Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13.04.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, über die der Senat gemäß § 145 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Berufung nicht zuzulassen, ist nicht zu beanstanden. Streitgegenstand des Verfahrens ist ein Erstattungsanspruch des klagenden Landschaftsverbandes in Höhe von 6.608,42 EUR gegen die beklagte Krankenkasse für Kosten einer vom 20.08.2003 bis 19.11.2003 durchgeführten ambulanten Rehabilitation. Da es sich mithin bei der Klage um einen Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden handelt und weder der Wert des Beschwerdegegenstandes 10.000 Euro übersteigt, noch die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, kann das angefochtene Urteil nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn diese entweder durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird (§ 144 Abs. 1 SGG). Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Urteil von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht bzw. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe im vorgenannten Sinne liegen nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung beruht. Im Gegenteil stützt das Sozialgericht seine Entscheidung ausdrücklich und durchgängig auf die auch von der Beklagten für ihre Rechtsauffassung herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 36/06 R, SozR 4 – 2500 § 40 Nr. 4).
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sie nicht, wie es aber erforderlich wäre, eine Rechtsfrage aufwirft, die noch nicht abschließend geklärt ist und die auch für andere Verfahren von Bedeutung ist. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, die angestrebte Berufungsentscheidung habe eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche und rechtsvereinheitlichende Bedeutung, weil trotz des vom Sozialgericht eingeholten medizinischen Fachgutachtens nicht zweifelsfrei geklärt sei, ob es sich bei der Maßnahme vom 20.08.2003 bis 19.11.2003 um eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation oder um Leistungen zur Teilhabe gehandelt habe. Diese grundsätzliche Abgrenzungsfrage werde sich in diversen weiteren Erstattungsstreitigkeiten unter den Beteiligten stellen.
Darin liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn von ihrer Entscheidung erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Das ist der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige (entscheidungserhebliche) konkrete Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn als "Rechtsfrage" im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist regelmäßig nur eine solche des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts anzusehen, die mit den Mitteln der juristischen Methodik beantwortet werden kann. Die Zulassung der Berufung ist nicht eröffnet, wenn die Beurteilung einer Sache ausschlaggebend von der Würdigung der Umstände des konkreten Falls, also von Tatsachenfragen, abhängt und sie infolgedessen gerade nicht zu einer Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise klären lässt. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass an die Stelle der Würdigung von Einzelumständen durch das Sozialgericht die eigene, abweichende Würdigung des Beschwerdeführers zu treten habe (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
So liegt aber der Fall hier. Rechtliche Fragen, die über den vom Bundessozialgericht (Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 36/06 R a. a. O.) gesteckten Rahmen hinaus klärungs-bedürftig wären, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Denn der Frage, ob die streitgegenständliche Maßnahme eine von der Beklagten zu tragende medizinische Behandlung war, ist wegen der Abhängigkeit ihrer Beantwortung vom konkreten Einzelfall und dem hierfür maßgeblichen Tatsachenstoff, insbesondere angesichts der Verschiedenartigkeit und Individualität psychiatrischer Krankheitsbilder, nicht der Charakter einer Rechtsfrage, sondern einer Tatfrage beizumessen. Die Klärung von Tatsachenfragen, auch wenn sie verallgemeinerungsfähige Auswirkungen besitzen, genügt nicht, um einem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (vgl. Meyer-Ladewig, in Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum SGG, 9. Auflage, Rn. 29 zu § 144).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 3 SGG).
Erstellt am: 29.03.2012
Zuletzt verändert am: 29.03.2012