Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.11.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als selbstständige Physiotherapeutin.
Die 1953 geborene Klägerin ist niederländische Staatsangehörige und gründete in der Bundesrepublik Deutschland durch Erwerb vom Praxisvorgänger am 01.09.1996 eine eigene Praxis für Physiotherapie und Massage. Ab dem 15.03.1998 beschäftigte die Klägerin in dieser Praxis Frau C S als Krankengymnastin und Physiotherapeutin im Angestelltenverhältnis (Arbeitsvertrag vom 01.12.1998), der sie zum 01.02.1999 wegen Patientenrückgangs kündigte (Kündigungsschreiben vom 15.01.1999). Für Frau S zahlte die Klägerin Beiträge zur Sozialversicherung. Das von Frau S bezogene beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt aufgrund der Beschäftigung bei der Klägerin lag für den Zeitraum vom 15.03. bis zum 31.12.1998 bei insgesamt 21.756,00 DM. Ab dem 12.10.1999 beschäftigte die Klägerin in ihrer Praxis eine geringfügig beschäftigte Aushilfe. Ausweislich des Bescheides über Einkommenssteuer für das Jahr 1999 erwirtschaftete die Klägerin 1999 aus Gewerbebetrieb Einkünfte im Höhe von 43.209,00 DM.
Am 30.07.2001 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen "Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Physiotherapeuten". Sie gab an, sie habe erst jetzt durch einen Artikel in einer Verbandszeitschrift erfahren, dass Physiotherapeuten pflichtversichert seien. Sie habe ihre Altersversorgung auf andere Weise geregelt, nämlich durch Abschluss einer Rentenversicherung bei der Lebensversicherung N, bezogen auf das 63. Lebensjahr mit einem Wahlrecht zur Kapitalabfindung zum Fälligkeitstag. Außerdem unterhalte sie bei der Berufsgenossenschaft in Hamburg eine Berufsunfähigkeitsversicherung im üblichen Rahmen. Aus einem früheren Anstellungsverhältnis in den Niederlanden habe sie im Übrigen Rentenanwartschaften in der niederländischen Rentenkasse aufgebaut. Ihrem Antrag fügte die Klägerin Unterlagen zu ihrer Leibrentenversicherung bei der Lebensversicherung N (Neuantrag vom 10.02.1998; Versicherungsbeginn 01.03.1998) und ihrer niederländischen Rentenversicherung bei. In einem Formantrag vom 27.08.2001 gab die Klägerin an, keine Zahlungen vom Arbeitsamt als Existenzgründerin bezogen zu haben, vielmehr den Praxiserwerb durch ein Existenzgründungsdarlehen (einer Bank) finanziert zu haben.
Mit Bescheid vom 28.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbständige für die Tätigkeit als Physiotherapeutin ab. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei nur möglich, wenn die Klägerin am 31.12.1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI (oder § 229 a Abs. 1 SGB VI) versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt hätte. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Bei der von der Klägerin am 31.12.1998 ausgeübten selbständigen Tätigkeit handele es sich zwar grundsätzlich um eine von der Vorschrift des § 2 SGB VI erfasste selbständige Tätigkeit. Jedoch habe die Klägerin nicht der Versicherungspflicht unterlegen, weil sie zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit als Physiotherapeutin einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Da die Klägerin seit Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht ununterbrochen einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe, müsse geprüft werden, ob sie in anderen Zeiträumen der Versicherungspflicht unterlegen habe. Um hierüber eine abschließende Entscheidung treffen zu können, werde die Klägerin um Ausfüllen des beigefügten Vordrucks gebeten.
Mit ihrem Widerspruch legte die Klägerin dar, Sinn des Gesetzes könne nur gewesen sein, diejenigen Selbständigen, die bereits über eine ausreichende Altersversorgung verfügten, von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Sie verfüge über eine solche Absicherung. Sie sehe darin, dass ihr Befreiungsantrag allein deshalb abgelehnt werde, weil sie am 31.12.1998 wegen Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht versicherungspflichtig war, sie aber ab Februar 1999 wieder versicherungspflichtig sein soll und ihr keine Befreiungsmöglichkeit für die Zukunft mehr eingeräumt werde, eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Selbständigen, die am Stichtag versicherungspflichtig waren. Wenn am 31.12.1998 Versicherungsfreiheit vorgelegen und es somit keiner Befreiung bedurft habe, so müsse diese Versicherungsfreiheit auch für die Zukunft gelten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 (zur Post gegeben am 09.12.2002) wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf § 231 Absatz 6 SGB VI zurück. Dessen Voraussetzungen lägen schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin am 31.12.1998 nicht versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sei.
