Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.08.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin(Ast) wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 17.09.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.08.2007, mit dem es das SG abgelehnt hat, die Antragsgegnerin (Ag) zu verpflichten, der Ast Krankengeld für den Zeitraum ab 21.02.2007 zu zahlen und von einer fortbestehenden Mitgliedschaft der Ast bei der Ag auszugehen.
Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Ast durch Kündigung zum 31.10.2006 bezog sie wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit vom 04.09.2006 bis 29.01.2007 Krankengeld (Krg) und während einer Rehabilitationsmaßnahme vom 30.01.2007 bis 20.02.2007 Übergangsgeld (Übg). Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht der Rheumaklinik vom 31.01.2007 ist die Ast mit den Diagnosen "chronisch rezidivierende Cervicalgien und Lumbalgien bei Wirbelsäulenfehlhaltung und multisegmentalen degenerativen Veränderungen, Osteoporose, Omarthrose und Fingerpolyarthrose bds, Fibromyalgie und Adipositas als arbeitsfähig entlassen worden. Ausweislich einer – nach Eingangsstempel – erst am 10.04.2007 bei der Ag eingegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung vom 21.02.2007 war die Ast ab 21.02.2007 wegen einer schweren Depression fortlaufend arbeitsunfähig krank.
Die Ag lehnte die Zahlung von Krg ab: Die Ast habe keinen Anspruch auf diese Leistung, weil am 21.02.2007 wegen einer vorrangigen Familienversicherung der Ast bei der Bundesknappschaft keine Versicherung bei der Ag bestanden habe. Nur für den Zeitraum der medizinischen Rehabilitation vom 30.01.2007 bis 20.02.2007 habe die Mitgliedschaft der Ast bei der Ag nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V fortbestanden.
Mit ihrem am 07.05.2007 bei dem SG eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Ast beantragt,
1. festzustellen, dass sie der Versicherungspflicht in der Kranken-,Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt,
2. die Ag zu verurteilen, ihr Krankengeld nach dem SGB V vorläufig ab 20.02.2007 zu gewähren.
Das SG hat diese Anträge mit Beschluss vom 16.08.2007 abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht erkennbar, da sich eine Existenzbedrohung der Ast durch die Ablehnung der Krg-Zahlung nicht feststellen lasse. Die Krankenversorgung der Ast sei gesichert, denn sie habe nach dem Ausscheiden aus der eigenen Versicherungspflicht ab dem 21.02.2007 einen Anspruch auf Familienversicherung über ihren Ehemann nach Maßgabe der in § 10 SGB V getroffenen Regelungen, die eine nahtlose kostenfreie Krankenbehandlung der Ast sicherstellten. Auch ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Nach § 192 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB V bleibe die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger nur erhalten, solange sie u.a. Anspruch auf Krg oder Übg hätten. Da die Klägerin als arbeitsfähig entlassen worden sei, seien diese mitgliedschaftserhaltenden Tatbestände weggefallen, denn sie habe über den 20.02.2007 hinaus weder Anspruch auf Krankengeld noch auf Zahlung von Übergangsgeld gehabt. Ein sogenannter nachgehender Anspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V sei ausgeschlossen, da die Ast über ihren Ehemann familienversichert sei. Die Frage, ob die am 21.02.2007 mittels Erstbescheinigung attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen schwerer Depression bereits zuvor vorgelegen habe und Arbeitsunfähigkeit begründen könne, sei nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu klären. In Anbetracht des Umstandes, dass die Ast während der Rehabilitationsmaßnahme von einem multiprofessionellen Team, bestehend aus Ärzten und Therapeuten betreut worden sei, erscheine es nicht nahe liegend, dass bereits vor dem 21.02.2007 eine Arbeitsunfähigkeit verursachende Depression vorgelegen habe.
Mit ihrer Beschwerde trägt die Ast vor, sie benötige das Krg, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die bei ihr attestierte schwere Depression habe sich nicht von einem Tag auf den anderen Tag entwickelt, sondern bereits seit längerer Zeit vorgelegen. Aus diesem Grund habe bereits vor dem 21.02.2007 Arbeitsunfähigkeit und somit ein Anspruch auf Krankgengeld bestanden.
II. Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 18.09.2007), ist nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung ein fortbestehendes Mitgliedschaftsverhältnis zur Ag festzustellen und sie zur Zahlung von Krg ab 21.02.2007 zu verpflichten.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ast hinsichtlich der Zahlung von Krg einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, weil es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass ein Krankengeldanspruch und eine sich daraus ergebende weitere Mitgliedschaft der Ast bei der Ag nur unter den Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V möglich ist. Die Ag und das SG, auf dessen Ausführungen der Senat Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), haben zu Recht auf zahlreiche Gesichtspunkte hingewiesen, die gegen eine bereits vor dem 21.02.2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer Depression sprechen. Weder aus den für den Zeitraum von Oktober 2006 bis Januar 2007 vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheini-gungen noch aus dem sozialmedizinischen Gutachten von Dr. C vom 15.11.2006 oder dem Bericht der Rheumaklinik B über die medizinische Rehabilitation der Ast vom 30.01.2007 bis 20.02.2007 ergeben sich Anhaltspunkte für eine bereits seit längerem bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung.
Unabhängig hiervon bestand jedoch am 21.02.2007 auch aus rechtlichen Gründen kein Anspruch auf Krg i.S. des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Der vorangegangene Bezug von Übg endete am 20.02.2007. Ein neuer (weiterer) Anspruch auf Krg konnte sich nur aus der am 21.02.2007 als Erstbescheinigung attestierten Arbeitsunfähigkeit ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist das Entstehen des Anspruchs auf Krg wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit aber ausgehend von dem Tag der tatsächlichen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen, nicht ausgehend von einem (bescheinigten) früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit (BSG, Urt. v. 26.06.2007 – B 1 KR 37/06 R – m.w.N.). Dies folgt aus § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V, der regelt, dass der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an entsteht, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Er ist für den Umfang des Versicherungsschutzes gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich auf den Tag abzustellen ist, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Diese Vorschrift ist keine bloße Zahlungsvorschrift, sondern regelt das Entstehen des Anspruchs auf Krg (BSG, Urt. v. 26.06.2007 -B 1 KR 37/06 R -). Da am 22.02.2007 keine nach § 192 Abs. 1 SGB V fortbestehende Mitgliedschaft der Ast bei der Ag bestand, die Ast vielmehr familienversichert bei der Bundesknappschaft war, bestand weder gegenüber der Ag noch gegenüber der Bundesknappschaft ein Anspruch auf KrG. Eine ggf. bereits zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnose einer Depression ist insofern ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 06.11.2007
Zuletzt verändert am: 06.11.2007