I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Jahresarbeitsverdienst infolge des Abschlusses eines Masterstudiums neu festgesetzt werden muss.
Der 1984 geborene Kläger, damals Gymnasiast, wurde am 30. Juli 2002 auf dem Heimweg von der Schule mit seinem Motorrad von einem Auto erfasst und stürzte. Er zog sich eine offene Tibiaschaftfraktur rechts und eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes am rechten Kniegelenk zu. Ein Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden ebenfalls: die Beklagte) bewilligte dem Kläger wegen des Unfalls zuletzt mit Bescheid vom 25. August 2005 Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. ab 7. Februar 2005. Der Rentenberechnung wurde ein Jahresarbeitsverdienst (JAV) des Klägers von 17.059,59 EUR aus einem Nebenjob zugrunde gelegt.
Ab September 2003 studierte der Kläger an der Fachhochschule B. im dualen Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung. Am 18. September 2006 schloss er sein Studium als Bachelor of Arts (B.A.) ab und nahm ab dem folgenden Tag eine Tätigkeit als Vollbeschäftigter in der Entgeltgruppe E 9 des TVöD-Bund bei der (BG B.) auf. Unter dem 13. November 2006 teilte der Kläger auch mit, durch den Unfall sei ihm keine Verzögerung seiner Schul- oder Berufsausbildung entstanden. Mit Schreiben vom 29. April 2007 bat der Kläger zudem um eine Vorschusszahlung, weil er einen neuen Arbeitgeber habe und nun der BG B. aufgrund einer Rückzahlungsklausel Geld zurückzahlen müsse.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 27. Juli 2007 die Verletztenrente ab 1. Oktober 2006 neu fest, indem der JAV nach dem Regelentgelt eines vollbeschäftigten Absolventen einer Fachhochschule mit dem Abschluss B.A. berechnet wurde; zugrunde gelegt wurden als JAV nun 26.680,56 EUR.
Ab 1. Juli 2007 absolvierte der Kläger zunächst ein Traineeprogramm bei der Bayer. L., bevor er ab 1. November 2008 als Vorstandsassistent beschäftigt und schließlich seit 1. Oktober 2012 als Vertriebsleiter tätig wurde. Zum Wintersemester 2009/2010 immatrikulierte der Kläger sich außerdem an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Studiengang Insurance. Das Studium erfolgte berufsbegleitend und setzte eine mindestens zweijährige Berufserfahrung bei einem Versicherungsunternehmen voraus. Laut Master-Urkunde vom 9. November 2011 bestand der Kläger am 29. August 2011 die Masterprüfung und ihm wurde der Grad eines Executive Master of Insurance (E.M. Insurance) verliehen.
Im Hinblick auf diesen weiteren akademischen Abschluss beantragte der Kläger mit Schreiben vom 11. März 2012 eine Neufestsetzung seines JAV.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. März 2012 eine Neufestsetzung des JAV ab, weil es auf die zum Unfallzeitpunkt begonnene Ausbildung ankomme. Diese sei bereits mit dem B.A. abgeschlossen worden und der JAV daraufhin neu festgesetzt worden. Das weiterführende Masterstudium stelle keinen Teil einer schrittweisen Ausbildung dar, sondern eine Fortbildung, und sei daher nicht für die Neufeststellung des JAV heranzuziehen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2012 zurückgewiesen. Dieser wurde am 4. Juli 2012 mit einfachem Brief zur Post gegeben.
Auf Sachstandsanfrage des Klägers hin am 1. Oktober 2013 wurde ihm der Widerspruchsbescheid mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 erneut übersandt.
