Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.11.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 10.11.2014 bereits kraft Gesetzes die Berufung mit dem in der Beschwerde formulierten Ziel zulassungsfrei zusteht.
Die Berufung an das Landessozialgericht findet gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des SGG (§§ 143 bis 159 SGG) nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Empfänger einer Leistung in diesem Sinne kann auch ein Versicherungsträger sein, so dass der Anspruch auch gegen den Versicherten gerichtet sein kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 10). Die Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG kommt damit auch bei Klagen gegen Beitragsforderungen in Betracht, gleiches gilt für die Ausnahmebestimmung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Mit dem Urteil vom 10.11.2014 hat das Sozialgericht u.a. über die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 16.01.2009 bis zum 15.04 2010 entschieden, mithin über Leistungen für mehr als ein Jahr, wogegen sich die Berufung richtet. Deshalb ist gegen das Urteil die Berufung statthaft, so dass es deren Zulassung entgegen der Rechtmittelbelehrung des Urteils nicht bedarf.
Es kann dahinstehen, ob die nichtstatthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in das zulässige Rechtsmittel der Berufung umgedeutet werden kann. Für den umgekehrten Fall wird die Umdeutung der Berufung in die Nichtzulassungsbeschwerde einhellig als unzulässig angesehen, weil die Rechtsmittel nicht demselben Zweck dienen, sondern die Beschwerde erst den Weg für das spätere Rechtsmittel der Berufung eröffnen soll (BSG, Urteil vom 20.5.2003 – B1 KR 25/01 R; BFH Beschluss vom 13.11.1986 – V R 79/86 beide unter juris). Ob für die unstatthafte Nichtzulassungsbeschwerde deshalb etwas anderes gelten könnte, weil sie den uneingeschränkten Willen des Rechtsuchenden zur Einlegung der Berufung erkennen lässt, während die Einlegung der unstatthaften Berufung noch nichts darüber aussagt, ob auch der von anderen Voraussetzungen abhängige Weg der Nichtzulassungsbeschwerde beschritten würde, braucht hier nicht entschieden zu werden (ablehnend LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.12.2011 – L 25 AS 1946/11, 5.8.2011 – L 26 AS 1088/09, 13.4.2011 – L 10 AS 1087/09; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2009 – L 10 U 5616/08; Bayerisches LSG, Beschluss vom 31.8.2009 – L 18 U 248/09; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3.11.2010 – L 1 AL 127/10 alle unter juris; bejahend LSG NRW, Beschluss vom 20.05.2009 – L 5 107/08 KR NZB; Leitherer a.a.O.§ 144, Rn. 46a).
Eine Umdeutung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die rechtskundig vertretene Klägerin trotz Hinweises auf die Rechtslage in Kenntnis der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Urteil an ihrem Rechtsmittel festhält und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, sie könne eine anderweitige Auslegung ihres Antrags für möglich erachten (Thüringer LSG, Beschluss vom 19.3.2012 – L 4 AS 292/11 NZB). Dies ist hier aber der Fall.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.06.2015
Zuletzt verändert am: 11.06.2015