Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 1.12.2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.628,15 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2011, mit dem diese im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Zahlung von 14.512,60 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 1.699,00 Euro für den Beschäftigten R (im Folgenden: R.) verlangt.
Der Antragsteller, Rechtsanwalt und Notar a.D., ist Miteigentümer der Grundstücke und Häuser I-Straße 00-01, N-Str. 00-01 und N-Str. 00-01 in N. Eigenen Angaben zufolge steht ihm überdies an den Grundstücken N-Str. 00 bis 00 ein Nießbrauch zu. Weitere (Mit-)Eigentümer der Grundstücke sind Familienangehörige mit unterschiedlichen Anteilen.
R. und seine Ehefrau schlossen am 6.3.2007 mit Wirkung ab dem 1.6.2007 einen Mietvertrag über eine Wohnung im Haus I-Straße 00 mit dem Antragsteller, "handelnd für die Gemeinschaft T/F, bestehend aus den Eheleuten Dr. X und H T, T und Dr. C T, Frau I L, N und Dr. J L".
In den Jahren 2008 bis 2010 erledigte R., der gelernter Kfz-Lackierer ist und in der Vergangenheit bei verschiedenen Unternehmen als Maler bzw. Lackierer tätig war, in den genannten Häusern verschiedene Malerarbeiten. Hierfür stellte er jeweils Nettorechnungen, die an die "Hausgemeinschaft T F" unter der Adresse L Str. 0, der Kanzleianschrift des Antragstellers, gerichtet waren. Die Rechnungen wiesen die geleisteten Arbeiten, die dafür aufgewandte Stundenzahl und den jeweiligen Gesamtbetrag unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 12,00 Euro aus. R. war nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Ab dem 1.1.2005 bezog R. Arbeitslosengeld II. Im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Betruges gab er am 1.7.2010 an, bis etwa zwei Jahre zuvor seien die Malerarbeiten für den Antragsteller von einem Polen durchgeführt worden. Da dieser in seine Heimat zurückgezogen sei, habe er sich beim Antragsteller nach einer Anstellung als Maler erkundigt und ihm in diesem Zusammenhang seinen Sozialversicherungsausweis und seine Lohnsteuerkarte abgegeben. Der Antragsteller habe sich dagegen gewehrt, ihn einzustellen. Er habe ihn in der Folgezeit jedoch – immer häufiger – beschäftigt und dazu gesagt, "wie das mit den Stunden bzw. vertraglich laufen" werde, werde man schon regeln. Der Antragsteller habe gewusst, dass er, R., Arbeitslosengeld II beziehe.
Die Antragsgegnerin hörte u.a. den Antragsteller zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen Beschäftigung des R. als versicherungspflichtigen Hausmeister an. Der Antragsteller teilte mit, R. sei als Hausmeister weder angestellt noch beschäftigt. Die Wohnanlage in I umfasse 17 Häuser mit insgesamt 102 Wohnungen. Diese Größenordnung bedinge, dass ständig Reparatur- und Renovierungsarbeiten anfielen, außerdem Pflegearbeiten für ein sauberes und ordentliches Aussehen der Siedlung. Für diese Arbeiten beschäftige man laufend selbstständige Handwerker, unter ihnen R. Dieser übernehme Malerarbeiten, wenn die Zeit wegen Mieterwechsels dränge. Er erhalte kein monatlich festes Gehalt. Er sei nicht weisungsgebunden. Er sei auch nicht verpflichtet, die Aufträge anzunehmen. Umgekehrt bestehe keine Beschäftigungspflicht. Er werde insoweit behandelt wie alle anderen Handwerker.
Die Antragsgegnerin forderte daraufhin im Anschluss an die von ihr durchgeführte Betriebsprüfung vom Antragsteller die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 12.813,60 Euro zuzüglich Säumniszuschläge, wobei sie die gezahlten Vergütungen unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse VI auf ein fiktives Bruttogehalt hochrechnete (Bescheid v. 9.5.2011, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird).
Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsgegnerin befragte im Widerspruchsverfahren R., der angab, der Antragsteller sei sein Auftraggeber gewesen. Er selbst habe die erforderlichen Materialien besorgt, der Antragsteller jedoch die Kosten dafür übernommen. Ebenso habe der Antragsteller die Entsorgungskosten beim Abbruch alter Holzdecken getragen.
Die Antragsgegnerin lehnte den Aussetzungsantrag mit Schreiben vom 1.9.2011 ab.
Der Antragsteller hat am 28.10.2011 einstweiligen Rechtsschutz beantragt und sich zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen berufen. Ergänzend hat er vorgetragen: R. seien keine Weisungen erteilt worden. Er habe lediglich Fristen einhalten müssen, wie dies bei Handwerkern üblich sei. Bei einem Gelegenheitsarbeiter wie R. dürfe man die Anforderungen an das Unternehmerrisiko nicht überspannen. Es reiche, wenn dieser seine Arbeiten zur Zufriedenheit des Auftraggebers erledige und sein Handwerkszeug dafür parat halte. Verlustgeschäfte kämen bei Gelegenheitsarbeitern nicht vor. Auftraggeber des R. sei stets "die Gemeinschaft" gewesen, an die dieser auch seine Rechnungen gerichtet habe. R. wisse, dass er, der Antragsteller, nicht alleiniger Eigentümer der Wohnungen sei, sondern dass mehrere Eigentümer sich zu einer Vermietungsgemeinschaft zusammengeschlossen hätten. Damit sei für ihn klar gewesen, dass er, der Antragsteller, Aufträge nur für die Gemeinschaft habe erteilen können.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen: Der Antragsteller habe die ausschließliche Disposition der Aufträge vorgenommen. Er habe R. Weisungen erteilt, in welcher Wohnung welche Arbeiten auszuführen seien. Im Hinblick auf die Nachvermietung habe es auch zeitliche Weisungen gegeben. R. sei daher in die betrieblichen Organisationsprozesse eingegliedert gewesen. Zumindest sei seine Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert gewesen. Der Antragsteller habe über die Arbeitskraft von R. in vollem Umfang verfügen können. Ein nennenswertes Unternehmerrisiko habe R. nicht getragen. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers sei zudem davon auszugehen, dass dieser alleiniger Arbeitgeber des R. gewesen sei. Dies decke sich auch mit den Angaben des R. im Widerspruchsverfahren. Der Antragsteller sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar im Namen einer etwaigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) der Miteigentümer aufgetreten.
Das Sozialgericht (SG) Münster hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt (Beschluss v. 1.12.2011). Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Dieser trägt vor: Er sei zumindest nicht alleiniger Haftungsschuldner. Die Eigentümer der 102 Wohnungen hätten sich lediglich im Vermietungsgeschäft verbunden mit der Maßgabe, dass alle Einnahmen auf ein Konto flössen, von dem auch die Ausgaben bestritten würden. Insofern bildeten sie eine Interessengemeinschaft. Die Aufträge an R. seien stets im Rahmen der Gemeinschaft erteilt worden. Selbst wenn das gemeinsame Vermietungsgeschäft eine GbR darstellen sollte, gelte nichts anderes. Im Übrigen nimmt der Antragsteller auf sein bisheriges Vorbringen Bezug.
Die Antragsgegnerin hält den Beschluss des SG demgegenüber für richtig. Sie hat den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 9.5.2011 mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2011 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 29.12.2011 Klage erhoben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 9.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2011. Insbesondere hat der Erlass des Widerspruchsbescheides das ursprünglich gegen den Bescheid vom 9.5.2011 gerichtete einstweilige Rechtsschutzbegehren nicht erledigt. Die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen, stellt im Ergebnis die Situation her, die ohne die Ausnahmetatbestände des § 86a Abs. 2 SGG im Fall von Widerspruch und Klage nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG bestünde. Danach haben Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des jeweiligen Bescheides (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2011, § 80 Rdnr. 535 f. m.w.N.).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist danach zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906 m.w.N.). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, NZS 2011, 906 [907 f.]; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER, juris und sozialgerichtsbarkeit.de; jeweils m.w.N.).
Nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ist gegenwärtig nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Ausgehend hiervon bestehen im vorliegenden Fall derzeit keine überwiegenden Zweifel daran, dass zwischen dem Antragsteller und R. im Streitzeitraum ein die Versicherungs- und Beitragspflicht auslösendes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV bestanden hat.
Eine Beschäftigung setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies regelmäßig der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (BSG, Urteil v. 1.12.1977, 12/3/12 RK 39/74, SozR 2200 § 1127 Nr. 8; v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; v. 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; v. 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45; v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgeblich ist die zwischen den Beteiligten praktizierte Rechtsbeziehung und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. Ausgangspunkt der Prüfung sind dabei jeweils die (schriftlichen) vertraglichen Vereinbarungen, soweit solche bestehen. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den (schriftlichen) Vereinbarungen abweichen.
Nach diesen Grundsätzen spricht gegenwärtig jedenfalls nicht mehr dagegen als dafür, dass R. beim Antragsteller im Streitzeitraum in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
R. ist ausweislich der von ihm erstellten Rechnungen im Jahr 2009 an rund 100 Tagen und in den ersten drei Monaten des Jahres 2010 sogar an 47 Tagen im Auftrag des Antragstellers tätig gewesen, darunter in vielen Fällen deutlich mehr als acht Stunden am Tag und teilweise auch am Wochenende bzw. an Feiertagen. Bereits dieses Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme spricht für eine Eingliederung in die vom Antragsteller vorgegebene Arbeitsorganisation, wie sie für Arbeitsverhältnisse typisch ist, zumal R. offensichtlich sämtliche Arbeiten selbst und ohne Einsatz weiterer Arbeitskräfte durchgeführt hat. Es kommt hinzu, dass der Vortrag des Antragstellers, R. übernehme Malerarbeiten, wenn die Zeit wegen Mieterwechsels dränge, die Annahme nahe legt, dass R. ein hohes Maß an zeitlicher Flexibilität und damit Verfügbarkeit im Sinne einer weitgehenden Dienstbereitschaft abverlangt worden ist. Eine solche ist ihrerseits kennzeichnend für ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Indem die Arbeitskraft des R. in den vom Antragsteller beschriebenen Konstellationen abgerufen worden ist, konnte R. sie zudem nur in einem von fremder Hand, nämlich dem Antragsteller, vorgegebenen zeitlichen Rahmen einsetzen.
Der Eingliederung des R. in die vom Antragsteller vorgegebene Arbeitsorganisation steht nicht entgegen, dass R. (möglicherweise) das Recht hatte, Arbeitsangebote des Antragstellers abzulehnen (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13). Abgesehen davon ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass R. von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte.
Demgegenüber lässt der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für ein unternehmerisches Handeln des R. erkennen.
R. hat, soweit ersichtlich, keine eigene Betriebsstätte unterhalten. Er ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Die von ihm erstellten Rechnungen enthalten keine Rechnungsnummer und weisen keine Umsatzsteuer aus. Soweit auf den Rechnungen eine Bankverbindung angegeben gewesen ist – dieser Teil ist bei Anfertigung der in den Verwaltungsakte enthaltenen Kopien in der Kanzlei des Antragstellers dem Vortrag des R. zufolge offenbar abgedeckt gewesen -, hat es sich dabei um die Kontonummer der Mutter des R. gehandelt, sodass R. nicht einmal über ein eigenes Geschäftskonto verfügt hat.
