Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht der Klägerin in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) sowie um eine Beitragsrückerstattung.
Die Klägerin, die deutsche Staatsangehörige ist und ihren Wohnsitz in Sxxxxxxxxxxxxx in der Schweiz hat, ist in der Bundesrepublik Deutschland abhängig beschäftigt (Grenzgängerin). Mit Bescheid vom 30.04.1997 teilte die beklagte Pflegekasse der Klägerin mit, dass sie im Fall des Eintritts von Pflegebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung habe, weil sie in der Schweiz wohne. Da es sich bei der Pflegeversicherung um eine Pflichtversicherung handele, bleibe es jedoch bei ihrer Beitragspflicht.
Die Klägerin legte am 07.05.1997 Widerspruch ein und machte geltend, es könne nicht angehen sie der Beitragspflicht weiterhin zu unterwerfen, wenn sie nach dem Umzug in die Schweiz keine entsprechenden Leistungsansprüche mehr habe. Sie fordere daher die Beklagte auf, Beiträge nicht mehr einzuziehen und die bisher eingezogenen Beiträge zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Klägerin unterliege der gesetzlichen Beitragspflicht. Ein Leistungstransfer in die Schweiz sei derzeit mangels entsprechendem Abkommen noch nicht möglich. Gleichwohl folge aus dem krankenversiche rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis der Klägerin ihre Beitragspflicht in der Pflegeversicherung.
Die Klägerin hat am 19.06.1997 vor dem Sozialgericht – SG – Duisburg Klage erhoben auf Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Beitragsentrichtung und keine Pflichtmitgliedschaft in der Pflegeversicherung bestehe und bisher gezahlte Versicherungsbeiträge zu erstatten seien, hilfsweise sie von der Pflegeversicherungspflicht zu befreien. Sie ist der Auffassung, die Handhabung einer Beitragspflicht ohne entsprechenden Leistungsanspruch verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Freizügigkeit.
Mit Urteil vom 11.02.2000 hat das SG die Klage abgewiesen.
Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 22.02.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.05.2000 Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die bestehende Regelung einer Beitragspflicht ohne ent sprechende Leistung gegen ihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die freie Wahl des Wohnsitzes verstoße. Sie dürfe auch nicht auf zukünftige zwischenstaatliche Regelungen verwiesen werden oder die Möglichkeit der Rückkehr in ihr Beschäftigungsland.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
festzustellen, dass keine Beitragsentrichtung zur Pflegeversicherung und keine Pflichtmitgliedschaft in der Pflegeversicherung besteht und die Beklagte die bezahlten Pflegeversicherungsbeiträge nebst den beantragten Zinsen zurückbezahlt, hilfsweise, festzustellen, dass sie – die Klägerin – wegen Nichtleistung der Beklagten von der Pflegeversicherung befreit ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte sieht das angefochtene Urteil als zutreffend an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, ohne dass die Klägerin in der Sitzung anwesend oder vertreten gewesen ist, da sie mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit, deren Zulässigkeit aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1, 126, 127 i.V.m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – folgt, hingewiesen worden ist.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
Die mit dem Hauptantrag erhobene Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Klägerin in der SPV sowie der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der bereits gezahlten Versicherungsbeiträge ist zulässig. Dem steht weder entgegen, dass die Beklagte unangefochten bereits seit 1997 Beiträge zur SPV von der Klägerin erhoben hat, noch die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage.
Ersteres ist unbeachtlich, weil die Beklagte durch den Bescheid vom 30.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.1997 erneut in der Sache über die Beitragspflicht der Klägerin unter Berücksichtigung des Tatbestandes ihres Auslandswohnsitzes entschieden hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Übersiedlung der Klägerin in die Schweiz vor oder nach ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten erfolgt ist. In ersterem Fall, von dem nach den Erklärungen der Beklagten im Verhandlungstermin auszugehen ist, stellt die Entscheidung der Beklagten eine Überprüfungsentscheidung der bisher angenommenen Mitgliedschaft und Beitragspflicht i.S.d. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Verwaltungsverfahren, – SGB X – für die Vergangenheit und Neufeststellung für die Zukunft dar, in letzterem Fall die Ablehnung einer wesentlichen Änderung des Versicherungsverhältnisses i.S.d. § 48 SGB X.
