Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2007 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Beiladung der Stadt U wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2007 ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die Kosten der zahnprothetischen Behandlung der Antragstellerin nach Maßgabe des Heil- und Kostenplans des Dr. C vom 01.03.2007 in voller Höhe zu übernehmen, zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erfolgen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind insoweit glaubhaft zu machen, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin besteht nicht. Dies hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschliesst, wird insoweit Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass angesichts der dezidierten Regelungen der §§ 55, 56 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erkennbar durch den Gesetzgeber eine Ausweitung (Erhöhung) der dort geregelten Festzuschüsse bis zur vollständigen Kostenübernahme durch die Gerichte nicht gewollt gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 (Az.: 1 BvR 347/98) nichts anderes. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmende Erweiterung des Leistungsanspruchs von Versicherten auch auf neue, nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist hier nicht Gegenstand des Begehrens der Antragstellerin und bezieht sich außerdem von vornherein nur auf Fälle, in denen eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkran-kung vorliegt. Auch hiervon kann im Falle der Antragstellerin keine Rede sein.
Darüber hinaus liegt auch ein Anordnungsgrund nicht vor. Das Begehren der Antragstellerin ist auf die sofortige Eingliederung des neuen, aus allergiefreien Materialien gefertigten Zahnersatzes gerichtet. Diesem Begehren zu entsprechen würde bedeuten, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist aber nur ganz ausnahmsweise zulässig (vergl. Düring in: Jansen, SGG, Kommentar, 2.Aufl. § 86b Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen). Hier hat die Antragstellerin aber noch nicht einmal ihr konkret drohende schwerwiegende Nachteile glaubhaft gemacht: Die Antragstellerin hat lediglich auf ihre durch die Allergien verursachten gesundheitlichen Probleme hingewiesen, aber nicht näher dargelegt, warum nicht zunächst nur eine Entfernung des bisher bei ihr eingegliederten Zahnersatzes in Betracht kommt. Da in diesem Fall die allergieverursachenden Materialien entfernt werden, müsste auch eine Besserung hinsichtlich der durch die Allergie verursachten Gesundheitsstörungen eintreten. Ob damit die Kaufähigkeit der Antragstellerin völlig aufgehoben oder nur zumutbar eingeschränkt wäre oder ob dann die Eingliederung eines Provisioriums in Betracht käme -,hierzu hat die Antragstellerin nichts Näheres – trotz richterlichen Hinweises – vorgetragen. Bei dieser Sachlage kann aber nicht ohne Weiteres das Vorliegen schwerer, anders nicht abwendbarer Nachteile unterstellt werden.
2. Die von der Klägerin beantragte Beiladung der Stadt U als Stelle für Grundsicherung und Sozialhilfe war abzulehnen, weil dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht sachdienlich erscheint; ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 75 Absatz 2 SGG) liegt ohnehin nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 06.11.2007
Zuletzt verändert am: 06.11.2007