Auf die Beschwerde des Klägers und der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.06.2014 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Be- schwerdeverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die – jeweils zulässigen – Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen sind begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.06.2014 ist aufzuheben, denn der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Wuppertal kommt deshalb nicht in Betracht.
Der Kläger erstrebt in dem zugrunde liegenden Streitverfahren die Verurteilung des beklagten (früheren) Arbeitgebers zur Entrichtung der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für das durch Teilnahmevereinbarungen auf der Grundlage der Allgemeinen Bestimmungen zum Modell Wertkonto (AB Wertkonto) seit April 2008 begründete und im Oktober 2010 auf die Beigeladene übertragene Wertguthaben (Einzahlungen durch den Kläger aus Arbeitsentgelt in Höhe von 455.200 Euro) beruhend auf einem bis zum 31.05.2010 bestehenden Dienstverhältnis zu der Beklagten.
Die Zulässigkeit des Sozialrechtswegs für die Streitigkeit über die Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in "sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung". Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die vorliegende Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur. Die Art einer Streitigkeit – öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich – bestimmt sich, wenn, wie hier, eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klaganspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB), Beschluss vom 04.06.1974, Az. 2/73). Der hier streitgegenständliche Anspruch hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten seine Grundlage nicht in der privatrechtlichen Vereinbarung über die Bildung eines Wertguthabens, sondern vielmehr in den Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), die insoweit das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits regeln.
Unzweifelhaft beurteilt sich die Verpflichtung der Beklagten als (früherer) Arbeitgeberin zur Entrichtung auch der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus dem Arbeitsentgelt nach den Vorschriften des SGB IV (hier insbesondere § 28e) in Verbindung mit den die Beitragspflicht regelnden Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Soweit eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b SGB IV zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten abgeschlossen wird, mit der Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, erfahren die o.g. beitragsrechtlichen Vorschriften eine Modifikation durch die besonderen Regelungen über das Wertguthaben in den §§ 7b ff SGB IV. Dessen ungeachtet bleiben jedenfalls diese sozialrechtlichen Vorschriften die Grundlage für die vom Arbeitgeber in das Wertguthaben – gegebenenfalls – zu entrichtenden Arbeitgeberanteile an dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, denn es geht im Kern um grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, das in das Wertguthaben eingebracht wird. Keinesfalls findet sich die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung in der Vereinbarung über die Errichtung eines Wertguthabens. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung als solche wie auch ihre Ausgestaltung ist der Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien aufgrund der oben dargestellten sozialrechtlichen Bestimmungen entzogen; folgerichtig enthält sie insoweit auch keinerlei Regelungen. Die Vereinbarung über die Bildung von Wertguthaben ist nur der Anknüpfungspunkt – ähnlich wie das regelmäßig privatrechtlich durch Arbeitsvertrag begründete Beschäftigungsverhältnis – für die erwähnten sozialrechtlichen Bestimmungen, die die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragspflicht begründen und ausgestalten. Deshalb kann auch von einem "bloßen Rechtsreflex" der sozialrechtlichen Vorschriften auf eine privatrechtliche Vereinbarung, wie das Sozialgericht meint, keine Rede sein.
Angesichts der dargestellten Rechtsgrundlagen für den geltend gemachen Anspruch des Klägers geht der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.1977, Az. 5 AZR 443/76) fehl.
Das Streitverfahren betrifft auch eine "sonstige Angelegenheit" der Sozialversicherung, weil es nicht einem einzelnen Versicherungszweig zugeordnet werden kann (vergl. Jung in: Jansen, SGG, Kommentar, 4. Aufl., § 51 Rdnr. 27).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das BSG liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG).
Erstellt am: 26.11.2014
Zuletzt verändert am: 26.11.2014