Der Antrag des Antragstellers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt U Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.06.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der bei der Antragsgegnerin gegen das Risiko Krankheit versicherte Antragsteller forderte von der Antragsgegnerin u.a. mit Schreiben vom 23.09.2010 eine aktuelle Beitragsaufstellung an. Diese stellte daraufhin letztlich mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 das mit dem Antragsteller bestehende Versicherungsverhältnis ab April 2007 dar und stellte u.a. fest, dass der Antragsteller ihr bis einschließlich Oktober 2011 23.484,17 EUR (Beitrag i.H.v. 11.541,52 EUR, Säumniszuschläge i.H.v. 11.901,50 EUR, Mahngebühren iH.v. 3,35 EUR, Kosten i.H.v. 37,80 EUR) schulde und dass aufgrund der Beitragsrückstände der Leistungsanspruch ruhe.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 06.01.2012 im Wesentlichen mit der Begründung Klage erhoben, Beitragsrückstände bestünden nicht, zumindest jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe, denn der Beitrag sei falsch berechnet, ein Anspruch der Antragsgenerin auf Säumniszuschläge bestehe u.a. schon deshalb ebenfalls nicht, die Antragsgegnerin sei auch nicht berechtigt, das Ruhen des Leistungsrückstandes auszusprechen. Er habe den Versicherungsbeitrag teilweise nicht gezahlt, weil er den Beitrag nicht gekannt habe. Auch auf die z.T. gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Beitragsbescheide könne die Antragsgegnerin sich nicht berufen, weil er die Bescheide nicht erhalten habe.
Gleichzeitig mit seiner Klage hat der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Das Sozialgericht (SG) Münster hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der dem Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 zugrundeliegenden Beitragsbescheide mit Beschluss vom 12.06.2012 zurückgewiesen. Bei summarischer Prüfung stelle sich die angegriffene Entscheidung der Antragsgenerin nicht als fehlerhaft dar; eine unbillige Härte bei Vollziehung der Beitragsbescheide habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Mit seiner Beschwerde vom 09.07.2012 verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.06.2012 abzuändern und die Vollziehung der dem Widerspruchsbescheid vom 05.11.2011 zugrundeliegenden Beitragsbescheide auszusetzen.
Am 08.08.2012 hat er zusätzlich beantragt,
ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt U Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
1.
Der auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Antrag ist unbegründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe kann vorliegend schon deshalb nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Denn das SG hat den auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gerichteten Antrag zu Recht abgelehnt.
2.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung der dem Widerspruchsbescheid vom 05.11.2011 zugrundeliegenden Beitragsbescheide im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Für eine solche Regelung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin hat nämlich nicht nur erklärt, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen aus den Beitragsbescheiden geplant seien, sondern auch, dass sie bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichte. Für eine dieser Erklärung entsprechende Entscheidung des Senats besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit bestand im Übrigen auch schon bei Einreichung des Anordnungsantrags kein Rechtsschutzbedürfnis, da dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt keine auf Vollstreckungsmaßnahmen beruhenden Nachteile drohten. Ein schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2011 gestellter Vollstreckungsantrag der Antragstellerin wurde nämlich vom Hauptzollamt C mit dem Bemerken zurückgesandt, dass schon frühere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller fruchtlos verlaufen seien, keine Besserung der Vermögensverhältnisse zu erwarten sei und auch von der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 S. 2 Abgabenordnung abzusehen sei, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse schlüssig und zweifelsfrei dargelegt seien (Schreiben vom 06.10.2011).
Soweit der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse damit zu begründen sucht, dass weiterhin Säumniszuschläge anfielen, führt dies nicht weiter. Ob die Antragsgegnerin Anspruch auf Säumniszuschläge hat, kann ebenso wie die Frage, ob deren Höhe im Verlauf des Rechtsstreits weiter ansteigt, allein im Hauptsacheverfahren, nicht aber im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bindend geklärt werden.
Im Übrigen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses des SG Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und verweist darauf, dass im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Dies betrifft im Übrigen auch die – ausweislich des Antrags und des Vorbringens des Antragstellers zumindest im Beschwerdeverfahren nicht mehr angegriffene – Feststellung des Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V, das auf den streitigen Beitragsrückständen beruht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012