Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold geändert und der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 aufgehoben soweit hierdurch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.264,– DM festgesetzt worden sind. Die Beklagte hat dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht von Zahlungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen der Stellung eines Kfz für den Betrieb des Arbeitgebers geleistet hat.
Der Kläger, der eine Fahrschule betreibt, schloss mit dem bei ihm als Fahrlehrer beschäftigten Beigeladenen zu 1) am 18.03.1997 folgende Vereinbarung:
§ 1 Zweck der Vereinbarung
Gestellung des Fahrschul-PKW Golf Variant TKi 1,9 mit dem amtlichen Kennzeichen " …- …" seitens Herrn … zur praktischen Ausbildung in der Fahrschule …
§ 2 Dauer
Das Fahrzeug steht ab dem 01.04.1997 für die praktische Ausbildung in der Fahrschule … zur Verfügung. Die Vereinbarung gilt auf unbegrenzte Zeit als abgeschlossen. Beide Vertragspartner können die Vereinbarung mit einer Frist von 30 Tagen zum ersten eines jeden Monats aufkündigen.
§ 3 Pflichten der Fahrschule
Das Fahrzeug wird ausschließlich während der Arbeitszeit von Herrn … eingesetzt. Eine weiterführende Nutzung bedarf der Zustimmung Herrn … Herrn … ist die Betankung des Fahrzeugs auf Kosten der Fahrschule … zu ermöglichen.
§ 4 Pflichten des Herrn …
Herr … hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug ordnungsgemäß versichert und versteuert wird. Des weiteren ist er dafür verantwortlich, daß sich das Fahrzeug in einem technisch einwandfreien, sauberen Zustand befindet.
§ 5 Abrechnung des Fahrzeugs
Herr … erhält seines der Fahrschule … eine monatliche Entschädigung in Höhe von 480,– DM. Der Betrag ist von der Fahrschule … bis zum dritten des Monats im voraus zu entrichten.
§ 6 …
Nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) hat er auf den Leasingvertrag eine Sonderzahlung von 7.500,– DM und monatliche Raten von 451,– DM gezahlt und nach Ende der Vertragslaufzeit noch einmal 14.000,– DM geleistet, um das Eigentum an dem PKW zu erlangen. Er hat dieses Fahrzeug in dem hier streitigen Zeitraum von 1997 und 1998 auch privat einschließlich der Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte des Klägers benutzt.
Nach einer Betriebsprüfung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.1999 aufgrund der vom 01.04.1997 bis 31.07.1998 monatlich gezahlten Pauschale in Höhe von 480,– DM u.a. Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.264,– DM fest. Der Kläger legte am 04.01.1999 Widerspruch insoweit ein und machte geltend, weil es sich bei dem Fahrzeug um ein für den Fahrschulbetrieb besonders hergerichteten Wagen gehandelt habe und die Nutzung des Fahrzeuges praktisch ausschließlich für den Betrieb erfolgt sei, sei zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1) vereinbart worden, dass die Leasingraten seitens der Fahrschule übernommen werden sollten. Es handele sich daher um Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber i.S.d. § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG), die steuerfrei und daher auch sozialversicherungsfrei seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Steuerfreiheit des Auslagenersatzes stets dann ausgeschlossen sei, wenn die Ausgaben durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst seien. Daher könnte der Ersatz von Werbungskosten nicht als Auslagenersatz angesehen werden. Der PKW sei über den Arbeitnehmer angemeldet, über diesen laufe der Leasingvertrag und an diesen gehe das Eigentum an dem PKW nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit über. Der Beigeladene zu 1) sei auch der einzige, der den PKW habe fahren bzw. bestimmen dürfen, wem und wann dieser zur Verfügung gestellt werde. Er trage außerdem die Kosten für die Instandhaltung und die Wartung des PKW, so dass die pauschalen Zahlungen steuer- bzw. beitragspflichtigen Arbeitslohn darstellten. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Entschädigung für die Abnutzung eines Instruments – vergleichbar hier der PKW – steuerpflichtiger Arbeitslohn sei und lediglich der Ausgleich für Verbrauchsmaterialien (Rohr-, Blatt- und Saitengeld) steuerfreier Auslagenersatz sei.
Der Kläger hat am 22.12.2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung mit dem Beigeladenen zu 1) über die Stellung des geleasten PKW habe nach dem Willen der Vertragsparteien ein Mietverhältnis begründen sollen, so dass eine Miet- und keine Lohnzahlung in Höhe der 480,– DM erfolgt sei. Hintergrund für die Vereinbarung sei gewesen, dass der Beigeladene zu 1) zunächst als selbständiger Fahrlehrer tätig gewesen sei und für seinen Betrieb den in Rede stehenden PKW angeschafft habe. Nach dem Wechsel in das Angestelltenverhältnis sei er durch den Leasinggeber nicht aus dem Vertragsverhältnis entlassen worden. Da er – der Kläger – aber ohnehin ein weiteres Fahrzeug benötigt habe, sei dann ein entsprechendes Mietverhältnis begründet worden. Selbst wenn man die entsprechende Absprache nicht als Mietvertrag qualifiziere, da der Mitarbeiter das Fahrzeug auch privat nutzen konnte, müssten zumindest die monatlichen Zahlungen als durchlaufende Gelder und sozialversicherungsfreier Auslagenersatz angesehen werden.
