Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.01.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Erstattung der Kosten für eine stationäre medizinische Rehabilitation (Klimaheilbehandlung am Toten Meer aufgrund schwerer generalisierender Schuppenflechte (Psoriasis Vulgaris) mit Begleitarthritis) vom 13.09. bis 04.10.2009 in Jordanien.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Köln mit Beweisanordnung vom 02.11.2011 den Hautarzt und Allergologen Dr. G zum Sachverständigen bestellt und ihn mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers gelangte der Sachverständige unter dem 24.11.2011 zu dem Ergebnis, dass die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme nicht dringend erforderlich gewesen sei.
Am 29.11.2011 ging ein unter dem 24.11.2011 vom Bevollmächtigten des Klägers verfasster Schriftsatz beim SG ein, mit der die äußeren Umstände der Untersuchung bei Dr. G (im Keller dessen Privathauses auf einem "Frauenarztstuhl") bemängelt wurden. Zudem habe der Sachverständige, der nach eigenen Angaben seit Jahren nicht mehr praktiziere, dem Kläger mehrfach mitgeteilt, er sei auf Hämorrhoiden spezialisiert. Er habe ferner dem Kläger auf dessen Nachfrage bestätigt, dass die Beklagte "wohl" nur Sachverständige akzeptiere, die sich gegen die Verordnung von Klimabehandlungen am Toten Meer aussprechen würden. Es bestünden Zweifel gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen. Auf Nachfrage des SG lehnte der Kläger unter dem 22.12.2011 Dr. G wegen Befangenheit ab. Im Übrigen bemängelte er die Bewertung des Sachverständigen als nicht nachvollziehbar. Die Schwere seiner Erkrankung ergebe sich bereits auch aus der vom Sachverständigen erstellten Berufs- und Sozialanamnese, wonach der Kläger schon vor Vollendung des 50. Geburtstages aufgrund der Erkrankung habe berentet werden müssen.
Dr. G führte – dazu vom SG angehört – mit Schreiben vom 31.12.2011 aus, er behandle nach Beendigung der vertragsärztlichen Zulassung nur noch privat versicherte Patienten und Selbstbezahler. Zutreffend sei, dass er im Souterrain seines Hauses ein Arbeitszimmer benutze, in dem sich auch ein Kombistuhl befinde, der auch als gynäkologischer Stuhl benutzt werden könne. Es sei möglich, dass er dem Kläger ggf. als Erklärung der Frage nach dem "Frauenarztstuhl" erklärt habe, dass die Proktologie eines der zahlreichen Teilgebiete der Dermatologie sei und er auch Patienten mit Hämorrhoidalbeschwerden behandle. Die Ausführungen des Klägers bzgl. der Beklagten hinsichtlich der Akzeptanz von Sachverständigen weise er als unzutreffend und abwegig zurück. Er habe auch niemals bestätigt, dass der Kläger habe berentet werden müssen. Speziell zu Beginn der 90ziger Jahre seien Frühberentungen in einem Umfang und mit Begründungen erfolgt, die heute nicht mehr nachvollziehbar seien. Er habe daher in seinem Gutachten lediglich konstatiert, dass der Kläger schon 1992 berentet worden sei.
Das SG wies das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 05.01.2012, dem Kläger zugegangen am 06.01.2012, zurück. Der Kläger habe keinen Grund glaubhaft gemacht, der bei objektiver und vernünftiger Betrachtung ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 06.02.2012. Allein der Sachverhalt, dass der Sachverständige bestätigt habe, die Beklagte akzeptiere nur solche Sachverständigen, die sich gegen eine Heilbehandlung am Toten Meer aussprechen, belege seine Parteilichkeit. Im Übrigen habe Dr. G ausgeführt, ihm sei durchaus bekannt, dass speziell zu Beginn der 90´er Jahre Frühberentungen in einem Umfang erfolgt seien, die heute nicht mehr nachvollziehbar seien. Damit habe der Sachverständige "eindeutig" sein Vorurteil, dass er – der Kläger – an sich überhaupt nicht hätte berentet werden dürfen und heute wohl auch nicht mehr berentet würde, geäußert. Darüber hinaus sei dem Sachverständigen nicht entgangen, dass er im Anschluss an seine Berentung ein Vollstudium abgeschlossen habe, das seiner vorangegangenen Tätigkeit nicht unähnlich gewesen sein könnte. Er unterstelle ihm – dem Kläger – mithin unterschwellige Unredlichkeit. Der Sachverständige habe es zudem nicht für nötig befunden, den Kläger um weitere Aufklärung zu bitten. Er habe 1992 bis 1993 akute starke gesundheitliche Beschwerden gehabt (wird weiter ausgeführt).
