I. Die Klage wird abgewiesen.
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II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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III. Der Streitwert wird auf 51.143,21 Euro festgesetzt.
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T a t b e s t a n d :
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Streitig ist die Auszahlung einer Rentenzahlung der Beklagten an die Kläger aus einem abgetretenen Recht des Beigeladenen.
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Der Beigeladene schloss am 07.08.2007 mit den Klägern eine Abtretungsvereinbarung mit folgendem Inhalt: „Zur Absicherung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Honorarforderungen der Kanzlei E. & Kollegen aus der Mandatsbeziehung mit Herrn C. tritt Herr C. hiermit seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Zahlung von Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente an die Kanzlei E. & Kollegen ab, soweit gesetzlich zulässig.“
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Mit Bescheid vom 28.11.2013 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn am 01.11.2013. Es wurde ausgeführt, dass dem Beigeladenen für die Zeit ab 01.01.2014 monatlich 1.923,25 € zustehen. Auf Seite 6 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Rente durch bei der Beklagten aktenkundige Forderungen Dritter unter Umständen in voller Höhe in Beschlag genommen ist und eine laufende Zahlung an den Beigeladenen deshalb noch nicht aufgenommen werden kann.
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Mit Schreiben vom 10.12.2013 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass bei einem für die Pfändung maßgeblichen monatlichen Zahlbetrag von 1.923,25 € unter Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung nach der Anlage zu § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) ein Betrag von 240,83 € pfändbar und insoweit abtretbar sei.
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Hierzu führten die Kläger im Schreiben vom 19.12.2013 unter anderem aus, dass bekannt sei, dass im Hinblick auf die Altersrente ein Zusammenrechnungsbeschluss nach § 850e ZPO mit der Betriebsrente A. vorliege. Soweit im Zusammenhang damit Beträge pfändbar würden, werde erwartet, dass auch solche Beträge auf Grundlage der Abtretung ausgekehrt werden. Die vorliegende Abtretung umfasse sämtliche Beträge, die abtretbar und somit pfändbar seien. Es seien nur solche Beträge nicht abtretbar, die pfändungsfrei seien (vgl. § 400 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -: „soweit“). Wenn durch die Zusammenrechnung Beträge aus der Unpfändbarkeit in die Pfändbarkeit hineinfallen, seien solche Beträge aufgrund der Vorrangigkeit der Abtretung zunächst an die Kläger auszukehren. Nach den vorliegenden Informationen müssten dies weitere 2.260 € pro Monat sein.
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Mit Schreiben vom 07.01.2014 teilte die Beklagte hierzu mit, dass es bei der Drittschuldnererklärung vom 10.12.2013 bleibe. Der Abtretungsvertrag vom 07.08.2007 regele die Abtretung der Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund, wobei eine Zusammenrechnung mit Ansprüchen gegen die A. Deutschland AG vertraglich nicht vereinbart worden sei. Die Regelung zur Höhe der Abtretung „soweit gesetzlich zulässig“ sei als Hinweis auf die Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO auszulegen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Drittschuldner und unbeteiligter Dritter müsse durch den offen gelegten Vertrag zweifelsfrei in die Lage versetzt werden, diesen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen. Für eine Zusammenrechnung von Einkünften gebe der Abtretungsvertrag keinen Raum.
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Mit Schreiben vom 14.04.2014 erhoben die Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg. Es wurde ausgeführt, dass Ansprüche auf die Regelaltersrente des Beigeladenen aus abgetretenem Recht geltend gemacht würden. Dieser beziehe aufgrund des Rentenbescheids vom 28.11.2013 ab dem 01.11.2013 Regelaltersrente. Ab dem 01.01.2014 stehe ihm monatlich ein Betrag von 1.923,25 € monatlich zu. Daneben beziehe Herr C. eine Betriebsrente von der A. Deutschland AG mit einem Betrag von 2.895,50 € für November 2013, den gleichen Betrag für Dezember 2013, sowie ab dem 01.01.2014 in Höhe von 2.375,40 €. Am 07.08.2007 habe Herr C. mit den Klägern eine Abtretungsvereinbarung abgeschlossen, wonach alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Herrn C. gegen die Beklagte auf Zahlung von Rente zur Absicherung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Honorarforderungen abgetreten werden. Durch einen Pfändungsgläubiger des Herrn C. sei ein Zusammenrechnungsbeschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 02.09.2008 nach § 850 ZPO erwirkt worden, wonach die Einkommen der beiden Drittschuldner A. und Deutsche Rentenversicherung zur Berechnung der pfändbaren Beträge zusammenzurechnen seien. Mit der Abtretungsvereinbarung vom 07.08.2007 sei die Abtretung „soweit gesetzlich zulässig“ erfolgt. Aus § 400 BGB ergebe sich, dass eine Forderung nicht abgetreten werden könne, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Im Umkehrschluss folge daraus, dass eine Forderung abgetreten werden könne, soweit sie der Pfändung unterworfen sei. Vorliegend sei die Forderung des Herrn C. gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Regelaltersrente infolge der vorgenannten Zusammenrechnung durch den Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt betragsmäßig in voller Höhe der Pfändung unterworfen. Damit seien die Ansprüche auf Regelaltersrente auch in voller Höhe abtretbar geworden.
