Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.01.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragseinstufung für eine freiwillige Versicherung.
Die 1970 geborene Klägerin war vom 01.04. bis 30.09.2004 Mitglied der Beklagten. Vom 01.04. bis 08.04.2004 war sie wegen des Bezugs von Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit versicherungspflichtiges Mitglied. Mit Antrag vom 08.04.2004, bei der Beklagten eingegangen am 13.04.2004, beantragte sie eine freiwillige Mitgliedschaft als Selbständige ab 09.04.2004. Ab diesem Zeitpunkt erhielt sie von der Bundesagentur für Arbeit den Existenzgründungszuschuss nach § 421 l 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). In einem mit "Anmeldung zur freiwilligen Versicherung" überschriebenen Vordruck machte sie am 21.04.2004 Angaben zu ihren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, die sie auf maximal 4.500,00 Euro jährlich schätzte sowie zur Höhe des Arbeitsentgeltes des Ehegatten. Dieser hat Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze (5.161,00 Euro monatlich zzgl. 4.000,00 Euro Einmalzahlungen) erzielt und ist privat krankenversichert. Die Eheleute haben zwei unterhaltspflichtige Kinder, die privat krankenversichert sind. Auf dem Formular trug die Klägerin abschließend unter "PS" handschriftlich ein: "Bei der ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um eine Selbständigkeit/Existenzgründung im Rahmen einer sogenannten "Ich-AG". Ich gehe daher davon aus, dass der ermäßigte Beitragssatz von 11,7 % auf die Mindestbeitragsbemessungsgrenze (1.207,50 Euro) für die Krankenversicherung ( …) zur Anwendung kommt".
Die im streitigen Zeitraum geltende Satzung der Beklagten sah in § 8 Abs. 3 lit. d für freiwillige Mitglieder für die Beitragsbemessung die Berücksichtigung der Bruttoeinnahmen des nicht in der GKV versicherten Ehegatten vor. Verfügen beide Eheleute über Einnahmen, wird die Hälfte der Gesamtsumme der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt. Bei gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen des Ehegatten für jedes Kind ein Betrag in Höhe von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen.
Mit Bescheid vom 28.04.2004 setzte die Beklagte die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung fest. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin legte sie für die Beitragsbemessung die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze von 3.487,50 Euro, also einen Betrag von 1.743,75 Euro zu Grunde. Die Beiträge zur Krankenversicherung betrugen 204,02 Euro monatlich. Auf Grund einer Änderung des Beitragssatzes ist der Krankenversicherungsbeitrag mit Wirkung vom 01.08.2004 auf 217,96 Euro erhöht worden (Bescheid vom 09.08.2004).
Gegen den Bescheid vom 28.04.2004 legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, zwar seien grundsätzlich die Einkünfte des Ehegatten für die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern zu berücksichtigen. Dies gelte jedoch nicht für Existenzgründer. Für diese habe der Gesetzgeber eine spezielle Regelung getroffen, wonach der tägliche Mindestbeitrag sich nach dem 60. Teil der Bezugsgröße richte. Der Gesetzgeber habe bewusst für diese Personengruppe eine gesonderte Regelung geschafffen, um einheitliche Voraussetzungen für "Ich-AGs" zu schaffen. Ferner machte sie geltend, dass er in ihrem Aufnahmeantrag darauf hingewiesen habe, dass sie die Zugrundelegung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage unterstelle. Auch auf telefonische Nachfrage sei ihr keine abweichende Beitragsberechnung mitgeteilt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beitragsfestsetzung entspreche der Satzung und den gesetzlichen Vorgaben. Sofern mündlich eine abweichende Auskunft erteilt worden sei, habe es sich nicht um einen verbindlichen Verwaltungsakt gehandelt.
