Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.09.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass er in der Zeit vom 01.08.2014 bis 30.09.2014 aufgrund einer Entsendung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war.
Das Sozialgericht (SG) Münster hat den Antrag mit Beschluss vom 15.09.2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 25.09.2017.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund (dazu 1.) noch einen Anordnungsanspruch (dazu 2.) glaubhaft gemacht.
1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung bedarf es eines Anordnungsgrundes. Diesen definiert § 86b Abs. 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung (Senat, Beschluss vom 30.07.2015 – L 11 KR 303/15 B ER -). Daran fehlt es. Allein der in keiner Weise glaubhaft gemachte Vortrag, das Verhalten der Personalstelle des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg habe ihn nervlich so sehr belastet, dass er deshalb dauerhaft erwerbsgemindert sei, und bei einem weiteren Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache drohe Pflegebedürftigkeit, ist nicht ausreichend.
2. Ein Anordnungsanspruch würde voraussetzen, dass der Antragsteller in der Zeit vom 01.08.2014 bis 30.09.2014 im Rahmen des Referendariats gemäß § 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Seychellen entsandt worden wäre. Nach Mitteilung der Personalstelle für Referendare des OLG Hamburg vom 16.01.2018 hatte der Antragsteller sich geweigert, einen ordnungsgemäßen Zuweisungsantrag für die Wahlstation von Juli bis September 2014 zu stellen, so dass er stationslos gewesen sei. Da er somit dem Dienst ferngeblieben sei, sei die Zahlung der Ausbildungsbeihilfe eingestellt worden.
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller selbst vorgelegten Unterlagen. Vielmehr wird in der vorgelegten Verfügung der Präsidentin des OLG Hamburg ausgeführt, dass maximal sechs Monate der Ausbildung bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle oder ausländischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten stattfinden dürfen. Der Antragsteller hatte jedoch bereits vor Juli 2014 insgesamt sechs Monate der Ausbildung im Ausland absolviert, so dass eine weitere Auslandsstation nicht zulässig war. Demnach ist er zu Recht nicht auf die Seychellen entsandt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 01.08.2018
Zuletzt verändert am: 01.08.2018