Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Facharzt für Allgemeinmedizin und als solcher mit Vertragsarztsitz in S zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung berechtigt. Er beantragte eine Zweigpraxis in E. Diese genehmigte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.04.2007 eine Zweigpraxis. Fristgerecht legten der Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2), beide als Fachärzte für Innere Medizin mit Vertragsarztsitz in E zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid ein. Mit Bescheiden vom 28.06.2007 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche der Beigeladenen zurück. Die Widersprüche seien zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV) komme keine drittschützende Wirkung zu, da diese nicht statusbegründend den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung bestimme. Mit rechtzeitigen Schriftsätzen haben die Beigeladenen zu 1) und zu 2) vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben, die als Hauptsacheklagen verbunden unter den Aktenzeichen S 9 (16) KA 125/07 geführt werden.
Am 11.10.2007 hat der Antragsteller beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 15.06.2009 zurückgewiesen. Es fehle an einem besonderen Vollzugsinteresse. Diese Entscheidung hat der Antragsteller fristgerecht mit der Beschwerde angegriffen. Mit Urteil vom 23.07.2009 hat das SG die Klage der Beigeladenen zu 1) und 2) abgewiesen. Hierauf hat der Antragsteller das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt und sinngemäß beantragt,
die Kosten den Beigeladenen zu 1) und 2), hilfsweise die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1) haben sich weder im Beschwerdeverfahren noch im Kostenverfahren geäußert.
Der Beigeladene zu 2) ist dem Kostenantrag des Antragstellers entgegengetreten.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten S 9 (16) 125/07 (SG Dortmund).
II.
1. Kostengrundentscheidung
a) Rechtsgrundlage für die Kostengrundentscheidung ist § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
aa) Nach § 155 Abs. 2 VwGO fallen dem Antragsteller die Verfahrenskosten zur Last, sofern er die Klage oder das Rechtsmittel zurücknimmt. Der Antragsteller hat jedoch den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. Die einseitige Erledigungserklärung führt zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Im Gegensatz zur Rechtslage nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) und § 161 Abs. 2 VwGO hat sie keine eigenständige prozessuale Bedeutung, sondern ist entweder als Klagerücknahme bzw. Berufungsrücknahme oder als Annahme eines abgegebenen Anerkenntnisses zu werten (BSG vom 20.12.1995 – 6 Rka 18/95 – und 09.06.1994 – 6/14a RKa 3/93 -). Dieses Verständnis ist allerdings nicht zwingend und bedarf einer Überprüfung; denn infolge Inkrafttretens des 6.SGG-ÄndG können hierdurch nicht angemessene kostenrechtliche Konsequenzen in den Angelegenheiten des § 197a SGG entstehen.
Während zuvor im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung (= Rücknahme des Rechtsbehelfs) über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden war (§ 193 SGG), müsste nunmehr nach § 155 Abs. 2 VwGO verfahren werden, mithin derjenige die Kosten des Rechtsstreits tragen, der einen Rechtsbehelf zurücknimmt. Das Gesetz unterstellt dabei, dass der Zurücknehmende der Klageabweisung oder Rechtsmittelzurückweisung zuvorkommen will. Diese insoweit zwingende Rechtsfolge entspricht indes vielfach nicht der einer einseitigen Erledigungserklärung zugrundeliegenden Interessenlage. Um dem gerecht zu werden, ist es geboten, die einseitige Erledigungserklärung kostenrechtlich den Regelungen des § 161 Abs. 2 VwGO zuzuordnen. Das Gericht hat danach die Möglichkeit, über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 15.06.2009
– L 11 B 2/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2005 – L 10 KA 36/03 -).
Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles; wesentlicher Gesichtspunkt ist der vermutliche Verfahrensausgang, der unter summarischer Prüfung nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits zu beurteilen ist (vgl. Strassfeld in Jansen, SGG, 3. Auflage, 2009, § 193 Rdn. 10 ff. sowie § 197a Rdn. 83; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2005 – L 10 KA 36/03 -).
bb) Ausweislich des nunmehr vorliegenden Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.10.2009 – B 6 KA 42/08 R – sind Vertragsärzte nicht berechtigt, die einem anderen Vertragsarzt erteilte Genehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis an einem anderen Standort anzufechten. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bedeutet dies:
(1) Rechtsgrundlage für die begehrte einstweilige Regelung ist § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, denn nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG hat der Widerspruch der Beigeladenen gegen die erteilte Zweigpraxisgenehmigung aufschiebende Wirkung. Bei den Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 SGG hat eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattzufinden. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 16.03.2010 – L 5 R 21/10 B ER -). Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann den Sofortvollzug anordnen wird, wenn Widerspruch und Anfechtungsklage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Umgekehrt besteht am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse (vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2010 – L 11 KA 80/09 ER -; Düring in Jansen, SGG, 3. Auflage, 2009, § 86b Rdn. 11).
