NZB als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.08.2005 geändert; die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch eine rückwirkende Beitragseinstufung in der freiwilligen Krankenversicherung für das Jahr 2000.
Der am 00.00.1931 geborene Kläger ist von Beruf Steuerberater und war als solcher seit den achtziger Jahren selbständig tätig; eine Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung der Beklagten bestand ab 1973. In der Zeit vom 01.12.1984 bis zum 31.01.1987 erfolgte eine einkommensabhängige, zuvor und seitdem eine an der Beitragsbemessungsgrenze orientierte, einkommensunabhängige Einstufung in die freiwillige Krankenversicherung, zuletzt auf der Grundlage des Bescheides vom 02.02.1987 und entsprechender späterer Mitteilungen bei Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze bzw. des jeweiligen Beitragssatzes. Seit dem 01.07.1997 bezieht der Kläger eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Seine selbständige Tätigkeit übte er zunächst weiterhin aus. Er war auch über die Bewilligung der Altersrente hinaus freiwillig gegen Krankheit versichert, da die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), u. a. wegen Fortführung der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit, verneint hatte. Die Beitragseinstufung in der Krankenversicherung erfolgte auch im Jahre 2000 in die – einkommensunabhängige – Beitragsklasse 605. Der vom Kläger gezahlte Beitrag zur Krankenversicherung lag bei 432,02 EUR, zur Pflegeversicherung bei 56,07 EUR. Entsprechend § 22 der Satzung der Beklagten stellt die Orientierung an der Beitragsbemessungsgrundlage die Regeleinstufung für hauptberuflich Selbständige dar. Von der Möglichkeit des § 22 Abs. 4 der Satzung, auf Antrag und mit Zustimmung der Kasse für die Zukunft befristet eine einkommensabhängige Einstufung in die Beitragsklassen 805, 945 ff. bei beitragspflichtigen Einnahmen, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, vornehmen zu lassen, mindestens aber in Höhe von 75 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), hat der Kläger zu dieser Zeit keinen Gebrauch gemacht.
Am 28.10.2002 beantragte er unter Vorlage von Nachweisen erstmals eine – nicht streitgegenständliche – einkommensabhängige Festsetzung der Beiträge, und zwar für die Jahre 2001 und 2002. Seine Gesamteinkommen lagen nach seinen Angaben bei 48.514 DM entsprechend 24.804,81 EUR bzw. bei 29.210 EUR. Mit Bescheid vom 28.10.2002 nahm die Beklagte mit Wirkung zum 01.10.2002 unter dem Vorbehalt der Überprüfung nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eine Umstellung in die einkommensabhängige Beitragsklasse 805 vor. Dabei legte sie ein monatliches voraussichtliches Gesamteinkommen von 2.434,17 EUR zugrunde. Der monatlich zu zahlende Beitrag zur Krankenversicherung ermäßigte sich von 462,38 EUR auf 333,48 EUR, zur Pflegeversicherung von 57,38 EUR auf 41,38 EUR. Für den Zeitraum vor dem 01.10.2002 lehnte die Beklagte eine Beitragsanpassung ab.
Ergänzend stellte der Kläger am 02.01.2003 unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 27.12.2002 sowie des Körperschaftssteuerbescheides 2000 vom 18.01.2002, betreffend die Firma BUCH-DATA Steuerberatungs-GmbH, den – streitgegenständlichen – Antrag auf einkommensabhängige Beitragseinstufung auch für das Jahr 2000. Zugleich begehrte er die Erstattung angeblich zuviel gezahlter Beiträge auf der Basis eines Jahreseinkommens in Höhe von insgesamt 53.208 DM entsprechend 27.204,82 EUR. Zur Begründung verwies er darauf, dass die tatsächlich erzielten Einnahmen, nicht aber die zugrunde gelegte monatliche Beitragsbemessungsgrenze 2000 maßgeblich sei. Bei Selbständigen könne naturgemäß die Höhe des Einkommens immer erst im Nachhinein festgestellt und nachgewiesen werden. Dem müsse eine rückwirkende Beitragsänderung Rechnung tragen.
