Sache vom BSG als unzulässig verworfen
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.04.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin.
Er war von April 2005 bis Ende Dezember 2011 freiwillig versichertes Mitglied der Antragsgegnerin. Im Rahmen der turnusmäßigen Einkommensüberprüfung teilte er der Antragsgegnerin im September 2011 erstmals mit, dass er seit dem 16.09.2010 verheiratet und seine Ehefrau nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sei. Die Antragsgegnerin berechnete daraufhin die von dem Antragsteller zu entrichtenden Beiträge mit Wirkung ab Oktober 2010 unter Berücksichtigung der monatlichen Einkünfte des Antragstellers i.H.v. 235,67 EUR und der monatlichen Einkünfte seiner Ehefrau i.H.v. 3.632,92 EUR in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze neu und errechnete daraus für die Zeit bis einschließlich November 2011 einen Beitragsrückstand i.H.v. 2.396,13 EUR (Bescheid vom 11.01.2012). Mit Schreiben vom 16.02.2012 mahnte die Antragsgegnerin den Ausgleich des Beitragsrückstands an, setzte Säumniszuschläge sowie Mahngebühren fest und forderte den Antragsteller zudem zum Ausgleich des offenen Beitrags für Dezember 2011 auf.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 11.01.2012 Widerspruch eingelegt und unter dem 23.02.2012 bei dem Sozialgericht (SG) Köln einen Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung i.H.v. insgesamt 2.595,41 EUR gestellt.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Einkünfte seiner Ehefrau seien bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen; deren Einkommen steigere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht. Er bewohne in G eine Bauernhausruine und bewirtschafte einen Selbstversorgergarten; dies ermögliche ihm ein Leben weit unter Hartz IV-Niveau. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Nachforderung entspreche mehr als einem halben Jahr seiner Existenz. Im Gegensatz zu dem von der Antragsgegnerin unterstellten finanziellen Vorteil, der ihm aus der Ehe angeblich entstehe, habe er erhebliche Fahrkosten zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Ehefrau. Er habe nicht vor, seine erst seit 14 Monate bestehende Ehe durch Forderungen zu gefährden. Der Durchgriff der Antragsgegnerin auf das Einkommen seiner Ehefrau sei trotz anders lautender Bestimmungen des GKV-Spitzenverbandes rechtswidrig. Zudem sei eine rückwirkende Festsetzung nicht zulässig. Schließlich stehe ihm ein Rückforderungsanspruch wegen in der Vergangenheit zu hoch festgesetzter Versicherungsbeiträge gegen die Antragsgegnerin zu, mit dem er hilfsweise die Aufrechnung erkläre.
Der Antragsteller hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 11.01.2012 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Das SG Köln hat den Antrag mit Beschluss vom 02.04.2012 zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei schon deshalb nicht anzuordnen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestünden. Die Antragsgegnerin habe bei der Beitragsbemessung die Einkünfte der nicht gesetzlich krankenversicherten Ehefrau des Antragstellers zu Recht berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) werde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Die in Ausführung dieser Vorschrift vom Spitzenverband Bund erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGs) regelten in § 2 Abs. 4, dass sich bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehöre, die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen des Mitglieds und den Einnahmen des Ehegatten zusammensetzen. Für die Beitragsbemessung seien nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, zu berücksichtigen. Auch die rückwirkende Neuberechnung der Beiträge ab dem 01.10.2010 sei nicht zu beanstanden, denn der Antragsteller sei seiner Verpflichtung, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs-und Beitragspflicht erheblich seien, der Antragsgegnerin mitzuteilen, nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X))
Gegen den am 05.04.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16.04.2012 Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er habe zwar den von der Antragsgegnerin geforderten Betrag zwischenzeitlich bezahlt, dessen Fehlen hindere ihn jedoch bei der Ausübung seiner nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit. Der angefochtene Bescheid sei auch rechtswidrig. Die Einbeziehung des Einkommens des Ehepartners bedeute faktisch eine Sippenhaftung, die in bundesrepublikanischem Recht nicht vorkomme. Die als Grundlage herangezogenen BVSzGs seien kein Gesetz und im Übrigen zumindest problematisch. Sie seien nach ihrem § 2 Abs. 4 auch gar nicht anwendbar, weil er von seiner Ehefrau getrennt lebe. Schließlich führe die Anwendung der BVSzGs zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten. Gegen seine Mitteilungspflicht habe er nicht verstoßen, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass seine Eheschließung für die Beitragsbemessung relevant sei.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
denen Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.04.2012 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.01.2012 mit der Folge herzustellen, dass ihm die gezahlten Beiträge nebst Mahngebühren in Höhe von 2.595,41 EUR erstattet werden.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet (§§ 172, 173 SGG).
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und führt ergänzend aus:
Rechtsgrundlage für die begehrte einstweilige Regelung ist § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Nach § 86a Abs. 2 SGG entfällt die sonst grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 86a Abs. 1 SGG) bei einer Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) ebenso wie bei den – hier nicht in Betracht kommenden – sonstigen in § 86a Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Fällen. Dabei kann in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 86a Abs. 3 S.1 SGG).