Entsprechend der Klage- und Berufungsbegründung begehrt die Klägerin auch die Aufhebung dieses Bescheides, da sie unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 23.05.1997 ihre Beitragsbelastung gerügt hat. Die darin zu sehende Anfechtungsklage allein trüge ihrem Begehren nicht ausreichend Rechnung, weil die Klägerin für die Dauer der Wohnsitznahme im Ausland eine Entscheidung über ihre Beitragspflicht zur SPV herbeiführen will (so im Ergebnis auch Bundessozialgericht – BSG – Urt. vom 17.08.2000 – B 10 KR 2/99 R -; vgl. auch BSG Urt. vom 30.03.2000 – B 12 KR 13/99 R -). An der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des streitigen Versicherungsverhältnisses hat die Klägerin im Hinblick auf ihre Beitragsbelastung auch ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 55 Abs. 1 SGG.
Soweit die Klägerin allerdings die Feststellung der Beitragserstattungspflicht der Beklagten begehrt, könnte sie ihr Ziel auch mit der Aufhebungs- und Leistungsklage erreichen. Da dieses Begehren jedoch im Zusammenhang mit der Feststellung ihrer Versicherungs- und Beitragspflicht steht und grundsätzlich davon aus zugehen ist, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Fall ihres Unterliegens den Zahlungsanspruch der Klägerin anerkennen wird, ist auch dieser Feststellungsantrag zulässig (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Aufl., Rdn. 19b zu § 55).
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat zutreffend die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht der Klägerin in der SPV festgestellt. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, Soziale Pflegeversicherung, – SGB XI -. Danach sind versicherungspflichtig in der SPV die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV – (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Dies sind u.a. nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Klägerin steht, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und ist Mitglied der GKV.
Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI findet auf die Klägerin trotz ihres ausländischen Wohnsitzes Anwendung. Zwar bestimmt § 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, – SGB I -, dass die Vorschriften dieses Gesetzbuches für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (Wohnsitzprinzip), die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung im Vierten Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – regeln hiervon jedoch abweichend, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt oder selbständig sind, 2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben (§ 3 SGB IV). Hierdurch wird klargestellt, dass der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt im Ausland u.a. dann nicht den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Entscheidung gibt, ob deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, wenn – wie hier – eine abhängige Tätigkeit zur Beurteilung steht.
Die Klägerin übt ihre Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB IV aus. Nach § 9 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Die Klägerin ist bei einem Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt und übt dort ihre Tätigkeit auch tatsächlich aus, was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit steht.
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an den Beschäftigungsort ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (Bundes verfassungsgericht – BVerfG – in Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – NZA – 2000, 391, 392). Es entspricht der Eigenart eines auf Pflichtbeiträgen der Versicherten aufbauenden Sozialversicherungssystems, dass es grundsätzlich an inländische Beschäftigungsverhältnisse anknüpft, weil die mit einem derartigen System verbundene zwangsweise Einziehung von Pflichtbeiträgen lediglich innerhalb der Reichweite der nationalen Hoheitsgewalt erfolgen kann (BVerfG, Neue Zeitschrift für Sozialrecht – NZS – 1998, 518). Es ist ein verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozialrelevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln (BVerfG a.a.O.).
Allerdings ruht der Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus der SPV, solange sie sich nicht nur vorübergehend bis zu sechs Wochen im Ausland aufhält (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Mangels eines entsprechenden Sozialversicherungsabkommens mit der Schweiz (vgl. Art. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit vom 25.02.1964) findet diese Vorschrift auch auf die Klägerin Anwendung. Ob sie diesen Umstand gegen ihre Beitragspflicht jedoch einwenden kann, ohne dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Leistungsfall eingetreten ist oder dessen Eintritt zumindest droht, kann dahinstehen (vgl. dazu BSG Urt. vom 17.08.2000 – B 10 KR 2/99 R -, das ohne nähere Begründung diesen Einwand bei der Prüfung der Beitragspflicht – dort in der Krankenversicherung der Landwirte – für geboten erachtet), denn die mögliche Suspendierung der Leistungspflicht schließt weder die Mitgliedschaft noch die Beitragspflicht der Klägerin in der SPV aus.
Allerdings kann der Gesetzgeber nicht ohne weiteres den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und Leistungsberechtigung wechseln, sondern nur soweit gewichtige sachliche Gründe dies rechtfertigen (BVerfG, NZA 2000, 392 m.w.N.). Solche Gründe ergeben sich aus der Natur und den Zielen der SPV.
