Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Zahlung von Krankengeld.
Der am 00.00.1946 geborene Antragsteller ist seit 01.01.2003 pflichtversicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin. Zuletzt war er vom 15.08.2007 bis 30.09.2011 aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung pflichtversichertes Mitglied der Antragsgegnerin mit Anspruch auf Krankengeld. Wegen einer seit dem 18.04.2011 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bezog er nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ab dem 30.05.2011 Krankengeld. Am 29.09.2011 stellte der Antragsteller bei der Beigeladenen einen Antrag auf Regelaltersrente, den er am 21.10.2011 mit der Begründung zurücknahm, noch Anspruch auf Krankengeld zu haben.
Mit Bescheid vom 06.03.2012, abgesandt am 07.03.2012, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Einschränkung seines Dispositionsrechts auf, innerhalb einer Frist von zehn Wochen, spätestens bis 18.05.2012, einen Antrag für den Bezug der Regelaltersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei seinem Rentenversicherungsträger, der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland, zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare (u.a. R 100 Antrag auf Versichertenrente) wurden nach Aktenlage beigefügt. Ferner wurde der Antragsteller darüber informiert, dass der Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag nach dem Ende der 10-Wochen-Frist entfalle, wenn er den Antrag nicht stelle. Mit Schreiben vom 09.05.2012 erinnerte die Antragsgegnerin den Antragsteller an den Ablauf der Frist. Daraufhin legte der Antragsteller Widerspruch ein und teilte mit, es gebe unterschiedliche Aussagen darüber, ob die Forderung der Antragsgegnerin den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Den Rentenantrag werde er nur aus Gründen der äußersten Vorsicht stellen. Solle sich herausstellen, dass die Aufforderung der Antragsgegnerin nicht rechtens sei, werde er den Rentenantrag zurückziehen und Regelaltersrente erst nach Ablauf des Krankengeldanspruchs am 15.10.2012 beantragen. Auf telefonische Nachfrage teilte die beigeladene DRV der Antragsgegnerin mit, am 21.05.2012 sei ein formloser Rentenantrag eingegangen; es sei mit dem Antragsteller telefonisch vereinbart worden, dass er sich innerhalb von drei Wochen in einer Beratungsstelle beraten lasse und die richtigen Antragsformulare vollständig ausfülle. Die Antragsgegnerin zahlte daraufhin Krankengeld nach Vorlage des Krankenscheines zunächst regelmäßig weiter.
Mit Schreiben vom 05.06.2012 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich vor Entscheidung über "den" Widerspruch zu den Tatsachen zu äußern. Unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten forderte sie ihn auf, die für die Antragsbearbeitung notwendigen Unterlagen spätestens zum 22.06.2012 einzureichen und die Rente ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn zu beantragen. Anderenfalls beabsichtige sie, das Krankengeld ab dem 23.06.2012 wegen fehlender Mitwirkung zu versagen.
Auf Nachfrage der Antragsgegnerin teilte die Beigeladene am 02.07.2012 mit, dass bislang lediglich ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sowie ein Antrag auf Beitragszuschuss eingegangen sei. Daraufhin beschied die Antragsgegnerin unter dem 03.07.2012, die Krankengeldzahlung ab 06.07.2012 einzustellen. Dies gelte solange, bis der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht ("entspricht Eingang eines vollständig ausgefüllten Antrags auf Regelaltersrente ab frühestmöglichen Rentenbeginn bei der DRV") nachgekommen sei. Bei Nachholung der Mitwirkungspflicht würde sie prüfen, ob sie die Leistung ganz oder teilweise nachträglich erbringe; sie forderte den Antragsteller auf, sich weiterhin Arbeitsunfähigkeit auf dem Krankengeldzahlschein bescheinigen zu lassen. Auch gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er habe die Formulare, die die Antragsgegnerin ihm zugesandt habe, ordnungsgemäß ausgefüllt und an die Beigeladene weiter geleitet. Auf die Vorlage des Zahlscheines zur Auszahlung des Krankengeldes am 06.07.2012 überwies die Antragsgegnerin letztmalig Krankengeld bis zum 10.07.2012.
