Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.08.2001 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 01.07.1998, 04.01.1999, 01.03.1999, 11.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2003 verurteilt, die Zeit vom 31.08. bis 03.09.1977 als Beitragszeit vorzumerken. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr auf die Feststellung weiterer Zeiten im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens gerichtetes Begehren weiter.
Die am 25.10.1940 geborene Klägerin war nach dem Besuch der Realschule bis zum 17.03.1958 zunächst auf Grund abhängiger Beschäftigung zur Beklagten versicherungspflichtig. Nach ihrem Lehramts-Studium ab 1972 und der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes war die Klägerin als Lehrerin – ab August 1981 im Beamtenverhältnis – tätig und über das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) versichert. Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes vom 01.02.1976 bis zum 26.03.1977 wurden Beiträge zur Beklagten nachentrichtet. Mit Schreiben des LBV vom 19.12.1985 wurde die Nachentrichtung von weiteren Versicherungsbeiträgen aufgeschoben.
Am 27.02.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Kontenklärung und führte hierzu aus: Vom 01.01.1970 bis zum 30.09.1972 sei sie Berufsberaterin beim Arbeitsamt gewesen, danach bis zum 27.10.1975 Studentin an der Gesamthochschule D … und vom 01.11.1980 bis zum 31.07.1981 Lehrerin (Land Nordrhein-Westfalen, Bezirksregierung Düsseldorf). Es bestehe eine Anwartschaft auf eigene Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; Anspruch auf Nachversicherung bestehe ebenfalls. Am selben Tag stellte die Klägerin ferner einen Antrag auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung für ihre am 23.05.1983 geborene Tochter Lara. In dieser Zeit sei sie als Beamtin (Lehrerin) versicherungsfrei gewesen. Seit 1985 sei sie beurlaubt. Einen Nachweis über ihre Tätigkeit beim Arbeitsamt vom 01.04.1965 bis zum 30.09.1972 legte die Klägerin vor.
Gemäß der Festsetzung des Besoldungsdienstalters (BDA) durch die Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 06.10.1997 ist das Studium der Klägerin vom Wintersemester 1972 bis zum Sommersemester 1975 dort anrechenbar.
Nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes war die Klägerin zunächst vom 03.08.1979 bis zum 31.07.1981 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Danach war sie zunächst als Beamtin auf Probe und ab dem 18.11.1982 als Beamtin auf Lebenszeit beschäftigt. Die Klägerin war beurlaubt ohne Bezüge ab dem 01.02.1985.
Eine bereits vorher, nämlich am 19.08.1977, angetretene Stelle als Lehrerin kündigte der Dienstherr der Klägerin mit Schreiben vom 02.09.1977 fristlos. Die Anfrage der Beklagten, wann angesichts dessen das Beschäftigungsverhältnis geendet habe, konnte der Regierungspräsident Düsseldorf nicht beantworten.
Auf Anfrage der Beklagten teilte das Arbeitsamt Wesel mit, für die Zeit von 1970 bis 1972 seien keine Unterlagen mehr vorhanden. Die seinerzeit für die Klägerin zuständige Krankenkasse, die DAK B …, konnte auf Anfrage der Beklagten den tatsächlichen Arbeitsverdienst ebenfalls nicht benennen, sondern nur eine Beitragszahlung nach bestimmten Beitragsgruppen bestätigen.
Mit weiteren Anträgen auf Kontenklärung und auf Feststellung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten vom 19.05.1998 wies die Klägerin erneut auf ihre Versorgungsanwartschaft und den ihrer Meinung nach bestehen den Nachversicherungsanspruch als Beamtin hin.
Mit Schreiben vom 26.05.1998 bestätigte die BKK Alusuisse eine Familienversicherung der Klägerin über ihren Ehemann und Krankheitszeiten der Klägerin vom 31.08.1977 bis zum 16.09.1977, 20.02.1978 bis 24.03.1978 und 21.05.1978 bis 07.06.1978.
