Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.03.1996 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsver fahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, Krankenversicherungsbeiträge nachzuentrichten, ob diese Beitragsforderungen der Beklagten zu erlassen sind und ob der Kläger weiterhin bei der Beklagten freiwillig versichert ist.
Der 1932 geborene Kläger ist seit Oktober 1979 Beamter im Ruhestand und bezieht seitdem Versorgungsbezüge vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW. Er ist beihilfeberechtigt und war bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert.
Zum 01.01.1981 nahm er eine Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt auf zu einem Bruttogehalt von 1.000,- DM monatlich. Da es sich dabei nach damaligen Recht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelte, wurde der Kläger Mitglied der Beklagten. Die Versorgungsbezüge, die zum 01.01.1983 ebenfalls der Beitragspflicht unterfielen, blieben unberücksichtigt. Mit Eintritt der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge zum 01.01.1983 hatte die Beklagte Fragebögen an die bei ihr versicherten Rentner, also nicht an den Kläger, versandt. Weiterhin wurde über die gesetzliche Änderung in der Mitgliederzeitschrift der Beklagten "Die Barmer" in den Ausgaben 3/82 und 1/83 berichtet. Von den Versorgungsbezügen ab Januar 1986 erfuhr die Beklagte erst aufgrund einer Mitteilung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung im Februar 1990.
Mit Bescheid vom 04.10.1990 forderte die Beklagte vom Kläger unter Beachtung der Verjährungsvorschriften für den Zeitraum von Januar 1986 bis Dezember 1988 Beiträge aus den Versorgungsbezügen in Höhe von 6.003,45 DM nach.
Der Kläger übte seine Tätigkeit bei dem Rechtsanwalt bis zum 31.07.1990 aus. Diese Tätigkeit unterlag mit Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) ab dem 01.01.1989 nicht mehr der Versicherungspflicht. Gleichwohl wurde der Kläger von der Beklagten irrtümlich als versicherungspflichtig behandelt. Erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bemerkte die Beklagte den Irrtum und stellte – nachdem der Kläger unter dem 06.12.1990 mitgeteilt hatte, er setze seine Mitgliedschaft bei der Beklagten fort – mit Bescheid vom 20.12.1990 das Versicherungsverhältnis zum 01.01.1989 auf eine freiwillige Versicherung um. Sie stufte den Kläger als versicherungsberechtigtes Mitglied ein und forderte Beiträge für den Zeitraum von Januar 1989 bis Dezember 1990 unter Anrechnung der geleisteten Arbeitnehmeranteile an den Pflichtbeiträgen in Höhe von 6.570,- DM nach, zahlbar bis zum 31.01.1991.
Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein und trug vor: Der Beklagte seien die niedrigen Einkünfte aus seiner Beschäftigung bekannt gewesen. Es hätte sich daher aufdrängen müssen, daß er daneben als Ruhestandsbeamter noch andere Bezüge haben müsse. Er habe jedenfalls davon ausgehen müssen, daß die Höhe der Beiträge richtig sei.
Der Kläger beantragte im März 1991 den Erlaß der rückständigen Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1986 bis 1990 mit der Begründung, die Rückstände seien ohne sein Verschulden entstanden durch ein Versäumnis der Beklagten als Einzugsstelle. Die Einziehung dieser Beiträge würde für ihn eine besondere Härte bedeuten.
Mit Bescheid vom 26.03.1991 lehnte die Beklagte den Erlaß der Forderung ab, denn eine Existenzgefährdung liege nicht vor. Die Beklagte bot dem Kläger an, die Beitragsforderung mit Monatsraten zu 50,- DM zu tilgen. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Der Widerspruchsausschuß der Beklagten wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.1991 zurück.
