Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 117.339 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Vollziehbarkeit einer Betragsnachforderung der Antragsgegnerin (AG in).
Die Antragstellerin (ASt in), die im Bereich Industriemontagen und Anlagenbau tätig wird, ist eine Zweigniederlassung der jugoslawischen Fa. T D. O. O. mit Sitz in E, Serbien. Die Niederlassung in Münster wurde am 16.10.1992 in das vom Bundeshandelsministerium der Bundesrepublik Jugoslawien geführte Register der Geschäftseinheiten im Ausland eingetragen. 1994 erfolgte eine Umwandlung des privaten Unternehmens in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D. O. O.) mit entsprechender Eintragung der Statusänderung in das Register. Die Niederlassung in Münster wird unter der Bezeichnung "T D. O. O. E" geführt. Seit 1992 sei die ASt in auch im Handelsregister des Amtsgerichts Münster sowie in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Münster eingetragen, und zwar zunächst mit dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk, seit 1997 mit dem Metallbauer-Handwerk. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Betriebsleiter ist N E.
Im Jahre 2001 führte die AG’in in der Zweigniederlassung Münster, betreffend den Zeitraum vom 01.12.1995 bis zum 31.12.2000, eine Betriebsprüfung durch. Mit Bescheid vom 04.02.2002 stellte sie eine Beitragsnachforderung in Höhe von 469.354,55 EUR fest. Dabei ging die AG in von einer Versicherungs- und Beitragspflicht bei insgesamt fünfzehn Beschäftigten in der deutschen Sozialversicherung aus. Die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne einer Einstrahlung nach § 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sah die AG in nicht verwirklicht; denn die Arbeitnehmer würden konzernintern tätig und die inländische Tochtergesellschaft sei eine juristische Person, die das Arbeitentgelt für die in ihren Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer gezahlt habe. Des Weiteren stützte die AG in ihre Entscheidung auf die ihrer Auffassung nach bestehende Beitragspflicht zur deutschen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Umlage der Arbeitgeber aus steuerpflichtig gezahlten Reisekosten für die Jahre 1995 bis 1999. Den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheides, den die ASt in parallel zur Einlegung des Widerspruchs gestellt hatte, lehnte die AG in mit Bescheid vom 06.03.2002 ab.
Daraufhin setzte das Sozialgericht mit Beschluss vom 04.11.2002 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 04.02.2002 aus. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Vollziehung des durch Einlegung des Widerspruchs angefochtenen Bescheides stelle eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen zu rechtfertigende Härte für die ASt in dar. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage könne eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht festgestellt werden. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs ließen sich derzeit nicht absehen. Es bedürfe dazu weiterer umfangreicher Ermittlungen. Auch habe die ASt in unwidersprochen vorgetragen, dass die AG in den Status als Entsandte der betroffenen Arbeitnehmer seit Jahren anerkannt und Ersatzausweise nach § 109 Abs. 2 SGB IV ausgestellt habe. Zudem sei der Nachzahlungsbetrag nach dem vorläufigen Jahresabschluss der Zweigniederlassung Münster für das Jahr 2001 nicht gedeckt. Die Zahlung des geltend gemachten Betrages habe mit hoher Wahrscheinlichkeit die Insolvenz der ASt in zur Folge. Diese Nachteile seien nicht wieder gutzumachen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2005 wies die AG in den Widerspruch der ASt in gegen den Beitragsbescheid als unbegründet zurück. Während des Vorverfahrens wertete die AG in zahlreiche weitere Unterlagen aus, u. a. der Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung bei der Arbeitsagentur Münster, des Finanzamtes Münster-Innenstadt, der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft in Dortmund, der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft in Mannheim, der AOK Westfalen-Lippe sowie des serbischen Versicherungsträgers in Belgrad. Es bestehe kein Zweifel, dass die fünfzehn Arbeitnehmer nicht im Rahmen eines in Serbien bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zur Arbeitsleistung in die Bundesrepublik Deutschland entsandt worden seien. Vielmehr seien sie im Rahmen von in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnissen tätig geworden. Auch von den in den Jahren 1995 bis 1999 steuerpflichtig gezahlten Reisekosten seien zu Recht Beiträge ohne persönliche Zuordnung gefordert worden.