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\nIn diesem Zusammenhang wies die Beklagte im Schreiben vom 19.05.2014 daraufhin, dass die Zusammenrechnungsfähigkeit der Pension der A. Deutschland AG mit der von ihr erbrachten Rente im Rahmen einer Abtretung bestritten werde. Die A. Deutschland AG habe im Schreiben vom 07.01.2014 mitgeteilt, dass im Rahmen der einzelvertraglichen Pensionszusage von Herrn C. vom 04.12.1992 eine Abtretung von Zahlungsansprüchen ausgeschlossen worden sei. Wenn die Abtretung von Zahlungsansprüchen ausgeschlossen sei, so stünden diese Beträge auch nicht für eine Zusammenrechnung zur Verfügung. Insoweit erübrige sich nach Ansicht der Beklagten die weitergehende Auslegung des Abtretungsvertrages.
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Mit Beschluss vom 12.05.2014 wurde vom Amtsgericht C-Stadt das Insolvenzverfahren des Beigeladenen eröffnet.
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Im Schreiben vom 04.07.2014 führten die Kläger aus, dass die Abtretung „soweit gesetzlich zulässig“ erfolgt sei. Dies bedeute im Umkehrschluss aus § 400 BGB, dass die Abtretung einer Forderung gesetzlich zulässig ist, soweit die Forderung der Pfändung unterworfen ist. Aufgrund der mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 02.09.2008 nach § 850e Nr. 2a ZPO erfolgten Anordnung sei die Betriebsrente der A. Deutschland AG und die Altersrente der Beklagten zusammenzurechnen, wobei der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie der Betriebsrente zu entnehmen sei. Daraus ergebe sich:
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1. Wäre die Betriebsrente der A. Deutschland AG dem Grunde nach unpfändbar, dann dürfte sie nicht einmal Gegenstand des Zusammenrechnungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts sein.
\n2. Durch die Einbeziehung der Betriebsrente der A. Deutschland AG in die Zusammenrechnung nach § 850e ZPO sei diese damit der Pfändung unterworfen
\n3. Damit ergebe sich im Umkehrschluss aus § 400 BGB die gesetzliche Zulässigkeit der erfolgten Abtretung ihrem Umfang nach, also auch der Einbeziehung der Betriebsrente der A. Deutschland AG in den Abtretungsumfang.
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Der Umstand des Abtretungsausschlusses betreffend die Betriebsrente stehe dem ebenfalls nicht entgegen, denn würde der Abtretungsausschluss vorliegend die Pfändbarkeit hindern, dann dürfte die Betriebsrente konsequenterweise auch nicht im Rahmen der Zusammenrechnung berücksichtigt werden.
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Hierauf erwiderte die Beklagte im Schreiben vom 21.07.2014, dass im Rahmen der einzelvertraglichen Pensionszusage von Herrn C. vom 04.12.1992 eine Abtretung von Zahlungsansprüchen ausgeschlossen worden sei. Dies bedeute, dass die Pension grundsätzlich für Abtretungsverträge auch im Rahmen einer Zusammenrechnung nicht zur Verfügung stehe. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts – Amtsgericht C-Stadt vom 02.09.2008 über die Zusammenrechnung der Leistungen der A. AG und der Deutschen Rentenversicherung Bund ändere daran nichts, denn dieser Beschluss wirke ausschließlich gegen diese Pfändung. Eine Zusammenrechnung auf Antrag eines Gläubigers, der erst nach einer Abtretung wirksam gepfändet habe, habe keine Wirkung im Verhältnis zwischen Abtretungsgläubiger und Schuldner (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage, Rn. 1140a, 1149).