Hiergegen richtete sich die am 10.01.2003 erhobene Klage. Die Klägerin hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 28.01.2002 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 aufzuheben und sie auf ihren Antrag hin von der Versicherungspflicht nach § 231 Absatz 6 SGB VI zu befreien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.11.2003 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin sei nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 SGB VI seit dem 01.02.1999 versicherungspflichtig selbständig tätig. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht nach §§ 6 Absatz 1 und 229 SGB VI scheide aus, da die selbständige Tätigkeit der Klägerin als Physiotherapeutin weder unter § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI falle noch die Klägerin diese am 31.12.1991 bereits ausgeübt habe. Auch eine Befreiung nach § 231 Absatz 6 SGB VI scheide aus, da die Klägerin am 31.12.1998 deshalb nicht versicherungspflichtig gewesen sei, weil sie zu diesem Zeitpunkt einen versicherungspflichtig angestellten Physiotherapeuten beschäftigt habe. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 231 Absatz 6 SGB VI noch Verfassungsrecht rechtfertigten es, dieses Tatbestandsmerkmal als erfüllt anzusehen. Es genüge nicht dem Normzweck, wenn es sich bei der Tätigkeit des Selbständigen am 31.12.1998 um eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt habe, die nur wegen der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers versicherungsfrei gewesen sei. Dazu schließe sich die Kammer dem Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 05.09.2003 (L 14 RA 65/03) an. Danach sei Sinn und Zweck des § 231 Absatz 6 SGB VI, Personen, die erst im Zuge der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfahren haben, dass sie schon vor Inkrafttreten dieser Neuregelung in ihrer selbständigen Tätigkeit (seit 1992) rentenversicherungspflichtig waren und die in gutem Glauben oftmals bereits anderweitig für ihr Alter vorgesorgt hatten, von dieser grundsätzlichen Versicherungspflicht – zeitlich bis zum 30.09.2001 befristet – eine Befreiungsmöglichkeit zu eröffnen und sie damit vor einer weiteren Doppelversorgung zu bewahren. Nicht erfasst von diesem Regelungszweck seien damit Personen, die zum 31.12.1998 in der selbständigen Tätigkeit keiner Rentenversicherungspflicht unterlagen, etwa wegen Geringfügigkeit oder weil ein Arbeitnehmer beschäftigt wurde, schon allein deshalb nicht, weil diese bis dahin keine Doppelversorgung durch Rentenversicherungsbeiträge und anderweitige Vorsorge aufgebaut haben könnten. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der von der Klägerin aufgeführten "unbilligen" Härte herleiten, da sie nur bis zum 31.01.1999 einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Denn die vom Gesetzgeber mit dem Stichtag des 31.12.1998 getroffene Regelung sei nicht willkürlich, sondern in Anlehnung an das Inkrafttreten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI am 01.01.1999 getroffen worden.
Gegen das ihrer Bevollmächtigten am 15.01.2004 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 09.02.2004 Berufung eingelegt, mit der das Begehren weiterverfolgt wird, die Klägerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als selbständige Physiotherapeutin nach § 231 Absatz 6 SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien. Mit der Berufung hat die Klägerin Unterlagen dazu übersandt, wen sie in welchem Zeitraum im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit zu welchem monatlichen Arbeitsentgelt beschäftigt hat. Insbesondere hat sie den Arbeitsvertrag mit Frau S vom 01.12.1998, deren Meldung zur Sozialversicherung für die Zeit März 1998 bis Dezember 1998 und die Lohnabrechnungen betreffend Frau S für die Zeit März 1998 bis Januar 1999 übersandt. Die Klägerin trägt vor, sie habe eine ausreichende Vorsorge im Sinne des § 231 Absatz 6 SGB VI getroffen. Die Aufwendungen für ihre Altersversorgung müssten nicht den Regelbeitrag für Selbständige erreichen. Im Termin der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, sie sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sie habe kein Grund- oder Finanzvermögen. Ihre Praxisräume seien angemietet. Als Vermögenswert habe sie letztlich im Wesentlichen den eingerichteten Gewerbebetrieb, das heißt die Praxis als Physiotherapeutin, die sie zur Zeit weiter alleine ohne versicherungspflichtige Mitarbeiter betreibe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.11.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 zu verurteilen, sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als selbständige Physiotherapeutin nach § 231 Absatz 6 SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin könne wegen der Beschäftigung einer versicherungspflichtigen Arbeitnehmerin im Dezember 1998 nicht nach § 231 Absatz 6 SGB VI von der nach § 2 SGB VI bestehenden Versicherungspflicht befreit werden. Im übrigen könne die Klägerin keine ausreichende anderweitige Vorsorge im Sinne des § 231 Absatz 6 vorweisen, da ihre Aufwendungen für die Leibrentenversicherung (250,00 DM) im Dezember 1998 nicht die Höhe des Regelbeitrags für Selbständige für Dezember 1998 (881,02 DM) erreicht hätten, § 165 Absatz 1 SGB VI.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da diese nicht begründet ist. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind formell und auch materiell rechtmäßig.
Die angefochtenen Beschiede sind formell rechtmäßig, insbesondere von dem zuständigen Versicherungsträger erlassen, § 134 SGB VI. Dies gilt auch für die in der Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht mitenthaltene Entscheidung der Beklagten über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Versicherungspflicht der Klägerin aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit. Die Krankenkassen als Einzugsstellen sind nur zuständig, wenn es (nicht im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung im Sinne des § 28 p SGB IV) um die Feststellung einer Versicherungspflicht (in einem oder mehreren Zweigen der Sozialversicherung) von Beschäftigten geht, §§ 28 a ff. SGB IV (vgl. auch Urteile des Bundessozialgerichts vom 23.09.2003, B 12 RA 5/02 R und B 12 RA 7/01 R). Für die vorliegend zu klärenden Fragen der Versicherungspflicht und Befreiung von der Versicherungspflicht der selbständig tätigen Klägerin ist die Beklagte zuständig (vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.11.2003 (B 12 RA 2/03 R = SGb 2004, 34).
