Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.05.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Berufung der Beigeladenen darüber, ob die Beklagte den Kläger von den Mietkosten einer ihm verordneten Motorbewegungsschiene in Höhe von 707,60 Euro freizustellen hat. Der 1986 geborene Kläger war im Jahre 2003 bei der Beklagten familienversichert. Nach einer schweren Kettensägenverletzung der linken Hand am 15.04.2003 und operativer Versorgung verordnete am 20.05.2003 der Chirurg Dr. E dem Kläger eine Bewegungsschiene für eine passive Bewegungstherapie der Fingergelenke für drei Wochen. Diese Schiene wurde dem Kläger am 23.05.2003 von der Beigeladenen zur Verfügung gestellt und ihm bis zum 13.06.2003 mietweise überlassen. Der Kostenvoranschlag der Beigeladenen vom 28.05.2003 über den Verleihpreis in Höhe von insgesamt 707,60 Euro ging der Beklagten am 02.06.2003 zu. Nach Einholung von Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2003 und Widerspruchsbescheid vom 14.04.2004 die Übernahme der Mietgebühr ab, weil eine medizinische Notwendigkeit für eine Versorgung mit einer Motorbewegungsschiene nicht gegeben sei. Zwischenzeitlich war die Rechnung der Beigeladenen an den Kläger über den Verleihpreis von 707,60 Euro ergangen, die bisher vom Kläger nicht bezahlt worden ist.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht die P GmbH beigeladen und mit Urteil vom 13.05.2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme, Erstattung oder Freistellung von Kosten laut Rechnung der Beigeladenen vom 30.07.2003. Der Grundsatz des Sachleistungsanspruchs schließe einen Anspruch auf Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen aus. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 3 SGB V für eine Erstattung oder Freistellung lägen nicht vor. Es habe sich bei der Miete der Bewegungsschiene nicht um eine unaufschiebbare Leistung gehandelt, die ein Abwarten einer Entscheidung der Beklagten unzumutbar gemacht habe. In dem Zeitraum von fünf Wochen nach dem Unfallereignis sei die Verordnung etwa Ende April voraussehbar gewesen.
Die Beklagte habe die Leistung auch nicht zu Unrecht verweigert. Dafür sei ein Kausalzusammenhang in dem Sinne erforderlich, dass der Versicherte durch eine Weigerung der Krankenkasse zur Sachleistung einen Nachteil erleide und sich die Behandlung auf eigene Kosten beschaffen müsste, d. h., dass die Krankenkasse die Leistung vorher abgelehnt haben muss. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestünde kein Anspruch auf Kostenerstattung vor einer ablehnenden Entscheidung der erfolgten Versorgung.
Letztlich könne der Kläger einen Anspruch auf Versorgung mit der Bewegungsschiene auch nicht aus der Verordnung des Herrn Dr. E herleiten. Diese Verordnung binde die Krankenkasse nicht, sondern diese habe gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 2 SGB V den medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu beauftragen. Hier sei die Verordnung des Vertragsarztes direkt an die Beigeladene weitergeleitet worden ohne Einschaltung des Versicherten und die Beklagte. Bei der gewählten Verfahrensweise seien die Kosten auf Grund von Entscheidungen des behandelnden Arztes und der Lieferfirma entstanden, auf die der Versicherte keinen Einfluss nehmen konnte, und nicht etwa dadurch, dass die Beklagte eine beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt habe. Letztlich hat das Sozialgericht erwogen, ob der Kläger bei dieser Fallkonstellation überhaupt einer durchsetzbare Vergütungsforderung der Beigeladenen ausgesetzt sei, weil es fraglich sei, ob zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vertragliche Beziehungen zustandegekommen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beigeladenen. Sie trägt vor, dass mit der Klage kein Anspruch auf Kostenerstattung aus § 13 Abs. 3 SGB V geltend gemacht werde, sondern die Erfüllung des Sachleistungsanspruchs des Klägers und die Freistellung von Vergütungsforderungen der Beigeladenen. Ein Mietvertrag sei zwischen ihr (der Beigeladenen) und dem Kläger nicht geschlossen worden. Es bestünden überhaupt keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen. Sie habe den Kläger nicht auf ein eventuelles Kostenrisiko hingewiesen und sei dazu auch nicht verpflichtet. Ob ein Vergütungsanspruch zwischen ihr und dem Kläger bestehe, habe das Sozialgericht nicht zu prüfen. Letztlich wird geltend gemacht, dass die Nichtaufnahme der Bewegungsschiene in das Hilfsmittelverzeichnis der Zulässigkeit der Verordnung nicht entgegenstehe.
Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.05.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2004 zu verurteilen, den Kläger von den Mietkosten der ihm verordneten Motorbewegungsschiene in Höhe von 707,60 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Kläger schließt sich dem Antrag und dem Vorbringen der Beigeladenen an.
Weitere Einzelheiten, auch des Vorbringens der Beteiligten, ergeben sich aus den Prozessakten und Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Urteilsfindung waren.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat erklärt.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Er ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, weil der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, § 153 Abs. 2 SGG.
Das Vorbringen im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung, bestätigt vielmehr die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein vermeintlich noch geltend gemachter Sachleistungsanspruch kann nicht mehr erfüllt werden, weil er wegen Zeitablaufes erledigt ist. Das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Kostenerstattungs- oder Freistellungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraussetzt, dass dem Betroffenen Kosten tatsächlich entstanden sind. Zwar liegt die Rechnung der Beigeladenen vom 30.07.2003 an den Kläger vor. Mit ihrem Berufungsvorbringen, das keine vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und dem Kläger bestünden und ein Mietvertrag zwischen ihr und dem Kläger nicht geschlossen worden sei, entbehrt diese Rechnung jedoch jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage und das Berufungsvorbringen macht deutlich, dass bereits mangels Kostenbelastung des Klägers der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Erstellt am: 25.10.2006
Zuletzt verändert am: 25.10.2006