Mit der am 13.07.2004 erhobenen Klage hat die Klägerin eine rückwirkende Einstufung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Existenzgründer und die Erstattung der zuviel gezahlten Beiträge, hilfsweise die Feststellung, dass keine Mitgliedschaft zustandegekommen ist, beantragt. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft, dass der Gesetzgeber bewusst für Existenzgründer eine eigene Regelung getroffen habe, die die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens nicht vorsehe. Außerdem hat sie die Auffassung vertreten, die Festlegung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage sei Bestandteil ihres schriftlichen Aufnahmeantrags gewesen. Sie habe deutlich gemacht, dass sie die Satzung so verstehe, dass nur ihre eigenen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen seien. In der Bestätigung ihrer Mitgliedschaft zu abweichenden Bedingungen liege ein neues Angebot, das sie nicht angenommen habe. Jedenfalls habe die Beklagte ihre Auskunftspflicht verletzt, da sie auf die abweichende Regelung in der Satzung habe hinweisen müssen. Aus dem Antrag sei eindeutig hervorgegangen, dass der Satzung nicht entnommen habe, dass das Ehegatteneinkommens berücksichtigt werde.
Die Klägerin hatte auch gegen den Bescheid vom 09.08.2004 Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 zurückgewiesen hat. Nach dessen Erlass hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.10.2000 ihre Klage auf den Bescheid vom 09.08.2004 erstreckt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.01.2006 abgewiesen. Die Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten entspreche der von den gesetzlichen Bestimmungen gedeckten Satzung der Beklagten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Sonderregelung in § 240 Abs. 4 Satz 2 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) habe anordnen wollen, dass die sonstige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Existenzgründers nicht zu berücksichtigen sei. Bei dem Zusatz auf der Anmeldung vom 21.04.2004 habe es sich nicht um eine Bedingung für den Beitritt gehandelt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, wobei es von einem Ausschluss der Berufung ausgegangen ist, da sich der Erstattungsanspruch auf 420,00 Euro belaufe.
Die Klägerin hat fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil eingelegt. Mit Beschluss vom 11.09.2006 hat der Senat die Nichtzulassung der Berufung aufgehoben, da die Berufung wegen des Hilfsantrages statthaft ist.
Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie der Berufung wiederholt die Klägerin nochmals ausführlich ihre bisherige Auffassung. Sie macht hinsichtlich des Bescheides vom 09.08.2004 darüber hinaus geltend, die Beklagte habe insoweit in einem Schreiben vom 20.09.2004 ihrem Widerspruch abgeholfen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.01.2006 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 28.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2004 und vom 09.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 insoweit aufzuheben, als für die Beitragsfestsetzung höhere beitragspflichtige Einnahmen als 1.207,50 Euro zu Grunde gelegt worden sind und die zuviel gezahlten Beiträge zu erstatten,
hilfsweise, das Krankenversicherungsverhältnis zum 09.04.2004 aufzulösen,
weiterhin hilfsweise, Beweis zu erheben über ein Telefonat im März 2004 mit der Mitarbeiterin der Beklagten Frau I des Inhalts, dass der Klägerin gesagt worden ist, dass für ihre Situation nur das Mindesteinkommen für Existenzgründe zu Grunde gelegt würde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft. Sie bedurfte keiner Zulassung, da für die Beschwer im Sinne des § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Haupt- und Hilfsanspruch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie auf unterschiedliche Gegenstände gerichtet sind (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Randnr. 17). Während der Hauptantrag auf die Einstufung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Existenzgründer und die Erstattung darüber hinausgehender Beiträge gerichtet war, hat die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag die Auflösung des Krankenversicherungsverhältnisses ab 09.04.2004 verlangt. Da nach dem Hilfsantrag jedenfalls ein Erstattungsanspruch von über 1.300,00 Euro in Betracht gekommen wäre, war die Berufung unter Berücksichtigung des Hilfsantrages nicht ausgeschlossen. Die Berufung ist auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Es kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 09.08.2004 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Wenn das zu verneinen wäre (vgl. BSG SozR 4-5375 § 2 Nr. 1; SozR 4-5425 § 24 Nr. 17), wäre der Bescheid dadurch Gegenstand des Verfahrens geworden, dass die Klägerin ihre Klage auf den Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 und damit auch auf den Bescheid vom 09.08.2004 erstreckt hat. Die in dieser Einbeziehung in das Verfahren liegende Klageänderung (§ 99 Abs. 1 SGG) hat das Sozialgericht – stillschweigend – als sachdienlich angesehen, indem es über den Bescheid vom 09.08.2004 mitentschieden hat. Somit war die Klageänderung zulässig. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anfechtung des Bescheides vom 09.08.2004 liegen vor, denn die Klägerin hat fristgerecht den am 04.10.2004 ergangenen Widerspruchsbescheid angefochten.