Die angefochtenen Bescheide sind materiell rechtmäßig, da die Klägerin als selbständig tätige Physiotherapeutin unter die Versicherungspflicht des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI fällt und von dieser Versicherungspflicht nicht befreit werden kann.
Die Klägerin fällt als selbständige Physiotherapeutin unter die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, solange sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (hat). Selbständige Physiotherapeuten gehören zu den Pflegepersonen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.01.1997 (12 RK 31/96 = SozR 3-2600 § 2 Nr. 2) und vom 11.11.2003 (B 12 RA 2/03 R = SGb 2004, 34); vgl. auch Kasseler Kommentar zum SGB VI, § 2 Rdn. 13). Die Anordnung der Versicherungspflicht für selbständige Physiotherapeuten in der Rentenversicherung ist auch verfassungskonform (Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.11.2003, a.a.O.) Für die Zeiträume der Praxisgründung (01.09.1996) bis zum 14.03.1998 und erneut ab Februar 1999 – d.h. in den Zeiträumen, in denen die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat – unterfällt die Klägerin aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit als Physiotherapeutin somit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Versicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI steht der durch Art. 4 Nr. 1 des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) mit Wirkung vom 01.01.2003 eingefügte § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI nicht entgegen, der die Versicherungspflicht selbständig tätiger Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421lit. l des SGB III normiert und eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI verdrängt, § 2 Satz 2 SGB VI. Denn die Klägerin hat im Formantrag vom 27.08.2001 angegeben, keine Zahlungen vom Arbeitsamt als Existenzgründerin bezogen, vielmehr den Praxiserwerb durch ein Existenzgründungsdarlehen (einer Bank) finanziert zu haben.
Eine Befreiung von der nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestehenden Versicherungspflicht der Klägerin kommt nicht in Betracht.
Eine Befreiung nach §§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 229 SGB VI scheidet aus. Hierzu verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Urteil (§ 153 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Eine Befreiung kommt auch nicht nach § 231 Absatz 6 SGB VI in Frage.
Zwar ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 231 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auszugehen. Denn die Klägerin hat im Rahmen ihrer rechtzeitigen Antragstellung – § 231 Absatz 6 Satz 2 SGB VI – vom 30.07.2001 glaubhaft angegeben, sie habe erst jetzt durch einen Artikel in einer Verbandszeitschrift erfahren, dass Physiotherapeuten pflichtversichert seien.
Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob die 1953 geborene Klägerin, die somit nicht unter § 231 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 SGB VI fällt, vor dem 10.12.1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des § 231 Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 231 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB VI getroffen hat. Eine anderweitige Vorsorge im Sinne des § 231 Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI liegt nicht schon deshalb vor, weil die Klägerin eine Rentenanwartschaft in der niederländischen Rentenkasse besitzt, die sie aufgrund eines früheren Angestelltenverhältnisses erworben hat. Denn diese erfüllt von vornherein nicht die Voraussetzungen der hier strittigen anderweitigen Vorsorge, da die Anwartschaft aufgrund einer anderen Tätigkeit als der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit erworben wurde. Eine Befreiung für die selbständige Tätigkeit kann aber nur durch deren eigenständige Absicherung erfolgen (vgl. auch Kommentar des Verbandes der Deutschen Rentenversicherungsträger (VDR), § 231, Rdn. 7.4.4 und die Arbeitsanweisungen der Beklagten, § 231 Abs. 6, Rdn. 4.8.1). Der von der Klägerin im Februar 1998 zum 01.03.1998 und damit vor dem 10.12.1998 abgeschlossene Leibrentenversicherungsvertrag (bei der Lebensversicherung N) dürfte ebenfalls keine anderweitige Vorsorge im Sinne des § 231 Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 lit a SGB VI darstellen. Denn als solche müsste dieser Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres gewähren; Leistungen im Todesfall an Hinterbliebene bräuchten hingegen bei der nicht verheirateten Klägerin, die auch keine waisenberechtigten Kinder hat, nicht vorgesehen werden (vgl. VDR. § 231, Rdn. 7.4.3). Der Leibrentenversicherungsvertrag sieht zwar Leistungen für das 63. Lebensjahr vor. Er sichert aber nicht eine "Invalidität" ab, die bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen regelmäßig durch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bzw. selbständige Berufsunfähigkeits-Versicherung berücksichtigt wird. Denn der Vertrag sieht lediglich eine Beitragsrückgewähr mit Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit vor. Das Fehlen einer Absicherung für den Fall der Invalidität wird auch nicht durch die von der Klägerin erwähnte Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Berufsgenossenschaft (in Hamburg) entbehrlich gemacht. Zwar braucht ein Selbständiger, der eine eigenständige Berufsunfähigkeits-Versicherung abgeschlossen hat, die Invalidität nicht nochmals abzusichern. Dazu reicht aber eine Unfallversicherung bzw. die Absicherung einer Berufsunfähigkeit nur im Falle eines Unfalls nicht aus (vgl. VDR, § 231, Rdn. 7.4.3 und Arbeitsanweisungen der Beklagten, § 231 Rdn. 4.3.1.1), da solche Versicherungen alle anderen Versicherungsfälle als Unfall (etwa eine schicksalhafte Erkrankung) nicht absichern.