Die Beklagte erläuterte dem Kläger im Rahmen einer nachgeschobenen Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Sach- und Rechtslage mit Schreiben vom 06.06.2003, 22.08.2003 und 02.12.2003 und lehnte zugleich eine Änderung der Beitragsklasse für die Vergangenheit ab. Nach § 240 Abs. 4 S. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung würde bei hauptberuflich selbständigen freiwillig Versicherten der 30. Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag gelten, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Ausnahmsweise sei im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 22 der Satzung eine einkommensbezogene Beitragseinstufung auf Antrag und mit Zustimmung der Kasse ab dem Folgemonat möglich. Es fehle bereits an einem rechtzeitig für das Kalenderjahr 2000 gestellten entsprechenden Antrag auf einkommensabhängige Einstufung. Einer rückwirkenden einkommensbezogenen Beitragseinstufung, ausgehend von dem am 02.01.2003 gestellten Antrag und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen, stehe die Regelung des § 240 Abs. 4 S. 3 SGB V entgegen. Danach könnten Änderungen nur zum ersten Tag des auf die Vorlage von Nachweisen folgenden Monats wirksam werden. Für das Jahr 2000 müsse es deshalb bei der Regeleinstufung in die Beitragsklasse 605 verbleiben. Da der Kläger, der seit dem 11.09.2003 nach Aufgabe der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit Mitglied der KVdR ist, an seinen Widersprüchen festhielt, wies die Beklagte diese mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2004 als unbegründet zurück.
Am 19.03.2004 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Köln erhoben. Er hat diese auf die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2000, ausgehend von Einnahmen in Höhe von nach eigener Einschätzung nur noch maßgeblichen 40.865 DM entsprechend 20.893,94 EUR, beschränkt. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, sobald ihm entsprechende Nachweise für das Jahr 2000 vorgelegen hätten, habe er diese ohne Zeitverzögerung bei der Beklagten eingereicht. Er könne nicht nachvollziehen, warum diese an einer rückwirkenden Anpassung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gehindert sein solle. Auch habe ihn die Beklagte in keiner Weise darauf aufmerksam gemacht, dass die Veranlagung für 2000 endgültig sei und nicht mehr korrigiert werden könne.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2004 zu verurteilen, die freiwillige Versicherung für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2000 auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte einzustufen und zuviel gezahlte Beiträge zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig erachtet und zur Begründung auf diesen Bezug genommen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht entbehre jeder Grundlage. Dass die Beitragsfestsetzung nicht vorläufig gewesen sei, habe der Kläger unschwer dem Wortlaut der jeweiligen Mitteilungen entnehmen können. Außerdem könne über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht etwas verlangt werden, auf das gar kein Anspruch bestanden habe. Unstreitig hätten die Einkommensunterlagen zur Zeit der Erteilung des maßgeblichen Beitragsbescheides für 2000 nicht vorgelegen und deshalb nicht Grundlage für die Einstufung sein können. Mit Urteil vom 23.08.2005 hat das Sozialgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, die freiwillige Krankenversicherung des Klägers für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2000 auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte einzustufen und zuviel gezahlte Beiträge zzgl. gesetzlicher Zinsen zu erstatten. Bezüglich der ebenfalls vom Kläger begehrten Änderung der Beiträge zur Pflegeversicherung in 2000 und diesbezüglichen Beitragserstattung hat das Sozialgericht keine Entscheidung getroffen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, eine rückwirkende Beitragseinstufung und -erstattung sei nicht durch § 240 Abs. 4 S. 3 SGB V ausgeschlossen. Die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Veränderungen in der Beitragsbemessung. Eine solche Änderung der Beitragsbemessung liege mit dem Landessozialgericht -LSG- Berlin (Urt. vom 27.10.2004, Az.: L 15 KR 76/02, jurisweb, juris-Kenn-Nr.: KSRE079781117; Urt. vom 27.03.2002, Az.: L 15 KR 286/01, Neue Zeitschrift für Sozialrecht -NZS- 2003, S. 36 f.) aber nur dann vor, wenn bereits bestehende, wirksame und bestandskräftige Beitragsbescheide durch neue Bescheide ersetzt würden. Ein solcher Beitragsbescheid fehle im Fall des Klägers.