In einer Versicherungsübersicht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 05.06.1998 für den Versicherungsfall Regelaltersrente wurden die tatsächlichen Entgelte für die Zeit vom 01.10.1965 bis zum 30.09.1972, vom 19.08.1977 bis zum 03.09.1977 und vom 03.08.1979 bis zum 20.10.1980 angegeben. Eine Beitragsentrichtung wurde für die Zeiten vom 01.10.1965 bis zum 30.09.1972 und vom 19.08.1977 bis zum 03.09.1977 bestätigt. Das Ende der Versicherung gab die VBL mit dem 20.10.1980 an.
Mit Schreiben vom 07.07.1998 bestätigte das LBV, dass die Klägerin mit Wirkung ab dem 21.10.1980 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) wegen der Gewährleistung von Anwartschaften auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sei. Ferner gab das LBV das beitragspflichtige Entgelt für die Zeit vom 03.08.1979 bis zum 20.10.1980 an.
Mit Vormerkungsbescheid vom 01.07.1998 stellte die Beklagte die ihrer Meinung nach zu berücksichtigenden Zeiten fest.
Hiergegen legte die Klägerin am 10.08.1998 Widerspruch ein und trug vor: Für die Zeit nach Leistungsgruppe 4, also von 1970 bis 1972, seien die Entgeltangaben zu ersetzen. Bezüglich der Beschäftigung beim Arbeitsamt Wesel habe sie keine Entgeltbelege. Es seien aber doch die von der VBL mit Bescheinigungen vom 05.06.1998 belegten Entgelte zu berücksichtigen. Für die Zeit ihrer Beschäftigung als Lehrerin sei noch die Nachversicherung durchzuführen. Sie sei vom 01.02.1985 bis zum 31.01.1997 ohne Dienstbezüge und Beihilfeansprüche beurlaubt gewesen, weshalb Kindererziehungs- und berücksichtigungszeiten anzuerkennen seien. Der dies ausschließende § 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei insoweit verfassungswidrig. Ferner fehle noch eine Entscheidung zu Zeiten der ambulanten Rehabilitation und Arbeitsunfähigkeit (AU) von 1977 bis 1979. Im Übrigen müsse die Zeit bis zur Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit Beitragszeit sein.
Die Beklagte wies demgegenüber auf folgendes hin: Da weder Versicherungsunterlagen hätten vorgelegt werden können noch das tatsächliche Entgelt zu ermitteln gewesen sei, seien die Beträge nach Leistungsgruppen zu ermitteln gewesen. Ab dem 21.10.1980 habe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG Versicherungsfreiheit bestanden, so dass ab dann keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen seien. Wegen der Kürzung der Anrechnungszeiten auf 36 Monate seien Zeiten über den 31.03.1975 hinaus als Anrechnungszeiten nicht vorzumerken. Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (AU) bzw. der Rehabilitation in den Jahren 1977 und 1978 seien jeweils kürzer als ein Monat gewesen, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien. Ferner bestehe auch während einer Beurlaubung Beamtenstatus, was die Anerkennung von Zeiten wegen Kindererziehung ausschließe.
Die Klägerin legte alsdann eine AU-Bescheinigung Dr. Vogelsangs vom 30.01.1979 vor. Nach Angaben Dr. Vogelsangs war die Klägerin dort seit dem 18.11.1977 in Behandlung. Sie sei nunmehr (30.01.1979) wieder arbeitsfähig.
Mit Bescheid vom 04.01.1999 erkannte die Beklagte die Zeit vom 01.01.1970 bis zum 30.09.1972 als Pflichtbeitragszeit mit den aus der Versicherungsübersicht der VBL vom 05.06.1998 angegebenen Entgelten an. Sie lehnte eine Anerkennung der Zeit vom 18.11.1977 bis zum 30.01.1979 als Anrechnungszeit ab, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei. Dieser Bescheid werde gemäß § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Mit weiterem Bescheid vom 01.03.1999 – ebenfalls mit der Belehrung nach § 86 SGG versehen – lehnte die Beklagte eine Vormerkung der aus der Mitgliedkarte der Krankenkasse hervorgehenden AU-Zeiten vom 31.08.1977 bis 16.09.1977, 02.02.1979 bis 10.02.1979 und 04.04.1979 bis 23.05.1979 ab, weil zum einen kein Unterbrechungstatbestand vorliege und zum anderen diese Zeiten weniger als einen Monat gedauert hätten. Auf Grund der AU-Bescheinigung Dr. Vogelsangs berücksichtigte die Beklagte demgegenüber die Zeit vom 18.12.1977 bis zum 30.01.1979 im Versicherungsverlauf als Anrechnungszeit. Ausbildungszeiten seien auf 36 Monate zu begrenzen.