Der Kläger hat am 06.08.1991 vor dem Sozialgericht Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 28.01.1991 mahnte die Beklagte bei dem Kläger die Zahlung des Beitragsrückstandes ab Januar 1989 einschließlich des Beitrages für Januar 1991 in Höhe von 311,- DM an mit dem Hinweis, daß bei weiterem Zahlungsverzug die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages ende. Mit Einschreiben vom 05.02.1991 wies sie den Kläger daraufhin, daß bei weiterem Nichtzahlen der Beiträge die Mitgliedschaft zum 15.02.1991 beendet werde. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12.02.1991 mit, daß er die eingeräumte Nachfrist zum Ausgleich der rückständigen Beiträge nicht genutzt habe und deshalb die freiwillige Mitgliedschaft zum 15.02.1991 ende. Dagegen legte der Kläger am 18.02.1991 Widerspruch ein. Die Beiträge für die Monate Januar und Februar 1991 gingen bei der Beklagten am 20.02.1991 ein. Seitdem wurden keine Krankenversicherungsbeiträge mehr gezahlt. Der Widerspruchsausschuß wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.1993, an den Kläger zugestellt am 02.10.1993, zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 02.11.1993 Klage erhoben und die Auffassung vertreten: Die freiwillige Mitgliedschaft habe nicht geendet, da die rückständigen Beiträge aus seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung stammten. Diese Rückstände könnten daher nicht zu einer Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft, die im übrigen erst ab 01.01.1991 bestanden habe, führen.
Das Sozialgericht hat beide Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Bescheide vom 04.10.1990 und 20.12.1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.1991 aufzuheben,
hilfsweise
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.1991 zu verurteilen, die Beitragsforderung i. H. v. 12.573,45 DM zu erlassen,
2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1993 zu verurteilen, die freiwillige Mitgliedschaft über den 15.02.1991 hinaus fortzuführen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.03.1996 mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe zu Recht Beiträge aus den Versorgungsbezügen des Klägers für die Jahre 1986 bis 1988 und für die ab Januar 1989 bestehenden freiwilligen Versicherung nachgefordert, den Erlaßantrag des Klägers abgelehnt und ferner eine Beendigung der freiwilligen Versicherung zum 15.02.1991 festgestellt. Auf den Inhalt des Urteil wird Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 19.04.1996 zugestellte Urteil am 20.05.1996, einem Montag, Berufung eingelegt und vorgetragen: Er habe der Beklagten mitgeteilt, daß er Ruhestandsbezüge habe. Die Beitragsnachforderung verstoße gegen Treu und Glauben. Die Beklagte dürfe ihn nicht rückwirkend ab Januar 1989 als freiwillig versichertes Mitglied führen. Die durch Verschulden der Beklagten entstandenen Beitragsrückstände aus der Zeit der Pflichtversicherung könnten nicht als Rückstände der freiwilligen Versicherung angesehen werden mit dem Nachteil für ihn, daß das Ende der freiwilligen Versicherung eingetreten sei. Von dem Ende seiner Versicherungspflicht am 31.12.1988 habe er erst am 06.12.1990 durch die Beklagte erfahren. Am gleichen Tage habe er der Beklagten erklärt, er wolle die Versicherung fortsetzen. Nach § 188 Abs. 1 SGB V beginne die freiwillige Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter mit dem Tage ihres Beitritts, der schriftlich zu erklären sei (Abs. 3). Die freiwillige Mitgliedschaft könne nur enden aufgrund von Beitragsrückständen, die in der Zeit seiner freiwilligen Versicherung entstanden seien, nicht hingegen aufgrund von "Altrückständen" aus Zeiten seiner früheren Pflichtversicherung. Daher könne die freiwillige Mitgliedschaft nicht am 15.02.1991 enden, weil damals nicht zwei Beiträge fällig gewesen seien. Im übrigen habe die Beklagte seit dem 15.02.1991 Leistungen versagt, obwohl er Beiträge für Januar und Februar und – nach Kontakten mit der Beklagten bezüglich einer einvernehmlichen Lösung – für Juli 1991 gezahlt habe. Die Beklagte habe auch den Erlaßantrag zu Unrecht abgelehnt. Eine Einziehung der Beitragsrückstände wäre nämlich grob unbillig. Die für den notwendigen Lebensunterhalt verbleibenden Einkünfte lägen unter den Sätzen der Sozialhilfe und unter der Pfändungsfreigrenze. Wegen ihrer "strangulierenden" Wirkung wäre eine Einziehung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Er beziehe nämlich ein Ruhegehalt von lediglich 3.252,- DM. Von diesem Betrag zahle er die Hälfte an seine unterhaltsberechtigte, von ihm getrennt lebende Ehefrau.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und ihre angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Streitakten des Sozialgerichts Köln – S 9 Kr 189/94 -, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nämlich nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn die Beklagte hat zu Recht Beiträge aus den Versorgungsbezügen des Klägers für die Jahre 1986 bis 1988 und für die ab Januar 1989 bestehenden freiwilligen Versicherung des Klägers nachgefordert, seinen Erlaßantrag abgelehnt und die freiwillige Versicherung zum 15.02.1991 beendet.
Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen aus den Versorgungsbezügen für die Zeit von Januar 1986 bis Dezember 1988 in Höhe von 6.003,45 DM. Seit dem RAG 1982 unterliegen auch die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht. Nach § 180 Abs. 6 RVO (ab 01.01.1989 § 226 SGB V) haben Versicherungspflichtige, die nicht in der Krankenversicherung der Rentner versichert sind und Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung sowie Versorgungsbezügen erhalten, von diesen Einkunftsarten Beiträge zu entrichten, soweit sie zusammen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Hierdurch wird ersichtlich, daß Beitragsansprüche keiner Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt des Versicherungsträgers bedürfen (vgl. BT-Drucksache 7/4122 Seite 33). Der Beitragsanspruch entsteht unabhängig davon, ob der Versicherte vom Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht Kenntnis hat, weil es nur auf die Verwirklichung des diese Pflicht begründenden Tatbestandes ankommt, nicht aber auf den Willen oder das Bewußtsein des Versicherten (vgl. BSG USK 84203). Dies gilt auch für das Entstehen der Beitragsansprüche aus Versorgungsbezügen (BSG, Urteil vom 23.02.1988 – 12 RK 47/86 – USK 8871). Die Beitragsnachforderung kann sich nur dann als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen, wenn der Versicherte durch ein dem Versicherungsträger zuzurechnendes fehlerhaftes Verhalten vom Versicherungsschutz und Leistungsanspruch keine Kenntnis hatte und deshalb die ihm zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen hat (Krauskopf, SGB V, § 22 SGB IV Rdn. 3). Ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten ist nicht zu erkennen. Sie hat in zwei Ausgaben ihrer Mitgliederzeitschrift allen Mitgliedern hinreichende Informationen über die Gesetzesänderung und die Beitragspflicht des Versorgungsbezüge zukommen lassen ("Die Barmer" 3/82 und 1/83). Hierdurch ist sie ihrer Informationspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1988 a.a.O.). Sie mußte den Kläger nicht individuell informieren. Sie war auch nicht wegen des ihr bekannten geringen Verdienstes des Klägers verpflichtet, bei ihm nach weiteren Einkünften nachzufragen. Der Kläger wurde bei ihr nämlich nicht als Ruhestandsbeamter, sondern als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 1.000,- DM geführt. Es hätte vielmehr dem Kläger oblegen, sich bei Einsatz entsprechender Sorgfalt die Kenntnis von der Gesetzesänderung zu verschaffen und der Beklagten Mitteilung über seine Versorgungsbezüge zu machen. Nach alledem hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschrift (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) die Beiträge aus den Versorgungsbezügen des Klägers für die Zeit von Januar 1986 bis Dezember 1988 zu Recht nachgefordert. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Berechnung des Nachforderungsbetrages (6.003,45 DM) in Zweifel zu ziehen. Der Kläger selbst hat die Richtigkeit der Berechnung dieses Betrages auch nicht beanstandet.
