NZB als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.11.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die laufende Zahlung einer mit einer Abfindungszahlung finanzierten "Leibrente" Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auslöst.
Der 1943 geborene Kläger war als stellvertretender Verwaltungsdirektor St.-N-Hospitals C (Trägerin: Gemeinnützige Gesellschaft der G m.b.H.) beschäftigt. Am 31.01.2001 schloss er mit seiner Arbeitgeberin eine Altersteilzeitvereinbarung. Danach war er vom 01.02.2001 bis zum 31.01.2002 in Vollzeit beschäftigt. Vom 01.02.2002 bis 31.01.2003 folgte die Freistellungsphase (Blockmodell). Die Vereinbarung sah unter § 5 Abs. 4 Nr. 4.2 folgende Abrede vor:
"Der Mitarbeiter beantragt ab 01.02.2003 vorgezogene Altersrente nach Altersteilzeit bis zum 31.01.2006 mit entsprechender Zusatzversorgung (KZVK). Als Abfindungsleistung für die dauerhaft hinzunehmenden Rentenabschläge schließt der Mitarbeiter bei der SELBSTHILFE Zusatzrentenkasse der Deutschen D VVaG in L einen zusätzlichen Altersversorgungsvertrag gem. als Anlage zu diesem Vertrag beigefügten Angebot ab und der Dienstgeber zahlt auf entsprechende Aufforderung durch den Mitarbeiter in dessen Auftrag und Namen die zur Sicherung einer Monatsrente von 650 DM erforderliche einmalige Einlage, die seitens der Selbsthilfe zu konkretisieren ist und nach derzeitigem Angebot bei 133554 DM liegt".
In § 5 Abs. 4 Nr. 4.3 des Altersteilzeitvertrages vereinbarten der Kläger und der Arbeitgeber u.a. Folgendes:
"Die ab 01.02.2003 zu erhaltenden Renten- und Zusatzversorgungsleistungen (incl. SELBSTHILFE-Rente) sind wie folgt bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres arbeitgeberseitig auf Nettobeträge aufzustocken: ( …)."
Seit dem 01.02.2003 bezieht der Kläger Altersrente und war bis zum 31.01.2008 bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gegen das Risiko Krankheit versichert. Seit dem 01.02.2008 ist er bei der Beigeladenen zu 1) in der KVdR versichert. Ende 2002 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen zu 2) – der "Selbsthilfe-Pensionskasse der D VVaG" – die Aufnahme als freiwilliges Mitglied zur Sicherstellung einer Zusatzrente und wählte den "Tarif Leibrente". Die Beigeladene zu 2) teilte dem Kläger daraufhin mit, dass aufgrund des gezahlten Einmalbetrages von 68.284,98 Euro eine ab 01.02.2003 zahlbare monatliche Rente in Höhe von 332,34 Euro errechnet worden sei (Schreiben vom 14.01.2003). In einem Mitgliedsausweis der Beigeladenen zu 2) wurde der Kläger als versichertes Mitglied und als Versicherungsnehmer benannt.
Die Beigeladene zu 2) ist ein kleinerer Versicherungsverein i.S.d. §§ 15, 53 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG – vgl. § 1 Nr 1 der Satzung – Stand: 22.08.2008), deren Zweck es ist, für Alter, Invalidität oder Tod durch Rentenzahlung und die hierzu erforderliche Beratung die Vorsorge sicherzustellen (§ 2 der Satzung). Seit ihrer Gründung hat die Beigeladene zu 2) zunächst nur freiwillige Mitglieder aus dem Bereich der Deutschen D aufgenommen. Zum 01.04.1966 übernahm sie außerdem die Altersversorgung nach der Versorgungsordnung des Deutschen D-verbandes. Nach § 3 Nr. 3 der Satzung kommen als Mitglieder u.a. in Frage:
"a) alle in der katholischen Kirche und im Deutschen D-verband e.V. einschließlich deren Untergliederungen, der angeschlossenen Verbände, Einrichtungen, Anstalten und Gemeinschaften Tätigen oder tätig Gewesenen (freiwillige Mitglieder) …; b) Die nach der Versorgungsordnung B des Deutschen D-verbandes oder einer vergleichbaren Regelung in den hierfür vorgesehenen Tarifen anzumeldenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Pflichtmitglieder); …"
Seit Rentenbeginn am 01.02.2003 bezieht der Kläger eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund), einen Versorgungsbezug aus der Kirchlichen Versorgungskasse (KZVK) sowie die von der Beigeladenen zu 2) ausgezahlten Leibrente in Höhe von monatlich 332,34 Euro. Beiträge zur GKV aus dem von der KZVK gezahlten Versorgungsbezug und der von der Beigeladenen zu 2) gezahlten Leibrente werden aktuell unmittelbar an die Beklagte abgeführt.
