Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung. Durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.02.2004 wurde die Zulassung des Klägers als Zahnarzt und Facharzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie für den
Vertragszahnarztsitz unter der Praxisanschrift zum 26.02.2004 unter Hinweis auf § 95 Abs. 6 und 7 SGB V entzogen. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen. In der Rechtsbehelfsbelehrung hieß es u.a.: "Gegen diese Entscheidung können der am Verfahren beteiligte Zahnarzt … innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Berufungsausschuss für Zahnärzte … Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschuss es einzulegen und innerhalb der Monatsfrist zu begründen. Er muss den Beschluss bezeichnen, gegen den er sich richtet. Die Anrufung des Berufungsausschusses hat aufschiebende Wirkung." Gegen diesen dem Kläger am 17.03.2004 zugestellten Beschluss hat dieser am 14./16.04.2004 Widerspruch eingelegt und ausgeführt, die weitere Begründung erfolge durch seinen Rechtsanwalt in gesondertem Schriftsatz. Eine Wider-spruchsbegründung ist bis zum Terminstag am 12.05.2004 nicht eingegangen. Durch Beschluss des Beklagten vom 12.05.2004 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss vom 25.02.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch als unzulässig zurück-zuweisen sei, weil dieser Beschluss bestandskräftig geworden sei. Gegen den Beschluss hätte der Kläger gemäß § 96 Abs. 4 SGB V den Beklagten anrufen können. Nach § 44 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) sei der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses mit Angabe von Gründen beim Beklagten einzulegen. Das Erfordernis, dass der Widerspruch binnen eines Monats mit Angabe von Gründen einzulegen sei, stehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit geltendem Recht und der Verfassung im Einklang. Da die Frist zur Einlegung des Widerspruchs unter Angabe von Gründen am Montag, den 19.04.2004 endete und da Gründe für den Widerspruch bis zu diesem Tag bei dem Beklagten nicht eingegangen seien, sei der Widerspruch nicht innerhalb der Monatsfrist innerhalb der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung unter Angabe. von Gründen erhoben worden. Er wäre daher als unzulässig zurückzuweisen … Gegen den am 09.06.2004 zugestellten Beschluss des Beklagten hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen, dass ihm kein den Umständen angemessenes rechtliches Gehör gewährt worden sei. Ebenfalls liege ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit vor. Es seien keine hinreichenden Entziehungsgründe gegeben, weil Art und Schwere des vorgeworfenen Verstoßes: nicht als so gravierend anzusehen seien, dass eine weitere Zusammenarbeit von ihm und Beigeladener zu 8) nicht mehr möglich sei. Ebenfalls sei unzureichend berücksichtigt worden, dass er wegen seines bevorstehenden Umzugs ein Ruhen seiner Zulassung, beantragt habe. Auf die ordnungsgemäße Ladung zum Termin folgte die Vorlage eines ärztlichen v Attestes durch den Kläger, dass er erkrankt und nicht verhandlungsfähig sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des Beklagten vom 12.05.2004 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1} bis 3) sowie 6) bis 8) beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger die Zulassung von Amts wegen entzogen worden sei, da er seinen Vertragsarztsitz durch Wegzug verlassen habe und die Tätigkeit dort nicht in angemessener Frist wieder aufnehmen / könne. Zudem sei der Widerspruch nicht fristgerecht begründet worden, so dass der Beschluss des Zulassungsausschusses bestandskräftig geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kammer konnte auch auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung ohne Erscheinen des Klägers entscheiden, weil dieser auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung gemäß § 126 SG G hingewiesen worden ist. Der Kläger ist durch den angefochtenen Beschluss des Beklagten vom 12.05.2004, nicht beschwert in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGG, weil