Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.04.2008 geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Köln für die Zeit ab 02.04.2008 (Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen) Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt N, Bad N, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der unter einer Tetraspastik infolge eines frühkindlichen Hirnschadens leidende und mit einem Aktivrollstuhl ausgestattete Kläger begehrt die Versorgung mit einem Elektrozuggerät ("Speedy-Elektra 2"). Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, das beantragte Rollstuhlzuggerät für Erwachsene sei kein Hilfsmittel i.S.d. § 33 SGB V, weil das Fahrradfahren nicht zu den durch die Hilfsmittelversorgung zu befriedigenden Grundbedürfnissen zähle. Es fehle deshalb an den Erfolgsaussichten der Klage (Beschluss vom 28.04.2008, zugestellt am 30.04.2008).
Hiergegen richtet sich die am 30.05.2008 erhobene Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Keller/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 73a, Rdn. 7, m.w.N.). Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Keller/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdn. 7a). Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen: Die hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage sind nämlich insbesondere dann gegeben, wenn es weiterer – z.B. medizinischer – Ermittlungen be-darf, um das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs beurteilen zu können (vgl. dazu Düring in: Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 73a Rdn. 7 m.w.N.).
Mit der Klage hat der Kläger vorgetragen, dass ihm die Fortbewegung mit dem zur Verfügung gestellten Aktivrollstuhl äußerst schwer falle und er bereits nach Wegstrecken von etwa 50 m so erschöpft sei, dass es zu Spastiken komme, die den gesamten Körper erfassten. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger das Elektrozuggerät – ggf. einen Elektrorollstuhl – für den von der Beklagten zu gewährenden Basisausgleich im Bereich des Gehens benötigt. Dieser Basisausgleich umfasst auch die Fähigkeit, die Wohnung verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu kommen oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16.09.1999 – Az.: B 3 KR 8/98 R; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 und Beschluss vom 11.01.2006 – Az.: B 3 KR 44/05 B, Juris; Senat, Urteil vom 17.10.2000 – Az.: L 5 KR 84/00).
Angesichts dessen bedarf es weiterer Ermittlungen zur Klärung der Frage, welche Wegstrecken der Kläger mit seinem Rollstuhl tatsächlich zurückzulegen vermag. In diesem Zusammenhang wird außerdem zu klären sein, ob mit der aktuell durchgeführten Versorgung der Basisausgleich im Bereich des Gehens gewährleistet ist, oder ob hierfür die Ausstattung mit einem Elektrozuggerät geeignet und erforderlich ist. Ist der Basisausgleich im Bereich der Mobilität durch den Rollstuhl allein nicht gewährleistet, kann auch die Versorgung mit einem Elektrozuggerät in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil a.a.O.), sofern dieses ebenso gut wie ein Elektrorollstuhl zum Behinderungsausgleich geeignet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2008 – Az.: L 5 B 40/08 KR, unveröffentlicht). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass sich das beantragte Hilfsmittel als erforderlich darstellen kann, um dem Kläger, der den Berufskolleg für Körperbehinderte – Bildungsgang: Handelsschule – besucht, die Aneignung lebensnotwendigen Schulwissens (weiter) zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil, a.a.O.).
Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsverfolgung mutwillig erscheinen könnte, sind nicht gegeben.
Der Kläger ist bedürftig i.S.d. § 115 ZPO, da er wesentliches Einkommen nicht erzielt. Sowohl das ihm gezahlte Pflegegeld als auch die Förderung nach dem BAföG werden unmittelbar an den Berufskolleg überwiesen. Die Unterhaltsleistungen des Vaters und das Kindergeld erreichen den Freibetrag von 382,00 Euro nicht. Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers gegen seine Mutter auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 21.07.2008
Zuletzt verändert am: 21.07.2008