Die Anknüpfung der Versicherungspflicht an den Beschäftigungs- oder Tätigkeitsort folgt entsprechend obigen Darlegungen einem Strukturmerkmal der deutschen Sozialversicherung. Demgegenüber hat der Gesetzgeber die Ruhensbestimmung des § 34 Abs. 1 SGB XI entsprechend den Regelungen der GKV (zur Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Ruhensbestimmungen in der GKV vgl. BSG in Sozialrecht – SozR – 3-2500 § 243 Nr. 3 S. 9) eingeführt, weil er einen Leistungstransfer in das Ausland für grundsätzlich nicht möglich erachtet hat, sofern nicht über- und zwischenstaatliche Regelungen eine Ausnahme vorsehen (Bundestags-Drucksache – BT-Drucks. – 11/2237 S. 164 und 12/5262 S. 110). Diese Auffassung gründet sich zum einen darauf, dass die Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Ausland erheblichen Schwierigkeiten begegnet (BT-Drucks. 11/2237 S. 165). Im Hinblick auf die besondere Ausgestaltung der SPV beschränkt auf bestimmte Verrichtungshilfen (vgl. §§ 14, 15 SGB XI) und den Umstand, dass die erforderlichen Feststellungen der Pflegebedürftigkeit besonderen ärztlichen und pflegerischen Sachverstand erfordert, der z.B. die Kenntnis der Begutachtungsrichtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen voraussetzt, ist hierin ein gewichtiger Grund für den Ausschluß des Leistungstransfers zu sehen. Zum anderen wird die SPV wie die GKV vom Sachleistungsprinzip dominiert (BT-Drucks. 11/2237 S. 164 und 12/5262 S. 82; Udsching, Kommentar zum SGB XI, 2. Aufl., § 4 Rdn. 3). Der Transfer derartiger Sachleistungen ins Ausland begegnet aber erheblichen Schwierigkeiten, zumal im Inland die entsprechenden Leistungen nur von zugelassenen Pflegeeinrichtungen erbracht werden dürfen (vgl. Leitherer in Kasseler Kommentar, § 34 SGB XI Rdn. 6).
Schließlich ist mit der Einführung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI durch das Erste SGB XI-Änderungsgesetz bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt eine Ausnahmeregelung von dem starren Prinzip des Transferverbotes geschaffen worden. Darüberhinaus erwirbt der im Ausland lebende Versicherte Anwartschaften, die er jederzeit bei Rückkehr in den Geltungsbereich des SGB XI realisieren kann.
Aus diesen Gründen ist der Wechsel des Anknüpfungspunktes zwischen der Beitragspflicht und der Leistungsberechtigung in der SPV ge rechtfertigt und begründet weder einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – noch gegen das Recht auf Freizügigkeit (a.A. Zuleeg in Deutsches Verwaltungsblatt – DVBl. – 1997, 445, 451, der aber zu einseitig auf die Möglichkeit des Transfers von Pflegegeldleistungen abhebt).
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt auch nicht aus dem Umstand, dass Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union – EU – Anspruch auf Zahlung des Pflegegeldes auch im EU-Ausland haben. Diese auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (NZS 1998, 240) beruhende Rechtslage, wonach das Pflegegeld eine Geld- und keine Sachleistung darstellt, rechtfertigt es nicht, entsprechende Ansprüche auch für Versicherte zu begründen, die außerhalb des EU-Gebietes ihren Wohnsitz haben. Anspruch auf Pflegegeld haben nämlich nur die Versicherten, die mit dem Pflegegeld ihre erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Zur Sicherung der Qualität dieser Pflege haben sie einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung, mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, abzurufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Eine solche Sicherstellung der Pflege und deren Kontrolle in ausländischen Staaten, die nicht der Staatengemeinschaft der EU angehören, lässt sich aber tatsächlich kaum realisieren (vgl. Leitherer a.a.O.), so dass sich hieraus eine entsprechende differenzierte Regelung rechtfertigt.
Hat die Beklagte demnach die Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Klägerin in der SPV zu Recht festgestellt, steht dieser auch kein Beitragserstattungs- und Verzinsungsanspruch zu (§§ 26, 27 SGB IV).
Der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist entgegen der Ansicht des SG zulässig. Die Beklagte hat durch den angefochtenen Bescheid die uneingeschränkte Beitragspflicht der Klägerin bestätigt und damit inzidenter eine Befreiungsmöglichkeit abgelehnt.
Dieser Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 22 SGB XI, wonach Personen, die nach § 20 Abs. 3 in der SPV versicherungspflichtig sind – freiwillige Mitglieder der GKV – auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht nach § 25 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang der Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind, sind bei der Klägerin offensichtlich nicht gegeben. Eine Wohnsitznahme im Ausland begründet dagegen nach dem Recht der SPV keinen Befreiungstatbestand.
Die Berufung der Klägerin musste daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung insgesamt zurückgewiesen werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) hat der Senat im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und BSG für nicht gegeben erachtet.
Erstellt am: 10.08.2003
Zuletzt verändert am: 10.08.2003