Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17. August 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die beklagte Krankenkasse vom Kläger Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aus Versorgungsbezügen verlangen kann.
Der 1917 geborene Kläger ist aufgrund des Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres ab 0 …0 …1982) bei der Beklagten pflichtversichert. Laut Aktennotiz vom 25.09.1991 erfuhr die Beklagte an diesem Datum durch einen Anruf der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), der Beigeladenen, dass der Kläger seit Januar 1983 laufend Versorgungsbezüge erhalte. Die Beklagte schickte dem Kläger daraufhin eine Änderungsmitteilung und bat ihn um Angabe der Höhe seiner Versorgungsbezüge. Der Kläger teilte mit, Krankenversicherungspflicht bestünde insofern nicht, da die Versorgungsbezüge unter dem Freibetrag von DM 400,– lägen und die Ausgleichszulage nur vorübergehend gezahlt werde. Die Beigeladene schrieb der Beklagten, für die Zeit vom 01.01.1989 bis 30.11.1991 würden die Beiträge rückwirkend, ab 01.12.1991 laufend einbehalten und abgeführt. Die Beklagte legte dem Kläger die Rechtslage ausführlich dar und hörte ihn förmlich an (Schreiben vom 05.03.1992).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.1992 – ergangen auf den Widerspruch des Klägers vom 14.02.1992 – entschied die Beklagte, die von der Beigeladenen ausgezahlten Versorgungsbezüge unterlägen in voller Höhe der Beitragspflicht zur Krankenversicherung und der Kläger sei verpflichtet, für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1988 Krankenversicherungsbeiträge aus den Versorgungsbezügen in Höhe von insgesamt DM 461,44 nachzuentrichten.
Mit seiner hiergegen am 01.06.1992 erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen eine Beitragsforderung der Beklagten aus den Versorgungsbezügen gewandt. Die Beklagte dürfe sich nicht mehr auf Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) berufen, da zwischenzeitig das Sozialgesetzbuch eingeführt worden sei. Die betriebliche Altersversorgung sei erst durch § 229 Abs. 1 Ziffer 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterworfen worden. Als ehemaliger Verwaltungsangestellter beziehe er tarifvertraglich vereinbarte Versorgungsbezüge, die nicht wie beamtenrechtliche Versorgungsbezüge behandelt werden dürften. Bei der VBL handele es sich um eine privatrechtliche Versicherung, sie stelle damit nichts anderes dar als eine betriebliche Altersversorgung. Privatrechtliche Ansprüche könnten nachträglich nicht geltend gemacht werden. Einer nachträglichen Beitragserhebung stehe auch § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) entgegen, da hierdurch sein laufender Unterhalt gefährdet werde. Aber auch nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) seien die Forderungen der Beklagten verjährt. Für die Einbeziehung der Ausgleichszulage in die Versicherungspflicht bestehe keine Rechtsgrundlage.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.02.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.1992 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 11.08.1994 hat das Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens S 9 KR 93/92 angeordnet. Es ist im Jahre 1999 unter dem Aktenzeichen S 9 KR 121/99 fortgeführt worden.
Mit Urteil vom 17.08.1999, auf das Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Rechtsmittelbelehrung erteilt, dieses Urteil könne nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich zu gelassen werde. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 19.10.1999 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 06.02.2001 hat der erkennende Senat den Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird entsprechend § 145 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Berufungsverfahren fortgesetzt.