Dagegen hat der Kläger am 14. November 2013 durch seine Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Der Kläger habe sein Bachelorstudium mit dem Ziel begonnen, danach einen fortsetzenden Masterabschluss im Versicherungswesen zu erwerben. Die gesamte Studienbildung sollte also dazu dienen, einen akademischen Masterabschluss zu erreichen und sich damit für höherwertige Tätigkeiten zu qualifizieren. Er habe das Bachelorstudium absolviert, um die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Durch den Bologna-Prozess sei das bisherige einstufige Diplomstudium durch zwei zu trennende Ausbildungsabschnitte abgelöst worden. Daher gehe die Argumentation der Beklagten fehl, es handle sich bei dem Masterstudium um eine Fortbildung. Vielmehr liege eine in sich geschlossene, einheitliche Ausbildung vor. Der Kläger habe von Anfang an beabsichtigt, ohne zeitliche Verzögerung nach Erlangung des Bachelorabschlusses das Masterstudium anzuschließen.
Für den Kläger wird beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Rente auf unbestimmte Zeit wegen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 30. Juli 2002 ab 1. September 2011 neu festzusetzen und dabei einen Jahresarbeitsverdienst nach dem Entgelt eines Hochschulabsolventen mit Masterabschluss zugrunde zu legen.
Für die Beklagte wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Die Klage ist am 14. November 2013 fristgerecht erhoben worden, auch wenn der Widerspruchsbescheid bereits vom 3. Juli 2012 datiert. Denn eine Bekanntgabe an den Kläger vor dem 14. Oktober 2013 ist nicht sicher nachgewiesen; die verbleibenden Zweifel gehen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu Lasten der Beklagten.
Die Klage hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neufeststellung seines Jahresarbeitsverdienstes infolge des Abschlusses seines Masterstudiums.
Die Höhe der aus Anlass eines Versicherungsfalls zu zahlende Verletztenrente bestimmt sich neben dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV). Ändert sich einer dieser Faktoren kommt eine Neufeststellung der Verletztenrente nach § 48 Abs. 1 SGB X wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse infrage.
Da für eine Änderung des MdE-Grades hier nichts ersichtlich ist, bleibt allein eine Änderung des zweiten Faktors, der Höhe des JAV. Für die Festsetzung des JAV ist nach § 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) im Regelfall maßgeblich der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Bestimmte Ausnahmen hiervon enthält § 90 VII für Fälle, in denen ein Versicherter typischerweise erst am Anfang seiner beruflichen Tätigkeit steht und daher von einem verhältnismäßig geringeren Entgelt auszugehen ist. Die Vorschrift soll Härten vermeiden, die dadurch entstehen, dass die nach dem JAV bemessenen Leistungen auf Dauer an ausbildungs- oder altersbedingt geringe Bezüge anknüpfen. Die Ausnahmeregelungen sind außerdem nur dann anzuwenden, wenn die Neufestsetzung für den Versicherten auch günstiger ist.
So wird der JAV nach § 90 Abs. 1 SGB VII mit dem Zeitpunkt neu festgesetzt, zu dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre, wenn der Versicherungsfall vor oder während der Schulausbildung oder während einer Schul- oder Berufsausbildung eingetreten ist. Hat ein Versicherter zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird nach § 90 Abs. 2 SGB VII der JAV jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichen eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres vorgesehen ist.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG – Urteile vom 18. September 2012, B 2 U 11/11 R, und vom 19. Dezember 2013, B 2 U 5/13 R) setzt eine Neufeststellung nach § 90 Abs 1 Satz 1 SGB VII voraus, dass die Ausbildung nicht oder verzögert abgeschlossen wurde. Beim Fehlen einer solchen Verzögerung kommt auch eine analoge Anwendung demnach nicht infrage. Der Regelung des § 90 Abs 1 Satz 1 SGB VII liegt nach Meinung des BSG wegen des hypothetisch formulierten Wortlautes und nicht zuletzt auch auf Grund der Überschrift der Norm der typisierende Gedanke zu Grunde, dass der zuvor erlittene Versicherungsfall der Grund dafür ist, dass die Ausbildung später als vorgesehen oder überhaupt nicht abgeschlossen wurde. Für eine solche Sichtweise spricht im Übrigen auch § 90 Abs 4 SGB VII, der § 90 Abs 1 SGB VII ergänzt. Danach wird für den Fall, dass sich bei Eintritt des Versicherungsfalls vor Beginn der Berufsausbildung auch unter Berücksichtigung der weiteren Schul- oder Berufsausbildung nicht feststellen lässt, welches Ausbildungsziel die Versicherten voraussichtlich erreicht hätten, ein bestimmter näher bezeichneter Wert des JAV festgelegt. Eine solche Unmöglichkeit der Feststellung ist indes aber nur für Fälle denkbar, in denen die Berufsausbildung nicht plangemäß abgeschlossen wurde, in denen also eine fiktive Betrachtungsweise erforderlich ist.