Das SG hat Steuerunterlagen des Beigeladenen zu 1) beigezogen und mit Urteil vom 19.06.2002 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 01.08.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.08.2002 Berufung eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1) ein Mietvertrag über die Nutzung des PKW geschlossen worden sei. Eine Besitzverschaffung sei insoweit nicht erforderlich gewesen und der typischerweise geringe Anteil der privaten Nutzung sei über die praktische Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zur Tragung der Unterhaltskosten abgegolten worden. Die Zahlung der Leasingraten seitens des Beigeladenen zu 1) sei auch ganz überwiegend im Interesse des Klägers erfolgt, so dass ein steuerfreier Auslagenersatz vorliege. Auch sei der Beigeladene zu 1) nicht bereichert worden, weil er das Fahrzeug habe versichern, versteuern und instandhalten habe müssen. Üblicherweise hätte die Leasingrate für einen PKW der Marke Golf 740,– DM betragen. Die Differenz erkläre sich nur daraus, dass der Beigeladene zu 1) eine geringere Laufleistung vereinbart und eine Sonderzahlung geleistet habe. Im Ergebnis sei für ihn die Vermietung sogar wirtschaftlich nachteilig gewesen, da die selbst zu tragenden Kosten den Wert der Eigennutzung überstiegen hätten, weil der Anteil der privaten Nutzung bei einem Fahrschul-PKW mit einer durchschnittlichen Jahresfahrleistung von rund 50.000 km sehr gering gewesen sei. Allein die Ersparnis der monatlichen Leasingrate habe daher nicht zu einer Bereicherung geführt.
Der Kläger und der Beigeladene zu 1) beantragen,
das Urteil des SG Detmold vom 19.06.2002 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 12.10.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2000 aufzuheben, soweit hierdurch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.264,– DM festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht eingelassen.
Der Senat hat den Beigeladenen zu 1) sowie den Sohn des Klägers gehört. Wegen derer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2003 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid der Beklagten ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig, weil die dem Beigeladenen zu 1) vom Kläger gezahlte Pauschale in Höhe von 480,– DM monatlich kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist.
Arbeitsentgelt, das in dem hier maßgeblichen Zeitraum 1997/98 der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V -, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 261 Nr. 1
SGB VI, § 342 SGB III bzw. § 175 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz – AFG -) zugrundgelegt wurde, sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 SGB IV in der bis zum 31.03.1999 geltenden Fassung). Die gezahlte Pauschale ist kein geldwerter Vorteil, den der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner Beschäftigung bei dem Kläger erlangt hat. Durch § 14 Abs. 1 SGB IV werden nur solche Einnahmen erfasst, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufliessen (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 16 S. 33 m.w.N.). Hierzu zählen die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine bestimmte Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeiten schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile, ferner Zahlungen im Krankheits- und Urlaubsfall sowie bestimmte weitere Zahlungen, die sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, wie etwa Abfindungen (BSG a.a.O.).
An dieser Ursächlichkeit fehlt es vorliegend, weil der Überlassungsvertrag – wobei dahinstehen kann, ob dieser als Miet- oder als Vertrag sui generis zu beurteilen ist – keinen Vorteil des Versicherten aufgrund seiner Arbeitsleistung begründet hat und andererseits die gezahlte Entschädigung letztlich nicht den Beigeladenen zu 1) sondern den Kläger als Arbeitgeber begünstigt hat. Der Beigeladene zu 1) hat zwar eine Zahlung erhalten, die die monatlich von ihm zu leistende Leasing-Rate abdeckte und diese geringfügig überstieg, dafür trug er jedoch die wirtschaftliche Belastung. Zum einen war die Leasing-Rate im Hinblick auf die zuvor geleistete Einmalzahlung des Beigeladenen zu 1) relativ niedrig, wie der Vergleich mit der zunächst vereinbarten Rate in Höhe von 660,– DM zeigt, wie sie sich aus dem Leasing-Vertrag vom 24.07.1995 ergibt. Zum anderen verblieben dem Versicherten daneben noch sämtliche Kosten für die Wartung und Instandhaltung des PKW. Schließlich reduzierte sich die private Nutzbarkeit des PKW erheblich, da nach dem Leasing-Vertrag lediglich eine jährliche Fahrleistung von 40.000 Kilometern vereinbart war. Die vom Kläger über die Leasing-Rate hinausgehende Zahlung von 29,– DM ist für den Ausgleich dieser Kosten offensichtlich kein ausreichender Ersatz, so dass der Vertrag über die Gestellung des PKW wesentlich im Interesse des Klägers geschlossen worden ist, da dieser ohne die Bereitstellung des PKW durch den Beigeladenen zu 1) ein anderes Fahrzeug hätte anschaffen oder leasen müssen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der PKW allein vom Beigeladenen zu 1) gefahren wurde und ein anderweitiger Einsatz im Betrieb des Klägers seiner Zustimmung bedurfte, ändert daher nichts an der wirtschaftlichen Interessenlage, weil der Kläger dem Beigeladenen zu 1) ohnehin ein entsprechend ausgerüstetes Fahrzeug zur Verfügung hätte stellen müssen.