Zweifelhaft ist auch, ob die Klägerin als Selbständige für ihre anderweitige Vorsorge mindestens einen ebenso hohen – auf den Monat bezogenen – Beitrag (Prämienbeitrag) aufwendet, wie sie ansonsten im Monat Dezember 1998 als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hätte, § 231 Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 231 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 b bzw. Nr. 3 letzter Halbsatz SGB VI. Hierzu sind die Regelungen für die Beitragszahlung Selbständiger heranzuziehen (§ 165 Abs. 1 SGB VI). Danach ist es ausreichend, wenn die Aufwendungen mindestens die Höhe des Regelbeitrags für Dezember 1998, bei Jungselbständigen (also bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der Tätigkeit; die Klägerin nahm ihre selbständige Tätigkeit in eigener Praxis am 01.09.1996 auf, so dass sie bis August 1999 Jungselbständige war) mindestens die Höhe des halben Regelbeitrags für Dezember 1998 bzw. unterhalb des (halben) Regelbeitrags die einkommensgerechte Beitragshöhe erreichen. Als Jungselbständige müsste die Klägerin daher Aufwendungen in Höhe des halben Regelbeitrags für Dezember 1998 haben. Der Regelbeitrag (ohne Einkommensnachweis) lag zu diesem Zeitpunkt in den alten Bundesländern bei 881,02 DM, der halbe Regelbeitrag für Dezember 1998 also bei 440,51 DM. Für ihren Versicherungsvertrag zahlte die Klägerin im Dezember 1998 aber nur monatlich 250,00 DM. Würde die Klägerin als Selbständige jedoch eine Befreiung auf der Basis einer einkommensgerechten Einstufung beantragen, wäre das für den Monat Dezember 1998 (durch Einkommenssteuerbescheid oder Bescheinigung des Finanzamts) nachgewiesene Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Insoweit ist offen, ob bei der Klägerin aufgrund einkommensgerechter Beitragshöhe Aufwendungen unterhalb des halben Regelbeitrags ausreichen würden. Da im übrigen auch eine einer Lebens- oder Rentenversicherung "vergleichbare Vorsorge" (Vermögen: Haus- und Grundvermögen, Finanzvermögen etc.; dabei muss das Vermögen vor dem 10.12.1998 mindestens in Höhe von 14.712,00 DM betragen, vgl. dazu Arbeitsanweisungen der Beklagten, § 231, Rdn. 4.4.2) ausreichen kann, § 231 Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, und die Klägerin zwar über kein Grund- oder Finanzvermögen, jedoch als Vermögenswert über den eingerichteten Gewerbebetrieb verfügt, ist offen, ob sie dadurch über eine vergleichbare Vorsorge verfügt.
Der Senat hat nach alledem Zweifel, ob die Klägerin vor dem 10.12.1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des § 231 Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 231 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB VI getroffen hat. Er kann diesen Punkt aber letztlich offen lassen.
Denn die Klägerin gehört jedenfalls aus anderen Gründen nicht zu dem nach § 231 Absatz 6 SGB VI berechtigten Personenkreis. Dafür wäre unabhängig von den oben genannten Voraussetzungen erforderlich, dass die Klägerin "am 31.12.1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt hat". Dieses Tatbestandsmerkmal ist vorliegend nicht erfüllt. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 231 Absatz 6 SGB VI noch Verfassungsrecht rechtfertigen es hier, dieses Tatbestandsmerkmal als erfüllt anzusehen und die Klägerin zum berechtigten Personenkreis des § 231 Absatz 6 SGB VI zu zählen.
Die Klägerin hat nicht "am 31.12.1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt", was der Wortlaut des § 231 Absatz 6 SGB VI aber erfordert. Der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals steht entgegen, dass die Klägerin in der selbständigen Tätigkeit als Physiotherapeutin am 31.12.1998 nicht versicherungspflichtig war, weil sie zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat. Die Klägerin hat vom 15.03.1998 bis zum 31.01.1999 Frau C S als Krankengymnastin und Physiotherapeutin im Angestelltenverhältnis in ihrer Praxis und damit "im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit" beschäftigt (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI); Frau S war also nicht etwa für den Privatbereich der Klägerin tätig (vgl. auch Kasseler Kommentar zum SGB VI, § 2 Rdn. 9). Frau S war für die Klägerin auch versicherungspflichtig tätig, § 2 Satz 4 Nr. 2 SGB VI (früherer § 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI, angefügt durch Gesetz vom 24.03.1999), da sie nicht als nur geringfügig Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 Satz 2 SGB VI verzichtet hat.