Die Klägerin missversteht das Schreiben der Beklagten vom 20.09.2004, wenn sie meint, damit sei ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.08.2004 abgeholfen worden. Die Klägerin hatte am 16.08.2004 sowohl gegen die Beitragsfestsetzung als auch gegen das Schreiben der Beklagten vom 04.08.2004 Widerspruch eingelegt, mit dem die Beklagte die Kündigung zum 30.10.2004 bestätigt hatte. Nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Kündigung hat die Beklagte dem Widerspruch im Schreiben vom 20.09.2004 abgeholfen, auch wenn es in dem Schreiben sprachlich ungenau eingangs heißt, man habe "dem" Widerspruch abgeholfen. Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung hat sie in dem Schreiben keine andere Regelung getroffen, so dass die Annahme der Klägerin, auch insoweit sei eine Abhilfe erfolgt, keinerlei Grundlage hat.
Die Beiträge sind von der Beklagten zutreffend unter Berücksichtigung der Einnahmen des Ehemannes festgesetzt worden. Die Satzung der Beklagten sieht in § 8 Abs. 3 Nr. 1 lit. d Satz 3 für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder die Berücksichtigung der Einnahmen des nicht in der GKV versicherten Ehegatten vor. Diese Satzungsregelung wird von § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V gedeckt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von freiwilligen Mitgliedern, die keine oder nur geringe eigene Einnahmen haben, auch durch die Bruttoeinnahmen des Ehegatten bestimmt, wenn die Ehegatten in intakter Ehe zusammen leben (zuletzt ausführlich BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 42). Die genannte Satzungsbestimmung gilt auch für freiwillig versicherte Selbständige. Die für diese Personengruppe in § 8 Abs. 3 Nr. 1 lit g getroffene Regelung wiederholt nur § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Sie lässt die Grundregelung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 lit. d unberührt, wonach die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten als beitragspflichtige Einnahmen gelten. Soweit hauptberuflich Selbständige wegen ihrer Teilhabe an den Einnahmen des Ehegatten wirtschaftlich leistungsfähig sind, besteht kein Grund, diese Leistungsfähigkeit nicht zur Grundlage der Beitragsbemessung zu machen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch bei Existenzgründern die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens nicht ausgeschlossen. Der Sonderregelung in § 240 Abs. 4 Satz 2 2. Alternative SGB X kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber von der Grundregel des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V habe abweichen wollen. Mit der Ergänzung ist lediglich ein neuer Mindestbeitrag eingeführt worden, der nur für solche Selbständige gilt, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden. Zwar sollte mit der Neuregelung erreicht werden, dass einer Existenzgründung keine übermäßig hohen Hindernisse entgegenstehen, um den Betroffenen den Weg aus der Arbeitslosigkeit zu erleichtern (vgl. BT-Drucksache 15/26, 26). Aus dieser Begründung ergibt sich aber nicht, dass Existenzgründer in jedem Fall nur den Mindestbeitrag leisten sollen. Die Ansicht der Klägerin hätte zur Folge, dass bei Existenzgründern auch sonstige beitragspflichtige Einnahmen, wie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kaptialeinkünften nicht berücksichtigt werden dürften. Es liegt auf der Hand, dass dies mit der Bestimmung des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht zu vereinbaren wäre. In gleicher Weise müssen dann aber auch die Einnahmen des Ehegatten berücksichtigt werden, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Existenzgründers in gleicher Weise prägen wie die genannten Einkunftsarten.