Das SG hat die Klage der Beigeladenen mit Urteil vom 23.07.2009 – S 9 (16) KA 125/07 – abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 – B 6 KA 42/08 R – hätte ein Berufungsverfahren der Beigeladenen keinen Erfolg haben können.
(2) Angesichts dieser Sachlage bleibt für die Prüfung eines Anordnungsgrundes wenig Raum. Den Anordnungsgrund definiert § 86b Abs. 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustand die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Hierunter fallen die praktisch häufigen Fälle eines Verpflichtungs- oder Leistungsbegehrens (vgl. Düring, a.a.O., § 86b Rdn. 11). Ein striktes "Entweder/Oder" zwischen Regelungs- und Sicherungsanordnung besteht nicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2006 – L 10 B 21/06 KA ER -, so im Ergebnis wohl auch OVG Münster vom 02.05.1979 – XV B 578/79 -). Für die Prüfung, ob und inwieweit die streitige Regelung wesentliche Nachteile zur Folge hat oder eine Rechtsverwirklichung vereitelt bzw. wesentlich erschwert, ist in beiden Varianten grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Folgen der in geschützte Rechtsgüter (z.B. Art. 12, 14 Grundgesetz (GG)) eingreifenden Regelung abzustellen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2007 – L 10 B 11/07 KA ER -).
Diese Anforderungen sind auf Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG nur eingeschränkt zu übertragen. Das ergibt sich daraus, dass diese Norm – anders als § 86b Abs. 2 SGG – eine Differenzierung in Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht vornimmt. Ungeachtet dessen kommt es im Rahmen der Interessenabwägung für eine Entscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG ggf. auch auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen an. Diese haben indessen keine solche Bedeutung wie im Anwendungsbereich des § 86b Abs. 2 SGG, da sie dort in der Form des Anordnungsgrundes gleichrangig neben dem Anordnungsanspruch stehen. Für § 86b Abs. 1 SGG sind wirtschaftliche Interessen ein Kriterium neben einer Vielzahl anderer in die Abwägung u.U. einzubeziehender Umstände. Je nach Sachlage können wirtschaftliche Interessen auch von untergeordneter Bedeutung sein. So liegt es hier. Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, durch weiteres Zuwarten nicht unerhebliche finanzielle Nachteile zu erleiden (z.B. Mietkosten). Das reicht aus, denn angesichts dessen dass die Beigeladenen im Hauptsacheverfahren unterlegen sind, treten finanzielle Beeinträchtigungen in den Hintergrund.
(3) Nach alledem hätte der Senat nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit den angefochtenen Beschluss des SG abgeändert und den Sofortvollzug angeordnet. Das wiederum bedeutet, dass angesichts des mutmaßlichen Verfahrensausgangs der Antragsteller keine Kosten zu tragen hat.
cc) Einem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
(1) Dem Beigeladenen zu 1) sind hiernach keine Kosten aufzuerlegen. Er hat sich am Beschwerdeverfahren weder mit Vorbringen zur Sache noch mit Sachanträgen beteiligt.
(2) Der Senat hat erwogen, dem Beigeladenen zu 2) die Kosten ganz oder zum Teil aufzuerlegen, denn in der Sache ist er unterlegen. Hiervon war abzusehen. Nach § 154 Abs. 3 VwGO können einem Beigeladenen nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Das ist nicht der Fall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Kosten durch das Verschulden der Beigeladenen entstanden wären (§§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 4 VwGO). "Verschuldet" können Kosten vornehmlich durch das prozessuale Verhalten eines Beteiligten sein (Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Auflage, 2006, § 155 Rdn. 12). Hierzu ist indessen bezogen auf den Beigeladenen zu 2) nichts ersichtlich. Die fragliche, die Rechtslage klärende Entscheidung des BSG datiert vom 28.10.2009. Die Beschwerde ist hingegen schon am 10.07.2009 anhängig gemacht worden. Damit verbleibt es dabei, dass auch der Beigeladene zu 2) von Kosten freizustellen ist, weil er sich im Beschwerdeverfahren vor der Erledigungserklärung vom 19.11.2009 weder zur Sache eingelassen noch Sachanträge gestellt hat.
dd) Letztlich verbleibt damit nur die Möglichkeit, die prozessuale Beteiligtenstellung als maßgebend anzusehen. Hiernach sind der Antragsgegnerin, auch wenn sie dem Begehren der Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, die Kosten aufzuerlegen, da sie als Hauptbeteiligte insoweit unterlegen ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 03.02.2010 – L 11 KA 80/09 ER -).
