Das Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung von Richterin am Sozialgericht X wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch des Antragstellers (AS) ist nicht begründet.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rspr., vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12.07.1986 – 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 – 2 BvR 413/88 – und vom 02.12.1992 – 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 -; Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.03.1993 – 12 RK 45/92 -).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Weder das Vorbringen des AS, der abgelehnten Richterin sei schon deshalb eine unvoreingenommene Entscheidung nicht möglich, weil er Strafanzeige gegen sie gestellt habe, noch sein Verdacht, das Gericht verschleppe das Verfahren, können nach objektiven Maßstäben eine Besorgnis der Befangenheit begründen.
Der Umstand, dass der AS Strafanzeige gegen Richterin am Sozialgericht X gestellt hat, ist nicht geeignet, sein Befangenheitsgesuch zu begründen. Ungeachtet, dass die Staatsanwaltschaft Duisburg auf den Strafantrag keinen Anlass zur Einleitung von Ermittlungen gesehen hat, kann die Tatsache, dass ein AS eine Strafanzeige gegen einen Richter stellt, für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Befangenheit muss sich vielmehr aus konkreten Verhaltensweisen des Richters herleiten lassen (Beschluss des Senat vom 12.09.2011 – L 11 SF 230/11 AB -). Derartige Umstände, die eine Befangenheit begründen könnten, hat der AS aber weder in den vorliegenden gerichtlichen Verfahren noch in seiner Strafanzeige vom 06.04.2011 dargetan; sie sind auch auch ansonsten nicht ersichtlich.
Gleiches gilt im Ergebnis für den Verdacht des AS, auf seine Anträge werde nicht reagiert und das gerichtliche Verfahren werde verschleppt.
Eine lange Verfahrensdauer begründet grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit. Zwar darf der besonnene Rechtsuchende an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters die Besorgnis der Befangenheit dann begründende Zweifel haben, wenn sich der Verfahrensablauf über lange Zeit eindeutig als eine Kette von Verzögerungen bis hin zur Untätigkeit darstellt und keine Gründe ersichtlich sind, die diesen Ablauf als vertretbar erscheinen lassen könnten (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen, 20.09.1994 – S 23 V 182/90 – und – L 9 S (V) 153/94 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27.06.2000 – L 10 AR 22/07 -, Beschlüsse des Senats vom 07.05.2008 – L 11 AR 20/08 AB -, vom 20.11.2008 – L 11 AR 70/08 AB -, vom 13.04.2010 – L 11 SF 49/10 AB, vom 22.06.2010 – L 11 SF 118/10 AB -, vom 19.07.2010 – L 11 SF 108/10 AB – und vom 20.12.2010 – L 11 SF 325/10 AB -, 23.03.2011 – L 11 SF 28/11 AB jeweils m.w.N.).
Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Die von dem AS geführten Rechtsstreite waren zum Zeitpunkt des Eingang seiner Befangenheitsanträge noch keine sechs Monate beim Sozialgericht anhängig. Bereits dieser Zeitzusammenhang zeigt auf, dass von einer Verschleppung der Verfahren, in denen allen Beteiligten hinreichend Gelegenheit zur Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gewährt werden muss, nicht einmal im Ansatz die Rede sein kann.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 07.10.2011
Zuletzt verändert am: 07.10.2011