Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29. August 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt ist, von der Altersrente der Klägerin Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben.
Die Klägerin ist seit dem 01.04.2005 bei der Beklagten wegen des Bezugs von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Von den Rentenbezügen werden von der Beigeladenen Beiträge zur Krankenversicherung auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten einbehalten.
Unter dem 18.04.2005 begehrte die Klägerin, Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu erheben. Sie verwies auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.08.2004 – B 12 KR 22/02 R – (= SozR 4-2500 § 243 Nr. 1), wonach Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu entrichten seien, wenn im Rahmen der Altersteilzeit während einer Zeit der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fortbestehe und der Anspruch auf Krankengeld insofern ruhe. Deshalb, so die Klägerin, sei die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Beitragssatz der Rentner (Urteil vom 18.12.1984 – 12 RK 42/83 -) damit überholt.
Mit Bescheid vom 30.06.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Beitrag entsprechend der gesetzlichen Regelung nach dem allgemeinen Beitragssatz zu bemessen sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005 zurück. Die von der Klägerin genannte Rechtsprechung betreffe nur arbeitnehmerähnliche Personen und sei wegen der besonderen Regelungen der §§ 247 und 248 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) nicht auf pflichtversicherte Rentner übertragbar.
Am 27.12.2005 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Entscheidung des BSG zur Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes bei Altersteilzeit sei auf die Altersrente zu übertragen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 zu verurteilen, den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.04.2005 unter Zugrundelegung des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 Abs. 1 SGB V neu festzusetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Durch Urteil vom 29.08.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin genannte Entscheidung des BSG betreffe nur arbeitnehmerähnliche Personen und sei aufgrund der besonderen, nicht verfassungswidrigen Regelungen der §§ 247 und 248 SGB V auf pflichtversicherte Rentner nicht übertragbar.
Gegen das ihr am 05.10.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.10.2006 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, sie habe ebenso wie ein Versicherter in Altersteilzeit keinen Anspruch auf Krankengeld, so dass es nicht gerechtfertigt sei, bei Rentnern Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu erheben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.08.2006 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 festzustellen, dass ihr Krankenversicherungsbeitrag seit dem 01.04.2005 nach dem ermäßigten Beitragssatz zu bemessen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Nach dem Inhalt des maßgeblichen Begehrens hat die Klägerin auch von Anfang an bezüglich des Beitragsschuldverhältnisses eine Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) erhoben. Da die Beiträge aus der Rente der Klägerin nicht von der Beklagten selbst, sondern von dem beigeladenen Rentenversicherungsträger für die Beklagte einzuhalten sind (§ 255 Abs. 1 und Abs. 3 SGB V), kann die Klägerin eine verbindliche Entscheidung über die von ihr zu tragenden Beiträge aus ihrer Rente nur durch eine Anfechtung des Bescheides der Beklagten und eine Feststellungsklage erreichen (vgl. BSG SozR 4-2500 § 248 Nr. 1; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 7).
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 ist rechtmäßig, denn für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gilt der allgemeine Beitragssatz.
Die Leistung der Beigeladenen an die Klägerin gehört als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu den beitragspflichtigen Einnahmen, §§ 226 Abs. 1 Nr. 2, 228, 237 SGB V. Die Festsetzung des von der Klägerin zu zahlenden Beitrages aus ihrer Rente unter Zugrundelegung des – vollen – allgemeinen Beitragssatzes beruht auf § 247 SGB V. Danach gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse. § 243 Abs. 1 1. Regelung SGB V, der die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes regelt, sofern kein Anspruch auf Krankengeld besteht, kann hier nicht zur Anwendung kommen. § 247 SGB V stellt insoweit nämlich die speziellere Vorschrift dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass für § 247 SGB V kein Anwendungsbereich verbliebe, würde man bei pflichtversicherten Rentenbeziehern den ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V zur Anwendung bringen. Dann nämlich hätte kein Rentner – da hier regelmäßig kein Krankengeldanspruch besteht – den allgemeinen Beitragssatz zu zahlen (vgl. Senatsurteil vom 23.04.2004 – L 5 KR 224/02 -).
Auch das Urteil des BSG vom 25.08.2004 (a.a.O.) führt entgegen der Ansicht der Klägerin zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese Entscheidung betrifft ausschließlich Beschäftigte, bei denen im Rahmen der Altersteilzeit während einer Zeit der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fortbesteht und bei denen ein besonderer Beitragssatz gemäß §§ 244 ff. SGB V deshalb gerade nicht einschlägig ist (vgl. dazu ausdrücklich BSG a.a.O.).
Die Regelung des § 247 SGB V verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften, insbesondere nicht gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), wie das BSG in ständiger Rechtsprechung auch in jüngster Zeit mehrfach entschieden hat (vgl. BSG SozR 4-2500 § 248 Nr. 1 m.w.N.; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 7). Wenn der Gesetzgeber sowohl in § 247 SGB V für die Rente als auch in § 248 SGB V für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen vorschreibt, dass bei Versicherungspflichtigen für diese Einnahmen der allgemeine Beitragssatz gilt, ist dies keine gleichheitswidrige Abweichung von den in den §§ 241 bis 243 SGB V vorgegebenen Regelungen, die eine Differenzierung des Beitragssatzes gerade nach dem Risiko der Inanspruchnahme von Krankengeld vorsehen. Insbesondere musste der Gesetzgeber für Personen, die als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig sind und als solche mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben können, nicht etwa als Folge der Systematik der §§ 241 bis 243 SGB V den ermäßigten Beitragssatz ihrer Krankenkasse festsetzen. Er konnte vielmehr für die versicherungspflichtigen Bezieher einer Rente als Gruppe beitragsrechtliche Sonderregelungen vorsehen, wie er dies auch in der Vergangenheit immer getan hat.
Seit Einführung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) im Jahre 1956 wurden die Rentner beitragsmäßig als besondere Gruppe behandelt. Die jetzt geltende Regelung stellt sich hinsichtlich der Geltung des allgemeinen Beitragssatzes als Fortsetzung seit jeher bestehender besonderer Beitragsregelungen für Versicherungspflichtige sowohl für die Beiträge aus der Rente als auch aus den Versorgungsbezügen dar. Sie behandelt diejenigen, die als Versicherungspflichtige eine Rente beziehen und damit im Wesentlichen die versicherungspflichtigen Rentner als eine Gruppe und bestimmt für sie als Gruppe den Beitragssatz (vgl. BSG a.a.O.).
Mit der Festlegung des allgemeinen Beitragssatzes wird den versicherungspflichtigen Rentnern auch nicht eine systemwidrige besondere Last, der keine entsprechenden Leistungen entsprächen, auferlegt. Dies wäre allenfalls zu erörtern, wenn die Beitragseinnahmen aus der Gruppe der Rentner die Leistungsaufwendungen für die Rentner überstiegen. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Beitragsdeckungsquote von Leistungen in der KVdR ist vielmehr von ca. 70 v.H. im Jahre 1973 stetig gesunken auf eine Quote von 50 v.H. im Jahre 2004 (vgl. dazu im Einzelnen BSG a.a.O.).
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Heranziehung der Versicherten mit den vollen Beiträgen aus der Rente nicht verletzt. Das Vermögen als solches ist durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten geschützt (vgl. BVerfGE 91, 207, 220), soweit es dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (vgl. BVerfGE 82, 159, 190). Diese Gefahr besteht bei der Erhebung von Beiträgen nach dem vollen Beitragssatz aus der Rente nicht (vgl. BSG a.a.O.); dieses hat die Klägerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da die Voraussetzungen gem. § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 30.04.2008
Zuletzt verändert am: 30.04.2008