Auf Nachfrage der Antragsgegnerin teilte die Beigeladene am 31.07.2012 mit, dem Antragsteller am 10.07.2012 den "richtigen" Rentenantrag zugesandt zu haben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2012 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 06.03.2012 zurück.
Mit dem am 06.07.2012 beim Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Antrag hat der Antragsteller die Zahlung von Krankengeld im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht. Es sei falsch, von einer fehlenden Mitwirkung auszugehen. Mehr als um die richtigen Formulare zu bitten, könne er nicht. Dass er auf das Krankengeld angewiesen sei, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, dürfe sich "augenscheinlich erschließen" Unter dem 13.07.2012 hat er ergänzend vorgetragen, inzwischen von der Beigeladenen einen "korrekten Antrag" erhalten, diesen ausgefüllt und zurückgesandt zu haben. Unter dem 15.08.2012 hat er eine Kopie der ersten Seite seines Rentenantrags vom 29.09.2011 versehen mit dem Eingangsstempel der Beigeladenen vom 14.08.2012 vorgelegt.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig Krankengeld weiter zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen in den genannten Bescheiden verwiesen. Sie lehne weiterhin die Krankengeldzahlung ab, da nach Mitteilung der Beigeladenen am 03.09.2012 die Angaben des Antragstellers (im Rentenantrag) nicht eindeutig seien. Die Beigeladene habe nicht bestätigen können, dass der Rentenantrag vollständig sei, es bestehe vielmehr Klärungsbedarf.
Mit Beschluss vom 27.09.2012 hat das SG Köln den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe, weil es bereits an einem Anordnungsanspruch fehle. Die Antragsgegnerin habe zu Recht den Anspruch auf Krankengeld eingestellt, da der Antragsteller "bis zum heutigen Tag" keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Regelaltersrente bei der Beigeladenen gestellt habe.
Gegen den ihm am 29.09.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 04.10.2012 beim SG (eingegangen beim Landessozialgericht am 10.10.2012) Beschwerde eingelegt, mit der er sich weiterhin gegen die Einstellung der Krankengeldzahlung wendet. Er habe den Antrag auf Gewährung einer Rente ab 01.10.2012 gestellt. Auf den richterlichen Hinweis mit Schreiben des Senats vom 21.11.2012, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 150 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, hat der Antragsteller mitgeteilt: " Es ist einfach nur widerlich und ekelhaft, wie man hier `nachfragt´, wovon meine Frau und ich mich seit Monaten unterhalten. Wir essen und trinken. Und dies natürlich zum größten Teil von geliehenem Geld und hierfür werden wir Zinsen bezahlen und ersetzt haben wollen."
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2012 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig Krankengeld weiter zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag zurückzuweisen.
Auf den richterlichen Hinweis mit Schreiben des Senats vom 21.11.2012, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 148 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, hat die Antragsgegnerin ergänzend mitgeteilt, nach telefonischer Mitteilung des DRV habe der vollständige Antrag am 15.11.2012 vorgelegen. Der gewünschte Rentenbeginn sei noch nicht klar. Sobald eine aussagekräftige Positionierung der DRV hinsichtlich des Datums der formellen Rentenantragstellung sowie der übrigen Angaben (Vollständigkeit, Rentenbeginn) vorliege, werde umgehend über den Krankengeldanspruch entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit der Antragsteller vorläufige Krankengeldzahlungen ab Antragseingang beim SG am 06.07.2012 geltend macht, da die Antragsgegnerin Krankengeld bis 10.07.2012 gezahlt hat.
Soweit sich sein Antrag auf die vorläufige Krankengeldzahlung ab 10.07.2012 gerichtet hat, ist die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des SG zwar zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Zahlung von Krankengeld im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 86b Abs. 2 SGG. Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird) und eines Anordnungsgrundes (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, wenn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist). Dabei stehen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt; dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden, die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG)), Beschlüsse vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 – und vom 19.03.2004 – 1 BvR 131/04 – ). Ist dagegen dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange aller Beteiligter zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05- ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rdn. 27 f m.w.N.).