Bezüglich der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ist seit dem 12.09.2005 vor dem Sozialgericht Münster (S 9 R 156/05) ein Hauptsacheverfahren anhängig. Eine Klagebegründung liegt bislang nicht vor.
Am 12.12.2005 hat die AG in im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geltend gemacht, der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 04.11.2002 müsse aufgehoben werden. Die Aussetzung der Vollziehung sei nicht ausdrücklich bis zum Abschluss des Vorverfahrens erfolgt. Gerichtliche Entscheidungen nach § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) blieben bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wirksam. Inzwischen sei jedoch das Vorverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheides abgeschlossen worden. Es habe eine umfangreiche Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Rechtsposition der ASt in stattgefunden. Allein wirtschaftliche Interessen rechtfertigten keine weitere Aussetzung der Vollziehung. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der ASt in könne u. a. durch die Einzugsstellen erfolgen, deren Beiladung angeregt werde. Diese könnten auf der Basis entsprechender Nachweise gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB IV darüber entscheiden, ob eine Ratenzahlung oder Stundung in Betracht kommen. Es sei auch zu erwarten, dass die ASt in seit dem Jahre 2002 Rückstellungen gebildet habe. Jedenfalls sei nicht einsehbar, dass ohne nähere Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der ASt in eine weitere Aussetzung des angefochtenen Beitragsbescheides erfolge. Im Übrigen sei die E D. O. O. E nicht in einem deutschen Handelsregister eingetragen. Die Verhältnisse der Muttergesellschaft in Serbien seien daher zu berücksichtigen.
Die AG in hat beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 04.11.2002 aufzuheben.
Die ASt in hat beantragt,
den Antrag auf Aufhebung des o. g. Beschlusses abzulehnen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, es bestehe keinerlei Veranlassung, vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von dem auch nach Abschluss des Vorverfahrens weiter geltenden Beschluss vom 04.11.2002 abzuweichen. Die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage seien nicht abzusehen. Nach wie vor sei die Wirksamkeit der Entsendebescheinigungen streitig. Daran habe sich auch durch den Abschluss des Vorverfahrens nichts geändert, ebenso wenig an der begründeten Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Insolvenz für den Fall, dass die Beitragsnachforderung entrichtet werden müsse. Seit Anfang 2005 seien keine Umsätze mehr erzielt worden. Die betriebliche Tätigkeit sei beinahe gänzlich zurückgefahren worden. Für das Jahr 2004 sei bis zum 30.09.2004 ein Verlust in Höhe von 86.637,96 EUR erwirtschaftet worden. Auf die wirtschaftliche Lage der Muttergesellschaft komme es nicht an. In Münster bestehe eine selbständige Zweigniederlassung im Sinne von § 13g Handelsgesetzbuch (HGB). Weitere Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation hat die ASt in trotz entsprechender Hinweise des Sozialgerichts und Fristsetzung nicht vorlegt.
