Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.07.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat in seinem Beschluss zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin oder einen der Beigeladenen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit einem "Mobilgerät für Flüssigsauerstoff (z.B. Modell FreeStyle der Firma GTI medicare)" zu versorgen. Der Antragsteller hat weder die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Dabei geht der Senat nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt/Keller, SGG, 12. Auflage, 2017, § 86b Rn. 9b) zugunsten des Antragstellers und trotz des anderslautenden sowie in sich widersprüchlichen Antrags davon aus, dass es ihm um die Versorgung entweder mit einem mobilen Sauerstoffkonzentrator, z.B. dem Modell FreeStyle der Firma GTI medicare, oder um die Versorgung mittels Flüssigsauerstoffs in einer Druckflasche statt der bisherigen Versorgung mit einer mobilen "gewöhnlichen" Sauerstoffdruckflasche geht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt insoweit grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -; Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 – L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 – L 11 KA 44/14 B ER – und 12.08.2013 – L 11 KA 92/12 B ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 -). Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 – L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 – L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 – L 11 KA 92/12 B ER – und 12.10.2009 – L 11 B 17/09 KA ER -). Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 – L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 – L 11 KA 44/14 B ER, 12.08.2013 – L 11 KA 92/12 B ER – und 21.01.2012 – L 11 KA 77/11 B ER -).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt nach eigener Prüfung Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss, die er sich zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist er auf Folgendes hin: Der Antragsteller hat die Beschwerde wider den Beschluss des SG vom 19.07.2017 entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift vom 15.08.2017 nicht ("zeitnah") nach Urlaubsrückkehr seines Bevollmächtigten am 01.09.2017 begründet. Bereits deshalb fehlt es an einem Anordnungsgrund (vgl. Senat, Beschlüsse vom 04.05.2016 – L 11 KR 786/15 B ER -, 23.11.2015 – L 11 KR 535/15 B ER – und 19.09.2014 – L 11 KA 61/14 B ER -).
Im Übrigen genügt auch der Hinweis des Antragstellers allein auf sein Alter – so wie in erster Instanz geschehen – nicht, um die Eilbedürftigkeit der begehrten Versorgung mit einem mobilen Sauerstoffkonzentrator oder einem Flüssigsauerstoff-Druckflaschensystem glaubhaft zu machen. Zwar kann ein Versicherter bei drohender Lebensgefahr nicht auf die Leistungsgewährung nach Abschluss eines erfolgreichen Klageverfahrens verwiesen werden. Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben; zumindest hat dies der Antragsteller nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht. Der im Wesentlichen unter orthopädischen Erkrankungen sowie einer COPD (chronic obstructive pulmonary disease = chronisch obstruktiver Bronchitis) Stufe III leidende Antragsteller ist 60 Jahre alt und hat somit noch eine statistische Lebenserwartung von 21,52 Jahren (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Sterbefaelle/Tabellen/LebenserwartungDeutschland.html). Selbst wenn die COPD Stufe III die Lebenserwartung beeinflussen würde, ergäbe sich allein aus dem Lebensalter des Antragstellers kein Anordnungsgrund. Der weitere Vortrag des Antragstellers, er sei "an seine eigene Wohnung gefesselt" und "auf den Aufenthalt in seinen eigenen vier Wänden beschränkt", trifft nach Aktenlage nicht zu. So kann er nach Auskunft des ihn mit Sauerstoff versorgenden Dienstleisters Luttermann unter Belastung bis zu drei Stunden und ohne körperliche Belastung sogar bis zu sieben Stunden mobil sein, d.h. seine Wohnung in dieser Zeit verlassen. Damit sind auch die allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens und insbesondere das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums sichergestellt. Hierzu gehört im Sinne eines Basisausgleichs die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegende Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (zum Beispiel: Supermarkt, Arzt, Apotheke, Geldinstitut, Post), nicht aber die Bewegung außerhalb dieses Nahbereichs (BSG, Urteile vom 25.06.2009 – B 3 KR 19/08 R und B 3 KR 2/08 R -; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2014 – L 5 KR 414/14 B ER -). Damit liegt keine Fallgestaltung vor, die vergleichbar wäre mit derjenigen aus der vom Antragsteller wiederholt zitierten Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen – L 5 KR 414/14 B ER -. Ein aus § 33 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch folgender Anordnungsanspruch ist somit nicht glaubhaft gemacht. Auf andere Anspruchsgrundlagen stützt der Antragsteller sich nicht und trägt auch keine Sachverhalte vor, aus denen sich solche Ansprüche ergeben könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.12.2017
Zuletzt verändert am: 18.12.2017