Der Kläger wiederholt im Berufungsverfahren sein bisheriges Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Beitragsforderung der Beklagten verjährt. Die Verjährung sei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) während der Zeit des Ruhens des Verfahrens vor dem Sozialgericht nicht gehemmt gewesen. Der Kläger macht ferner geltend, ihm sei als eigenes Versorgungseinkommen nur ein Betrag von DM 204,– verblieben, da für einen Versorgungsausgleich ein Betrag von monatlich DM 110,70 abgegangen sei. Dass der von der Beigeladenen gezahlte Ausgleichsbetrag vorliegend von der Beitragspflicht der Krankenversicherung auszunehmen sei, ergebe sich auch aus den Regelungen des Versorgungsausgleichs in § 1587a BGB für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgungsansprüche.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.08.1999 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 11.02.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.1992 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.08.1999 zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, der Gesichtspunkt der Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB sei dem Sozialrecht fremd. Vorliegend gehe es nicht um den Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung, sondern um alte Beitragsschulden. Die Beitragsforderung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1988 sei nicht verjährt. Die Verjährung sei gemäss § 52 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren (SGB X) unterbrochen gewesen. Die Unterbrechung dauere fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder das Verwaltungsverfahren anderweitig erledigt worden ist. In dem Umstand, dass das Verfahren ruhend gestellt und als aktenmäßig erledigt behandelt worden sei, sei kein Erledigungstatbestand im vorgenannten Sinne zu sehen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden können, da der Kläger und die Beigeladene in den ihnen ordnungsgemäss zugestellten Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.02.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.1992 ist rechtmäßig. Die dem Kläger von der Beigeladenen ausgezahlten Versorgungsbezüge unterliegen in voller Höhe der Beitragspflicht zur Krankenversicherung.
Die 1988 und später von der Beigeladenen gezahlten Versorgungsbezüge des Klägers waren nach dem damals gültigen Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) der Beitragspflicht unterworfen. Die Rechtslage stellt sich zu Beginn des streitigen Zeitraums (1988) wie folgt dar: Der Kläger war bei der Beklagten nach § 165 Abs. 1 Nr. 3a RVO für den Fall der Krankheit versichert. Gemäß § 381 Abs. 2 Satz 1 RVO trug er die nach § 180 Abs. 5 RVO zu bemessenden Bei träge, die in Hundertsteln des Grundlohns zu erheben sind (§ 385 Abs. 1 Satz 1 RVO). Nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 RVO galt als Grundlohn – bis zu der hier nicht eingreifenden Bemessungsgrenze (1988 DM 4.500,–,) – auch der auf den Kalendertag entfallende Teil des Zahlbetrags solcher Einnahmen, die der Rente vergleichbar sind (Versorgungsbezüge). Der Begriff des Versorgungsbezuges war in § 180 Abs. 8 RVO definiert: Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) galten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt wurden "Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" (Ziff. 1) sowie "Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst" (Ziff. 5). Entgegen der Auffassung des Klägers sind Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 01.01.1983 beitragspflichtig (durch Art. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 – RAG 1982 – vom 01.12.1981 – BGBl. I 1205 ). Nach der Intention des RAG 1982 handelte es sich bei den der Rente vergleichbaren Einnahmen um solche, die wie die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung an die Stelle von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen treten, das aus früheren Beschäftigungsverhältnissen oder Erwerbstätigkeiten erzielt wurde und daher der Rente gleichzusetzen ist. Leitgedanken waren nach der Amtlichen Begründung zu § 180 Abs. 8 RVO a.F. (BT- Drucks. 9/458 S. 34): Die Gleichbehandlung von aktiven Versicherten und Rentnern hinsichtlich der Beitragspflicht, die Einkommensersatzfunktion von Rente und Versorgungsbezügen, die Gleichbehandlung von Rentnern, die früher abhängig beschäftigt waren und Rentnern oder Beziehern vergleichbarer Bezüge, die früher selbständig tätig waren.
Die Versorgungsbezüge des Klägers waren auch nach Einführung des SGB V zum 01.01.1989 weiter der Beitragspflicht unterworfen. Die Vorschrift des § 237 SGB V, wonach bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahme zugrundezulegen ist, entspricht der Vorgängervorschrift des § 180 Abs. 5 RVO (Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand August 2001, § 237 SGB V, Randnummer 1 mit Hinweis auf den Gesetzesentwurf und dessen Begründung). Auch nach der gesetzlichen Neuregelung gehört der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (1989 DM 4.575,–, 1990 DM 4.725,– und 1991 DM 4.875,–) zu den beitragspflichtigen Einkünften des versicherungspflichtigen Rentners. Die Aufzählung von den Einkommensarten, die das Gesetz als beitragspflichtige Versorgungsbezüge behandelt, enthält ab 01.01.1989 die Norm des § 229 SGB V. § 229 Abs. 1 übernimmt die zuvor in § 180 Abs. 8 Satz 2 RVO enthaltene abschließende Aufzählung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Nach der früher geltenden Vorschrift des § 180 RVO wie auch der Neuregelung des § 229 SGB V erfasst die Beitragspflicht sowohl Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und die aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zustehenden, in Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften oder Grundsätze zustehenden Versorgungsbezüge als auch Renten aus berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen.