Die Beklagte legte für die Beitragsermittlung aus der Leibrente (zunächst) 1/120 des steuerpflichtigen Abfindungsbetrages von 56.014,08 Euro zugrunde (= monatlicher beitragspflichtiger Versorgungsbezug in Höhe von 466,78 Euro) und teilte dem Kläger mit, dass er ab 01.02.2003 einen monatlichen Beitrag von 33,84 Euro und ab 01.01.2004 einen monatlichen Beitrag von 70,95 Euro zu entrichten habe (Bescheid vom 12.08.2004).
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass es sich bei der Zahlung der Beigeladenen zu 2) nicht um einen Versorgungsbezug, sondern um eine private Leibrente handele, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen könne. Die ehemalige Arbeitgeberin teilte der Beklagten mit, dass der Kläger aufgrund des geschlossenen Altersteilzeitvertrages verschiedene Bezüge erhalte, die bis einschließlich Januar 2006 einen bestimmten Garantiebetrag sicherstellen sollten. Darunter fielen Rentenzahlungen der DRV-Bund, der KZVK, Zahlungen aus dem Leibrentenkonto bei der Beigeladenen zu 2) sowie weitere von ihr übernommene Aufstockungsleistungen. Hinsichtlich der Selbsthilfe- und Aufstockungszahlungen sehe sie sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zumindest bis Januar 2006 in der Pflicht. Daher werde um Neufestsetzung des beitragspflichtigen Betrages sowie des Beitragssatzes gebeten.
Anlässlich einer Unterredung zwischen dem Kläger, der Beklagten und Mitarbeitern der ehemaligen Arbeitgeberin erklärte der Kläger u.a., dass er seinen Widerspruch zurückziehen werde (Vermerk vom 18.11.2004). Mit Schreiben vom 19.12.2004 teilte er mit, dass er nach einer Unterredung mit seiner Rechtsschutzversicherung um Überprüfung und Entscheidung des hier streitigen Sachverhaltes bitte.
Mit Bescheid vom 24.01.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich ab 01.02.2006 – ausgehend von einem monatlichen Versorgungsbezug in Höhe von 466,78 Euro – ein monatlicher Beitrag zur GKV in Höhe von 68,62 Euro ergebe. Auch diesem Bescheid widersprach der Kläger und machte geltend: Der Vorschlag einer Rente als Abfindung sei anlässlich der Vertragsverhandlungen mit seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin von ihm selbst unterbreitet worden. Ihm sei es freigestellt gewesen, bei welcher Versicherung die private Rente abgeschlossen werde. Er habe sich beispielsweise ein Angebot bei der HUK-Coburg eingeholt. Hätte er dieses – und nicht das wirtschaftlich günstigere Angebot der Beigeladenen zu 2) – angenommen, hätte der Bezug ebenfalls nicht als betriebliche Altersversorgung qualifiziert werden dürfen. In der Sache gehe es letztlich um eine beitragsfreie Kapitalabfindung.
Während einer Unterredung mit einem Mitarbeiter der ehemaligen Arbeitgeberin teilte dieser der Beklagten mit, dass die Beiträge von dort aus lediglich noch bis 31.01.2006 entrichtet würden. Eine gegen seine ehemalige Arbeitgeberin erhobene Klage, mit dem der Kläger die Zahlung von Beiträgen zur GKV für die Zeit über den 31.01.2006 hinaus geltend gemacht hatte, hat er zurückgenommen (Arbeitsgericht Bonn – 5 Ca 346/06 -).