Die Auffassung der Klägerin, sie habe ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung nur unter der Voraussetzung erklärt, dass die Beiträge nach der Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer berechnet würden, beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass der handschriftliche Zusatz auf der "Anmeldung" vom 21.04.2004 rechtliche Bedeutung hätte. Unabhängig davon, ob und welche rechtliche Relevanz ein solcher "Vorbehalt" für eine Beitrittserklärung hätte, ist der Zusatz schon deshalb bedeutungslos, weil die Klägerin bereits am 13.04.2004 wirksam der Beklagten beigetreten war. Sie hatte mit einem offenkundig im Internet zur Verfügung gestellten Formular am 08.04.2004 ihren Beitritt als Selbständige zum 09.04.2004 erklärt; der Ausdruck des Formulars ist der Beklagten am 13.04.2004 zugegangen. Damit lag die von § 188 Abs. 3 SGB V geforderte schriftliche Beitrittserklärung vor und die Klägerin war gemäß § 188 Abs. 1 SGB V bereits ab 09.04.2004 freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden. Da es keiner "Annahme" des Beitritts durch die Beklagte bedurfte, ist es irrelevant, weshalb das daraufhin der Klägerin zugesandte Formular, in dem sie auch Angaben zu den beitragspflichtigen Einnahmen machen sollte, als "Anmeldung zur freiwilligen Versicherung" überschrieben ist.
Soweit die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Kinder der Klägerin nicht berücksichtigt haben sollte, würde sich dieser Fehler nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken. Gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 lit. d Satz 5 der Satzung ist für jedes Kind von den Bruttoeinnahmen des Ehegatten 1/3 der monatlichen Bezugsgröße abzuziehen. Der Ehemann der Klägerin hat nach den Angaben der Klägerin im Jahre 2004 über monatliche Bezüge von 5.1616,00 Euro verfügt. Ferner hatte er Anspruch auf Einmalzahlungen in Höhe von 4.000,00 Euro jährlich, die monatlich mit 1/12 zu berücksichtigen sind. Mithin verfügte der Ehemann der Klägerin über ein monatliches Einkommen von 5.494,33 Euro. Von diesem Betrag wären 2 x 1.162,50 Euro (1/3 der monatlichen Bezugsgröße von 3.487,50 Euro) abzuziehen, so dass ein anzurechnender Betrag von 3.169,33 Euro verbleibt. Die Klägerin hat ihre eigenen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit auf maximal 4.500,00 Euro jährlich geschätzt, was einen monatlichen Betrag von 375,00 Euro ergibt. Die gemeinsamen Einnahmen der Eheleute betrugen somit 3.544,33 Euro, die Hälfte dieses Betrages beläuft sich auf 1.772,16 Euro. Demgegenüber hat die Beklagte der Beitragsbemessung nur 1.743,75 Euro zu Grunde gelegt.
Für die von der Klägerin hilfsweise beantragte Auflösung des Krankenversicherungsverhältnisses ab 09.04.2004 gibt es keine rechtliche Grundlage. Nach dem oben Gesagten ist die freiwillige Versicherung am 13.04.2004 wirksam zustandegekommen und konnte nur nach Maßgabe des § 175 Abs. 4 SGB V beendet werden.
Dem Hilfsantrag auf Vernehmung einer Mitarbeiterin der Beklagten braucht nicht nachgegangen zu werden. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die benannte Mitarbeiterin bei dem Telefonat bekundet hat, im Falle der Klägerin werde die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Existenzgründer zur Anwendung kommen, ergibt sich daraus für die Klägerin kein günstigeres rechtliches Ergebnis. Eine Zusicherung wäre mangels Schriftform unwirksam (§ 34 Abs. 1 Satz 1 10. Buch Sozialgesetzbuch). Ein wegen der falschen Auskunft in Betracht kommender Herstellungsanspruch scheidet aus, da das Ziel des Herstellungsanspruchs nur die Vornahme einer ihrer Art nach zulässigen Amtshandlung sein kann (vgl. BSG SozR-2400 § 28 h Nr. 11). Eine Einstufung der Klägerin nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Existenzgründer wäre nach dem oben Gesagten rechtswidrig gewesen. Soweit der Klägerin durch die fehlerhafte Auskunft ein Schaden entstanden sein sollte, käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung in Betracht (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch i. V. m. Art. 34 Grundgesetz), für den die Zivilgerichte zuständig wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht, insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.
Erstellt am: 09.05.2007
Zuletzt verändert am: 09.05.2007