Die Beklagte hat darüber hinaus von dem Kläger zu Recht Beiträge aus der freiwilligen Versicherung für die Zeit vom 01.01.1989 bis 31.12.1989 in Höhe von 6.570,- DM nachgefordert. Der Kläger ist in diesem Zeitraum nämlich nicht mehr pflichtversichert gewesen wegen der zum 01.01.1989 eingeführten Versicherungsfreiheit von Ruhegehaltsbeziehern (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Er ist vielmehr zum 01.01.1989 freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden, weil diese Versicherung mit dem Tage nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beginnt (§ 188 Abs. 2 SGB V). Aus diesem Grunde hat die Beklagte ihn zu Unrecht in dem Zeitraum vom 01.01.1989 bis 31.07.1990 (Ende seiner Beschäftigung) als versicherungsberechtigt geführt. Sie hat die freiwilligen Beiträge in zutreffender Höhe berechnet (vgl. Bescheid vom 20.12.1990 in Verbindung mit Schreiben vom 28.12.1990 – Beitragsrest: 6.881,- DM einschließlich des Beitrages für Januar 1991 in Höhe von 311,- DM). Entgegen der Auffassung des Klägers hat die freiwillige Versicherung nicht erst am 01.01.1991 begonnen, weil die freiwillige Versicherung sich nahtlos an das Ende der Pflichtversicherung anschließt.
Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Erlaß der Beitragsforderungen zu Recht abgelehnt. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV darf ein Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Mit dem Erlaß wird gegenüber dem Schuldner auf bestehende Ansprüche ganz oder teilweise verzichtet. Der Anspruch erlischt; seine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Der Erlaß begünstigt endgültig einzelne zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft. Dies erfordert enge Maßstäbe und gibt dem Versicherungsträger nur einen begrenzten Ermessensspielraum. Es ist zwischen den Interessen des Versicherungsträgers und der diesen dienenden Verpflichtung aus § 76 Abs. 1, wonach Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind, und den Individualinteressen des Zahlungspflichtigen abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß gesetzliche Zahlungspflichten zunächst selbst dann nicht unbillig sind, wenn sie den Zahlungspflichtigen erheblich wirtschaftlich belasten (Krauskopf, SGB IV, § 76 Rdn. 12). Die Unbilligkeit der Einziehung setzt in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen liegende besondere Gründe voraus. Die Erfüllung des Anspruchs muß für ihn unzumutbar, d.h. die Einziehung existenzbedrohend oder zumindest in hohem Maße existenzgefährdend sein (vgl. Krauskopf a.a.O., Rdn. 14). Unter Berücksichtigung des nach wie vor bestehenden Stundungsangebots (vgl. hierzu § 76 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 SGB IV) in Verbindung mit dem Vorschlag der Beklagten, auf die Gesamtbeitragsschuld monatliche Raten von 50,- DM zu zahlen, ist eine Existenzgefährdung des Klägers nicht ersichtlich, so daß die Entscheidung der Beklagten, die Beitragsforderung nicht zu erlassen, nicht zu beanstanden ist.
Das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers ist mit dem 15.02.1991 eingetreten. Gemäß § 191 Nr. 3 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Mit Bescheid vom 20.12.1990 sind dem Kläger die freiwilligen Beiträge für die Zeit von Januar 1989 bis Dezember 1990 mitgeteilt worden, wobei ihm zur Begleichung der Beitragsforderung eine Frist bis zum 31.01.1991 gesetzt worden ist. Mit Bescheid vom 28.01.1991 wurden die Beiträge für die Zeit ab Januar 1989 bis einschließlich Januar 1991 unter Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung (Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages) angefordert, wobei mit Schreiben vom 05.02.1991 das Ende der Mitgliedschaft mit dem 15.02.1991 im Falle einer weiteren Nichtzahlung angegeben worden ist. Zahlungen des Klägers erfolgten bis zu dem vorgenannten Tage nicht, obwohl sich der Kläger mit der Zahlung der Beiträge von Januar 1989 bis einschließlich Januar 1991 in Verzug befand. Da er auf die Folgen des Zahlungsverzuges vorher, individuell und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug hingewiesen worden ist und ihm ausreichend Gelegenheit geblieben ist, die rückständigen Beiträge zu entrichten, ist die gesetzliche Folge, nämlich das Ende der freiwilligen Versicherung, mit dem 15.02.1991 eingetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 10.10.2006
Zuletzt verändert am: 10.10.2006