Dr. G hat dazu mit Schreiben vom 22.04.2012 Stellung genommen. Wegen des Inhalts dieses Schreibens sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist statthaft und im Übrigen zulässig (nachfolgend 1.), sie ist indes unbegründet (nachfolgend 2.).
1. Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und insbesondere statthaft, denn ein Ausschlussgrund nach § 172 Abs. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) liegt nicht vor. Aus der Gesetzessystematik und dem Wortlaut des § 172 Abs. 1 SGG erschließt sich, dass grundsätzlich sämtliche Beschlüsse beschwerdefähig sind. Die Regelung in § 172 Abs. 2 SGG stellt die Ausnahme zur Grundnorm des § 172 Abs. 1 SGG dar (hierzu auch Senat, Beschluss vom 24.09.2012 – L 11 U 416/12 B -). Die Ausnahmen sind in § 172 Abs. 2 und 3 SGG abschließend aufgezählt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG, mit dem über die Befangenheit von Sachverständigen entschieden wird, ist weder in § 172 Abs. 2 noch Abs. 3 SGG genannt. Sachverständige sind überdies keine Gerichtspersonen (u.v.a. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2012 – L 4 R 317/12 B -; Keller in Meyer/Ladewig-Keller-Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 60 Rdn. 3; Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, § 172 Rdn. 16 b). Zwar definiert das SGG selbst den Begriff der Gerichtsperson nicht, ordnet aber für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gemäß § 60 Abs. 1 SGG die entsprechende Anwendung der §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) an. Diese Vorschriften gelten indes nur für Richter (§ 41 ff. ZPO) und Urkundebeamte der Geschäftsstelle (§ 49 i.V.m. §§ 41 ff. ZPO) und nicht für Sachverständige, weshalb eine diesen Personenkreis ausweitende Auslegung des Tatbestandsmerkmales "Gerichtsperson" nicht in Betracht kommt. Eine solche Deutung würde überdies der Aufgabe von Sachverständigen im Prozess nicht gerecht. Sie wirken nicht unmittelbar an der Gerichtsentscheidung mit und haben keine Befugnisse, die denen der Urkundsbeamten vergleichbar sind, sondern sie verschaffen dem Gericht eine Sachkunde über entscheidungserhebliche Tatsachen, die es nicht selbst besitzt, und haben folglich die Funktion eines Beweismittels.
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 172 Abs. 2 SGG besteht keine Notwendigkeit, im Rahmen der teleologischen Reduktion von einer Unzulässigkeit der Beschwerde auszugehen. Da in den verschiedenen Verfahrensordnungen unterschiedliche Varianten über die Zulässigkeit der Beschwerde vorgesehen sind, führt eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung nicht weiter (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.01.2011 – L 11 KR 324/10 B -).
Entgegen der Auffassung des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 27.01.2010 (L 7 R 3206/09 B) findet § 172 Abs. 2 SGG für Beschlüsse über die Ablehnung von Sachverständigen auch keine analoge Anwendung (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.01.2010 – L 7 R 3206/09 B -, vom 22.11.2010 – L 1 U 5045/10 B -, vom 04.01.2011 – L 4 KR 324/10 B -, vom 14.02.2011 – L 6 VG 5634/10 B, vom 25.07.2011 – L 13 R 2168/11 B -, vom 25.06.2012 – L 8 SB 1449/12 B und vom 18.07.2012 – L 10 R 2296/12 B – sowie u.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.01.2011 – L 4 KR 324/10 B – und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2012 – L 4 R 317/12 -).
Es fehlt an einer planwidrigen Lücke. So findet sich in der Gesetzesbegründung zum SGGArbGGÄndG ein Hinweis auf die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des SG, mit denen über die Befangenheit von Sachverständigen entschieden wurde. Zwar enthält die Gesetzesbegründung insoweit keinen unmittelbaren Hinweis. In der Bundestagsdrucksache 16/7716 zu § 172 Abs. 2 SGG wird indes ausgeführt, dass die Änderung der Vorschrift eine Anpassung an § 146 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Interesse der Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen bewirken soll. Mit dem SGGArbGGÄndG hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 172 Abs. 2 SGG deshalb der Formulierung in § 146 Abs. 2 VwGO angepasst. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist herrschende Meinung, dass die Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung der Sachverständigen nach §§ 98, 146, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 5 ZPO statthaft ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2011 – 1 So 15/11 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2007 -19 E 826/06 -, VGH Bayern, Beschluss vom 04.08.2003 – 1 C 03.950 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.1997 – 9 S 1580/97 -). Dem steht auch nicht § 146 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach können u.a. Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. § 146 Abs. 2 VwGO findet danach keine Anwendung auf Beschlüsse über die Ablehnung von Sachverständigen. Denn mit dem Begriff "Gerichtspersonen" erfasst sie nur die in § 54 VwGO und in §§ 41 bis 49 ZPO genannten Richter, ehrenamtlichen Richter und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Im Gegensatz dazu ist in § 128 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) der Sachverständige ausdrücklich genannt. Nach § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Anträge über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Mithin hat sich der Gesetzgeber im SGGArbGGÄndG durch die Anpassung an § 146 VwGO dafür entschieden, in § 172 Abs. 2 SGG Sachverständige nicht einzubeziehen. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des SG über die Befangenheit von Sachverständigen gem § 172 Abs. 1 SGG sollte statthaft sein. Mithin fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Damit ist eine analoge Anwendung anderer Vorschriften ausgeschlossen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).