Die danach zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung notwendigen Voraussetzungen liegen nicht vor. Wenngleich die Einstellung des Krankengeldes nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung zu beanstanden ist, bleibt mangels Anordnungsgrund der Antrag ohne Erfolg.
Gemäß § 51 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) kann die Krankenkasse den bei ihr Versicherten bei Vollendung des 65. Lebensjahres aufgeben, binnen einer Frist von zehn Wochen einen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente zu stellen. Stellt der Versicherte den Antrag innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, entfällt nach § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V der Anspruch auf Krankengeld kraft Gesetzes.
Die Antragsgegnerin ist zu Recht (vorbehaltlich der abschließenden Prüfung und Entscheidung der Beigeladenen) davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Regelaltersrente gemäß §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch nach Aktenlage erfüllt. Er hat bereits am 07.09.2011 sein 65. Lebensjahr vollendet und die erforderliche allgemeine Wartezeit von fünf Jahren allein aufgrund der von der Antragsgegnerin ab 2003 gemeldeten Versicherungszeiten erfüllt. Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, ihm mit Bescheid vom 06.03.2012 gemäß § 51 Abs. 2 SGB V eine 10-Wochen-Frist zur Stellung eines Antrags auf Regelaltersrente zu stellen. Ob die Krankenkasse von diesem Recht Gebrauch macht, ist in ihr Ermessen gestellt (Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.1981 – 3 RK 50/80 – m.w.N., Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, § 51 Rdn. 41). Bei der Ausübung des Ermessens hat sie die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten (Schmidt a.a.O.), wozu auch die berechtigten Interessen des Versicherten gehören (BSG a.a.O.). Der Bescheid vom 05.06.2012 enthält indes keine Ermessensentscheidung. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null liegen nicht vor. Der Ermessensnichtgebrauch, der zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 06.03.2012 führt, ist nicht nach § 41 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch heilbar (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02. 2007 – L 10 R 5254/05 – und Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01. 2006 – L 29 B 1104/05 AS ER -). Selbst wenn die Antragsgegnerin ihr Ermessen unter dem 05.06.2012 ausgeübt haben sollte, was vor dem Hintergrund der Formulierung "diese Regelung ist nach allgemeiner Ansicht auch sachgerecht, denn …" äußerst fraglich erscheint, hat sie jedenfalls – wie erforderlich zur Herbeiführung der Rechtsfolge gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V – keine neue 10-Wochen-Frist in Gang gesetzt, sondern lediglich eine Frist bis 22.06.2012 eingeräumt. Dies reicht nicht aus. Mit dem entsprechenden Hinweis des Senats mit Schreiben vom 21.11.2012 ist die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 04.12.2012 nicht eingegangen.
Der Antragsteller hat trotz des Hinweises des Senats mit Schreiben vom 21.11.2012 nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache ihm nicht zuzumuten ist. Sein Vortrag vom 06.07.2012 ("Dass ich auf das Krankengeld angewiesen bin, um den Lebensunterhalt für mich und meine Familie zu sichern, dürfte sich augenscheinlich erschließen.") reicht nicht aus, da der Senat seine finanziellen Verhältnisse nicht kennt. Obwohl der Antragsteller darauf hingewiesen wurde, hat er es abgelehnt, (substantiiert) darzulegen, wovon er und seine Familie seit Einstellung des Krankengeldes gelebt haben. Allein der Vortrag, dass sie ihre Nahrungsmittel zum größten Teil von geliehenem Geld bezahlen, reicht nicht aus. Der Senat hat dem Kläger auf seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Schreiben vom 02.10.2012 den Vordruck für die persönlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe übersandt und ihm anheimgestellt, auf die dortigen Angaben (zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes) zu verweisen. Auch dies hat der Kläger abgelehnt, da er meint, das Gericht wolle ihn mit dem Vordruck "um wesentliche Teile seiner Entschädigung prellen". Auch wenn in Anbetracht des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs nur geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen sind, hat der Antragsteller noch nicht einmal diese erfüllt, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu versagen war.
III.
Angesichts dessen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bereits deshalb abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung bietet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.01.2013
Zuletzt verändert am: 29.01.2013