Nach der älteren Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2000, B 2 U 31/99 R) und der Kommentarliteratur (vgl. etwa Hauck/Notftz, Kommentar zum SGB VII, § 90 Rz. 9) ist diese neuere Rechtsauslegung nicht überzeugend, da der durch die Rente auszugleichende Schaden auch insoweit abstrakt bleibt, als sich dessen Höhe nach dem JAV bemisst, weil die MdE als Anspruchsvoraussetzung für die Rente nach § 56 Abs. 1 SGB VII eine abstrakte Größe ist. Die Entschädigung knüpft also nicht an einen tatsächlich entstandenen Minderverdienst an, sondern ist nach den verminderten Möglichkeiten des Versicherten zu bemessen, sich auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens einen Erwerb zu verschaffen. Diese u.U. lebenslang zu zahlende Entschädigung ist für Schüler, Auszubildende, Studierende und junge Berufstätige oder Berufsanfänger im Vergleich zu den ausgebildeten und älteren Beschäftigten besonders niedrig, weil sie typischerweise noch keinen oder nur einen geringen Verdienst erzielen. Normzweck des § 90 SGB VII ist der Ausgleich dieses Nachteils und nicht eines dem Prinzip der abstrakten Schadensberechnung widersprechenden konkreten Folgeschadens.
Allerdings ist weitere Voraussetzung einer Neufestsetzung nach § 90 Abs. 1 SGB VII, dass eine einheitliche Ausbildung vorliegt. Dabei kann auch eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten berücksichtigt werden, wenn sich diese im Rahmen des Üblichen bewegt und in der Regel vier Monate (Gedanke des § 67 Abs. 3 SGB VII) nicht überschreitet (Lauterbach, Kommentar zum SGB VII, § 90 Rz. 9 ff.).
Nach diesen Grundsätzen ist die Verletztenrente des Klägers wegen des Arbeitsunfalls vom 30. Juli 2002 nicht infolge des Abschlusses des Masterstudiums neu festzustellen.
Die Beklagte hat infolge des Abschlusses des Bachelorstudiums im September 2006 den JAV des Klägers ab Oktober 2006 bereits neu festgesetzt und auch gemäß § 90 Abs. 2 SGB VII weitere Erhöhungen vorgesehen. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Festsetzung kann das Gericht nicht erkennen. Aus dieser Regelung ergibt sich daher kein weitergehender Anspruch des Klägers.