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Daraufhin teilten die Kläger im Schreiben vom 23.09.2014 mit, dass die zitierte Kommentierung sich ausschließlich mit verfahrens- bzw. vollstreckungsrechtlichen Fragen befasse, nämlich mit der Fragestellung, ob außerhalb des Vollstreckungsverfahrens das Vollstreckungsgericht eine Zusammenrechnung nach § 850e ZPO vornehmen dürfe. Dies sei hier nicht streitgegenständlich.
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Im Schriftsatz vom 14.10.2014 wies die Beklagte daraufhin, dass maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die Leistung, die Herr C. von der Beklagten erhalte, abgetreten werden könne, nicht allein § 400 BGB, sondern spezialgesetzlich § 53 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) maßgebend sei.
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Daraufhin teilten die Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2014 mit, dass der Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 3 SGB I letztlich zur Fragestellung einer Abtretung die gleichen inhaltliche Aussagen wie die Regelung des § 400 BGB treffe.
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Der Bevollmächtigte des Beigeladenen führte im Schreiben vom 28.09.2015 aus, dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf Regelaltersrente zustände wie auch ein Anspruch auf Betriebsrente. Ebenso habe der Beigeladene mit der Klagepartei am 07.08.2007 eine Abtretungsvereinbarung geschlossen. Die Abtretungsvereinbarung sei durch den Beigeladenen mit der Klagepartei abgeschlossen worden aufgrund des beiderseitigen Parteiwillens, die Altersrente den Klägern in maximal rechtlich möglicher Höhe zugänglich zu machen. Deswegen sei auch in der Abtretungsvereinbarung die Formulierung aufgenommen „soweit gesetzlich zulässig“. Es sei hier auch die Zusammenrechnung der beiden Leistungsbezüge Altersrente und Betriebsrente beabsichtigt gewesen.
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Mit Schreiben vom 16.10.2015 erweiterten die Kläger die Klage auf einen Betrag von 40.746,39 € nebst entsprechenden Zinsen.
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Im Schreiben vom 13.11.2015 wies die Beklagte daraufhin, dass die Anwendung des § 850e ZPO in Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ausdrücklich geregelt sein müsse und dies auch ein Erfordernis der Abtretungsverträge sei. Denn die Beklagte als Drittschuldnerin müsse – ohne weitere Ermittlungen führen zu müssen – zweifelsfrei in der Lage sei, den Abtretungsvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen. Es stelle sich daher die Frage, warum der rechtskundige Zessionar die Zusammenrechnung nicht schriftlich fixiert habe.
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Nach Ansicht der Kläger im Schriftsatz vom 12.02.2016 stehe der einzelvertragliche Abtretungsausschluss betreffend der Ansprüche aus der Pensionszusage A. eine Anwendung des § 850a ZPO nicht entgegen. Dies bereits deshalb, da die Vorschrift ansonsten im Falle eines vereinbarten Abtretungsverzichts völlig leerlaufen würde. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zur Ansicht käme, dass die Abtretungserklärung keiner Auslegung unterliege.
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Die Beklagte führte diesbezüglich im Schreiben vom 11.04.2016 aus, dass die Betriebsrente in der Abtretungsvereinbarung mit keinem Wort erwähnt werde, sehr wohl jedoch die Zahlung von Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Letztere Leistung sollte, soweit zulässig, abgetreten werden. Eine Abtretung der Leistung sei im Rahmen der Pensionszusage ausgeschlossen worden.
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Am 13.05.2016 fand ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Bezüglich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 13. 05. 2016 verwiesen.
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Im Nachgang zum Termin am 13.05.2016 übersandte der Beigeladene die Pensionszusage vom 10.01.1993 der Firma A..
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Mit Schreiben vom 24.05.2016 teilte die Beklagte mit, dass die Zahlung des abgetretenen Teils der Rente zum 31.05.2016 entsprechend § 114 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) in der Fassung bis zum 30.06.2014 eingestellt worden sei.