Die Versorgungsrente des Klägers unterliegt auch mit dem Anteil "Ausgleichsbetrag nach § 97c Abs. 2 der Satzung der VBL" der Beitragspflicht. Denn es handelt sich dabei nicht um "lediglich übergangsweise gewährte Bezüge" i.S.d. Buchst. a des § 180 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 RVO bzw. Buchst. a des § 229 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Denn dieser Ausgleichsbetrag rechnet zum Grundlohn und bildet mit den übrigen Versorgungsbezügen wirtschaftlich eine Einheit. Er dient nicht dem Ausgleich eines vorübergehenden Mehrbedarfs oder der Entschädigung für gesundheitliche Beeinträchtigungen (insofern vergleichbar mit dem Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22.12.1981, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenfalls nicht von der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner ausgenommen ist – BSG Urteil vom 18.12.1984 – 12 RK 27/84 – in Sozialrecht (SozR) 2200 § 180 Nr. 24). Entgegen der Argumentation des Klägers spielen in diesem Zusammenhang die Norm des § 1587a BGB und die hierzu vertretenen Auffassungen auch keine Rolle. Denn diese Vorschrift gilt nur für den zivilrechtlichen Versorgungsausgleich und enthält in Abs. 2 auch nur hierfür Regelungen zur Bewertung von Versorgungen und Versorgungsanrechten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
Die Beiträge für die Zeit vom 01.01. – 31.12.1988 sind richtig berechnet. Ausweislich der an die Beklagte gerichteten Auskunft vom 23.10.1991 zahlte die VBL dem Kläger folgende Monatsbeiträge aus: vom 01.01. bis 29.02.1988 DM 585,42, vom 01.03. bis 30.06.1988 DM 617,71, vom 01.07. bis 31.12.1988 DM 585,42. Hieraus errechnet sich bei einem Beitragssatz von 6,45 % ein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von DM 461,44 (2 x 37,76 + 4 x 39,84 + 6 x 37,76).
Die Nachforderung der Beiträge aus den Versorgungsbezügen für die Zeit ab 01.01.1988 ist rechtmäßig. Die Beklagte kann die betreffenden Beiträge auf der Grundlage des damals geltenden § 393a Abs. 2 RVO nachfordern. Die Beitragszahlung aus den Versorgungsbezügen war wie folgt geregelt: Nach Satz 1 dieser Vorschrift teilte die Krankenkasse dem Versicherten und der nach Satz 2 zu ständigen Zahlstelle die Höhe der nach Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge mit und zog die Beiträge ein. Zahlstellen wie die VBL, die regelmäßig an mehr als 30 beitragspflichtige Versicherte Versorgungsbezüge auszahlten (sog. "Große" Zahlstellen), hatten für Versicherungspflichtige, die wie der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, die Beiträge von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu entrichten (Satz 2). Waren in einem Monat keine Beiträge von den Versorgungsbezügen einbehalten worden, so durften sie nur bei der nächsten Zahlung von Versorgungsbezügen einbehalten werden (Satz 5). War die Einbehaltung weiterer Beiträge ohne Verschulden der Zahlstelle der Versorgungsbezüge unterblieben, so oblag der Beitragseinzug der zuständigen Krankenkasse (Satz 6). Beiträge, die nicht einzubehalten waren, hatten die Versicherten bei der zuständigen Krankenkasse einzuzahlen (Satz 7).