Auch aus § 90 Abs. 1 SGB VII folgt ein solcher Anspruch nicht. Es kann insofern offen bleiben, ob der neueren Rechtsprechung des BSG der Vorzug zu geben ist, wonach sozusagen ein versicherungsfallbedingter Verzögerungsschaden eingetreten sein muss. Dieser liegt hier nicht vor, das hat der Kläger selbst so angegeben. Selbst wenn von diesem Erfordernis abgesehen wird, ist das Masterstudium des Klägers nicht mehr Teil einer einheitlichen Ausbildung, so dass es nicht zur Neufestsetzung des JAV herangezogen werden kann. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen darin, dass nach dem neuen System des gestuften Bachelor-Master-Studiums zwangsläufig gestufte Ausbildungsschritte vorliegen, wenn ein Masterabschluss angestrebt wird. Allerdings bezweifelt das Gericht bereits, dass der Kläger das tatsächlich von Anfang an so geplant hatte. Denn seine Tätigkeit bei der BG B. ist für das Gericht nicht erkennbar auf eine Tätigkeit in einem Versicherungsunternehmen, wie die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bei der Bayer. L., ausgerichtet gewesen. Bei der BG B. handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und nicht um ein privatrechtliches Unternehmen der Versicherungsbranche. Somit hatte diese Tätigkeit, ähnlich wie das vorausgehende Bachelorstudium der Sozialversicherung, eine andere Zielrichtung, nämlich in einer Behörde zu arbeiten bzw. auf dem Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträgers. Dafür spricht auch, dass es sich bei dem Bachelorstudium um ein duales Studium handelte und der Kläger eine diesbezügliche Rückerstattungsklausel mit der BG B. vereinbart hatte, die für die Kosten dieses Studiums aufgekommen ist und wohl auch den Kläger während des Studiums eine Vergütung bezahlt hat. Eine derartige Verpflichtung wird aber nach der Lebenserfahrung nicht eingehen, wer bereits von Anfang an anstrebt, ein Masterstudium anzuschließen und demzufolge auch den Tätigkeitsbereich zu wechseln. Und wenn die Tätigkeit bei der BG B. relevant für das anschließende Masterstudium Insurance gewesen wäre, hätte der Kläger sie auch noch solange fortsetzen können, bis er die für die Zulassung zum Masterstudium erforderliche zweijährige Berufserfahrung vorweisen hätte können. Dass er das nicht getan hat, sondern nach knapp 9 1/2monatiger Beschäftigung bei der BG B. zur Bayer. L. gewechselt ist, wertet das Gericht daher als berufliche Neu- bzw. Umorientierung. Das wird zusätzlich unterstrichen dadurch, dass der Kläger zunächst an einem Traineeprogramm teilnahm, das üblicherweise dazu dient, das Unternehmen und seine Geschäftsfelder erst kennenzulernen.
Darüber hinaus liegt eine nicht unerhebliche Unterbrechung zwischen dem Bachelor-abschluss am 18. September 2006 und der Tätigkeit bei der L. ab 1. Juli 2007, somit knapp 9 1/2 Monate vor. Wie bereits oben dargelegt, war die Tätigkeit des Klägers bei der BG B. ihrer Art nach eine andere als eine Tätigkeit bei einem (privaten) Versicherungsunternehmen. Das Gericht stuft sie daher als nicht relevant für die zur Aufnahme des Masterstudiums geforderte zweijährige Berufserfahrung ein. Damit liegt aber eine zeitliche Lücke in der Ausbildung vor, die deutlich über den oben genannten Orientierungswert von vier Monaten hinausgeht. Auch deswegen kann das anschließende Masterstudium Insurance nicht mehr als Teil einer einheitlichen Ausbildung betrachtet werden.
Schließlich ist das Masterstudium seitens der LMU München im Zulassungsschreiben an den Kläger vom 28. Juli 2008 selbst als weiterbildender Studiengang bezeichnet worden. Das und die Tatsache, dass es sich um ein berufsbegleitendes Studium handelte, lassen auch das Gericht annehmen, dass es sich um eine Fort- bzw. Weiterbildung handelte, die nicht i.S.d. § 90 Abs. 1 SGB VII zu berücksichtigen ist.
Somit kann dahin stehen, ob die begehrte Neufestsetzung wie beantragt ab September 2011 vorzunehmen wäre oder erst ab Dezember 2011. Zwar hat der Kläger die Masterprüfung bereits Ende August 2011 abgelegt und wurde dann auch exmatrikuliert. Sein Abschlusszeugnis mit Verleihung des Grades E.M. Insurance hat er jedoch erst im November 2011 erhalten.
Eine weitere Neufestsetzung des JAV infolge des Abschlusses als E.M. Insurance scheidet aus.
Daher ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 07.04.2014
Zuletzt verändert am: 07.04.2014