Die nach alledem statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers ist indes unbegründet. Denn das SG hat das Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. G zu Recht abgelehnt.
Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO Anwendung findet, kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines Klägers oder seine Besorgnis, der Sachverständige sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Kläger von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Sachverständige werde nicht unparteilich seien (std. Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 12.07.1986 – 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 – 2 BvR 413/88 – und vom 02.12.1992 – 2 BvF 2/90, 2 BvF 5/92 -; BSG, Beschluss vom 10.12.2010 – B 4 AS 97/10 B -; Senat, Beschlüsse vom 19.10.2011 – L 11 SF 274/11 AB – und 22.02.2010 – L 11 AR 140/09 AB -).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die als zutreffend erachteten Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG analog) und ergänzend ausgeführt:
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Sachverständige, wie der Kläger behauptet, geäußert hat, dass die Beklagte nur solche Sachverständigen akzeptiere, die sich gegen eine Heilbehandlung am Toten Meer aussprechen. Selbst eine solche Äußerung des Sachverständigen unterstellt, begründet diese nicht die Besorgnis seiner Befangenheit, da er nicht im Auftrag der Beklagten, sondern allein im Auftrag des Gerichts tätig wird. Ob die Beklagte das Ergebnis seiner sozialmedizinischen Begutachtung akzeptiert, ist für den Sachverständigen unerheblich. Im Regelfall erlangt er noch nicht einmal Kenntnis über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Soweit der Kläger zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs weiter anführt, der Sachverständige habe ihm gegenüber Vorurteile dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er gemeint habe, seine frühe Verrentung sei heute (medizinisch) nicht mehr nachvollziehbar, reicht in der Gesamtschau auch dies für die Stattgabe seines Ablehnungsantrags nicht aus. Es ist zwar zutreffend, dass der Sachverständige in der Berufs- und Sozialanamnese, die zur ordnungsgemäßen Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachten gehört, u.a. ausgeführt hat:
"(Der Kläger) hat eine Schreibtischtätigkeit ausgeübt und wurde dennoch schon 1992 – also mit weniger als 50 Jahren – wegen seiner Psoriasis-Arthropatika berentet, um im Anschluss daran ein 10-semestriges Geschichtsstudium zu absolvieren, dass mit der Magisterprüfung beendet und nach weiteren 10 Jahren der wissenschaftlichen Tätigkeit 2007 mit der Promotion beendet wurde."
Mit diesen (oben markierten) Formulierungen hat der Sachverständige bereits in seinem Gutachten aus objektiver Sicht ein gewisses Unverständnis für die damalige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers aus heutiger medizinischer Sicht zum Ausdruck gebracht hat. Dies vermag in der Gesamtschau seiner Ausführungen vom Standpunkt des Klägers aus nach objektiven Maßstäben indes eine unsachliche Einstellung des Sachverständigen nicht zu belegen. Gegenstand der Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen Gutachtens im Rahmen des allein krankenversicherungsrechtlichen Rechtsstreits waren die dermatologischen Gesundheitsstörungen des Klägers im September 2009 und – verkürzt ausgedrückt – die medizinische Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer. Allein dazu hat sich der Sachverständige im Rahmen der Beantwortung der Beweisfragen verhalten, ohne die Verrentung auch nur ansatzweise weiter zu thematisieren. Insbesondere hat der Sachverständige dem Kläger keinesfalls, weder "unterschwellig" noch auf andere Weise, Unredlichkeit unterstellt, sondern lediglich eine andere medizinische Sichtweise, die sich durchaus im Lauf der vielen Jahre geändert haben mag, zum Ausdruck gebracht. Ein Anlass oder gar eine Notwendigkeit, den Kläger um weitere Aufklärung im Zusammenhang mit der Frühberentung und der anschließenden universitären Tätigkeit zu befragen, bestand nicht, da Gegenstand des Gutachtens nicht die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers vor 2009 war.
Eine gegenüber dem Kläger unsachliche Einstellung ist weder dem Gutachten noch den nachfolgenden Stellungnahmen des Sachverständigen zu entnehmen. Seine Ausführungen belegen vielmehr eine ausgewogene Bewertung, die insbesondere im letzten Absatz seines Gutachten, auf das insofern Bezug genommen wird, zum Ausdruck kommt.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012