Mit Beschluss vom 27.06.2006 hat das Sozialgericht den Beschluss vom 04.11.2002, Az. S 9 RJ 37/02 ER, aufgehoben. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens seien nicht ersichtlich; bei summarischer Prüfung sei eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nicht ersichtlich. Die ASt in habe bislang nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche Gesichtspunkte gegen eine Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen könnten. Im Gegensatz dazu habe die AG in während des Vorverfahrens umfangreiche Ermittlungen angestellt und sei mit nachvollziehbarer Begründung bei ihrer ursprünglich getroffenen Entscheidung verblieben. Auch bezüglich des Vorliegens einer unbilligen Härte habe die ASt in nicht substantiiert vorgetragen. Die vorlegten Umsatzsteuervoranmeldungen könnten allenfalls ein Indiz für die wirtschaftliche Situation darstellen. So habe die ASt in weder zur Kreditwürdigkeit vorgetragen noch eine Bankauskunft vorgelegt.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 30.06.2006 zugestellten Beschluss hat die ASt in am 27.07.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die ASt in trägt ergänzend vor, in der Vollziehung des angefochtenen Bescheides liege eine unbillige Härte. Sie verfüge derzeit nicht über einen Kreditrahmen. Insoweit bezieht sie sich auf eine Auskunft der Deutschen Bank Münster vom 16.05.2006 an die Fa. E p. O. E. Außerdem hat die ASt in u. a. einen Bericht der Steuerberatungsgesellschaft Dr. T über die Erstellung des Jahresabschlusses bis zum 31.12.2004, betreffend die E D. O. O. E Zweigniederlassung, vorgelegt. Danach ergibt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung 2004 ein Fehlbetrag in Höhe von 215.337 EUR sowie ein Gewinn in Höhe von 9.152,38 EUR für 2003. Da die Zweigniederlassung in Münster rechtlich selbständig sei, vgl. § 13e HGB, komme ein Rückgriff auf die Muttergesellschaft nicht in Betracht. Bezüglich der aus ihrer Sicht bestehenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei ein weiterer Vortrag nicht erforderlich. Sie beziehe sich auf ihr Vorbringen im Vorverfahren. Sie habe hier schon dargelegt, dass die ausgestellten Entsendebescheinigungen dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen sowie dem Entsendebegriff der Republik Serbien entsprochen hätten und dass die AOK Münster die Entsendebescheinigungen anerkannt habe.
Die ASt in beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27.06.2006 aufzuheben.
Die AG in beantragt,
die Beschwerde der ASt in gegen den o. g. Beschluss zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren bisherigen Vortrag. Sie weist ergänzend darauf hin, dass die ASt in, ein serbisches Unternehmen, in keiner Weise Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Muttergesellschaft gemacht habe. Außerdem sei die ASt in von der ins Handelsregister bei dem Amtsgericht Münster eingetragenen E Industriemontage und Rohrleitungsbau GmbH mit Sitz in Münster, einer rechtlich selbständigen Gesellschaft, zu unterscheiden. Die ASt in habe im Übrigen während des gesamten Verfahrens vorgetragen, die streitigen Arbeitnehmer seien nicht bei der rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung in Münster, sondern bei der Muttergesellschaft in Jugoslawien angestellt gewesen. Daran müsse sie sich nun festhalten lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- sowie der Verwaltungsakte der AG’in und die Prozessakten des Sozialgerichts Münster, Az.: S 9 R 156/05 und S 9 RJ 37/02 ER, Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung waren.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der ASt’in ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht mit Beschluss vom 27. Juni 2006 den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 4. November 2002, Az. S 9 RJ 37/02 ER, aufgehoben.
Der o. g. Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 04.11.2002, mit dem das Gericht gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 86 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides vom 04.02.2002 ausgesetzt hatte, entfaltete, da die Geltungsdauer nicht beschränkt worden war, Wirkung bis zur Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b RdNr. 19 m. W. N.). Eine Aufhebung dieses Beschlusses kommt nur bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage in Betracht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O. m. w. N.). Eine solche hat das Sozialgericht zu Recht in dem nun zur Überprüfung gestellten Beschluss angenommen.
Gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind erfüllt. Im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz von der Regel ausgeht, dass bei der Entscheidung über Beitragspflichten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 – 2. Fall SGG). Nur ausnahmsweise kann nach dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b RdNr. 12 m. w. N.) die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist hier jedoch, wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat, nicht der Fall. Bei der gebotenen lediglich summarischen Prüfung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch hätte die Vollziehung für die ASt’in eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das entspricht der gesetzlichen Wertung des § 86 a Abs. 2 SGG, nur im Ausnahmefall davon abzusehen, Beiträge sofort entrichten zu lassen, damit die Erfüllung der Aufgaben gesichert wird, denen die Beiträge zu dienen bestimmt sind. Im Zweifel sind Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. mit umfangreichen weiteren Nachweisen: LSG NRW, Beschl. vom 28.04.2006, Az.: L 16 B 9/06 KR ER; Beschl. vom 22.06.2006, Az.: L 16 B 30/06 KR ER, veröffentlicht jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de – Entscheidungen).
