Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 26.8.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht (SG) Münster hat im Verfahren des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung auf seinen Antrag hin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Einzahlung eines Kostenvorschusses von 1.400 EUR ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. L eingeholt (Beweisanordnung v. 31.7.2008). Im Anschluss an die Erstattung des Gutachtens hat es den zuvor bereits gemäß § 106 SGG als Sachverständiger tätig gewordenen Neurologen und Psychiater Dr. I um ergänzende Stellungnahme gebeten. Mit Schriftsatz vom 24.6.2009 hat der Kläger eine an seine Prozessbevollmächtigte gerichtete ergänzende Stellungnahme des mit Dr. L in gemeinsamer Praxis tätigen Chirurgen Dr. S vom 14.5.2009 zur Stellungnahme von Dr. I vorgelegt. Mit Beschluss vom 16.8.2010 hat das SG auf Antrag des Klägers "die Kosten für das gemäß § 109 SGG von Dr. L eingeholte Gutachten … auf die Landeskasse übernommen". Den weitergehenden Antrag des Klägers, auch die Kosten der von Dr. S erstatteten ergänzenden Stellungnahme in Höhe von 99,03 EUR zu übernehmen, hat das SG mit der Begründung abgelehnt, die Stellungnahme sei von der Bevollmächtigten des Klägers und nicht – wie im Rahmen von § 109 SGG erforderlich – seitens des Gerichts veranlasst worden. Daher habe der Kläger diese Kosten selbst zu tragen (Beschluss v. 26.8.2010). Mit der Beschwerde gegen diesen Beschluss trägt der Kläger vor, die Stellungnahme von Dr. S sei erforderlich gewesen, um festzustellen, dass Dr. I weder das Ausmaß seiner Leiden umfassend berücksichtigt noch die damit verbundenen Leistungseinbußen zutreffend beurteilt habe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der ihm (bzw. seiner Prozessbevollmächtigten) für die Stellungnahme von Dr. S vom 14.5.2009 entstandenen Kosten.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG, der hier als Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme ausschließlich in Betracht kommt, setzt daher voraus, dass es sich um Kosten des vom Antragsteller (hier dem Kläger) "bestimmten" und zudem "gutachtlich gehörten" Arztes handelt. Beides ist bei Dr. S nicht der Fall.
Die Durchführung der Beweisaufnahme erfolgt im Falle des § 109 SGG wie bei einem von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 402 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Danach hat das Gericht den Sachverständigen zu ernennen (vgl. § 404 Abs. 1 ZPO) und seine Tätigkeit zu leiten (§ 404a Abs. 1 ZPO). Der Sachverständige ist seinerseits nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen (§ 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Besonderheiten bestehen bei § 109 SGG lediglich insoweit, als der Versicherte das Recht auf Auswahl des Sachverständigen hat.
Vor diesem Hintergrund kommt die Übernahme von Kosten für eine ergänzende Stellungnahme im Rahmen des § 109 SGG nur dann in Betracht, wenn diese seitens des SG angefordert worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist die ergänzende Stellungnahme von Dr. S ausdrücklich "auf Veranlassung der Rechtsanwältin T, der Prozessbevollmächtigten des Klägers, hin ergangen.
Darüber hinaus scheitert eine Kostenübernahme auch daran, dass die Stellungnahme von Dr. S und damit einem weder vom Kläger be- noch vom SG ernannten Arzt abgegeben worden ist. Dass Dr. L sie mitunterzeichnet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil die Stellungnahme ausdrücklich von Dr. S verfasst worden ist und Dr. L nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, dass er sie sich zu eigen mache.
Dass die Kosten für die ergänzende Stellungnahme möglicherweise auf die Landeskasse hätten übernommen werden können, wenn sie erstens auf Veranlassung des SG (z.B. im Anschluss an einen entsprechenden Antrag des Klägers) und zweitens von dem benannten Sachverständigen erfolgt wäre, rechtfertigt keine abweichendes Ergebnis. Der Kläger muss sich insoweit vielmehr an dem von seiner Bevollmächtigten gewählten, in der Prozessordnung nicht vorgesehenen Weg festhalten lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 01.10.2010
Zuletzt verändert am: 01.10.2010