Mit weiterem Bescheid vom 11.06.1999 merkte die Beklagte die Zeit vom 19.08.1977 bis 30.08.1977 als Pflichtbeitragszeit vor. Auch dieser Bescheid enthielt die Belehrung nach § 86 Abs. 1 SGG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.1999, per Einschreiben abgesandt am 01.09.1999, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus: Eine Bewertung der Zeit vom 01.10.1972 bis 27.10.1975 als beitragsfreie Zeit gemäß § 71 Abs. 1 SGB VI könne wegen § 71 Abs. 4 SGB VI nicht erfolgen, weil diese Zeit als ruhegehaltsfähig anerkannte Dienstzeit bei der Versorgung berücksichtigt werde. Die Zeit vom 21.10.1980 bis 31.07.1981 sei keine Beitragszeit im Sinne des § 55 SGB VI. Denn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG würden der Klägerin Anwartschaften auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt. Die Vormerkung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten entfalle wegen des Beamtenstatus der Klägerin während dieser Zeit. Hinsichtlich der weiteren streitigen Zeiten enthielt dieser Widerspruchsbescheid keinerlei Aussagen.
Die Klägerin hat am 30.09.1999 Klage erhoben und vorgetragen: Soweit die Bewertung der Zeit vom 01.10.1972 bis 27.10.1975 (Studienzeit) als beitragsfreie Zeit unter Hinweis auf § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI abgelehnt werde, müsse sie darauf hinweisen, dass diese Vorschrift Personen benachteilige, die auf Grund verschiedener Erwerbstätigkeiten unterschiedlichen Sozialsystem angehört hätten. Es könne aber nicht sein, dass Hochschulabsolventen eine Berücksichtigung als beitragsfreie Zeit zur gesetzlichen Rentenversicherung versagt werde, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt werde.
Im Übrigen sei nach einer Auskunft des LBV vom 23.01.2001 die streitige Zeit dort nicht ruhegehaltswirksam, weil ihr nur die Mindestversorgung entsprechend § 14 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz zustehe. Ferner rüge sie die Begrenzung der Ausbildungszeiten auf 36 Monate als eine gegen die Artikel 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßende unzulässige Verknüpfung von Renten- und Versorgungsrecht. Hinsichtlich der begehrten Berücksichtigung der Zeit vom 21.10.1980 bis zum 17.11.1982 als Beitragszeit hat die Klägerin die Meinung vertreten, dass auch § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG Zeiten, die vor der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit (bei ihr am 18.11.1982) lägen, nicht versicherungsfrei stellen könne. Versorgungsanwartschaften könnten doch frühestens mit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit entstehen. Für die streitige Zeit sei im Übrigen die Nachversicherung durchzuführen. Ansonsten liege ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 GG vor. Für den Ausschluss der Zeiten wegen Kindererziehung komme es auch nicht allein auf ihren damaligen Status als Beamtin an. Denn sie sei ohne Bezüge beurlaubt gewesen, so dass der Ausschluss gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGV VI nicht greife. Hinsichtlich der weiteren noch streitigen Punkte, nämlich der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts vom 01.01.1970 bis 31.10.1972 und der Berücksichtigung der Zeit vom 31.08.1977 bis 30.01.1979, müsse noch ein Widerspruchsbescheid ergehen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 01.07.1998, 04.01.1999, 01.03.1999, 11.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1999 zu verurteilen, 1. die Zeit vom 01.10.1972 bis 27.10.1975 als beitragsfreie Zeit (Studienzeit) zu berücksichtigen
2. die Zeit vom 21.10.1980 bis 17.11.1982 als Beitragszeit anzuerkennen