Mit Bescheiden vom 19.10.2006 legte die Beklagte für die Zeit ab 01.02.2003 monatliche Versorgungsbezüge von 332,34 Euro (Zahlbetrag der monatlichen Leibrente) zugrunde und setzte ab 01.02.2003 monatliche Beiträge von 24,09 Euro, ab 01.01.2004 von 50,52 Euro, ab 01.01.2005 von 48,85 Euro sowie ab 01.01.2006 in Höhe von 48,85 Euro fest. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug abermals vor, dass es seine Idee gewesem sei, für den vereinbarten Abfindungsbetrag eine Rente bei einer Versicherung oder Bank abzuschließen. Das Angebot der Beigeladenen zu 2) habe sich als das wirtschaftlich günstigste dargestellt. Nach Einigung mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin über die endgültige Höhe der Abfindung sei der Altersteilzeitvertrag geschlossen und entsprechend formuliert worden. Es handele sich daher nicht um eine Betriebsrente, sondern um eine rein private Geldanlage für das Alter.
Den Widerspruch wies die Beklagte zurück; dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Leibrente um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug handele. Sowohl der Bezug zur früheren Beschäftigung (zweckbestimmte Auszahlung gemäß Altersteilzeitvereinbarung) als auch die Zuordnung zur Altersversorgung aufgrund der vereinbarten Abfindungsleistung für die dauerhaft hinzunehmenden Rentenabschläge machten diesen Bezug zu einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung (Widerspruchsbescheid vom 07.02.2007).
Der Kläger hat mit seiner hiergegen bei dem Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage an seiner Rechtsauffassung festgehalten: Es habe sich bei dem an die Beigeladene zu 2) gezahlten Betrag von 68.285,08 Euro um eine Entlassungsentschädigung gehandelt, die den Zweck gehabt habe, den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes auszugleichen. Abfindungen seien jedoch auch nach der Rechtsauffassung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 12.08.2004 in der Fassung vom 19.10.2006, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich der Leibrente des Klägers von der Selbsthilfe-Pensionskasse der D VVaG Beitragsfreiheit zur Krankenversicherung festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtene Bescheide gestützt.
Durch Urteil vom 25.11.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die von der Beigeladenen zu 2) gezahlte Leibrente stelle einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Denn sie diene der Kompensation der dauerhaft hinzunehmenden Rentenabschläge, zu deren Zweck der Kläger einen zusätzlichen Altersversorgungsvertrag in einer bestimmten Höhe abzuschließen gehabt habe. Es bestehe daher ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen und der Berufstätigkeit des Klägers. Die monatliche Leibrente stelle sich daher als eine vorgezogene Alterssicherung dar und habe einen rentenähnlichen Charakter.
Gegen das ihm am 20.01.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.02.2009 Berufung erhoben. Er hält an seiner im Widerspruchs- und Klageverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.11.2008 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Akte Arbeitsgericht Bonn – 5 Ca 346/06 -.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 12.08.2004, vom 24.01.2006 und die Bescheide vom 19.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 sind rechtmäßig. Denn die von der Beigeladenen zu 2) monatlich gezahlte Leibrente unterfällt der Beitragspflicht in der GKV. Bereits vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch auf die mit Klage und Berufung begehrte Feststellung.
Gegenstand des Verfahrens sind sowohl der Bescheid vom 12.08.2004 als auch der Bescheid vom 24.01.2006 sowie die Bescheide vom 19.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007. Die Bescheide vom 12.08.2004 und vom 24.01.2006 sind durch die nachfolgenden Bescheide vom 19.10.2006 nicht aufgehoben, sondern inhaltlich insoweit abgeändert worden, als Beiträge zur Krankenversicherung (zu Recht) nur noch aus den laufenden monatlichen Zahlungen der Beigeladenen zu 2), nicht jedoch aus dem steuerpflichtigen Abfindungsbetrag von 56.014,08 Euro zu zahlen sind. Dass der Kläger den Bescheid vom 24.01.2006 nicht ausdrücklich mit der Klage angefochten hat, ist unerheblich. Denn sämtliche Bescheide haben ihre endgültige Fassung durch den mit der Klage angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 07.02.2007 erhalten.