Damit war die Klägerin am 31.12.1998 in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Die Regelungen über die Versicherungsfreiheit gehen denen über die Befreiung von der Versicherungspflicht vor. Liegt Versicherungsfreiheit vor, scheidet eine Befreiung von der Versicherungspflicht aus (Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.08.1984 (11 RA 74/83 = BSGE 57, 117 (125) = SozR 2200, 1260 c Nr. 15).
Es genügt auch nicht dem Normzweck des § 231 Absatz 6 SGB VI, wenn es sich bei der Tätigkeit des Selbständigen vor oder nach dem 31.12.1998 um eine versicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt hat, die am 31.12.1998 jedoch wegen der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht versicherungspflichtig war, § 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB VI. Die zur Zeit herrschende Meinung in Kommentarliteratur und Rechtsprechung geht dahin, dass eine ansonsten bestehende Versicherungspflicht eines Selbständigen, der am 31.12.1998 jedoch wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei (§ 5 SGB VI) oder wegen der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht versicherungspflichtig war, für eine Befreiung nach § 231 Absatz 6 SGB VI nicht ausreicht (vgl. etwa: Kasseler Kommentar zum SGB VI, § 231, Rdn. 19; Eicher/Haase, Kommentar zum SGB VI, § 231, Rdn. 21; VDR, § 231, Anm. 7.2; Laurich, DAngVers 2001, 195 ff.; Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 24.05.2002 (S 12 RA 46/02; gegen diesen Gerichtsbescheid wurde keine Berufung eingelegt); Sozialgericht Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 10.06.2003 (S 5 RA 217/02; gegen diesen Gerichtsbescheid wurde keine Berufung eingelegt); Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 27.09.2002 (S 15 RA 892/02); diesen Gerichtsbescheid bestätigend Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 (L 10 RA 3956/02) ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2003 (L 14 RA 65/03)). Zwar vertritt eine Mindermeinung (Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, § 231 Rdn. 59) die Auffassung, es stehe der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Absatz 6 SGB VI nicht entgegen, wenn eine am 31.12.1998 ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen Geringfügigkeit im Sinne des § 5 Absatz 2 SGB VI versicherungsfrei war, wenn es sich ansonsten um eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt habe. Zur Begründung dafür wird angeführt, die Stichtagsregelung sei nach ihrem Sinn und Zweck so zu lesen, dass es darauf ankomme, ob vor dem 01.01.1999 (nicht: am 31.12.1998) eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Dies gebiete es, zur Vermeidung der vom Gesetz nicht gewollten Härten auch dem Selbständigen die Befreiung von der Versicherungspflicht zu gestatten, der vor 1999 bereits eine der im Gesetz genannten Tätigkeiten ausgeübt habe, in dieser jedoch "zufällig" am 31.12.1998 wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen sei. Anderes gilt aber auch nach dieser Mindermeinung für den Selbständigen, der am 31.12.1998 nicht einmal dem Grunde nach versicherungspflichtig war, etwa weil er im Ausland tätig war oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat. Der damit herrschenden Meinung, dass im Falle des selbständig Tätigen, der am 31.12.1998 einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat, eine Befreiung nach § 231 Absatz 6 SGB VI nicht in Frage kommt, schließt sich der Senat aus den von der herrschenden Meinung vorgetragenen und auch den Senat überzeugenden Gründen an. Derjenige, der am 31.12.1998 einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat, kann sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen, weil er eben nicht versicherungspflichtig war (vgl. auch BSGE 57, 117 ff., a.a.O.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass später kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mehr beschäftigt wird oder – im Falle der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit – sich später der Umfang der Tätigkeit über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus erhöht. Denn Sinn und Zweck des § 231 Absatz 6 SGB VI ist, Personen, die erst im Zuge der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfahren haben, dass sie schon vor Inkrafttreten dieser Neuregelung in ihrer selbständigen Tätigkeit (seit 1992) rentenversicherungspflichtig waren und die in gutem Glauben oftmals bereits anderweitig für ihr Alter vorgesorgt hatten, von dieser grundsätzlichen Versicherungspflicht – zeitlich bis zum 30.09.2001 befristet – eine Befreiungsmöglichkeit zu eröffnen und sie damit vor einer weiteren Doppelversorgung zu bewahren. Dies ergeben die Gesetzesmaterialien zu § 231 Absatz 6 SGB VI. Der Absatz 6 des § 231 SGB VI ist seit 07.04.2001 in Kraft (angefügt durch Art. 2 des ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 03.04.2001 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, 467 f.)). Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. Bundestags-Drucksache 14/5095) sollte durch ihn den darin bezeichneten Selbständigen eine dem Absatz 5 nachgebildete und zeitlich bis 30.09.2001 befristete Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden, da viele Selbständige erst im Zuge der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erstmals erfahren hätten, dass sie schon vor Inkrafttreten dieser Neuregelung rentenversicherungspflichtig waren, was gelegentlich auch für nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (seit dem 01.01.1992) versicherungspflichtige selbständige Pflegepersonen gegolten habe. Dementsprechend hätten die Betreffenden in gutem Glauben oftmals bereits anderweitig für ihr Alter vorgesorgt. Die Anforderungen für eine Befreiung entsprächen den Anforderungen an die seinerzeitige Befreiungsmöglichkeit für sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Hierdurch werde den berechtigten Interessen der Betroffenen so weit wie möglich Rechnung getragen. Weitere Forderungen hätten nicht berücksichtigt werden können, weil Selbständige, die schon seit Jahren nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI rentenversicherungspflichtig waren, in Bezug auf den Schutz ihres guten Glaubens an ein Nichtbestehen der Versicherungspflicht nicht besser gestellt werden könnten als Selbständige, die bis zum Inkrafttreten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI tatsächlich nicht rentenversicherungspflichtig waren. Dies gelte auch für die jeweiligen Stichtage und Fristen. Nicht erfasst vom Regelungszweck des § 213 Absatz 6 SGB VI sind nach Auffassung des Senats damit Personen, die zum 31.12.1998 in der selbständigen Tätigkeit keiner Rentenversicherungspflicht unterlagen, etwa wegen Geringfügigkeit oder weil (durchgehend) ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wurde, schon allein deshalb nicht, weil diese bis dahin keine Doppelversorgung durch Rentenversicherungsbeiträge und anderweitige Vorsorge aufgebaut haben können. Zu einem anderen Ergebnis kommt der Senat auch nicht angesichts der Entscheidungen der Sozialgerichte Münster (Urteil vom 05.12.2002, S 16 RA 46/02; dagegen anhängig: Berufung vor dem Landessozialgericht NRW, L 14 RA 3/03), Gelsenkirchen (Urteil vom 15.01.2003, S 5 RA 23/02; die dagegen eingelegte Berufung vor dem Landessozialgericht NRW, L 18 RA 4/03, wurde zurückgenommen) und Chemnitz (Urteil vom 15.01.2003, S 8 RA 431/00; Berufung ist anhängig vor dem Sächsischen Landessozialgericht, L 4 RA 51/03). Diese befassen sich sämtlich nur mit dem Fall eines selbständig Tätigen, der am 31.12.1998 (und zuvor) nur geringfügig selbständig tätig war, und lassen im übrigen nach Auffassung des Senats zu Unrecht außen vor, dass in solchen Fällen von vornherein wegen Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI bis zu dem für § 231 Absatz 6 SGB VI maßgeblichen Zeitpunkt (31.12.1998) gar keine Doppelversorgung (durch Zahlung von Beiträgen an den Rentenversicherungsträger und Aufbau einer privaten Absicherung) aufgebaut worden sein kann. Um die Verhinderung der Fortsetzung einer bestehenden Doppelversorgung ging es dem Gesetzgeber aber mit § 231 Absatz 6 SGB VI. Nicht einzusehen ist im übrigen, warum solche selbständig Tätigen anders behandelt werden sollten als diejenigen Selbständigen, die eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit erst zum 01.01.1999 aufgenommen haben, möglicherweise in Unkenntnis ihrer Versicherungspflicht auch unter privater Absicherung ihrer Versorgung, und die nach § 231 Absatz 6 SGB VI von vornherein keine Befreiungsmöglichkeit hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen können.
Eine weite Auslegung des § 231 Absatz 6 SGB VI dahingehend, dass auch die Klägerin zum berechtigten Personenkreis gehören würde, ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Zunächst gilt, dass der Gesetzgeber mit dem Stichtag des 31.12.1998 in § 231 Absatz 6 SGB VI keine willkürliche Regelung getroffen, vielmehr diesen Stichtag in Anlehnung an das Inkrafttreten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI am 01.01.1999 bestimmt hat. Dies beruhte auf der Überlegung, dass etliche Selbständige im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB VI erstmalig mit Inkrafttreten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI von ihrer Versicherungspflicht erfahren haben. Den bis dahin vorhandenen guten Glauben dieser Versicherungspflichtigen hat der Gesetzgeber schützen wollen. Hingegen hat der Gesetzgeber weitergehenden Forderungen nicht Rechnung tragen wollen, weil Selbständige, die schon seit mehreren Jahren nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI rentenversicherungspflichtig gewesen sind, in Bezug auf den Schutz ihres guten Glaubens an das Nichtbestehen der Versicherungspflicht nicht besser gestellt werden können als Selbständige, die bis zum Inkrafttreten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI tatsächlich nicht rentenversicherungspflichtig waren. Dies gilt auch für die Stichtage und Fristen (vgl. dazu auch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2002 (L 4 RA 56/02), unter Hinweis auf BT-Drucksache 14/5095, Seite 9). Des weiteren gilt, dass die Vorschriften über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch ansonsten nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.04.1997 (12 RK 20/96 = Die Beiträge, Beilage 1998, 76 – 83), in dem das Bundessozialgericht Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Befreiungsregelungen, gemessen an Artikeln 2, 12 und 14 Grundgesetz macht). In der Nichtbefreiung der Klägerin liegt insbesondere auch kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz. Denjenigen Personen, die am 31.12.1998 in ihrer selbständigen Tätigkeit keiner Rentenversicherungspflicht unterlagen, und damit nicht vom Regelungszweck des § 231 Abs. 6 SGB VI erfasst werden, sind die Personen gleichzustellen, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI erst nach dem 01.01.1999 aufgenommen haben. Für diese Personen sieht das Gesetz ebenfalls keine Befreiungsmöglichkeit vor, weil der Gesetzgeber nach wie vor grundsätzlich von der sozialen Schutzbedürftigkeit von den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI Genannten, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, ausgeht. Insofern liegt eine Ungleichbehandlung nicht vor.