3. die Zeit vom 01.02.1985 bis 31.01.1997 als Kindererziehungs- und berücksichtigungszeit anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass die Zeit des Hochschulstudiums als ruhegehaltsfähig anerkannte Dienstzeit bei der Versorgung der Klägerin berücksichtigt werde. Das aber habe ihre Nichtberücksichtigung bei der Gesamtleistungs bewertung wegen § 71 Abs. 4 SGB VI zur Folge. Hinsichtlich der Zeit vom 21.10.1980 bis zum 17.11.1982 habe für die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG Versicherungsfreiheit bestanden, weil sie insoweit Anwartschaften auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben habe. Für eine Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung fehle es deshalb an einer gesetzlichen Grundlage. Bezüglich der Nachversicherung sei die Klägerin an den zuständigen Versorgungsträger zu verweisen. Eine Anerkennung von Zeiten wegen Kindererziehung scheitere am Beamtenstatus der Klägerin. Die Zeit vom 01.01.1970 bis zum 30.09.1972 habe sie, die Beklagte, zu Recht mit der nachgewiesenen Entgelthöhe anerkannt.
In der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts vom 29.08.2002 hat sich die Beklagte verpflichtet, bezüglich des noch strittigen Zeitraums vom 19.08.1977 bis zum 31.01.1979 und bezüglich der Frage des zugrunde gelegten Entgelts für den Zeitraum vom 01.10.1970 bis zum 30.09.1972 einen weiteren Widerspruchsbescheid zu erteilen.
Mit Urteil vom 29.08.2001, der Klägerin zugestellt am 14.09.2001, hat das Sozialgericht (SG) Münster die Klage abgewiesen. Hierbei hat sich das SG im Wesentlichen die Ausführung der Beklagten zu Eigen gemacht und auch eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Regelungen verneint. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Mit ihrer am 09.10.2001 eingelegten Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor, dass sie sich als Beamtin entgegen Artikel 3 Abs. 1 GG benachteiligt fühle. § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG verstoße gegen die solidarische Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherungen. Im Übrigen liege wegen der sie betreffenden Konsequenzen ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.08.2001 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 01.07.1998, vom 04.01.1999, 01.03.1999, 11.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1999 zu verurteilen, die Zeit vom 21.10.1980 bis 17.11.1982 als Beitragszeit und die Zeit vom 01.02.1985 bis 31.01.1997 als Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit vorzumerken, ferner die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 01.07.1998, 04.01.1999, 01.03.1999, 11.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2003 zu verurteilen, die Zeit vom 19.08.1977 bis 30.01.1979 als Beitragszeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.01.2003 abzuweisen.
Sie hält an ihrem bisherigen Vorbringen fest und kann auch eine Verfassungswidrigkeit der hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht erkennen.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 29.01.2003 hat die Beklagte es abgelehnt, für die Zeit vom 01.10.1970 bis zum 30.09.1972 die von der Klägerin begehrten Entgelte zugrunde zu legen. Ferner hat die Beklagte eine Vormerkung der Zeit vom 19.08.1977 bis zum 30.01.1979 abgelehnt.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid zu Az: S 8 RA 11/03 beim Sozialgericht Münster Klage erhoben. Mit Beschluss vom 07.04.2003 hat das Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.
Auch die Bescheide vom 04.01.1999, 01.03.1999 und 11.06.1999 sind gemäß § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, so dass Verfahrensgegenstand die Bescheide vom 01.07.1998, 04.01.1999, 01.03.1999 und 11.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1999 sind.
