Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.06.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (ASt´in) wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Jahr 2003. Sie klagt auf "Feststellung der Nichtigkeit" des Beschlusses des Sozialgerichts (SG) Köln vom 15.12.2003, S 9 KR 255/03 ER. Die ASt´in hatte am 24.11.2003 vor dem SG Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine vorzeitige ambulante Rehabilitationsmaßnahme erfolglos beantragt (S 9 KR 255/03 ER, abweisender Beschluss vom 15.12.2003). Die von ihr hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (L 16 B 118/03 KR ER, Beschluss vom 17.03.2004). Im anschließenden Hauptsacheverfahren ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden (Urteil SG Köln vom 31.05.2005 – S 9 KR 828/04 -; Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 11.12.2006 – L 11 KR 28/05 -; Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.03.2007 – B 1 KR 4/07 B -).
Mit Schreiben vom 12.02.2008 hat sie vor dem SG Köln "Klage zur Feststellung der Nichtigkeit des Urteils AZ. S 9 KR 255/03 ER nach SGB X § 44" erhoben.
Mit Beschluss vom 16.06.2008 hat das SG den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es bestehe für die beantragte Feststellung weder ein nach § 86b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlicher Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.
Gegen diese Entscheidung hat die ASt´in am 07.07.2008 Beschwerde eingelegt und im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.11.2008 beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.06.2008 zu ändern und das frühere Verfahren SG Köln – S 9 KR 255/03 ER – wieder aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin (AG´in) beantragt,
die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.06.2008 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozess- und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die vom Senat beigezogenen Verfahrensakten des SG Köln S 9 KR 828/04, S 18 (11) SF 2/08, S 5 KR 636/04 ER, S 9 KR 848/04 ER und S 9 KR 34/08 Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde der ASt´in gegen den Beschluss des SG Köln vom 16.06.2008 ist nicht begründet. Zu Recht, allerdings mit unzutreffender Begründung, hat das SG den Antrag zurückgewiesen. Bereits der Antrag auf Wiederaufnahme einer abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des SG Köln vom 16.06.2008 war entgegen der Ansicht des SG nicht auf eine neue Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, sondern auf eine inhaltliche Überprüfung im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gerichtet. Rechtsgrundlage hierfür ist die Vorschrift des § 179 Abs 1 und 2 SGG, die aufgrund des insoweit abweichenden Wortlautes zu § 578 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich auch jeden, eine Gerichtsinstanz abschließenden, nicht anfechtbaren Beschluss mit umfasst (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 179 Rn 3). Zu entscheiden ist in diesen Fällen nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss (BSG, Beschluss vom 06.11.1997 – 12 BK 66/97 – juris.de -).
Unabhängig davon, ob die ASt´in überhaupt Nichtigkeitsgründe im Rahmen ihres Antrags nach § 179 Abs 1 SGG in Verbindung mit § 579 ZPO schlüssig behauptet hat (dazu: BSG, Beschluss vom 02.07.2003 – B 10 LW 8/03 B – juris.de -), handelt es sich bei der hier angefochtenen Entscheidung des SG Köln nicht um einen solchen, eine Instanz abschließenden Beschluss (BSG, Beschluss vom 06.11.1997, am angegebenen Ort (aaO); BVerwG, Beschluss vom 17.10.1983 – 2 WBW 1/83 – BVerwGE 76, 127 -; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 179 Rn 3b und § 86b Rn 19). Entscheidungen über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG stellen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens nach § 179 SGG dar und sind somit einer Wiederaufnahme nicht fähig. Für eine solche Wiederaufnahme fehlt es schon an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, das stets auch bei Wiederaufnahmeanträgen gegeben sein muss. Die ASt´in hat jederzeit die Möglichkeit, bei veränderten Umständen erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen; eines Wiederaufnahmeverfahrens bedarf es hierfür nicht. Hinzu kommt, dass im hier zur Entscheidung stehenden Fall dem Wiederaufnahmeverfahren zudem die Rechtskraft (§ 141 SGG) des Hauptsacheverfahrens entgegensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 und 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 02.03.2009
Zuletzt verändert am: 02.03.2009