Zutreffend weist die Antragsgegnerin zudem darauf hin, dass die Tätigkeit des R. jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht durch ein typisches Unternehmerrisiko gekennzeichnet war. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Derartiges ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Erkennbar hat der Antragsteller sämtliche laufenden Auslagen des R. übernommen. Dieser hat, wenn überhaupt, lediglich in kleinerem Umfang Arbeitsgerät vorgehalten. Die Gefahr, Arbeitseinsatz ohne Bezahlung zu leisten, bestand ersichtlich nicht.
Darüber hinaus rechtfertigt die Überwälzung des Risikos, Arbeitskraft ohne Anspruch auf Entgelt vorzuhalten, wenn sie nicht abgerufen wird, ebenso wie das Fehlen von Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sich allein genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet. Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich, geht man davon aus, dass R. über längere zusammenhängende Zeiträume hinweg an einen Auftraggeber gebunden waren, für den er zumindest während der tatsächlichen Beschäftigung seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellte, wovon anhand der dargestellten Arbeitszeit auszugehen ist.
Auch die vom Antragsteller gezahlten Vergütungen sprechen nicht für die Wahrnehmung unternehmerischer Chancen durch R. Mit 12,00 Euro pro Stunde lag die Stundenvergütung nur unwesentlich über dem für Malergesellen vereinbarten Mindestlohn, der im Jahr 2009 11,50 Euro betrug.
Des Weiteren bestehen nach dem gegenwärtigen Sachstand keine überwiegenden Zweifel daran, dass der Antragsteller (und nicht, wie von ihm vorgetragen, eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) als Arbeitgeber des R. anzusehen ist.
Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige, zu dem ein anderer – der Beschäftigte – in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Arbeitgeber insbesondere im Sinne der § 28e Abs. 1 Satz 1, 28p Abs. 1 Satz 5 SGB V ist mithin derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 KR 10/09 R, SozR 4-2400 § 28e Nr. 4; Senat, Urteil v. 25.1.2012, L 8 R 67/09, juris; jeweils m.w.N.). Zwar ist bei einer Beschäftigung durch eine GbR diese (und nicht etwa ihre Gesellschafter) als Arbeitgeberin anzusehen. Es ist jedoch jedenfalls nach der gebotenen summarischen Prüfung zurzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass hier ein solcher Fall gegeben ist.
Ein Gesellschaftsvertrag ist bislang nicht vorgelegt worden. Zwar trägt der Antragsteller insoweit vor, in seiner Familie würden derartige Vereinbarungen gleichsam "per Handschlag" getroffen. Auch dies ist jedoch bislang nicht glaubhaft gemacht worden. In seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller demgegenüber seinen bisherigen Vortrag, es bestehe eine GbR, selbst in Zweifel gezogen ("selbst wenn das gemeinsame Vermietungsgeschäft eine GbR darstellen sollte"). Nach allem besteht also ohne weiteres die Möglichkeit, dass sich der rechtliche Verband der Eigentümer jeweils auf Miteigentümergemeinschaften in Form von Bruchteilsgemeinschaften beschränkt, die keine eigene Arbeitgeberqualität haben. Dem steht auch nicht entgegen, dass R. seine Rechnungen an die "Hausgemeinschaft" adressiert hat, zumal er dabei die Kanzleiadresse des Antragstellers verwandt hat. Im Übrigen ist lediglich der Antragsteller gegenüber R. als Auftraggeber in Erscheinung getreten.
Gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge sind Bedenken von Amts wegen nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht vorgetragen. Insoweit beschränkt sich der Senat auf die Feststellung, dass gegenwärtig keine Zweifel am Vorliegen eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bestehen, sodass die Antragsgegnerin von einer fiktiven Nettolohnvereinbarung ausgehen durfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren gemäß § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz entspricht der ständigen Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz von einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (Senat, Beschluss v. 27.7.2009, L 8 B 5/09 R, juris) einschließlich der Säumniszuschläge (Senat, Beschlüsse v. 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, und v. 3.9.2009, L 8 B 12/09 R, jeweils juris und sozialgerichtsbarkeit.de) auszugehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.07.2012
Zuletzt verändert am: 17.07.2012