dieser Beschluss rechtmäßig ist. Daher kann dem Kläger kein Anspruch auf Aufhebung der ausgesprochenen Zulassungsentziehung zustehen. Die Zulassung ist dem Kläger als Vertragszahnarzt zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 6 bzw. Abs. 7 SGB V vorliegen. Zu einer materiellen Überprüfung der Zulassungsentziehungsentscheidung ist die Kammer jedoch nicht berufen, weil der Kläger den Widerspruch nicht rechtzeitig mit, Begründung erhoben hat und somit der Beklagte im Beschluss vom 12.05.2004 zu Recht auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs erkannt und nicht zur materiellen Rechtslage entschieden hat. Damit ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn der Kläger hätte mit der Begründung des Widerspruchs vortragen können, ausgeschlossen. Die dem Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.02.2004 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Widerspruch, binnen eines Monats mit Angabe von Gründen zu erheben sei, war rechtlich zutreffend. Die Richtigkeit der Belehrung ergibt sich aus § 44 Satz 1 Zahnärzte-ZV, wonach "der Widerspruch … mit Angabe von Gründen … einzulegen" ist. Diese Regelung unterliegt keinen Gültigkeitszweifeln, wie der Beklagte im Beschluss vom 12.05.2004 zutreffend dargestellt hat. Das Verfahren vor dem Beklagten ist, wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach ausgeführt und festgestellt hat, kein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 78, 83 ff. SGG, sondern ein besonderes Verwaltungsverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.1999 – B 6 KA 76/97 R – mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Zwar sind die Möglichkeiten, ein solches besonderes Verwaltungsverfahren anders auszugestalten als das Widerspruchsverfahren nach den §§ 78, 83 SGG, nicht unbegrenzt. Sonderregelungen sind am höherrangigen Recht zu messen insbesondere daran, ob sie den Rechtsschutz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken oder unver¬hältnismäßig erschweren {Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG effektive Rechtsschutz¬garantie und dazu BVerfGE 40, 237, 256). Die Orientierung an den Verfahrens¬regelungen der §§ 83 ff. SGG erlaubt aber zugleich Abweichungen in Einzelpunkten, soweit sie sachlich gerechtfertigt sind (vgl. LSG NRW, Breithaupt 1992, 174, 175). Mit diesen Vorgaben ist das Erfordernis des § 44 Zahnärzte-ZV, dass der Widerspruch binnen eines Monats mit Angabe von Gründen einzulegen ist, vereinbar. Eine Verschärfung liegt im Vergleich zu den Regelungen des SGG über das Vorverfahren nur insoweit vor, als binnen, dieser Monatsfrist auch Gründe anzugeben sind. Demgegenüber braucht ein Widerspruch nach den §§ 83 ff. SGG nicht begründet zu werden. Dort hat vielmehr unabhängig vom Vorliegen einer Widerspruchsbegründung eine volle Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu erfolgen. Die Erschwerung durch die Regelung des § 44 Zahnärzte-ZV betrifft damit nur einen Einzelpunkt und erschwert den Rechts¬schutz nicht unverhältnismäßig. Dem Personenkreis, der typischerweise von Entscheidungen in Zulassungsangelegenheiten gemäß §§ 95 ff., 99 ff. SGB V in Verbindung mit der Zahnärzte-ZV betreffen ist, ist die Angabe von Gründen binnen der Monatsfrist ohne weiteres zuzumuten (ebenso LSG NRW Breithaupt 1992, 174, 176). Mit diesen Ausführungen folgt die Kammer der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 09.06.1999 (B 6 KA 76/97 R), indem es die Entscheidungsgründe in den wesentlichen Passagen übernommen hat. Die mit dieser Rechtsprechung festge-stellte Rechtslage ist in mehreren Folgeentscheidungen bestätigt werden (über das LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vorn 24.04.2001 – L 4 B 6/01 KA ER – hinaus durch das BSG mit den Beschlüssen vom 21.05.2003 – B 6 KA 20/03 B – und vom 16.07.2003 – B 6 KA 77/02 B ~). Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung. Die Tragung der Gerichtskosten beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz SGG i.V.m. dem Gerichtskostengesetz (GKG).
Erstellt am: 04.12.2019
Zuletzt verändert am: 04.12.2019