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Im Schriftsatz vom 22.06.2016 wiederholten die Kläger im Ergebnis die bislang vorgetragenen Argumente.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger die im Schriftsatz vom 28.04.2016 genannte Summe von 51.143,21 € nebst den dort genannten Zinsen zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Klageakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
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\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gegeben, da sich die Eigenschaft des Rentenanspruchs als ein dem öffentlichen Recht zugehöriger Anspruch durch eine Abtretung nicht ändert (vgl. BSG vom 27.11.1991, Az.: 4 RA 80/90). Die von den Klägern erhobene allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die zutreffende Klageart, da über die Höhe des aus der Rente des Beigeladenen zu zahlenden Betrags den Klägern gegenüber kein Verwaltungsakt der Beklagten zu ergehen hat (vgl. BSG, a.a.O.).
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Die Klage erweist sich jedoch als nicht begründet.
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Die Übertragung von Ansprüchen ist in § 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelt. Nach Abs. 3 der Vorschrift können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um eine solche laufende der Sicherung des Lebensunterhalts dienende Geldleistung.
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\nDie Regelung des § 53 SGB I entspricht der zivilrechtlichen Abtretung nach §§ 398 ff. BGB. Ziel des § 53 SGB I ist es, einerseits die Verkehrsfähigkeit von Sozialleistungen zu erhöhen, andererseits aber auch den notwendigen sozialen Schutz des Leistungsberechtigten zu wahren (vgl. BT-Drucks. 7/868). Ebenso wie die Abtretung nach § 389 BGB erfordert die Übertragung eines Anspruchs auf eine Geldleistung nach § 53 SGB I einen Vertrag zwischen den bisherigen und dem neuen Gläubiger. Die Abtretung wird mit Abschluss des Vertrages wirksam, soweit sie nach § 53 SGB I zulässig ist. Ein Abtretungsvertrag ist nur gegeben, wenn die Abtretung gegenüber dem Abtretungsempfänger erklärt wird und dieser die Abtretung annimmt. Ein derartiger Vertrag, der die Übertragung sozialrechtlicher Leistungsansprüche zum Gegenstand hat, greift in ein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art mit der Folge ein, dass auch der Vertrag selbst, obwohl regelmäßig zwischen zwei Privatpersonen geschlossen, öffentlich-rechtlicher Natur ist. Da jedoch die Vorschriften über öffentlich-rechtliche Verträge (§§ 53 – 61 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht für Privatpersonen gelten, sind auf eine solche Vereinbarung die Regelungen des BGB, dort insbesondere die §§ 398 – 413 BGB anwendbar, soweit sich aus § 53 SGB I nichts Abweichendes ergibt.
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Die Abtretung ist nur wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt ist. Dies setzt voraus, dass die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Abtretung sein soll (vgl. BSG vom 19.03.1992, Az.: 7 RAr 26/91). Abtretungen können sich dabei unter konkreter Bezeichnung des abgetretenen Anspruchs auf einzelne Ansprüche oder auf mehrere Ansprüche beziehen. Die den zuständigen Rentenversicherungsträger gegenüber bestehenden Ansprüche werden von der Abtretung erfasst, wenn sie konkret bezeichnet sind oder wenn sich der Anspruch gemäß § 133 BGB unter Auslegung der Abtretungserklärung einem in der Abtretungserklärung verwendeten Begriff zuordnen lässt. Dabei können auch zukünftige Ansprüche abgetreten werden. Dabei muss – anders als bei der Pfändung künftiger Ansprüche – die Rechtsbeziehung, in deren Rahmen der künftige Anspruch entstehen wird, im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht bestehen. Es genügt, dass im Zeitpunkt der Abtretung die Möglichkeit des Entstehens des abgetretenen künftigen Anspruchs gegeben ist. Wirksam wird eine derartige Abtretung mit dem Entstehen des Anspruchs.