Etwas anderes gilt im Falle der Klägerin auch nicht deshalb, weil diese nur in der Zeit vom 15.03.1998 bis Ende Januar 1999 eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigt hat und damit sowohl für die Zeiträume der Praxisgründung (01.09.1996) bis zum 14.03.1998 als auch erneut ab Februar 1999 versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (gewesen) ist. Denn auch für diesen Fall gebieten es weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 231 Absatz 6 SGB VI noch Verfassungsrecht, das Tatbestandsmerkmal des Ausübens einer nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit am 31.12.1998 als erfüllt anzusehen und die Klägerin zum berechtigten Personenkreis des § 231 Absatz 6 SGB VI zu zählen. Der Wortlaut des § 231 Absatz 6 SGB VI unterscheidet nicht danach, ob in Zeiträumen vor oder nach dem 31.12.1998 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI vorgelegen hat oder nicht, sondern stellt allein darauf ab, ob "am 31.12.1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt" wurde. Nach Sinn und Zweck erfasst die Vorschrift des § 231 Absatz 6 SGB VI nicht Personen, die zum 31.12.1998 in der selbständigen Tätigkeit keiner Rentenversicherungspflicht unterlagen, weil diese bis dahin keine Doppelversorgung durch Rentenversicherungsbeiträge und anderweitige Vorsorge aufgebaut haben können. Dies trifft aber auch auf die Klägerin zu, auch unter Berücksichtigung dessen, dass diese nur in der Zeit vom 15.03.1998 bis Ende Januar 1999 eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigt hat und damit für die Zeiträume der Praxisgründung (01.09.1996) bis zum 14.03.1998 als auch erneut ab Februar 1999 versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (gewesen) ist. Denn weder hat die Klägerin für die Zeiträume bis zum 31.12.1998, in denen sie versicherungspflichtig war – 01.09.1996 bis 14.03.1998 – Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Noch kann die Beklagte die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiträume jetzt noch von der Klägerin fordern. Dem stünde Verjährung nach § 25 SGB IV entgegen. Etwaige Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auf Beiträge aus den Jahren 1996 bis 1998 wären nach § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB IV mittlerweile verjährt, ohne dass dem eine eingetretene Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung entgegen gehalten werden könnte. Eine Hemmung der Verjährung nach § 25 Absatz 2 Sätze 2 bis 6 SGB IV scheidet vorliegend aus. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach § 25 Absatz 2 Satz 1 SGB IV in Verbindung mit §§ 203 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nicht eingetreten. Insbesondere eine Unterbrechung, § 25 Absatz 2 SGB IV in Verbindung mit § 204 BGB, tritt nur durch Rechtsverfolgung ein; Verwaltungsakte des Versicherungsträgers, die dieser zur Rechtsverfolgung seines Anspruchs erlässt, bilden keinen Unterbrechungstatbestand im Sinne der §§ 25 Absatz 2 SGB VI, 204 BGB (vgl. etwa Eicher/Haase, Kommentar zum SGB IV, § 25, Rdn. 5 und 6). Eine Unterbrechung der Verjährung nach § 52 SGB X kommt ebenfalls nicht in Betracht, auch nicht deshalb, weil die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 28.01.2002 ausgeführt hat, da die Klägerin seit Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht ununterbrochen einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe, müsse geprüft werden, ob sie in anderen Zeiträumen der Versicherungspflicht unterlegen habe; um hierüber eine abschließende Entscheidung treffen zu können, werde die Klägerin um Ausfüllen des beigefügten Vordrucks gebeten. Denn § 52 SGB X erfordert die Erteilung eines Verwaltungsaktes, der zur Durchsetzung des Anspruchs des öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird. Das erfordert wiederum die konkrete Feststellung des Anspruchs bzw. die Festsetzung des Betrags durch den Verwaltungsakt; die bloße Feststellung nur der Leistungspflicht dem Grunde nach reicht nicht aus, vielmehr muss die Leistung selbst festgestellt bzw. festgesetzt werden (vgl. Kasseler Kommentar zum SGB X, § 52, Rdn. 8 mit weiteren Nachweisen; Eicher/Haase, Kommentar zum SGB X, § 52, Rdn. 2). Offen lassen kann der Senat daher vorliegend, wie zu entscheiden wäre, wenn die Nachforderung von Beiträgen für einen Zeitraum vor dem 31.12.1998 noch möglich und dadurch auch vom Aufbau einer Doppelversorgung auszugehen sein könnte.