Über § 96 SGG ist ferner der erst während des Berufungsverfahrens erlassene (zweite) Widerspruchsbescheid vom 29.01.2003 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. § 96 SGG gilt auch für Widerspruchsbescheide (Meyer-Ladewig, Rn. 9 a.E. zu § 96 SGG). Es reicht aus, wenn der Widerspruchsbescheid erst im Berufungsverfahren ergeht (a.a.O., Rn. 13 zu § 87 SGG). Gegenstand des Berufungsverfahrens wird ein Widerspruchsbescheid entsprechend § 96 SGG dann, wenn er mit dem Streitstoff in Zusammenhang steht und der Grundgedanke des § 96 SGG – Prozessökonomie – die Einbeziehung rechtfertigt (a.a.O., Rn. 4 zu § 96 SGG). Das ist hier der Fall, denn mit dem weiteren Widerspruchsbescheid vom 29.01.2003 hat die Beklagte im Rahmen des hier zu überprüfenden Vormerkungsverfahrens über den Widerspruch hinsichtlich Zeiten entschieden, die die Klägerin bereits mit ihrem Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid vom 01.07.1998 geltend gemacht und die die Beklagte dann auch mit Bescheid vom 04.01.1999 ausdrücklich nicht in der von der Klägerin beantragten Weise festgestellt hat. Auch ist es unter dem Gesichtspunkt der doppelten Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unproblematisch, dass die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.01.2003 Klage beim Sozialgericht Münster erhoben hat. Denn das Berufungsverfahren, dessen Gegenstand der zweite Widerspruchsbescheid wird, war vor dieser Klageerhebung bereits anhängig. Allein darauf kommt es an.
Die Klägerin hat ferner die Klagefrist eingehalten, weshalb die angefochtenen Bescheide nicht bestandskräftig geworden sind. Denn gegen den am 01.09.1999 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 30.09.1999 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 87 SGG Klage erhoben.
Die Berufung ist unbegründet. Denn die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Zeit vom 21.10.1980 bis zum 17.11.1982 als Beitragszeit und die Zeit vom 01.02.1985 bis zum 31.01.1997 als Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeit gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI vorzumerken.
1. Vormerkung der Zeit vom 21.10.1980 bis zum 17.11.1982 als Beitragszeit
Mit diesem Begehren kann die Klägerin keinen Erfolg haben. Denn diese Zeit ist keine Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 55 SGB VI. Dem steht § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG entgegen. Diese Vorschrift lautet: "Versicherungsfrei sind Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte der in Nr. 2 genannten Körperschaften, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist".
Denn hiernach war die Klägerin ab dem 21.10.1980 versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil ihr ab dann eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird. Dies geht aus dem Schreiben des LBV vom 07.08.1998 hervor, wonach die Klägerin zu dem Personenkreis gehört, der mit Wirkung ab dem 21. Oktober 1980 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG wegen der Gewährleistung von Anwartschaften auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und auf Hinterbliebenenversorgung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit worden ist.
Auch die Versicherungsübersicht der VBL vom 05.06.1998 bestätigt dies, indem sie das Ende der Versicherung für den Versicherungsfall Regelaltersrente (also in der gesetzlichen Rentenversicherung) mit dem 20.10.1980 angibt.
Entgegen der Meinung der Klägerin kommt es für die Bejahung von Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG auch nicht auf den Zeitpunkt der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit, also auf den 18.11.1982, sondern allein auf den Zeitpunkt an, ab dem eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird. Dies ergibt schon der klare Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG.
Soweit die Klägerin im weiteren vorträgt, für die streitige Zeit sei die Nachversicherung durchzuführen, hat bereits das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nachversicherung nicht Verfahrensgegenstand ist. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil die nach beamtenrechlichen Vorschriften erworbenen Anwartschaften ab dem 21.10.1980 durchaus berücksichtigt werden. Sie werden lediglich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern im beamtenrechlichen Versorgungssystem berücksichtigt. Eine Enteignung oder auch nur ein sonstiger Eingriff in Artikel 14 Grundgesetz liegt damit nicht vor.