Hieraus ergibt sich, dass die Beiträge von den laufenden Versorgungsbezügen des Klägers grundsätzlich durch die VBL als Zahlstelle einzubehalten und an die beklagte Krankenkasse zu entrichten waren. Ein für einen Monat unterbliebener Einbehalt durfte von der Beigeladenen nur bei der nächsten Zahlung nach geholt werden. Weitere Beiträge durften beim Versicherten durch die beklagte Krankenkasse nur eingezogen werden, wenn deren Einbehalt ohne Verschulden der VBL unterblieben war.
Von einem "Verschulden der Zahlstelle" ist vorliegend auch nach Auffassung des Senats nicht auszugehen. Denn die Beigeladene war erst dann gehalten, die Beiträge von den Versorgungsbezügen einzubehalten, wenn ihr die Höhe der nach den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge von der Krankenkasse – hier der Beklagten – angegeben worden war (vgl. BSG Urteil vom 23.05.1989 – 12 RK 30/88 – SozR 2200 § 393a Nr. 2).
Die Melde- und Mitteilungspflichten bei Versorgungsbezügen waren zum damaligen Zeitpunkt wie folgt geregelt: Zunächst hatte nach § 317 Abs. 8 Satz 1 RVO der Versicherungspflichtige der zuständigen Krankenkasse die Höhe und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge mitzuteilen. Sodann musste die Krankenkasse nach § 317 Abs. 8 Satz 2 RVO der Zahlstelle unverzüglich mitteilen, dass der Versi cherungspflichtige Beiträge nach § 381 Abs. 2 RVO zu entrichten hatte. Die Krankenkasse musste ferner nach § 393a Abs. 2 Satz 1 RVO dem Versicherten und der Zahlstelle die Höhe der nach Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge an geben, wobei gegenüber Versicherten – zumindest in Streitfällen – ein Bescheid zu erteilen war (vgl. BSGE 60, 274, 275 = SozR 2200 § 385 Nr. 16).
Vorliegend ist der Kläger jedoch seiner Pflicht, der Beklagten die Höhe der Versorgungsbezüge und die Zahlstelle mitzuteilen, nicht nachgekommen. Die Beklagte hat über die Neuregelung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ab 01.01.1993 in der Mitgliederzeitschrift "Die Barmer" Ausgaben III/82 und I/83 und im Rahmen einer Fragebogenaktion informiert. Die Beklagte hat insofern – vom Kläger unwidersprochen – vorgetragen, sie habe ihm Fragebögen am 20.01.1986, 10.08. und 19.08.1988 zugesandt, eine Antwort hierauf jedoch nicht erhalten.
Der Anspruch der Beklagten auf Beiträge für die Zeit ab 01.01.1988 ist auch nicht verjährt. Die Verjährung sozialrechtlicher Beitragsansprüche richtet sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach den Vorschriften des BGB. Für die Sozialversicherung gelten vielmehr die speziellen Regelungen des § 25 SGB IV. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV (eingeführt mit Wirkung vom 01.07.1977 durch Gesetz vom 23.12.1976 – BGBl. I 3845) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für den Beginn der Verjährung ist § 23 SGB IV maßgebend. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt danach mit Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit und endet mit dem 31.12. des letzten Kalenderjahres. Der Anspruch auf Beiträge ab 01.01.1988 war somit bei Erlass des Bescheides vom 11.02.1992 noch nicht verjährt. Durch Erlass des angefochtenen Bescheides wurde die Verjährung unterbrochen. Gemäß § 52 SGB X unterbricht ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Verjährung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, anderweitig erledigt ist. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.02.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.1992 ist bislang nicht unanfechtbar geworden und das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren hat sich auch nicht anderweitig erledigt. Der Umstand, dass das Sozialgericht das Verfahren S 9 KR 93/92 am 18.02.1995 verwaltungsmäßig als erledigt behandelt hat (Erledigung auf andere Weise nach § 7 Abs. 3 der Aktenordnung – SGB/NRW) bedeutet keine prozessrechtliche Erledigung des Streitverfahrens zwischen den Beteiligten. Die Unterbrechung der Verjährung hat auch in der Zeit vom 19.02.1995 bis Mai 1999 fortgewirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Erstellt am: 20.08.2003
Zuletzt verändert am: 20.08.2003