Gegen das der Beklagten am 10.10.2006 zugestellte Urteil hat diese am 24.10.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist sie auf die Rechtsprechung des erkennenden Senates (LSG NRW, Urt. vom 10.02.2005, Az.: L 16 KR 181/04, nicht veröffentlicht). Danach sei für die Anwendung von § 240 Abs. 4 S. 3 SGB V keine Änderung eines Beitragsbescheides erforderlich. Die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung des LSG Berlin sei aber auch bereits deshalb nicht anwendbar, weil im Gegensatz zu den dort entschiedenen Sachverhaltskonstellationen mit Bescheid vom 02.02.1987 sehr wohl eine Entscheidung über die einkommensunabhängige Beitragsbemessung einschl. entsprechender Änderungsmitteilungen vorliege. Diesbezügliche Ermittlungen habe das Sozialgericht gar nicht angestellt. Eine Beitragsanpassung für die Vergangenheit scheide aus. Weder habe der Kläger rechtzeitig, d. h. vor dem 01.01.2000, einen Antrag auf Umstellung der zu diesem Zeitpunkt mehr als 12 Jahre praktizierten einkommensunabhängigen Beitragsbemessung auf eine solche entsprechend dem tatsächlichen Einkommen gestellt noch in 1999 Nachweise, wie Steuervorauszahlungsbescheide, Unterlagen seines Steuerberaters, vorgelegt, die auf ein geringeres als das zu Grunde gelegte Einkommen hätten schließen lassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.08.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.08.2005 zurückzuweisen.
Er erachtet das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Eine bestandskräftige Beitragsbemessung habe allein deshalb nicht vorliegen können, weil die Einkommensverhältnisse von Freiberuflern erst nachträglich feststehen würden. Da diese großen Schwankungen unterliegen könnten, werde die einkommensabhängige individuelle Bemessungsgrundlage für das jeweils zurückliegende Jahr erstmalig festgestellt. Der Rechtsprechung des LSG Berlin sei zu folgen.
Der Senat hat Kopien der Satzung der Beklagten seit 2000 beigezogen sowie den Vordruck 31 A/S als Muster des 1987 ergangenen Beitragsbescheides, der der Beklagten in Kopie nicht mehr vorliegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- sowie der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von 500 EUR, ausgehend von den Beitragsunterschieden für 12 Monate, überschritten. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung im Jahre 2000 sowie er sich ergebende Erstattungsanspruch; denn das Sozialgericht hat lediglich diesbezüglich eine Entscheidung getroffen. Über die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Beiträge zur Pflegeversicherung, die vom Klageantrag des Klägers ebenfalls umfasst waren, hat das Sozialgericht – noch – keine Entscheidung getroffen. Für die Überprüfung einer solchen Entscheidung, auch wenn sich rechtlich keine Unterschiede ergeben dürften, wäre der erkennende Senat wegen der LSG-internen Geschäftsverteilung ohnehin nicht zuständig.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht mit Urteil vom 23. August 2005 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, die freiwillige Krankenversicherung des Klägers für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2000 auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte einzustufen und zuviel gezahlte Beiträge zzgl. gesetzlicher Zinsen zu erstatten. Der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2004 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Beiträge als Folge einer nachträglichen einkommensabhängigen Beitragsbemessung für 2000 nicht zu.
Gemäß § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Unabhängig von einer möglichen Leistungserbringung der Beklagten besteht der Erstattungsanspruch bereits deshalb nicht, weil die von dem Kläger für das Jahr 2000 gezahlten Krankenversicherungsbeiträge nicht (teilweise) zu Unrecht gezahlt worden sind. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht an einer einkommensunabhängigen Beitragsbemessung für 2000 festgehalten.
Für das Jahr 2000 hatte die Beklagte zutreffender Weise einkommensunabhängige Höchstbeiträge gemäß § 240 Abs. 4 in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze des § 223 SGB V erhoben. Der Bescheid vom 02.02.1987 in der Gestalt der nachfolgenden Beitragsmitteilungen war rechtmäßig.