2. Streitwert
Nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 15.06.2009 – L 11 B 2/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26.03.2003 – L 10 B 2/03 KA -, 13.08.2003 – L 10 B 10/03 KA ER -, 24.02.2006 – L 10 B 21/05 KA -). In Verfahren auf Genehmigung von Zweigpraxen wendet der Senat allerdings die Regelung des § 52 Abs. 2 GKG an (hierzu Beschluss vom 17.12.2009 – L 11 B 7/09 KA -: Auffangstreitwert). In Anlehnung an die Streitwertfestsetzung in Zulassungsangelegenheiten bemisst der Senat den Streitwert in der Hauptsache grundsätzlich auf 5.000,00 EUR x 12 Quartale = 60.000,00 EUR. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist sodann wegen Art. 19 Abs. 4 GG ein Abschlag zu machen. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 15.06.2009 – L 11 B 2/09 KA ER – (vgl. auch Beschluss vom 12.08.2009 – L 11 KA 102/08 ER -) ausgeführt:
"Soweit es ein Hauptsacheverfahren auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anlangt, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht mehr von einem Fünf-Jahres-Zeitraum sondern nur noch von einem Drei-Jahres-Zeitraum auszugehen (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 – B 6 KA 47/04 B -; Urteil vom 01.09.2005 – B 6 KA 41/04 R -). Geht es – wie hier – um einstweiligen Rechtsschutz in Zulassungssachen, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass von dem fiktiven Wert des solchermaßen in zeitlicher Hinsicht fixierten Hauptsacheverfahrens ein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 15.07.2004 – S 11 KA 279/04 ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2003 – L 11 B 28/00 KA -; LSG Thüringen, Beschluss vom 12.03.2004 – L 4 B 15/01 KA -). Der Senat folgt dem nicht. Für die Wertberechnung ist vielmehr ein (fiktives) Hauptsacheverfahren zu Grunde zu legen. Insoweit ist die Länge des Zeitraums zu schätzen, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens typischerweise zu erwarten ist (LSG Bayern, Beschlüsse vom 09.12.2004 – L 12 B 202/04 KA – und vom 25.04.2005 – L 12 B 203/04 KA -: zwei Jahre). Ein Abschlag wegen des besonderen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes kommt nicht in Betracht. Dies beruht darauf, dass der vorläufig zugelassene Arzt und der Arzt, der wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Zulassungsentziehung weiter vertragsärztlich tätig sein darf, unter dem Gesichtspunkt der Vergütung ihrer Leistungen keinen anderen Status als "regulär" zugelassene Ärzte haben (vgl. Wenner/Bernard, NZS 2006, 1, 4).
Dieser Ansatz würde dazu führen, dass das wirtschaftliche Interesse des antragstellenden Arztes an einer einstweiligen Regelung seinem wirtschaftlichen Interesse an einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren deckungsgleich ist. Da für ein solches Hauptsacheverfahren – typisierend – grundsätzlich ein Zeitraum von drei Jahren anzusetzen ist (vgl. oben), müsste auch der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigende Zeitfaktor auf drei Jahre bemessen werden. Das damit verbundene Kostenrisiko erachtet der Senat wegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) als nicht mehr vertretbar (vgl. BVerfG NJW 1997, 311). Aus diesem Grunde kann in einstweiligen Rechtsschutzverfahren (einschließlich eines etwaigen Beschwerdeverfahrens) grundsätzlich ein Zeitraum von (insgesamt) zwei Jahren angesetzt werden. Anderes mag dann gelten, wenn eine befristete Teilnahmeform im Streit steht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.05.2009 – L 11 B 10/09 KA ER – und 27.05.2009 – L 11 KA 2/09 ER -). Darum geht es hier indessen nicht. Zeitlicher Bemessungsfaktor für den Streitwert ist mithin "ein Jahr".
Unter Zugrundelegung des zeitlichen Bemessungsfaktors von einem Jahr ergibt sich mithin ein Streitwert von 20.000,00 EUR für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.11.2010
Zuletzt verändert am: 05.11.2010