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Rechtlich maßgebend ist jedoch, dass der abzutretende Anspruch bestimmt oder bestimmbar sein muss. Die abgetretene Forderung und ihr Rechtsgrund müssen hinreichend genau bestimmt sein (vgl. Kasseler-Kommentar, SGB I § 53 Rn. 7, 8). Vorliegend geht der geschlossene Abtretungsvertrag von seinem Wortlaut nur von der Abtretung von einer Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung Bund aus. Die Betriebsrente der Firma A. Deutschland AG wird in der geschlossenen Vereinbarung nicht erwähnt. Auch wird nicht ansatzweise thematisiert, dass der Beigeladene andere bestehende oder zukünftige Ansprüche zur Absicherung seines Lebensunterhalts als Rentner hat bzw. haben könnte, die zu berücksichtigen seien. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages war die Vereinbarung über die Betriebsrente bereits geschlossen. Laut Vortrag des Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.05.2016 war sowohl ihm als auch den Klägern die Tatsache des Anspruchs auf eine Betriebsrente sowie deren Abtretungsverbot bekannt. Der Bevollmächtigte der Kläger bestätigte dies ebenfalls. Der Beigeladene ging davon aus, dass er aufgrund des Abtretungsverbotes eine Abtretungsvereinbarung nur für seine gesetzlichen Rentenansprüche unterschreibe. Ihm war nicht bewusst, dass er durch die abgeschlossene Abtretungsvereinbarung mit den Klägern auch über seine Betriebsrente in gewisser Weise verfügen soll. Er ging zudem davon aus, dass die Formulierung „soweit gesetzlich zulässig“ die Bereiche Pfändung, Sozialversicherungsabgaben, Steuer und Ähnliches betreffe. Der Beigeladene war daher entsprechend seiner eigenen Aussage der Ansicht, dass ihm die Betriebsrente für seinen Lebensunterhalt zu Verfügung steht.
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Sowohl aus dem Wortlaut der geschlossenen Abtretungsvereinbarung zwischen dem Beigeladenen und den Klägern wie auch aus der geschilderten Intention bei Abschluss der Vereinbarung lässt sich nicht entnehmen, dass von den Beteiligten beabsichtigt war, die vorhandene Betriebsrente mit der Altersrente der Beklagten zusammenzurechnen und die Pfändungsfreibeträge bei der Betriebsrente zu berücksichtigen. Bei verständiger Auslegung der Abtretungsvereinbarung lässt sich daher ein Anspruch auf Abtretung der Altersrente des Beigeladenen bei der Beklagten unter Hinzurechnung der Betriebsrente der Firma A. Deutschland AG nicht erkennen. Auch die Formulierung „soweit gesetzlich zulässig“ führt nicht zu diesem Ergebnis. Denn maßgebend ist bei der Auslegung nach herrschender Meinung und Rechtsprechung nicht der innere, sondern der geäußerte Wille, wie er aus der Erklärung und den gesamten Umständen erkennbar wird (BGH NJW 1981, 2816, 2817; BVerwG JZ 1990, 824).
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Auch die Tatsache, dass im Rahmen der Schuldentilgung des Beigeladenen bei anderen Gläubigern eine Zusammenrechnung beider Renten stattfand, ist vorliegend nicht relevant. Die im Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 02.09.2008 vorgenommene Zusammenrechnung beider Einkommen hat Auswirkungen nur auf die Forderung dieser Pfändungsgläubiger. Die Kläger haben im vorliegenden Verfahren selbst keine Pfändung und keine Zusammenrechnung der Renten beantragt. Die bloße Tatsache des Bestehens einer Pfändung sowie einer Zusammenrechnung beider Renten im Rahmen dieser Pfändung sowie die Kenntnis der Beklagten von dieser Pfändung kann nicht im Rahmen der Auslegung in der Abtretungsvereinbarung dazu führen, dass auch hier eine Zusammenrechnung beider Renten vorgenommen werden muss. Die Auslegung erfolgt nach objektiven, normativen Kriterien. D.h., es ist auf die Verständnismöglichkeiten des Empfängers der relevanten Erklärung Rücksicht zu nehmen. Sofern dieser nicht weiß oder erkennt, was der Erklärende gemeint hat, kommt es darauf an, wie die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von denen verstanden werden muss, für die sie bestimmt war (vgl. Staudinger/Singer (2017) BGB § 133). Insoweit kann nicht nur aufgrund der bloßen Tatsache einer Zusammenrechnung der zwei Renten in einem anderen Verfahren auch auf den Wunsch bzw. Willen einer Zusammenrechnung in einem weiteren Verfahren geschlossen werden.
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Nach alledem war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG in Verbindung mit § 52 Gerichtskostengesetz (GKG).
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Erstellt am: 09.12.2021
Zuletzt verändert am: 09.12.2021