenübergestellt wird. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Wie-Beschäftigung gegeben ist, ist das Gesamtbild der Tätigkeit (vgl. BayLSG, Urteil vom 29. Juli 2009, L 17 U 350/06, und Urteil vom 30. Juni 2010, L 2 U 278/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2009, L 3 U 107/07).
Demnach sind die Voraussetzungen für eine Wie-Beschäftigung nicht erfüllt.
Der Kläger selbst kann sich nicht mehr daran erinnern, aus welchen Gründen und mit welcher Motivation er auf das Gerüst gestiegen ist und sich auf die Mauer setzen wollte, wodurch es zu dem Unfall kam.
Auch der Zeuge R konnte nicht sagen, weshalb der Kläger das Gerüst erklommen hat und was er dort tun wollte. Die gegenüber der Polizei erklärte These, der Kläger habe sich sein Betriebsgrundstück, welches an das Baugrundstück grenzt, ansehen wollen, hat er nun als bloße Vermutung bezeichnet. Allerdings hat er weiter ausgesagt, dass außer ihm und dem Zeugen T kein anderer Helfer das Gerüst bzw. die gerade im Bau befindliche Decke betreten sollte, vor allem weil es gefährlich war. Darüber waren jedenfalls die anderen Mitwirkenden auf der Baustelle auch informiert.
Der Zeuge T hat zwar den Unfall des Klägers beobachtet, er konnte jedoch ebenfalls nicht erklären, warum der Kläger überhaupt auf dem Gerüst war. Weiter hat er noch angegeben, aus der Art, wie sich der Kläger auf die Mauer geschwungen habe, nämlich eher langsamer, habe er geschlossen, dass der Kläger sich hinsetzen wollte.
Für das Gericht ergibt sich daraus, dass zumindest offen bleibt, mit welcher Motivation der Kläger auf das Gerüst gestiegen ist und sich auf die Decke zum ersten Obergeschoss gesetzt hat, wodurch es zu dem hier streitigen Unfall kam. Die Beobachtungen des Zeugen T legen sogar die Annahme nahe, dass die unfallbringende Verrichtung des Klägers, das Hinsetzen auf die Mauer bzw. Wand, wesentlich von eigenwirtschaftlichen Motiven geprägt war. Denn der Zeuge T hat glaubhaft ausgesagt, dass der Bewegungsablauf des Klägers nicht auf eine Arbeitstätigkeit hingedeutet hat. Jedenfalls lässt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht im Vollbeweis nachweisen, dass der Kläger auch im Unfallzeitpunkt noch seiner zuvor sicherlich ausgeübten Tätigkeit als Bauhelfer nachgegangen ist. Dafür spricht auch, dass zumindest alle anderen Mithelfer auf der Baustelle wussten, dass keiner das Gerüst und die Decke betreten sollte. Es ist also unwahrscheinlich, dass jemand den Kläger aufgefordert oder ermuntert hat, dies zu tun. Auch hatte ihn der Bauherr, der Zeuge R, nur angewiesen, Herrn K beim Umladen von Brettern zu helfen. Weitere Aufträge hatte er dem Kläger nicht erteilt. Dieser konnte also nicht davon ausgehen, dass das Besteigen des Gerüsts im (mutmaßlichen) Interesse des Bauherrn war. Auch hatte der Zeuge R den Kläger nicht als Helfer (für bestimmte Tätigkeiten) eingeplant. Dann spricht aber viel dafür, dass man sich nicht im Rahmen eines generellen Auftrags auf der Baustelle bewegt, sondern auf weitere Anweisungen des Bauherrn oder eines anderen Mitwirkenden wartet. Solche sind aber nicht nachgewiesen. Bewegt man sich dagegen selbstständig auf der Baustelle, spricht dies für eine eigenwirtschaftliche und nicht für eine fremdnützige Motivation.
In der Zusammenschau lässt sich daher eine fremdnützige, hier dem Unternehmen des Zeugen R dienende Tätigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt nicht erweisen.
Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger als Helfer auf der Baustelle tätig war. Eine Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB VII ist, wie eben ausgeführt wurde, nur belegt, soweit der Kläger Herrn K beim Abladen bzw. Umladen von Brettern geholfen hat. Daraus folgt aber – anders als der Klägerbevollmächtigte meint – kein umfassender Versicherungsschutz für die gesamte Dauer des Aufenthalts auf der Baustelle. Denn dies wäre ein sogenannter Betriebsbann, der nur für den Bereich der Schifffahrt, nicht aber für die übrige gesetzliche Unfallversicherung anerkannt ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008, B 2 U 31/07 R).
Selbst wenn man jedoch unterstellen würde, der Kläger habe im Zeitpunkt seines Unfalls betriebsdienlich gehandelt, würde ein Versicherungsschutz daran scheitern, dass die Mithilfe des Klägers eine Gefälligkeitshandlung darstellte. Sowohl der Kläger selbst als auch der Zeuge R haben erklärt, dass der Kläger seine Mithilfe angeboten hat, weil er den Zeugen R aus der mehrjährigen geschäftlichen Tätigkeit her kannte und ihre Betriebe benachbart waren. Das Gericht hat keine Veranlassung an dieser übereinstimmenden Darstellung zu zweifeln.
Daraus folgt allerdings, dass die Hilfe des Klägers von einer Sonderbeziehung geprägt war, nämlich Freundschaft bzw. Nachbarschaft. Dies war für den Kläger der Beweggrund zur Hilfe. Auch hat seine Mithilfe am 2. Oktober 2007 den Rahmen, innerhalb dessen Hilfe üblicherweise erwartet werden konnte, nicht überschritten. Nachgewiesen ist nämlich nur, dass der Kläger Herrn K beim Umladen von Brettern geholfen hat. Dies war keine Tätigkeit, die – wenn überhaupt – über eine Stunde hinausging. Das ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Zeuge R auf dem Weg in eine gegenüberliegende Halle war, um Schlaghölzer anzufertigen, als er dem Kläger sagte, er könne Herrn K helfen. Bei der Rückkehr des Zeugen R hatte sich der Unfall bereits ereignet. Dazwischen lag kein Zeitraum von mehr als einer Stunde. Zudem sollte der Kläger lediglich Bretter mit auf eine Krangabel aufladen. Für diese Arbeit ist sicher nicht mehr als eine Stunde anzusetzen.
Insgesamt ist daher unter keinem Gesichtspunkt ein Versicherungsschutz des Klägers bei dem Unfall am 2. Oktober 2007 zu begründen.
Daher ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 12.04.2011
Zuletzt verändert am: 12.04.2011