NZB als unzul. verworfen.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 2. September 2004 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich dagegen, daß die Beklagte den Bescheid über ihre Befreiung von der Zuzahlungspflicht aufgehoben hat. Die Beklagte hatte die Klägerin nach § 61 des Sozialgesetzbuches (SGB) V in der bis Ende 2003 geltenden Fassung von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Hilfsmitteln sowie zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen befreit, weil sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezog (§ 61 Abs 2 Nr 2 1. Mögl. SGB V in der damaligen Fassung). Mit Bescheid vom 15.12.2003 teilte die Kasse der Klägerin mit, vor einigen Tagen habe sie die Klägerin über Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) im Bereich der Befreiung von Zuzahlungen informiert; durch das Gesetz entfielen die gesetzlichen Grundlagen für die Befreiung der Klägerin ab dem 1.1.2004; man müsse daher den Befreiungsbescheid mit Wirkung ab dem 1.1.2004 aufheben (Hinw. auf § 48 Abs 1 S. 1 SGB X). Die Klägerin erhob am 29.12.2004 Widerspruch. Sie machte geltend, sie sei chronisch krank und verweise auf ihre Schwerbehinderung und ihre Eingaben beim Versorgungsamt. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 22.1.2004: das Gesetz lasse hinsichtlich einer generellen Befreiung Ausnahmen nicht zu; nach den neuen Vorschriften seien ab dem 1.1.2004 maximal 2 % der Gesamt-Bruttoeinnahmen des Familienhaushalts jährlich an gesetzlichen Zuzahlungen zu entrichten; bei einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung verringere sich die individuelle Belastungsgrenze auf 1 % der Bruttoeinnahmen; sobald die Klägerin die Belastungsgrenze erreicht habe, könne sie für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit werden. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den von der Klägerin aufrechterhaltenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9.3.2004 zurück und wies daraufhin, daß nunmehr die Richtlinie (RL) des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen idF vom 22.1.2004 Näheres zur Definition "schwerwiegender chronischer Krankheiten" bestimme.
Die Klägerin hat am 18.3.2004 Klage erhoben und vorgetragen: sie beziehe 533 EUR Rente und ergänzende Hilfe nach dem BSHG; die Stadt P weigere sich, die Zuzahlungen zu berücksichtigen und rechne diese auch nicht als Mehrbedarf; eine Erstattung und/oder Bezuschussung der Zuzahlungen erfolge nicht. Das SG Duisburg hat über die Klage – nachdem es die Beteiligten auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte – durch Gerichtsbescheid vom 2. September 2004 entschieden und die Klage abgewiesen, weil die gesetzliche Neuregelung nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, und weil die Beklagte die Neuregelung rechtmäßig umgesetzt habe. Auf die Gründe des Bescheides im übrigen wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid am 23.9.2004 Berufung eingelegt und erklärt: sie setze sich mit allen Mitteln gegen den illegalen Bescheid des SG Duisburg zur Wehr und widerspreche dem Inhalt ausdrücklich; zu prüfen sei auch die Zuständigkeit des SG Duisburg.
Zur mündlichen Verhandlung am 23.5.2005 ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Benachrichtigung vom Termin ist ihr ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde am 22.4.2005 in ihrer und eines Empfangsberechtigten Abwesenheit durch Einwurf in ihren Briefkasten zugestellt worden. Mit der Nachricht ist daraufhingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit der Klägerin und eines Bevollmächtigten der Klägerin verhandelt und entschieden werden könne.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Obgleich für die Klägerin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte der Senat verhandeln und entscheiden, denn die Klägerin ist – mit Hinweis auf diese Möglichkeit – ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 23.5.2005 geladen worden (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 126 SGG; BSG in SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlaß, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Die Klägerin hat um Terminsverlegung nicht ersucht und sie hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Anordnung ihres Erscheinens war lediglich erfolgt, um das weitere Verfahren wegen der Zuzahlungen mit der Klägerin erörtern zu können.
Wie ihr bereits mit Schreiben vom 20.10.2004 mitgeteilt, hatte der Senat entgegen der Auffassung der Klägerin die Zuständigkeit des SG nicht mehr in Frage zu stellen. Aus Gründen der Prozeßökonomie hat der Gesetzgeber angeordnet, daß das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 98 Abs 1 S. 1 SGG iVm § 17a Abs 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG; vgl. auch Bundessozialgericht (BSG) Urt.v. 14.5.2003 B 1 KR 7/03 R = SozR 4-1720 § 17 a Nr 1).
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht daher gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Erstellt am: 19.12.2005
Zuletzt verändert am: 19.12.2005