2. Vormerkung der Zeit vom 01.02.1985 bis zum 31.01.1997 als Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeit.
Die Vormerkung dieser Zeit scheitert an § 56 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hiernach sind unter anderem Beamte von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit und damit auch gemäß § 57 Satz 1 SGB VI von der Anrechnung einer Kinderberücksichtigungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. Denn die Klägerin auch bereits seit dem 01.08.1981 Beamtin (zunächst auf Probe, dann auf Lebenszeit), während ihre Tochter Lara am 23.05.1983 – also bei bereits bestehendem Beamtenstatus – geboren wurde. Diesen Beamtenstatus hatte die Klägerin auch bereits nach eigenem Vorbringen jedenfalls bis zum Ablauf der dem Grunde nach denkbaren Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten, nämlich bis zum 22.05.1993, inne.
Darauf, das die Klägerin ab dem 01.02.1985 ohne Dienstbezüge und Beihilfean sprüche beurlaubt war, kommt es dem gegenüber nicht an. Denn der Begriff des Beamten ist im Sinne des Beamtenrechts zu verstehen (BSG SozR 2200 § 1229 Nr. 1). Es kommt also allein darauf an, ob das Beamtenverhältnis durch Ernennung, nämlich durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde, begründet und nicht zwischenzeitlich beendet wurde (vgl. §§ 5 und 6 Beamtenrechtsrahmengesetz; § 6 Bundesbeamtengesetz). Dieser formale Akt der Aushändigung der Urkunde ist dann auch für die versicherungsrechtliche Beurteilung des Status maßgeblich (BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 21). Demzurfolge kann es für § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI nur auf die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI während der Erziehungszeit ungeachtet der Frage ankommen, ob eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorgelegen hat oder ob der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt war (Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht Band 1, Rn. 79 zu § 56 SGB VI). Dem Personenkreis der Beamten hat die Klägerin aber in der streitigen Zeit angehört, was für die Anwendung des § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI genügt.
Auch der Hinweis der Klägerin auf § 12 a Beamtenversorgungsgesetz fühlt nicht weiter. Diese Vorschrift lautet: "Zeiten, die nach § 30 Bundesbesoldungsgesetz für das Besoldungsdienst alter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltsfähig".
Denn es kommt für § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI auf den Beamtenstatus und nicht auf die Ruhegehaltsfähigkeit an. Verfassungsrechliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen ebenfalls nicht, weil die Klägerin auf Grund ihres Status als Beamtin im streitigen Zeitraum völlig zurecht nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften und eben nicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichtert ist.
Das klägerische Begehren, die Zeit vom 19.08.1977 bis zum 30.01.1979 als Beitragszeit vorzumerken, hat die Beklagte erst mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2003, und damit während des Berufungsverfahrens, rechtsmittelfähig beschieden. Aus diesem Grunde war über dieses Begehren im Wege der Klage durch den Senat zu entscheiden. Denn dann, wenn ein neuer Bescheid erst im Berufungsverfahren ergeht, entscheidet das Landessozialgericht über ihn als erst instanzliches Gericht und fasst den Tenor so, wie es das SG tun müsste (Meyer-Ladewig, Rn. 2 zu § 153 SGG).
Auf diese Klage hin war die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 31.08.1977 bis zum 03.09.1977 als Beitragszeit vorzumerken. Dies folgt aus § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Hiernach sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Denn für die Zeit vom 31.08. bis zum 03.09.1977 sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden. Dies geht aus der Versicherungsübersicht der VBL vom 05.06.1998 hervor, die der Klägerin für die Zeit vom 19.08.1977 bis zum 03.09.1977 nicht nur den Erhalt von Entgelt, sondern auch die Zahlung von Beiträgen hieraus bescheinigt.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Zeit vom 19.08.1977 bis zum 30.08.1977 ist sie mangels Beschwer unzulässig. Denn diese Zeit hat die Beklagte mit Bescheid vom 11.06.1999 bereits als Beitragszeit anerkannt.
Auch hinsichtlich der Zeit vom 04.09.1977 bis zum 30.01.1979 ist die Klage unbegründet. Denn weder wurden für diese Zeit Beiträge gezahlt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), noch handelt es sich um eine Zeit, für die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des nur geringfügigen Obsiegens der Klägerin kam es nicht in Betracht, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch nur teilweise aufzuerlegen.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
Erstellt am: 14.10.2003
Zuletzt verändert am: 14.10.2003