Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.09.2004 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht(SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 17.09.2004), ist unbegründet. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Gründe des SG (vgl auch Zeihe, Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, Stand 01.11.2004, § 86b Rdnr 23f). Der Antragstellerin stand Rechtsschutz bereits in vollem Umfang durch das Beschwerdeverfahren LSG NRW L 2 B 59/04 KR ER offen. Darauf hat sie das SG – gerichtsbekannt – auch in Parallelverfahren verwiesen. Begehrt die Antragstellerin über den gesetzlich vorgesehenen umfassenden Rechtsschutz weiteren Rechtsschutz in einem zusätzlichen, gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahren, ist dies unstatthaft.
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin im Verfahren LSG NRW L 2 B 59/04 KR ER, die jetzige Antragsgegnerin, mit Schreiben vom 17.09.2004 das Verfahren L 2 B 59/04 KR ER für erledigt erklärt hat. Mit dieser Antragsrücknahme (vgl dazu Hauck. SGb 2004, 407, 411f) ist der Beschluss vom 12.07.2004 wirkungslos geworden, § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entsprechend. Auch über die Kosten des Verfahrens L 2 B 59/04 KR ER hat der Senat zwischenzeitlich endgültig entschieden (Beschluss vom 29.11.2004). Deshalb fehlt der Antragsstellerin auch unter ihrer eigenen Prämisse, es handele sich um ein einheitliches Verfahren, jegliches Interesse an diesem Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 23.02.2005
Zuletzt verändert am: 23.02.2005