Die zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers zur Beklagten im Jahre 1973 (bis zum 31.12.1988) gültige Reichsversicherungsordnung (RVO) räumte den Ersatzkassen hinsichtlich der Beitragsgestaltung freiwilliger Mitglieder eine eigene Rechtssetzungsbefugnis ein. Ihre Beschränkung fand diese Befugnis nur in höherrangigem Recht (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urt. vom 19.06.1986, Az.: 12 RK 10/86, SozR 5428 § 4 Nr. 10; BSG, Urt. vom 21.06.1990, Az: 12 RK 11/89, SozR 3-5428 § 4 Nr. 1, siehe auch LSG NRW, Urt. vom 10.02.2005, Az.: L 16 KR 181/04, nicht veröffentlicht). Dementsprechend eröffneten die Versicherungsbedingungen der Beklagten für versicherungsberechtigte Selbständige ein Wahlrecht zwischen Beitragsklassen mit und ohne Krankengeldanspruch. Auf Antrag und mit Zustimmung der Beklagten konnten sie sich auch befristet in einer einkommensabhängigen Beitragsklasse versichern. Eine derartige Satzungsgestaltung, die die Einstufung der versicherungsberechtigten Selbständigen in die Höchststufe und deren Einstufung in eine niedrige Versicherungsklasse nur auf Antrag vorsah, hat die Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt (BSG, Urt. vom 19.06.1986, a. a. O.; vgl. auch LSG NRW, Urt. vom 11.06.2002, Az.: L 5 KR 76/01, nicht veröffentlicht). Seit der Ablösung der RVO durch das SGB V ab dem 01.01.1989 ist gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder von der Krankenkasse durch Satzung zu regeln. Dabei hat diese sicher zu stellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V). Die Beklagte hat in Ausführung des gesetzlichen Auftrages in § 22 Abs. 3 ihrer Satzung in der jeweiligen Fassung geregelt, dass hauptberuflich Selbständige mit oder ohne Krankengeldanspruch zu versichern sind. § 22 Abs. 4 bestimmt, dass sich hauptberuflich Selbständige, deren beitragspflichtige Einnahmen die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen, sich auf Antrag und mit Zustimmung der Kasse befristet einkommensabhängig in verschiedenen Beitragsklassen versichern lassen können. Es bedurfte daher für die einkommensabhängige Einstufung eines Antrags des Versicherten. Ohne entsprechenden Antrag war der Kläger in jedem Fall nach der Höchstbemessungsgrenze einzustufen. Ein solcher Antrag lässt sich jedoch vor Oktober 2002 bzw., betreffend das hier streitige Jahr 2000, vor Januar 2003 nicht feststellen. Diese genannten Anträge entfalten gemäß § 22 Abs. 4 S. 2 der Satzung der Beklagten erst vom Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats Wirkung. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden, denn sie steht in Einklang mit § 240 Abs. 4 S. 3 SGB V (Kassler-Kommentar Sozialversicherungsrecht-Peters, Loseblattsammlung, Stand: 01.01.2006, § 240 RdNr. 34 mit Hinweis auf BSG, Urt. vom 27.11.1984, Az.: 12 RK 70/82, SozR 2200 § 180 RVO Nr. 20; LSG NRW, Urt. vom 10.02.2005, a. a. O.).
Die Argumentation des Klägers, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass eine rückwirkende Beitragsänderung nicht in Betracht komme, die Beklagte habe ihn diesbezüglich nicht informiert, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Gerade dem Kläger als seit Jahrzehnten selbständig gewesenem Steuerberater, bei dem Kenntnisse des Beitragsrechts erwartet werden können, musste zumindest aus der eigenen Vergangenheit durchaus bekannt sein, dass bei sinkenden Einnahmen eine Umstellung von der einkommensunabhängigen zur -abhängigen Beitragsbemessung im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen zeitnah erfolgen könne. In den achtziger Jahren waren seine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung eine Zeitlang einkommensabhängig bemessen worden, bevor mit Bescheid vom 02.02.1987 eine erneute Umstellung auf die einkommensunabhängige Bemessung erfolgte. Er hat der Beklagten jedoch jede Möglichkeit einer zeitnahen Beratung genommen, indem er sie über seine offensichtlich geänderten finanziellen Verhältnisse erst gar nicht in Kenntnis gesetzt und die Maximalbeiträge klaglos gezahlt hat.
Der Senat konnte offen lassen, ob er sich der vom Sozialgericht zitierten Rechtsprechung des LSG Berlin anschließt; denn die dort entschiedenen Sachverhalte stellen sich völlig anders dar als im Falle des Klägers. Der beitragsunabhängigen Einstufung der Beklagten seit 1987 lagen sehr wohl entsprechende beitragsrechtliche Entscheidungen zu Grunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 26.07.2006
Zuletzt verändert am: 26.07.2006