Der Kläger war bis zum 31.01.2008 versicherungspflichtiges Mitglied in der KVdR bei der Beklagten und ist seit dem 01.02.2008 versicherungspflichtiges Mitglied in der KVdR bei der Beigeladenen zu 1). Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
Die monatliche Leibrente, die dem Kläger seit dem 01.02.2003 von der Beigeladenen zu 2) gezahlt wird, stellt einen einen solchen Versorgungsbezug dar, der der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist. Denn es handelt sich bei der Leibrente um eine Rente, die dem Kläger als zusätzliche Altersversorgung gezahlt wird, die in ihrer Höhe beitragsabhängig und dazu bestimmt ist, Rentenabschläge aufzufangen, die sich aufgrund des vorzeitigen Bezuges von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben (vgl. § 5 Abs. 4 Nr. 4.2 des Altersteilzeitvertrages vom 31.01.2001). Sie dient damit der Sicherung des Lebensstandards des Klägers nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (vgl. BSG, Urteil v. 30.03.1995 – 12 RK 29/94, SozR 3-2500 § 229 Nr. 7 m.w.N.). Die betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne wird u.a. von Pensionskassen durchgeführt. Eine Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Pensionskassen sind danach private Versicherungsunternehmen, die meist als kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) geführt werden (BSG, Urteil v. 30.03.1995, a.a.O., m.w.N.). Bei einem solchen Versicherungsverein ist der Arbeitnehmer Mitglied und Versicherungsnehmer.
Die Beigeladene zu 2) ist eine Pensionskasse im vorbezeichneten Sinne, weil diese Pflichtversicherungen durchführt, wie sich aus § 3 Nr. 3 b) der Satzung ergibt (vgl. BSG, Urteil v. 06.02.1992 – 12 RK 37/91, BSGE 70, 105). Pflichtversicherungen werden nicht von einem von der Beigeladenen zu 2) zu unterscheidenden rechtlich selbständigen Träger, sondern bei der Beigeladenen zu 2) selber abgeschlossen. Gemäß § 3 Nr. 2 der Satzung werden Pflichtmitgliedschaften und freiwillige Mitgliedschaften zwar getrennt durchgeführt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beigeladene zu 2) für sämtliche bei ihr abgeschlossenen Versicherungen und die darauf gezahlten Renten Pensionskasse ist. Das zeigt sich auch daran, dass das Stimmrecht zur Vertreterversammlung nicht zwischen Pflichtmitgliedschaften und freiwilligen Mitgliedschaften differenziert, sondern an die Mitgliedschaft anknüpft (§ 8 Nr. 1 Satz 3 der Satzung).
Es besteht, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, auch eine hinreichende Verbindung zwischen dem Bezug der Leibrente und der Berufstätigkeit des Klägers. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (z.B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus privatem Vermögen). Um derartige Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge handelt es sich jedoch nicht bei Zusatzrenten aus Pensionskassen, denen die Rentner nur im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit beitreten konnten (BSG, Urteil v. 30.03.1995, a.a.O.; BSG, Urteil vom 12.11.2008 – B 12 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 6, Rdn. 23 a.E. m.w.N.).
Der Kläger konnte seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2) nur deshalb begründen, weil er in einem der katholischen Kirche angeschlossenen Unternehmen – und zwar in einem Krankenhaus, dessen Trägerin die Gemeinnützige Gesellschaft der G ist – beschäftigt war und somit die Zugangsvoraussetzungen als freiwilliges Mitglied nach § 3 Nr. 3 Satz 1 der Satzung erfüllte. Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung – insbesondere von einer Pensionskasse – gezahlt, ist es nicht erheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder teilweise auf Leistungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers beruht. Diese sog. "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung geleistet wird und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG, Urteil vom 12.11.2008, a.a.O. Rdn. 20; BSG, Urteil v. 06.02.1992, a.a.O.). Wegen der strukturellen Nähe zur freiwilligen Rentenversicherung unterliegt es keinen Bedenken, Pensionskassenrenten in die betriebliche Altersversorgung einzubeziehen und der Beitragspflicht zu unterwerfen, soweit die Mitgliedschaft bei der Kasse – wie hier – in einer beruflichen Tätigkeit wurzelt (vgl. BSG, Urteil vom 12.11.2008, a.a.O., Rdn. 29).
Diese Rechtslage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. BSG, Urteil v. 11.10.2001 – B 12 KR 4/00R, USK 2001 – 38; BSG, Urteil v. 30.03.1995, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Erstellt am: 29.11.2010
Zuletzt verändert am: 29.11.2010