Dass der Kläger dem Beigeladenen zu 1) das Betanken des PKW gestattet hat, ohne dabei eine deutliche Trennung zwischen privaten und dienstlichen Fahrten vorzunehmen, ist dabei ohne Belang, denn diese Vergünstigung war nach dem Vertrag nicht als Entschädigung für die Gestellung des PKW vorgesehen. Die beitragsrechtliche Beurteilung dieser Vergünstigung ist vorliegend nicht im Streit.
Aber auch wenn man einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger und der gezahlten Entschädigung annimmt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
§ 17 Abs. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht zum Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung durch Erlass der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) Gebrauch gemacht. Nach § 1 ArEV in der zum 01.01.1990 in Kraft getretenen Fassung vom 12.12.1989 (BGBl I 2177) sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV nichts anderes ergibt.
Auch im Steuerrecht ist es anerkannt, dass solche Zuwendungen keinen Arbeitslohn darstellen, die nicht durch das individuelle Arbeits-/Dienstverhältnis veranlasst sind, sondern auf anderen Rechtsbeziehungen beruhen (BFHE 197, 198, 103 f. m.w.N.). Maßgeblich für die Unterscheidung ist der Umstand, ob unabhängig von dem Bestand des Dienstverhältnisses auch mit Dritten ein derartiges Vertragsverhältnis zustande kommt (BFHE a.a.O. S. 104). Der Kläger, der für seinen Betrieb nach seinen auch von der Beklagten nicht angezweifelten Angaben ein weiteres entsprechend ausgerüstetes Fahrzeug benötigte, hätte ein solches aber auch von jedem anderen Leasinggeber mieten können, so dass sich seine Zahlung nicht als Gegenleistung für das zur Verfügungstellen der individuellen Arbeitskraft darstellt. Allerdings war die betriebliche Nutzung des PKW an die Person des Beigeladenen zu 1) gebunden. Da bei diesem aber sämtliche Lasten für den Betrieb des PKW verblieben (zum gegenteiligen Fall der Übernahme sämtlicher Kosten durch den Arbeitgeber mit der Folge, dass er wirtschaftlich als Leasingnehmer anzusehen ist, vgl. BFHE 197, 142), trug diese Sonderabrede nur den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien Rechnung, ohne dass die Vergütung einen Bezug zum Arbeitslohn erhielt.
Selbst wenn man aber die Ursache der Zahlung in dem individuellen Arbeitsverhältnis sieht, wäre dieses Entgelt steuerfrei nach § 3 Nr. 50 zweite Alt. Einkommenssteuergesetz (EStG). Danach werden Zahlungen dann nicht "für die Beschäftigung bezahlt", wenn dadurch Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden. Ein Auslagenersatz in diesem Sinne ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätigt, die der Arbeitsausführung dienen und die nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führen kann (BFH Urt. vom 21.08.1995 – VI R 30/95 – = BStBl. 1995, II S. 906). Derartiger Auslagenersatz kann auch pauschal erstattet werden, sofern hierin keine verdeckte Lohnerhöhung liegt (BFH wie vor m.w.N.). In Anbetracht der bereits zuvor dargelegten Verteilung der wirtschaftlichen Lasten kann in der Zahlung der Leasing-Rate zuzüglich eines geringen Zuschlags aber nur ein Ausgleich für die Gestellung des PKW im Rahmen des betrieblichen Einsatzes gesehen werden, denn der dauerhafte Betrieb des Fahrzeugs in der Fahrschule des Klägers minderte dessen Wert und die Kaufoption des Beigeladenen zu 1) nicht unerheblich. Soweit die Beigeladene aus der letztgenannten Entscheidung des BFH etwas Gegenteiliges ableiten will, weil dort das sogenannte Instrumentengeld, dass für die Stellung von Musikinstrumenten den Orchestermitgliedern durch ihren Arbeitgeber gezahlt wird, als steuerpflichtiger Lohnanteil bewertet worden ist, übersieht sie, dass dieses Entgelt zusätzlich zu der Erstattung der laufenden Instandsetzungs- und Erhaltungskosten gezahlt wird (BFH wie vor unter 2 a). Letzteres ist hier gerade nicht der Fall, sondern alle Lasten verblieben dem Arbeitnehmer, so dass die Zahlung keinen Lohnvorteil bei ihm begründen konnte.
Auf die Berufung des Klägers musste daher das Urteil des SG geändert und der Klage mit der auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beruhenden Kostenentscheidung stattgegeben werden.
Im Hinblick auf die besonders gestaltete Einzelfallsituation hat der Senat dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher die Revision nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Erstellt am: 14.10.2003
Zuletzt verändert am: 14.10.2003