Eine weite Auslegung des § 231 Abs. 6 SGB VI dahingehend, dass auch die Klägerin dadurch, dass diese (nur) in der Zeit vom 15.03.1998 bis Ende Januar 1999 einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat und damit für die Zeiträume der Praxisgründung (01.09.1996) bis zum 14.03.1998 als auch erneut ab Februar 1999 versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (gewesen) ist, zum berechtigten Personenkreis gehören würde, ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere nicht unter Berücksichtigung des Artikel 3 Grundgesetz, geboten. Denjenigen Personen, die am 31.12.1998 in ihrer selbständigen Tätigkeit keiner Rentenversicherungspflicht unterlagen und damit nicht vom Regelungszweck des § 231 Abs. 6 SGB VI erfasst werden, sind die Personen gleichzustellen, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI erst nach dem 01.01.1999 aufgenommen haben. Für diese Personen sieht das Gesetz ebenfalls keine Befreiungsmöglichkeit vor, weil der Gesetzgeber nach wie vor grundsätzlich von der sozialen Schutzbedürftigkeit der in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI Genannten, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, ausgeht. Nichts anderes gilt bezüglich derjenigen, die zwar in (Teil-)Zeiträumen vor dem 31.12.1998 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlagen, weil sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, die aber am 31.12.1998 nicht der Versicherungspflicht unterlagen, weil sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, jedenfalls wenn gegenüber diesen wie vorliegend bei der Klägerin keine Ansprüche auf Beitragsentrichtung mehr (für die Zeiträume der Versicherungspflichtigkeit) geltend gemacht werden können. Denn auch diesen sind die Personen gleichzustellen, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI erst nach dem 01.01.1999 aufgenommen haben. Insofern liegt eine Ungleichbehandlung nicht vor.
Schließlich führt auch eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 02.09.2002 (S 18 RA 961/02) hier nicht zu einem anderen Ergebnis, auch wenn sich der Senat der Entscheidung des Sozialgerichts Berlin grundsätzlich anschließen würde; insofern kann der Senat dies vorliegend offen lassen. In seinem Urteil führt das Sozialgericht Berlin aus, § 231 Absatz 6 SGB VI sei (auch) dann erfüllt, wenn eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor dem 31.12.1998 ausgeübt wurde, am 31.12.1998 noch nicht beendet war und der Selbständige bis zum 31.12.1998 durch diese Tätigkeit nicht nur gelegentlich versicherungspflichtig war. Diese Auslegung trage der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des Tatbestandes Rechnung und verhindere, dass durch zufällige Gestaltungen die vom Gesetzgeber intendierte Befreiungsmöglichkeit für die selbständig tätigen Lehrer und Erzieher ausgeschlossen werden könne. Regelmässig – so das Sozialgericht Berlin – dürfte am Silvestertag des Jahre 1998 von den wenigsten selbständigen Lehrern und Erziehern tatsächlich eine berufliche Tätigkeit verrichtet worden sein. Deshalb könne es nach Auffassung der Kammer nicht darauf ankommen, ob am Stichtag die Tätigkeit selber verrichtet worden sei, sondern es müsse genügen, dass die zuvor begonnene selbständige Tätigkeit bis zum Stichtag noch nicht beendet gewesen sei. Darüber hinaus solle die Auslegung gewährleisten, dass Selbständige, die teilweise über mehrere Jahre hinweg ihre selbständige Tätigkeit verrichtet hätten und deshalb von der Befreiungsvorschrift erfasst werden sollten, nur deshalb von der Befreiungsvorschrift nicht erfasst würden, weil sie gerade im Monat Dezember (z.B. wegen der Weihnachtsferien) die Geringfügigkeitsgrenze zu § 5 Abs. 2 SGB VI nicht überschritten hätten, wenn auch in der Folgezeit nicht nur gelegentlich mit Versicherungspflicht gerechnet werden müsse. Der Schluss daraus werde wiederum aus einer nicht nur gelegentlichen Versicherungspflicht bis zum 31.12.1998 gezogen. Würde der Senat die durch das Sozialgericht Berlin erfolgte Auslegung des § 231 Absatz 6 SGB VI zugrunde legen, weil es Sinn und Zweck des § 231 Absatz 6 SGB VI ist, eine Doppelversorgung zu vermeiden, und weil es dem Sozialgericht Berlin mit seiner Entscheidung offenbar darum ging, genau diese Fälle mit dem Kriterium der "nicht nur gelegentlichen Versicherungspflicht bis zum 31.12.1998" zu erfassen – davon ausgehend, dass die betreffenden Versicherten demgemäß in der Vergangenheit auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben – und würde der Senat die erfolgte Auslegung auch auf den Fall mangelnder Versicherungspflicht eines Selbständigen am 31.12.1998 infolge Beschäftigung eines Arbeitnehmers übertragen, so stünde vorliegend einer Befreiungsmöglichkeit der Klägerin nach wie vor entgegen, dass diese hinsichtlich ihrer selbständigen Tätigkeit als Physiotherapeutin für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hat und diese infolge Verjährung auch nicht mehr zu entrichten hat (siehe oben). Bei der Klägerin liegt mithin keine zufällige Gestaltung vor, durch die eine vom Gesetzgeber intendierte Befreiungsmöglichkeit ausgeschlossen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 31.07.2006
Zuletzt verändert am: 31.07.2006