Auf Antrag kann (auch) das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs.1 Nr. 2 SGG). Bei den Entscheidungen des Gerichts nach § 86b Abs. 1 SGG hat eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattzufinden. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund. Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann die aufschiebende Wirkung wiederherstellt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird. Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2006 – L 10 B 11/06 KA ER – und Beschlüsse des Senats vom 02.04.2009 – L 11 KA 2/09 ER -, vom 22.02.2010 – L 11 KR 4110 B ER – und vom 03.05.2010 – L 11 KR 139/10 B ER -; Düring in Jansen, SGG, 3. Auflage, 2009, § 86b Rdn. 11). Ist eine Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt hingegen aussichtslos, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, 2012, § 86b Rdn. 12f). Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist die Regelung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu beachten, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die Vollziehung ausgesetzt werden soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Auch über diese ausdrückliche Regelung hinaus ist das aus den Regelungen des § 86a SGG hervorgehende gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis zu beachten: In den Fallgruppen des § 86a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGG ist maßgebend zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – zu § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsordnung). In den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG haben Widerspruch und Klage hingegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Es ist ein öffentliches Vollzugsinteresse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten erforderlich. Nur dann wird (ausnahmsweise) die sofortige Vollziehung angeordnet. Das Gericht hat insbesondere zu berücksichtigen, wie schwerwiegend die Beeinträchtigung durch die aufschiebende Wirkung gerade im grundrechtsrelevanten Bereich ist. Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit müssen die Gründe für den Sofortvollzug in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausschließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.08.2007 – 1 BvR 2157/07 – und vom 11.02.2005 – 1 BvR 276/05 -, BVerfG, NJW 2003, 3618, 3619; vgl. auch Düring a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg.
Dem Begehren des Antragstellers steht zunächst nicht entgegen, dass er die mit dem angefochtenen Bescheid von der Antragsgegnerin geltend gemachte Forderung zwischenzeitlich beglichen hat. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist Voraussetzung für eine Anordnung der inzidenter geltend gemachten Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGGG (Düring a.a.O. Rdn. 3).
An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin bestehen jedoch – wie bereits das SG zutreffend ausgeführt – nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest keine ernsthaften Zweifel.
Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung der Art. 2 Nr. 29a 1, 46 Abs. 10 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom 26.03.2007 wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). § 2 Abs. 4 der auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassenen Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler – BVSzGs) vom 27.10.2008 sieht insoweit vor:
(4) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind,
1. für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel,
2. für das eine Familienversicherung besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt.
Diese Regelungen hat die Antragsgegnerin umgesetzt. Umsetzungsfehler sind nicht ersichtlich und werden von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
Sein Einwand, die Regelungen des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BVSzGs gälten nicht, wenn die Ehegatten dauernd getrennt lebten (§ 2 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BVSzGs), greift schon deshalb nicht, weil der Antragsteller bereits nach eigenem Vorbringen nicht von seiner Ehefrau getrennt lebt. Getrenntleben bedeutet entgegen dem Verständnis des Antragstellers nicht, dass lediglich zwei getrennte Haushalte geführt werden, sondern setzt voraus, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und dass ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Dafür besteht vorliegend nicht der geringste Anhaltspunkt.
Nicht weiter nachzugehen ist der Frage, ob die BVSzGs zunächst unwirksam waren, weil sie nicht durch den dafür zuständigen Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes erlassen worden sind (SG Wiesbaden, Urteil vom 06.07.2011 – S 1 KR 52/10 -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.11.2011 – L 1 KR 1743/10 B ER -). Ein solcher Mangel wäre nämlich geheilt, weil die Beitragsverfahrensgrundsätze aufgrund der Genehmigung des Verwaltungsrats als zuständiges Organ mit Beschluss vom 30.11.2011 rückwirkend zum 01.01.2009 wirksam geworden und damit Grundlage der Beitragsfestsetzung ab dem 01.01.2009 sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2012 – L 16 KR 9/11 -).
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die konkreten Regelungen des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BVSzGs. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Satzung die höheren Einnahmen des Ehegatten eines freiwillig versicherten Mitglieds zur Beitragsbemessung mit heranziehen darf, wenn das Mitglied nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist und keine oder nur geringere eigene Einnahmen als der Ehegatte hat (BSG, Urteile vom 24.04.2002 – B 7/1 A 1/00 R – und vom 28.09.2011 – B 12 KR 9/10 R -). Derartige Regelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht (BSG a.a.O.), unabhängig davon, ob sie – wie früher – in der Satzung einer Krankenkasse oder wie hier – ab 2009 – in den BVSzGs enthalten sind.
Das SG ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung, der Antragsgegnerin Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind (§ 206 SGB V), nicht nachgekommen ist und dass damit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für eine Änderung des Beitrags ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erfüllt sind. Zumindest musste dem Antragsteller bekannt sein, dass das Einkommen seiner Ehefrau Einfluss auf die Beitragsbemessung hat. Dies ergibt sich bereits aus dem von dem Antragsteller noch am 22.07.2010 unterzeichneten Einkommensfragebogen, in dem nach nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten gefragt und darauf hingewiesen wird, dass die Einnahmen eines nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass der Antragsteller diese Hinweise als irrelevant erachtet hat, entlastet ihn nicht von dem Vorwurf zumindest der groben Fahrlässigkeit.
Fällige Gegenforderungen, die der Antragsteller allenfalls allein wirksam zur Aufrechnung stellen könnte (vgl. § 387 BGB), bestehen nicht. Der Antragsteller berühmt sich eines auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge gerichteten Anspruchs. Diese Beiträge beruhen indes auf bestandskräftigen Beitragsbescheiden, so dass ein fälliger Erstattungsanspruch des Antragstellers überhaupt nur dann in Betracht kommen könnte, wenn die bestandskräftigen Beitragsbescheide aufgehoben bzw. abgeändert wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012