Bei summarischer Prüfung ist danach ein Erfolg der Klage der ASt’in nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Der Ausgang ist des Rechtsstreits ist allenfalls als offen zu beurteilen. Im Hinblick auf die umfangreiche, drei Jahre umfassende und andere Behörden einbeziehende Ermittlungsarbeit der AG’in ist zugleich eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Die ASt’in hatte umfassend Gelegenheit, ihre Gegenposition im Einzelnen darzulegen. Dies aufgreifend hat sich die AG’in ebenso ausführlich mit sämtlichen Argumenten befasst und diese tatsächlich und rechtlich bewertet.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides stellt für die ASt’in schließlich auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Das Gesetz sieht vielmehr bei Beitragsschulden vor, dass im Regelfall das Interesse an der Vollziehung des Beitragsbescheides das Interesse des in Anspruch Genommenen, vor der endgültigen Zahlung eine Beitragspflicht in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, überwiegt. Allein die Höhe der Beitragsforderung und die mit der Zahlung für die ASt’in verbundenen ökonomischen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen unbilligen Härte, da es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten handelt. Es erscheint in Anbetracht dessen auch nicht unverhältnismäßig, es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei der – vorläufigen – Zahlungspflicht, wie sie der gesetzlichen Regel entspricht, zu belassen. Hinzu kommt, dass aufgrund der nicht offen gelegten wirtschaftlichen Verflechtungen der Mutter-, Tochtergesellschaft und der E GmbH zu befürchten steht, dass unternehmerische Entscheidungen getroffen werden, die eine Realisierung der Beitragsforderung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens unmöglich machen. Dies lässt auch das überaus schleppenden Prozessverhalten der ASt’in befürchten, die zwar in der Hauptsache Klage erhoben, diese aber nach über einem Jahr nicht einmal begründet hat. Auch sind umfangreichere Unterlagen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der ASt’in erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden. Unabhängig von der Frage, ob allein auf die Leistungsfähigkeit der Tochtergesellschaft abzustellen ist, reichen auch diese Unterlagen keineswegs aus, sich ein abschließendes Bild zu machen. So ist seitens der ASt’in in keiner Weise dargelegt worden, warum sich von 2002 bis 2005 die Umsätze (nicht die Gewinne) derart drastisch reduziert haben. Rückstellungen für die Beitragsnachforderungen, die der ASt’in spätestens seit dem Jahre 2002 bekannt sind, wurden ebenfalls nicht veranlasst. Auch ist nicht einzuschätzen, ob die ASt’in tatsächlich über keinerlei Kreditrahmen verfügt oder ob dies nur bezüglich des benannten Geldinstitutes der Fall ist. Dies gilt um so mehr, als die bescheinigende Bank sich offensichtlich nicht einmal zur korrekten Wiedergabe des Firmennamens in der Lage sieht. In den genannten Umständen liegt im Übrigen zugleich die für die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Münster vom 04.11.2002 erforderliche wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der ASt’in jederzeit frei steht, unter Vorlage geeigneter und vollständiger Unterlagen eine Ratenzahlung oder Stundung über die im Hauptsacheverfahren noch beizuladenden Einzugsstellen zu beantragen.
Darüber hinaus gehende Umstände, die eine unbillige Härte darstellen könnten, hat die AStIn nicht vorgetragen und sind für den Senat auch sonst nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Bei der Festsetzung des Streitwertes gemäß § 197 a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) hat der Senat berücksichtigt, dass es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahrens handelt, das das Hauptsacheverfahren nicht ersetzt
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 17.10.2006
Zuletzt verändert am: 17.10.2006